Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen (Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung - ThürLNQVO -)Vom 6. Dezember 2017*
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 294
Gegenstand und Ziel der Nachqualifizierung
§ 11 Gegenstand und Ziel der Nachqualifizierung(1) Die Nachqualifizierung zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht soll, aufbauend auf den bereits erworbenen beruflichen Kompetenzen, zur Erteilung von fachpraktischem Unterricht einschließlich des anwendungsorientierten fachtheoretischen Unterrichts und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und Übungen im Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts befähigen. Mit der pädagogischen Zusatzqualifizierung werden die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen nach § 6 Nr. 3 ThürBildLbVO erworben.(2) Die Nachqualifizierung zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen erfolgt berufsbegleitend neben der Tätigkeit im Schuldienst an einer staatlichen berufsbildenden Schule in Thüringen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung sind, dass1. die Lehrkraft einen fachwissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nachweist, der nach § 22 Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt worden ist,2. die Lehrkraft in dem Fall, dass sie die nach Nummer 1 gleichgestellte Ausbildung im Ausland absolviert hat, einen Nachweis der für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringt; § 14 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend,3. die Lehrkraft befristetet oder unbefristet als Lehrkraft an einer Schule in den staatlichen Schuldienst Thüringens eingestellt worden ist,4. die Lehrkraft noch nicht mit dem Vorbereitungsdienst für ein entsprechendes Lehramt in Thüringen begonnen hat,5. der jeweilige Schulleiter bestätigt, dass die Lehrkraft in den nach Absatz 2 Satz 4 festzulegenden Ausbildungsfächern des jeweiligen Lehramts überwiegend im Unterricht eingesetzt wird und6. bei einer befristeten Einstellung gewährleistet ist, dass der Zeitraum der befristeten Einstellung mindestens die Dauer der Nachqualifizierung einschließlich des Zulassungsverfahrens umfasst.(2) Über die Gleichstellung nach Absatz 1 Nr. 1 entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium (Ministerium) durch Bescheid. Für den Antrag auf Gleichstellung kann das Ministerium Vordrucke und Merkblätter herausgeben, aus denen sich die erforderlichen Angaben und die beizufügenden Unterlagen ergeben. Das Ministerium kann für den Antrag auf Gleichstellung Antragsfristen festlegen, die auf der Internetseite des Ministeriums rechtzeitig bekannt zu geben sind. Sofern ein vollständiger und fristgerechter Antrag nach den Sätzen 2 und 3 vorliegt, entscheidet das Ministerium über die Gleichstellung, mit der die Ausbildungsfächer für das jeweilige Lehramt, auf das sich die Gleichstellung bezieht, festgelegt werden; im Fall des Lehramts für Förderpädagogik sind zusätzlich zwei sonderpädagogische Fachrichtungen festzulegen. Für die Festlegung der Ausbildungsfächer und der im Fall des Lehramts für Förderpädagogik vorgeschriebenen sonderpädagogischen Fachrichtungen gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5 ThürAZStPLVO entsprechend. Wird ein fachwissenschaftlicher oder künstlerisch-wissenschaftlicher Abschluss einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht nachgewiesen oder ist die Festlegung der nach Satz 5 für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildungsfächer oder der im Fall des Lehramts für Förderpädagogik vorgeschriebenen sonderpädagogischen Fachrichtungen hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs aufgrund der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen fachlich nicht möglich, wird der Antrag auf Gleichstellung durch das Ministerium abgelehnt. Die Gleichstellung und Festlegung der Ausbildungsfächer sowie der im Fall des Lehramts für Förderpädagogik vorgeschriebenen sonderpädagogischen Fachrichtungen begründet keinen Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung nach dieser Rechtsverordnung.(3) Abweichend von Absatz 1 können auch Lehrkräfte mit einem fachwissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zur Teilnahme an der Nachqualifizierung zugelassen werden, bei denen:1. wegen fehlender oder nicht ausreichender fachwissenschaftlicher Studien- und Prüfungsleistungen in den nach Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebenen Ausbildungsfächern der Abschluss nicht in vollem Umfang nach § 22 Abs. 2 ThürLbG gleichgestellt werden kann,2. die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 ThürLbG jedoch bezogen auf mindestens ein Ausbildungsfach des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt in Thüringen festgestellt werden und3. die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 entsprechend erfüllt sind.Über die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 entscheidet das Ministerium durch Bescheid, in dem das jeweilige Lehramt und mindestens ein Ausbildungsfach für die Nachqualifizierung bestimmt werden; Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.(4) Abweichend von Absatz 1 können auch Lehrkräfte mit dem Masterabschluss einer Fachhochschule zur Teilnahme an der Nachqualifizierung für das Lehramt an Regelschulen in entsprechender Anwendung von § 4 zugelassen werden, wenn ausreichende fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die es vom Inhalt und Umfang her ermöglichen, zwei für den Vorbereitungsdienst des Lehramts an Regelschulen vorgeschriebene Ausbildungsfächer festzulegen. Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des mit dem Mastergrad abgeschlossenen Studiengangs an einer Fachhochschule erbracht wurden, sind zu berücksichtigen. Über die Feststellung des Nachweises ausreichender fachwissenschaftlicher Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 entscheidet das Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle auf Antrag der Lehrkräfte. Für die in der Anlage genannten Fachkombinationen der Ausbildungsfächer des Lehramts an Regelschulen gelten ausreichende fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne des Satzes 1 als nachgewiesen, wenn ein in der Anlage zu der jeweiligen Fachkombination aufgeführter Abschluss vorliegt. Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Nachqualifizierung einschließlich der abzulegenden staatlichen Prüfung nach Satz 1 dauert 24 Monate.
Gleichstellungsbestimmung
§ 31 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Anlage(zu § 3 Abs. 4 Satz 4) Fachkombination der Ausbildungsfächer des Lehramts an Regelschulen ausreichende fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen mit dem Abschluss 1. Mathematik und Physik a) Master of Engineering in der Fachrichtung Mechatronik der Hochschule Nordhausen,b) Master of Engineering in der Fachrichtung Maschinenbau der Hochschule Schmalkalden,c) Master of Engineering in der Fachrichtung Mechatronics & Robotics der Hochschule Schmalkalden,d) Master of Engineering in der Fachrichtung Maschinenbau der Ernst-Abbe-Hochschule Jena odere) Master of Engineering in der Fachrichtung Mechatronik der Ernst-Abbe-Hochschule Jena 2. Physik und Informatik a) Master of Science in der Fachrichtung Elektrotechnik und Informationstechnik der Hochschule Schmalkalden oderb) Master of Engineering in der Fachrichtung Elektrotechnik/Informationstechnik der Ernst-Abbe-Hochschule Jena 3. Informatik und Mathematik a) Master of Engineering for IoT-Systems der Hochschule Nordhausen,b) Master of Science in der Fachrichtung Angewandte Informatik der Fachhochschule Erfurt,c) Master of Science in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik und Digitale Transformation der Hochschule Schmalkalden oderd) Master of Science in der Fachrichtung Informatik und IT-Management der Hochschule Schmalkalden 4. Biologie und Chemie Master of Science in der Fachrichtung Pharma-Biotechnologie der Ernst-Abbe-Hochschule Jena 5. Physik und Englisch Master of Engineering in der Fachrichtung Renewable Energy Systems der Hochschule Nordhausen 6. Physik und Geografie Master of Science in der Fachrichtung Umwelt- und Georessourcenmanagement der Ernst-Abbe-Hochschule Jena 7. Wirtschaftslehre/Technik und Mathematik a) Master of Engineering in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen der Fachhochschule Nordhausen oderb) Master of Science in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen der Ernst-Abbe-Hochschule Jena
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die berufsbegleitende Nachqualifizierung von in den staatlichen Schuldienst eingestellten Lehrkräften, die keine Befähigung für ein Lehramt nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung erworben haben, sowie die Nachqualifzierung von in den staatlichen Schuldienst eingestellten Lehrkräften zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen.
Abschluss der Nachqualifizierung
§ 10 Abschluss der NachqualifizierungHat die Lehrkraft die staatliche Prüfung bestanden, erteilt der Seminarleiter des zuständigen Studienseminars eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Nachqualifizierung, in der die Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl der abgelegten staatlichen Prüfung ausgewiesen ist. Hat die Lehrkraft die Prüfung nicht bestanden, erhält sie vom Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Angabe der Gründe.
Gegenstand und Ziel der Nachqualifizierung
§ 11 Gegenstand und Ziel der Nachqualifizierung(1) Die Nachqualifizierung zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht soll, aufbauend auf den bereits erworbenen beruflichen Kompetenzen, zur Erteilung von fachpraktischem Unterricht einschließlich des anwendungsorientierten fachtheoretischen Unterrichts und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und Übungen im Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts befähigen. Mit der pädagogischen Zusatzqualifizierung werden die fachlichen Voraussetzungen für den Laufbahnzweig des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen nach § 6 Nr. 3 ThürBildLbVO erworben. (2) Die Nachqualifizierung zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen erfolgt berufsbegleitend neben der Tätigkeit im Schuldienst an einer staatlichen berufsbildenden Schule in Thüringen. (3) Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts richtet sich die berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht in den Berufsfeldern Gesundheit und Pflege an berufsbildenden Schulen nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt der Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 12 ZulassungsvoraussetzungenZur berufsbegleitenden Nachqualifizierung zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht kann zugelassen werden, wer 1. an einer staatlichen berufsbildenden Schule in Thüringen mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 von Hundert eines vollbeschäftigten Lehrers tätig ist und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht sowie2. übera) eine abgeschlossene mindestens zweijährige Fachschulausbildung oderb) eine Meisterprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung und Prüfung in Bereichen verfügt, wie sie für den fachpraktischen Unterricht in Fächern, die in den Stundentafeln für berufsbildende Schulen des Landes enthalten sind, benötigt wird.
Zulassung
§ 13 Zulassung(1) Die Zulassung ist bei dem zuständigen Schulamt auf dem Dienstweg zu beantragen. Das zuständige Schulamt gibt einen Zeitpunkt allgemein oder im Einzelfall bekannt, zu dem der Antrag einzureichen ist. Für den Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung kann das Schulamt Vordrucke und Merkblätter herausgeben, aus denen sich die erforderlichen Angaben und die beizufügenden Unterlagen ergeben. (2) Dem Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. amtlich beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die Ausbildungsabschlüsse und der sonstigen Qualifikationen,2. eine schriftliche Bestätigung des Schulleiters der Schule, in der die Lehrkraft überwiegend tätig ist (Stammschule), aus der sich ergibt, dass die antragstellende Lehrkraft entsprechend der nach § 12 Nr. 2 nachgewiesenen Ausbildung während der Dauer der Nachqualifizierung im fachpraktischen Unterricht eingesetzt wird. (3) Die Schulämter informieren das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien über die antragstellenden Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach § 12 erfüllen und fristgerecht mit vollständigen Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 die Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung beantragt haben. Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ermittelt im Benehmen mit den Schulämtern und den Ausbildungsschulen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten und ordnet diese den einzelnen Schulamtsbereichen zu. Frei gebliebene Ausbildungskapazitäten kann das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien im Benehmen mit den betroffenen Schulämtern anderen Schulämtern nachträglich zuordnen. Übersteigt im jeweiligen Schulamtsbereich die Zahl der vollständigen und fristgerechten Anträge, bei denen keine Ablehnungsgründe nach Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die vorhandene Ausbildungskapazität, legt das Schulamt auf der Grundlage einer Leistungs- und Eignungseinschätzung, der ein Unterrichtsbesuch durch das jeweilige Schulamt vorausgeht, unter Beteiligung des Bezirkspersonalrats nach den jeweiligen Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes eine Rangfolge der antragstellenden Lehrkräfte fest und trifft eine Auswahlentscheidung. (4) Über die Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung entscheidet das für die antragstellende Lehrkraft zuständige Schulamt schriftlich, gibt die Entscheidung auf dem Dienstweg der jeweiligen Lehrkraft bekannt und informiert das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien sowie die jeweiligen Ausbildungsschulen über die getroffene Entscheidung. Im Fall der Ablehnung der Zulassung sind die Gründe mitzuteilen. Die Zulassung ist abzulehnen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 12 nicht vorliegen,2. die antragstellende Lehrkrafta) die Prüfung nach diesem Abschnitt oder eine vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat,b) von der Teilnahme an einer früheren Nachqualifizierung nach § 17 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder 3. keine Ausbildungskapazitäten vorhanden sind oder die antragstellende Lehrkraft aufgrund der nach Absatz 3 Satz 4 getroffenen Auswahl nicht berücksichtigt werden kann. Die Zulassung kann abgelehnt werden, wenn kein vollständiger oder fristgerechter Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung vorliegt. (5) Die Mitteilung des Beginns der Nachqualifizierung an die Lehrkräfte erfolgt schriftlich auf dem Dienstweg durch das zuständige Schulamt. (6) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Lehrkraft die Nachqualifizierung nicht zu dem ihr vom zuständigen Schulamt mitgeteilten Beginn oder nicht innerhalb einer von diesem eingeräumten Nachfrist aufnimmt.
Ausbildungsstätten, Gliederung der Nachqualifizierung
§ 14 Ausbildungsstätten, Gliederung der Nachqualifizierung(1) Die Nachqualifizierung erfolgt an den vom Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien dafür bestimmten Ausbildungsschulen sowie an der Stammschule der nachzuqualifizierenden Lehrkraft. (2) Die Nachqualifizierung besteht aus einem theoretischen Ausbildungsteil an der Ausbildungsschule, einem schulpraktischen Ausbildungsteil an der Stammschule der nachzuqualifizierenden Lehrkraft und einer staatlichen Prüfung. Die staatliche Prüfung erstreckt sich in beiden Ausbildungsteilen über die gesamte Nachqualifizierungszeit.
Leitung der Nachqualifizierung
§ 15 Leitung der Nachqualifizierung(1) Der Leiter der Ausbildungsschule leitet die Durchführung der Nachqualifizierung. Er regelt im Einvernehmen mit dem Leiter der Stammschule die weiteren Einzelheiten der Nachqualifizierung. (2) Der Leiter der Ausbildungsschule, die für die Nachqualifizierung in den beiden Ausbildungsgebieten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 beauftragten Lehrer (Ausbildungslehrkräfte) sowie die sonstigen an den Schulen mit der Nachqualifizierung betrauten Lehrer sind in Angelegenheiten der Nachqualifizierung gegenüber den jeweils nachzuqualifizierenden Lehrkräften weisungsberechtigt. (3) Die Rechte der Vorgesetzten der nachzuqualifizierenden Lehrkraft im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses bleiben hiervon unberührt.
Dauer der Nachqualifizierung
§ 16 Dauer der Nachqualifizierung(1) Die Nachqualifizierung dauert in der Regel 18 Monate. (2) Wird die Nachqualifizierung durch nachgewiesene Krankheit, Mutterschutzzeiten, Elternzeit, Freistellung oder Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, unterbrochen, kann die Nachqualifizierung auf Antrag durch den Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit den zuständigen Ausbildungslehrkräften und im Benehmen mit dem Leiter der Stammschule der nachzuqualifizierenden Lehrkraft sowie im Einvernehmen mit dem Schulamt angemessen verlängert werden. Wird die Nachqualifizierung durch Krankheit insgesamt um mehr als ein Jahr unterbrochen, kann die Nachqualifizierung auf Antrag der nachzuqualifizierenden Lehrkraft oder von Amts wegen durch den Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit dem Leiter der Stammschule und im Einvernehmen mit dem Schulamt nach vorheriger Anhörung abgebrochen werden. Das zuständige Schulamt erteilt der nachzuqualifizierenden Lehrkraft über die Entscheidung nach Satz 2 einen schriftlichen Bescheid. (3) Bereits erfolgreich absolvierte Nachqualifizierungen oder erworbene Ausbildungsinhalte können auf Antrag der nachzuqualifizierenden Lehrkraft oder von Amts wegen durch den Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit den zuständigen Ausbildungslehrkräften und im Benehmen mit dem Leiter der Stammschule der nachzuqualifizierenden Lehrkraft angerechnet werden. Im Benehmen mit dem zuständigen Schulamt kann die Dauer der Nachqualifizierung bei einer Anrechnung nach Satz 1 durch den Leiter der Ausbildungsschule entsprechend verkürzt werden. (4) Hat die nachzuqualifizierende Lehrkraft die Prüfung nach diesem Abschnitt erstmalig nicht bestanden, wird die Ausbildung um die zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung notwendige Zeit verlängert, längstens jedoch um sechs Monate.
Vorzeitige Beendigung und Ausschluss von der Teilnahme
§ 17 Vorzeitige Beendigung und Ausschluss von der Teilnahme(1) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der nachzuqualifizierenden Lehrkraft mit dem Land erlischt die Berechtigung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung; die Fortsetzung einer bereits begonnenen Nachqualifizierung ist ausgeschlossen. Wechselt eine nachzuqualifizierende Lehrkraft an eine als Ersatzschule anerkannte Schule in freier Trägerschaft in Thüringen und stimmt der freie Träger der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung einschließlich der staatlichen Prüfung zu, kann die nachzuqualifizierende Lehrkraft abweichend von Satz 1 die Nachqualifizierung fortsetzen. Über das Vorliegen des Beendigungsgrundes nach Satz 1 informiert das zuständige Schulamt das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und die zuständige Ausbildungsschule. (2) Die nachzuqualifizierende Lehrkraft kann nach vorheriger Anhörung durch den Leiter der Ausbildungsschule von der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung ausgeschlossen werden, wenn sie: 1. Nachqualifizierungsveranstaltungen aus anderen Gründen als solchen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannt sind oder bei denen keine Ausnahme nach § 18 Abs. 3 Satz 3 vorliegen, wiederholt versäumt,2. nach übereinstimmender Beurteilung der zuständigen Ausbildungslehrkräfte und des Leiters der Ausbildungsschule aufgrund von Leistungsmängeln nicht geeignet ist, das Ziel der Nachqualifizierung in absehbarer Zeit zu erreichen, oder3. durch ihr dienstliches Verhalten erheblich gegen die Ordnung verstößt. Das zuständige Schulamt teilt der Lehrkraft durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Angabe des Grundes den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung mit.
Nachqualifizierung an der Ausbildungsschule
§ 18 Nachqualifizierung an der Ausbildungsschule(1) Die Nachqualifizierung erfolgt in folgenden zwei Gebieten: 1. Pädagogik und Pädagogische Psychologie, Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Eltern-, Berufsbildungs- und Arbeitsrecht im Umfang von 240 Stunden (Bildungswissenschaften),2. Didaktik des fachpraktischen Unterrichts im Umfang von 240 Stunden. Davon abweichende Regelungen des jeweiligen Leiters der Ausbildungsschule bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. (2) Mit der Durchführung der Nachqualifizierung in den beiden Ausbildungsgebieten wird jeweils eine an der Ausbildungsschule tätige, fachlich geeignete Lehrkraft als Ausbildungslehrkraft durch den Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien beauftragt. Zu den Aufgaben dieser Ausbildungslehrkraft gehört die Durchführung der theoretischen Ausbildung an der Ausbildungsschule sowie die fachliche Beratung der nachzuqualifizierenden Lehrkraft und die fachliche Zusammenarbeit mit dem für die Ausbildung Verantwortlichen der Stammschule der nachzuqualifizierenden Lehrkraft. Dazu führt die Ausbildungslehrkraft an der Stammschule Besuche und Hospitationen durch. Der Leiter der Ausbildungsschule kann aus organisatorischen Gründen im Benehmen mit der zuständigen Ausbildungslehrkraft und im Einvernehmen mit dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien fachlich geeignete Lehrer, die an der Ausbildungsschule beschäftigt sind, mit der Wahrnehmung einzelner Ausbildungsaufgaben beauftragen. (3) Die Teilnahme an den Nachqualifizierungsveranstaltungen der Ausbildungsschule ist für die nachzuqualifizierende Lehrkraft verbindlich. Die Teilnahme geht jeder anderen dienstlichen Verpflichtung vor. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem Leiter der Stammschule.
Nachqualifizierung an der Stammschule
§ 19 Nachqualifizierung an der Stammschule(1) Der schulpraktische Teil der Nachqualifizierung erfolgt im Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der nachzuqualifizierenden Lehrkraft. Diese sollte mindestens acht Unterrichtsstunden in einem Bereich entsprechend der nach § 12 Nr. 2 nachgewiesenen fachlichen Qualifikation umfassen. In jedem Ausbildungshalbjahr sind zwei Unterrichtsstunden der nachzuqualifizierenden Lehrkraft durch den Verantwortlichen für Ausbildung oder den Leiter der Stammschule zu hospitieren und auszuwerten. Die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 beauftragten Ausbildungslehrkräfte können vom Leiter der Stammschule zu den beiden Unterrichtsstunden eingeladen werden; sie können mit Zustimmung des Leiters der Ausbildungsschule an den beiden Unterrichtsstunden teilnehmen. (2) Der Leiter der Stammschule regelt im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule die Organisation des Unterrichtseinsatzes der nachzuqualifizierenden Lehrkraft und der Hospitationen. (3) Die Beratung und Betreuung der nachzuqualifizierenden Lehrkraft obliegt dem für die Ausbildung Verantwortlichen der Stammschule.
Gegenstand und Ziel der Nachqualifizierung
§ 2 Gegenstand und Ziel der NachqualifizierungMit der Nachqualifizierung nach diesem Abschnitt sollen die in § 1 genannten Lehrkräfte, die keine Befähigung für ein Lehramt nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter erworben haben, für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder für Förderpädagogik befähigt werden.
Prüfung, Prüfungsausschuss, Gutachter
§ 20 Prüfung, Prüfungsausschuss, Gutachter(1) Die Nachqualifizierung zum Fachlehrer für den fachpraktischen Unterricht wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: 1. zwei Prüfungslehrproben nach § 21 Abs. 1 bis 4,2. zwei sich jeweils an eine Prüfungslehrprobe anschließenden mündlichen Prüfungen nach § 21 Abs. 5,3. zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung nach § 22. Die Durchführung der Prüfung obliegt dem jeweils zuständigen Schulamt; es entscheidet, sofern in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist. (2) Für jede Prüfungslehrprobe und die jeweils anschließende mündliche Prüfung wird durch das zuständige Schulamt auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsschule ein Prüfungsausschuss gebildet. Einem Prüfungsausschuss gehören an: 1. der Leiter der Stammschule der zu prüfenden Lehrkraft oder sein Vertreter oder ein von ihm beauftragter Lehrer der Stammschule als Vorsitzender, sowie2. die beiden Ausbildungslehrkräfte. Im Fall der Verhinderung einer oder der beiden zuständigen Ausbildungslehrkräfte können fachlich geeignete Lehrer der Ausbildungsschule oder der Verantwortliche für Ausbildung der zu prüfenden Lehrkraft an der Stammschule mit der Vertretung im Prüfungsausschuss durch das zuständige Schulamt beauftragt werden. Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrates richtet sich nach § 79 ThürPersVG. Über die vom Leiter der Ausbildungsschule festgesetzten Termine der Prüfungslehrproben und der anschließenden mündlichen Prüfungen informiert das zuständige Schulamt rechtzeitig die zuständige Personalvertretung. (3) Die im Rahmen der schriftlichen Prüfung anzufertigenden Klausuren werden jeweils von zwei Gutachtern bewertet, die der Leiter der Ausbildungsschule bestimmt. Gutachter können die beiden beauftragten Ausbildungslehrkräfte nach § 18 Abs. 2 oder mit der Wahrnehmung einzelner Ausbildungsaufgaben beauftragte Lehrer der Ausbildungsschule sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die Gutachter nach Absatz 3 sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Prüfungslehrprobe, mündliche Prüfung
§ 21 Prüfungslehrprobe, mündliche Prüfung(1) Die zu prüfende Lehrkraft hat im letzten Ausbildungshalbjahr zwei Prüfungslehrproben in den ihr durch Unterricht bekannten Klassen oder Kursen abzulegen, in der sie als Lehrkraft für den fachpraktischen Unterricht tätig ist. Eine Prüfungslehrprobe ist beim Einsatz im Praxisunterricht, die andere Prüfungslehrprobe ist bei der praktischen Unterweisung abzulegen. (2) Die Prüfungstermine bestimmt das zuständige Schulamt auf Vorschlag des Leiters der Ausbildungsschule, der im Einvernehmen mit dem Leiter der Stammschule erfolgt. Gleichzeitig schlägt der Leiter der Ausbildungsschule dem zuständigen Schulamt die Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses vor. Die zu prüfende Lehrkraft ist vom Leiter der Ausbildungsschule mindestens zwei Wochen vor der Prüfung über die Prüfungstermine und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen zu informieren. (3) Das Thema der jeweiligen Prüfungslehrprobe bestimmt der Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit den zuständigen Ausbildungslehrkräften. Das Thema der jeweiligen Prüfungslehrprobe ist der zu prüfenden Lehrkraft schriftlich bekannt zu geben. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe des Themas und der Prüfungslehrprobe müssen vier Werktage liegen. Die zu prüfende Lehrkraft übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfungslehrprobe einen schriftlichen Entwurf der Planung des Unterrichtsablaufes. Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe erhält die geprüfte Lehrkraft Gelegenheit, zu deren Verlauf mündlich Stellung zu nehmen. (4) Der Prüfungsausschuss berät unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Prüfungslehrprobe unter Berücksichtigung der Stellungnahme der geprüften Lehrkraft und deren Lehrprobenentwurfs über das Ergebnis der Prüfungslehrprobe und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 23 fest. Kommt der Prüfungsausschuss zu keiner Einigung über die Bewertung der Prüfungslehrprobe, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungsvorschläge. (5) An die Bewertung der jeweiligen Prüfungslehrprobe schließt sich jeweils eine mündliche Prüfung von 20 Minuten an, in der die erworbenen fachdidaktischen, pädagogischen und psychologischen Kompetenzen der zu prüfenden Lehrkraft geprüft werden. Am Ende der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss deren Ergebnis mit einer Note nach § 23. Für die mündliche Prüfung gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (6) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden die Noten der Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung der geprüften Lehrkraft bekannt gegeben. (7) Über den Verlauf der Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung ist durch den Prüfungsausschuss eine Niederschrift zu fertigen, in die 1. Tag, Ort, Beginn und Ende der Lehrprobe und der mündlichen Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. Name, Vorname, Geburtsdatum der geprüften Lehrkraft,4. Ablauf und wesentliche Inhalte der Prüfungslehrprobe sowie der mündlichen Prüfung,5. die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung und6. die besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Schriftliche Prüfung
§ 22 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausuren mit einer Dauer von je vier Zeitstunden. Die Klausuren erstrecken sich auf die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete. (2) Die Themen der Klausuren werden von einer vom Leiter der Ausbildungsschule bestimmten Ausbildungslehrkraft festgelegt. Die Themen der Klausuren bedürfen der Bestätigung durch das zuständige Schulamt. (3) Die Termine und der Ort der Klausuren werden vom Leiter der Ausbildungsschule den zu prüfenden Lehrkräften mindestens vier Wochen vorher bekannt gegeben. (4) Der Leiter der Ausbildungsschule benennt die Aufsichtführenden. Die Aufsichtführenden weisen jeweils zu Beginn einer Klausur die zu prüfenden Lehrkräfte auf die Bestimmungen des § 26 hin. Alle Blätter für Reinschriften und Konzepte sowie die Prüfungsunterlagen werden amtlich gekennzeichnet; sie sind spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert die zu prüfende Lehrkraft die Klausur nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet. Die Plätze im Prüfungsraum sind zu nummerieren. Die jeweiligen Arbeitsplatznummern erscheinen statt des Namens der zu prüfenden Lehrkraft auf der Klausur. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen; in diese sind aufzunehmen: 1. die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,2. die Namen und Arbeitsplatznummern der zu prüfenden Lehrkräfte (Sitzplan),3. ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, die Belehrung nach Satz 2, eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und eine vorübergehende Abwesenheit von zu prüfenden Lehrkräften unter Angabe der Zeit,4. ein Vermerk über besondere Vorkommnisse. Zu prüfenden Lehrkräften mit Behinderung werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche gewährt. (5) Die Klausuren werden entsprechend den Beurteilungen der Gutachter nach § 20 Abs. 3 jeweils mit einer Note nach § 23 bewertet. Weichen die Noten der beiden Gutachter voneinander ab, so setzt der Leiter der Ausbildungsschule innerhalb des durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmens eine Note fest. Die Notenfestsetzung ist schriftlich zu begründen. (6) Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Klausuren erfolgt unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Leiter der Ausbildungsschule gegenüber der geprüften Lehrkraft.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23 Bewertung der PrüfungsleistungenFür die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel auf weist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Gesamtnote, Nichtbestehen der Prüfung
§ 24 Gesamtnote, Nichtbestehen der Prüfung(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem rechnerischen Durchschnitt der Noten aller einzelnen Prüfungsleistungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2. Bei der Ermittlung der Gesamtnote bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. (2) Die Bestimmung der Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen: sehr gut (1) bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4; gut (2) bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4; befriedigend (3) bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4; ausreichend (4) bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4; mangelhaft (5) bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4; ungenügend (6) bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0.(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine einzelne Prüfungsleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Die geprüfte Lehrkraft erhält vom Schulamt einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung. Die geprüfte Lehrkraft ist darauf hinzuweisen, dass sie die Prüfung auf Antrag nach § 28 einmal wiederholen kann. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so erhält die geprüfte Lehrkraft durch das Schulamt einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung.
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 25 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis(1) Ist die zu prüfende Lehrkraft durch Krankheit oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert, so hat sie dies unverzüglich nachzuweisen und den Leiter der Ausbildungsschule unverzüglich über die Verhinderung zu informieren. Bei Erkrankung ist dem zuständigen Schulamt ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das zuständige Schulamt kann darüber hinaus die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von der zu prüfenden Lehrkraft nicht zu vertretene Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei einer Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt und dem Leiter der Stammschule zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Die zu prüfende Lehrkraft kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulamts von der Prüfung zurücktreten. Hat sich die zu prüfende Lehrkraft in Kenntnis eines wichtigen Rücktrittsgrundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (3) Erscheint die zu prüfende Lehrkraft ohne eine nach Absatz 1 Satz 4 ausreichende Entschuldigung nicht zu einem Prüfungstermin der Prüfungen nach § 21, verweigert sie eine Prüfungsleistung oder tritt sie ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so ist die jeweilige Prüfungsleistung nach vorheriger Anhörung der zu prüfenden Lehrkraft durch den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Bei einem Prüfungstermin nach § 22 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses der Leiter der Ausbildungsschule die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Täuschung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel
§ 26 Täuschung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel(1) Versucht eine zu prüfende Lehrkraft während einer Prüfung das Ergebnis einer oder mehrerer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung vom Leiter der Ausbildungsschule mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. (2) Wird eine Täuschungshandlung nach Aushändigung der Bescheinigung nach § 29 Abs. 1 und 2 bekannt, so kann das zuständige Schulamt innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag der Aushändigung der Bescheinigung nach vorheriger Anhörung der geprüften Lehrkraft die unter falschen Voraussetzungen ausgestellte Bescheinigung einziehen und das Nichtbestehen der Prüfung feststellen.
Mängel im Prüfungsverfahren
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren(1) Stellt sich heraus, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit der geprüften Lehrkraft erheblich verletzt haben, kann das Schulamt auf Antrag einer geprüften Lehrkraft oder von Amts wegen anordnen, dass von einem oder mehreren Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Prüfungsleistungen erneut abzulegen sind. § 28 bleibt hiervon unberührt. (2) Ist lediglich die Bewertung der ordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung mit einem erheblichen Mangel behaftet, so kann das zuständige Schulamt, sofern dadurch dem Mangel abgeholfen werden kann, auf Antrag einer geprüften Lehrkraft oder von Amts wegen eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung anordnen. (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 ist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels innerhalb eines Monats schriftlich beim zuständigen Schulamt zu stellen. (4) Ein Jahr nach Abschluss des Prüfungsverfahrens darf das Schulamt von Amts wegen keine Anordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 mehr treffen.
Wiederholung der Prüfung
§ 28 Wiederholung der PrüfungHat die Lehrkraft die Prüfung nicht bestanden, kann sie die gesamte Prüfung oder nicht bestandene Teile davon einmal wiederholen. Auf Antrag der zu prüfenden Lehrkraft oder von Amts wegen können Prüfungsleistungen, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, angerechnet werden.
Bescheinigung, Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Bescheinigung, Einsicht in die Prüfungsakten(1) Lehrkräfte mit bestandener Prüfung erhalten eine vom zuständigen Schulamt ausgestellte Bescheinigung. In der Bescheinigung sind die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die nach § 24 Abs. 1 und 2 ermittelte Gesamtnote, einschließlich des auf eine Dezimalstelle ermittelten Notendurchschnitts, sowie das Datum der letzten Prüfung anzugeben. (2) Die Bescheinigung ist vom Leiter des zuständigen Schulamts zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen. (3) Die geprüfte Lehrkraft kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakte in Gegenwart eines Bediensteten des zuständigen Schulamts nehmen. Die geprüfte Lehrkraft kann gegen Erstattung der Kosten Ablichtungen der Prüfungsakte verlangen oder Abschriften anfertigen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung sind, dass 1. die Lehrkraft einen fachwissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nachweist, der nach § 22 Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt worden ist,2. die Lehrkraft in dem Fall, dass sie die nach Nummer 1 gleichgestellte Ausbildung im Ausland absolviert hat, einen Nachweis der für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringt; § 14 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend,3. die Lehrkraft befristetet oder unbefristet als Lehrkraft an einer Schule in den staatlichen Schuldienst Thüringens eingestellt worden ist,4. die Lehrkraft noch nicht mit dem Vorbereitungsdienst für ein entsprechendes Lehramt in Thüringen begonnen hat,5. der jeweilige Schulleiter bestätigt, dass die Lehrkraft in den nach Absatz 2 Satz 4 festzulegenden Ausbildungsfächern des jeweiligen Lehramts überwiegend im Unterricht eingesetzt wird und6. bei einer befristeten Einstellung gewährleistet ist, dass der Zeitraum der befristeten Einstellung mindestens die Dauer der Nachqualifizierung einschließlich des Zulassungsverfahrens umfasst. (2) Über die Gleichstellung nach Absatz 1 Nr. 1 entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium (Ministerium) durch Bescheid. Für den Antrag auf Gleichstellung kann das Ministerium Vordrucke und Merkblätter herausgeben, aus denen sich die erforderlichen Angaben und die beizufügenden Unterlagen ergeben. Das Ministerium kann für den Antrag auf Gleichstellung Antragsfristen festlegen, die auf der Internetseite des Ministeriums rechtzeitig bekannt zu geben sind. Sofern ein vollständiger und fristgerechter Antrag nach den Sätzen 2 und 3 vorliegt, entscheidet das Ministerium über die Gleichstellung, mit der die Ausbildungsfächer für das jeweilige Lehramt, auf das sich die Gleichstellung bezieht, festgelegt werden; im Fall des Lehramts für Förderpädagogik sind zusätzlich zwei sonderpädagogische Fachrichtungen festzulegen. Für die Festlegung der Ausbildungsfächer und der im Fall des Lehramts für Förderpädagogik vorgeschriebenen sonderpädagogischen Fachrichtungen gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5 ThürAZStPLVO entsprechend. Wird ein fachwissenschaftlicher oder künstlerisch-wissenschaftlicher Abschluss einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht nachgewiesen oder ist die Festlegung der nach Satz 5 für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildungsfächer oder der im Fall des Lehramts für Förderpädagogik vorgeschriebenen sonderpädagogischen Fachrichtungen hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs aufgrund der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen fachlich nicht möglich, wird der Antrag auf Gleichstellung durch das Ministerium abgelehnt. Die Gleichstellung und Festlegung der Ausbildungsfächer sowie der im Fall des Lehramts für Förderpädagogik vorgeschriebenen sonderpädagogischen Fachrichtungen begründet keinen Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung nach dieser Rechtsverordnung. (3) Abweichend von Absatz 1 können auch Lehrkräfte mit einem fachwissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zur Teilnahme an der Nachqualifizierung zugelassen werden, bei denen: 1. wegen fehlender oder nicht ausreichender fachwissenschaftlicher Studien- und Prüfungsleistungen in den nach Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebenen Ausbildungsfächern der Abschluss nicht in vollem Umfang nach § 22 Abs. 2 ThürLbG gleichgestellt werden kann,2. die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 ThürLbG jedoch bezogen auf mindestens ein Ausbildungsfach des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt in Thüringen festgestellt werden und3. die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 entsprechend erfüllt sind. Über die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 entscheidet das Ministerium durch Bescheid, in dem das jeweilige Lehramt und mindestens ein Ausbildungsfach für die Nachqualifizierung bestimmt werden; Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 7 gilt entsprechend.
Übergangsbestimmung
§ 30 ÜbergangsbestimmungFür Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den staatlichen Schuldienst eingestellt sind, beginnt die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 maßgebende Frist mit dem Inkrafttreten der Verordnung.
Gleichstellungsbestimmung
§ 31 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Zulassung
§ 4 Zulassung(1) Die Nachqualifizierung soll innerhalb von vier Jahren nach der Einstellung in den staatlichen Schuldienst erfolgreich abgeschlossen sein. Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 3 erfüllen, beantragen dazu unter Beifügung des Bescheids über die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder über die Feststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bei dem zuständigen Schulamt die Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung auf dem Dienstweg. Das zuständige Schulamt gibt die Zeitpunkte bekannt, zu denen die Anträge nach Satz 1 einzureichen sind. Für den Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung kann das zuständige Schulamt Vordrucke und Merkblätter herausgeben, aus denen sich die erforderlichen Angaben und die beizufügenden Unterlagen ergeben. (2) Die Schulämter informieren das für die Organisation der Nachqualifizierung zuständige Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien über die antragstellenden Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 3 erfüllen und fristgerecht mit vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 die Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung beantragt haben. Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ermittelt im Benehmen mit den Schulämtern und den Studienseminaren die vorhandenen Ausbildungskapazitäten für die einzelnen Lehrämter und ordnet diese den einzelnen Schulamtsbereichen zu. Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien legt im Benehmen mit dem Ministerium die für die Durchführung der Nachqualifizierung in den einzelnen Lehrämtern zuständigen Studienseminare fest und teilt diese Festlegung den Schulämtern und Studienseminaren mit. Die Ausbildungskapazität für die Nachqualifizierung darf nicht zu Lasten der Ausbildungskapazität im Vorbereitungsdienst und der Ausbildungskapazität für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung festgelegt werden. Im Zulassungsverfahren frei gebliebene Ausbildungskapazitäten kann das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien im Benehmen mit den betroffenen Schulämtern anderen Schulämtern nachträglich zuordnen. Übersteigt im jeweiligen Schulamtsbereich die Zahl der vollständigen und fristgerechten Anträge auf Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung, bei denen keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 oder 2 vorliegen, die zugeordnete Ausbildungskapazität, legt das Schulamt auf der Grundlage einer Leistungs- und Eignungseinschätzung, der ein Unterrichtsbesuch durch das jeweilige Schulamt vorausgeht, unter Beteiligung des Bezirkspersonalrats nach den jeweiligen Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) in der jeweils geltenden Fassung eine Rangfolge der antragstellenden Lehrkräfte fest und trifft eine Auswahlentscheidung. (3) Über die Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung entscheidet das für die antragstellende Lehrkraft zuständige Schulamt schriftlich, gibt die Entscheidung auf dem Dienstweg der jeweiligen Lehrkraft bekannt und informiert das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien über die getroffene Entscheidung. Im Fall der Ablehnung der Zulassung sind die Gründe mitzuteilen. Die Zulassung ist abzulehnen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 3 nicht vorliegen,2. die antragstellende Lehrkrafta) von der Teilnahme an einer früheren Nachqualifizierung nach § 7 Abs. 2 ausgeschlossen wurde,b) die staatliche Prüfung bei einer früheren Nachqualifizierung nach § 10 Satz 2 endgültig nicht bestanden hat oder 3. keine Ausbildungskapazitäten vorhanden sind oder die antragstellende Lehrkraft aufgrund der nach Absatz 2 Satz 6 getroffenen Auswahl nicht berücksichtigt werden kann. Die Zulassung kann abgelehnt werden, wenn kein vollständiger oder fristgerechter Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung nach Absatz 1 vorliegt. (4) Das zuständige Schulamt meldet die Lehrkräfte, die zur Teilnahme an der Nachqualifizierung zugelassen sind, unter Beifügung der Bescheide nach Absatz 3 Satz 1 und über die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder über die Feststellung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 beim zuständigen Studienseminar zur Teilnahme an der Nachqualifizierung an. Das zuständige Studienseminar kann Fristen für die Vorlage der Anmeldungen nach Satz 1 festlegen, die den Schulämtern bekannt zu geben sind. Es legt jährlich die Termine für den Beginn der Nachqualifizierung fest und gibt diese dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und den Schulämtern bekannt. Die Schulämter sorgen für die weitere Bekanntgabe dieser Termine an den Schulen. Den nach den Sätzen 1 und 2 rechtzeitig angemeldeten Lehrkräften teilt der Seminarleiter des zuständigen Studienseminars den Beginn der Nachqualifizierung auf dem Dienstweg mit. (5) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Lehrkraft die Nachqualifizierung nicht zu dem vom zuständigen Studienseminar festgelegten Beginn oder nicht innerhalb einer von diesem eingeräumten Nachfrist aufnimmt.
Gliederung der Nachqualifizierung, Anwendbarkeit der Thüringer Verordnung über die Ausbildung ...
§ 5 Gliederung der Nachqualifizierung, Anwendbarkeit der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die LehrämterDie Nachqualifizierung an den Studienseminaren besteht aus einer pädagogisch-praktischen Ausbildung und einer staatlichen Prüfung. Für die pädagogisch-praktische Ausbildung nach § 8 und die staatliche Prüfung nach § 9 gelten die §§ 2, 8, 9 Abs. 6 und 7, §§ 11 bis 15, 20 bis 31, 33 und 34 ThürAZStPLVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in den §§ 6 bis 10 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Dauer der Nachqualifizierung
§ 6 Dauer der Nachqualifizierung(1) Die Nachqualifizierung einschließlich der abzulegenden staatlichen Prüfung dauert im Fall der Zulassung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung aufgrund 1. der Gleichstellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der Regel 24 Monate,2. der Feststellung und Bestimmung eines Ausbildungsfachs nach § 3 Abs. 3 Satz 2 in der Regel zwölf Monate oder3. der Feststellung und Bestimmung von zwei Ausbildungsfächern nach § 3 Abs. 3 Satz 2 in der Regel 18 Monate. (2) Wird die Nachqualifizierung durch nachgewiesene Krankheit, Mutterschutzzeiten, Elternzeit, Freistellung oder Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist, unterbrochen, kann die Nachqualifizierung vom zuständigen Schulamt auf Antrag der Lehrkraft oder des Seminarleiters des zuständigen Studienseminars jeweils angemessen verlängert werden. Wird die Nachqualifizierung durch Krankheit insgesamt um mehr als ein Jahr unterbrochen, kann die Nachqualifizierung auf Antrag der nachzuqualifizierenden Lehrkraft, auf Antrag des Seminarleiters des zuständigen Studienseminars oder von Amts wegen durch das zuständige Schulamt nach vorheriger Anhörung abgebrochen werden. Das zuständige Schulamt erteilt der nachzuqualifizierenden Lehrkraft über die Entscheidung nach Satz 2 einen schriftlichen Bescheid. (3) Bereits erfolgreich absolvierte und erworbene Ausbildungsinhalte, Studien- und Prüfungsleistungen oder Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer, die nach Art und Umfang geeignet waren, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln, können auf Antrag der Lehrkraft oder von Amts wegen durch das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien im Einvernehmen mit dem zuständigen Studienseminar angerechnet werden. Im Benehmen mit dem zuständigen Schulamt kann die Dauer der Nachqualifizierung bei einer Anrechnung nach Satz 1 durch das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien entsprechend verkürzt werden.
Vorzeitige Beendigung und Ausschluss von der Teilnahme
§ 7 Vorzeitige Beendigung und Ausschluss von der Teilnahme(1) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der nachzuqualifizierenden Lehrkraft mit dem Land erlischt die Berechtigung zur Teilnahme an der Nachqualifizierung; die Fortsetzung einer bereits begonnenen Nachqualifizierung ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn der Einsatz in den festgelegten Ausbildungsfächern während der Dauer der Nachqualifizierung im staatlichen Schuldienst nicht mehr gewährleistet ist. Wechselt eine Lehrkraft an eine als Ersatzschule anerkannte Schule in freier Trägerschaft in Thüringen und stimmt der freie Träger der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung in den festgelegten Ausbildungsfächern einschließlich der staatlichen Prüfung zu, kann die Lehrkraft abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Nachqualifizierung fortsetzen. Über das Vorliegen der Beendigungsgründe nach den Sätzen 1 und 2 informiert das zuständige Schulamt das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und das zuständige Studienseminar. (2) Die Lehrkraft kann nach vorheriger Anhörung auf Antrag des Seminarleiters des zuständigen Studienseminars durch das zuständige Schulamt von der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung ausgeschlossen werden, wenn sie: 1. Veranstaltungen im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung aus anderen Gründen als solchen, die in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannt sind oder bei denen keine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 3 vorliegen, wiederholt versäumt,2. nach Beurteilung des Seminarleiters des zuständigen Studienseminars aufgrund von Leistungsmängeln nicht geeignet ist, das Ziel der Nachqualifizierung in absehbarer Zeit zu erreichen, oder3. durch ihr dienstliches Verhalten erheblich gegen die Ordnung verstößt. Das zuständige Schulamt teilt der Lehrkraft durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der Angabe des Grundes den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung mit.
Pädagogisch-praktische Ausbildung
§ 8 Pädagogisch-praktische Ausbildung(1) Der Seminarleiter des zuständigen Studienseminars legt im Benehmen mit dem Schulleiter der Lehrkraft fest, an welchen Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars die Lehrkraft teilzunehmen hat. Die Einzelheiten der pädagogisch-praktischen Ausbildung am Studienseminar regelt der Seminarleiter des zuständigen Studienseminars. (2) Zusätzlich hat die Lehrkraft während der pädagogisch-praktischen Ausbildung an speziellen bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Seminarveranstaltungen im Umfang von mindestens 80 Stunden teilzunehmen. Diese sind mit einem Kolloquium entsprechend § 11 Abs. 5 Satz 2 bis 7 ThürAZStPLVO abzuschließen.(3) Die Teilnahme an den Veranstaltungen des zuständigen Studienseminars nach den Absätzen 1 und 2 ist für die nachzuqualifizierende Lehrkraft verbindlich. Die Teilnahme geht jeder anderen dienstlichen Verpflichtung vor. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulamt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter des zuständigen Studienseminars. (4) Der Schulleiter der Lehrkraft regelt im Einvernehmen mit dem zuständigen Schulamt den Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft an der Schule. Die Lehrkraft soll in der Regel von einem Viertel der wöchentlichen regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des zuständigen Studienseminars freigestellt werden. Die wöchentliche regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft darf nach der Freistellung zwölf Wochenstunden nicht unterschreiten. (5) Während der pädagogisch-praktischen Ausbildung hat die Lehrkraft eine benotete Lehrprobe je Ausbildungsfach abzulegen. Die benotete Lehrprobe je Ausbildungsfach hat vor Beginn der abzulegenden staatlichen Prüfung zu erfolgen. (6) Die weiteren Einzelheiten der pädagogisch-praktischen Ausbildung an der Schule regelt der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Seminarleiter des zuständigen Studienseminars.
Staatliche Prüfung
§ 9 Staatliche Prüfung(1) Der Seminarleiter des zuständigen Studienseminars organisiert und bestimmt im Einvernehmen mit dem Schulleiter der Lehrkraft die zeitliche Reihenfolge der Prüfungsteile und deren jeweilige Termine. Er beruft die Prüfungsausschüsse für die staatliche Prüfung und informiert die Lehrkraft mindestens zwei Wochen vor der Prüfung über die Termine der Prüfungsteile und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. (2) Im Übrigen werden die nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom Landesprüfungsamt wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse durch das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien wahrgenommen. (3) Wurde die Lehrkraft aufgrund der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 zur Nachqualifizierung zugelassen und ein Ausbildungsfach nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, ist die staatliche Prüfung an einem Prüfungstag abzulegen und besteht abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürAZStPLVO aus einer Prüfungslehrprobe und abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürAZStPLVO aus einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten. Abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 ThürAZStPLVO wird die Gesamtnote in diesem Fall ermittelt aus dem rechnerischen Durchschnitt: 1. der Punktzahl der Vornote nach § 15 Abs. 4 ThürAZStPLVO (zweifach gewichtet),2. der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die Prüfungslehrprobe und die mündliche Prüfung, wobei die Prüfungslehrprobe mit 1,5 gewichtet wird. (4) Wurde die Lehrkraft aufgrund der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 zur Nachqualifizierung zugelassen und zwei Ausbildungsfächer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bestimmt, besteht die staatliche Prüfung jeweils aus einer Lehrprobe und einer mündlichen Prüfung in den beiden Ausbildungsfächern. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt § 27 Abs. 2 ThürAZStPLVO entsprechend.(5) Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrates richtet sich nach § 79 ThürPersVG. Über die Termine der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen informiert der Seminarleiter des zuständigen Studienseminars rechtzeitig die zuständige Personalvertretung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.