Thüringer Verordnung über die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Einführung und Bereitstellung von Lernmitteln (Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung - ThürLLVO -) Vom 1. März 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 432
Umfang der Bereitstellung
§ 12 Umfang der Bereitstellung(1) Den Schülern werden die notwendigen Schulbücher, die schulbuchersetzende Lernsoftware und spezifische Lernmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 von den Schulen zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt.(2) Von der Lernmittelfreiheit sind ausgeschlossen:1. Schüler der Berufsschule mit Ausnahme der Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr,2. Fachschüler in berufsbegleitenden Bildungsgängen,3. Schüler der Höheren Berufsfachschule in den Bildungsgängen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger und Altenpflege sowie4. Schüler der einjährigen Berufsfachschule in den Bildungsgängen Altenpflegehilfe, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.(3) Die Höhe des zur Verfügung stehenden Etats für die Anschaffung von Lernmitteln nach Absatz 1 bemisst sich nach der am Tag der Lernmittelbestellung für das kommende Schuljahr zu erwartenden Schülerzahl. Grundlage für die Berechnung sind die für jedes Schuljahr von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nach Maßgabe des Haushalts festgelegten Pauschalbeträge je Schüler.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Lehr- und Lernmittelverordnung vom 19. Februar 1997 (GVBl. S. 92) außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Lehr- und Lernmittelverordnung vom 19. Februar 1997 (GVBl. S. 92) außer Kraft.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Einführung und Bereitstellung von Schulbüchern, digitalen Bildungsmedien und spezifischen Lernmitteln an staatlichen Schulen.
Sonderzulassung
§ 10 SonderzulassungFür Schulbücher, die bisher von Verlagen nicht zur Zulassung eingereicht wurden, deren Verwendung an einzelnen Schulen jedoch aus besonderen pädagogischen Gründen beabsichtigt ist, kann die jeweilige Schule eine auf ein Schuljahr begrenzte Sonderzulassung bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium beantragen.
Entscheidung über die Einführung
§ 11 Entscheidung über die Einführung(1) Die Einführung von Schulbüchern, digitalen Bildungsmedien und spezifischen Lernmitteln erfolgt durch Beschluss der zuständigen Fachkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz.(2) Die Schulen haben bei der Auswahl und Einführung von Lernmitteln neben den Anforderungen des § 3 auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der sachgemäßen Kontinuität sowie mit Blick auf die Schüler aus entwicklungsphysiologischer Sicht das Gewicht des Lernmittels zu beachten.
Umfang der Bereitstellung
§ 12 Umfang der Bereitstellung(1) Den Schülern werden die notwendigen Schulbücher, digitale Bildungsmedien und spezifische Lernmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 von den Schulen zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt.(2) Von der Lernmittelfreiheit sind ausgeschlossen:1. Schüler der Berufsschule mit Ausnahme der Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr,2. Fachschüler in berufsbegleitenden Bildungsgängen,3. Schüler der Höheren Berufsfachschule in den Bildungsgängen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger und Altenpflege sowie4. Schüler der einjährigen Berufsfachschule in den Bildungsgängen Altenpflegehilfe, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.(3) Die Höhe des zur Verfügung stehenden Etats für die Anschaffung von Lernmitteln nach Absatz 1 bemisst sich nach der am Tag der Lernmittelbestellung für das kommende Schuljahr zu erwartenden Schülerzahl. Grundlage für die Berechnung sind die für jedes Schuljahr von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nach Maßgabe des Haushalts festgelegten Pauschalbeträge je Schüler.
Inventarisierung
§ 14 InventarisierungDie im Rahmen der Lernmittelfreiheit angeschafften Lernmittel, mit Ausnahme der Lernmittel nach § 16 Abs. 2, sind als Eigentum des Landes zu kennzeichnen und zu inventarisieren. Der Schulleiter kontrolliert die Einhaltung der lizenzrechtlichen Vorschriften bei der Verwendung von digitalen Bildungsmedien.
Gleichstellungsbestimmung
§ 19 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1. Lehrmitteldie zur Veranschaulichung im Unterricht bestimmten Hilfsmittel, insbesondere Schulbücher oder digitale Bildungsmedien, die der Lehrer zum Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele einsetzt;2. Lernmitteldie für die Hand des Schülers bestimmten Arbeitsmittel, die er zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht oder bei der häuslichen Vorbereitung benötigt; Lernmittel sind insbesondere Schulbücher, digitale Bildungsmedien, spezifische Lernmittel und Verbrauchsmaterialien;3. Schulbüchera) Druckwerke, die nach ihrer Beschaffenheit für eine mehrjährige Nutzung im Unterricht geeignet sind, eigens für Unterrichtszwecke zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele herausgegeben wurden oder hierzu geeignet sind und für ein bestimmtes Unterrichtsfach den gesamten Stoff in der Regel eines Schuljahrs oder in der gymnasialen Oberstufe eines Halbjahreskurses enthalten, oderb) Druckwerke, die Schulbücher nach Buchstabe a ergänzen oder ersetzen, nach ihrer Beschaffenheit für eine mehrjährige Nutzung im Unterricht geeignet sind und von den Schülern für einen bestimmten Unterrichtszweck zur Umsetzung von Lehrplanzielen innerhalb eines Schuljahrs oder während eines begrenzten Zeitraums verwendet werden (Lesestoffe, Gesetzestexte, Grammatiken, Formelsammlungen, Wörterbücher, Bibeln, Gebet- und Gesangbücher sowie in der Schuleingangsphase zu Beginn der Grundschule schulbuchersetzendes Material);4. spezifische LernmittelLernmittel, die zur Umsetzung besonderer pädagogischer Konzepte und für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Erreichung von Bildungs- und Erziehungszielen notwendig sind;5. VerbrauchsmaterialienLernmittel, deren weitere Nutzung nach einmaliger bestimmungsgemäßer Verwendung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist;6. digitale Bildungsmedienmultimediale oder interaktive Lehr- und Lernanwendungen; dazu gehören nicht die technische Infrastruktur oder digitale Endgeräte.(2) Im Sinne dieser Verordnung ist1. die Zulassungdie generelle Unbedenklichkeitserklärung für Lehr- und Lernmittel aufgrund der Erfüllung der Tatbestände nach § 43 Abs. 2 ThürSchulG;2. die Einführungdie konkrete Auswahl von Schulbüchern, digitalen Bildungsmedien und spezifischen Lernmitteln durch die Schule nach § 11;3. die Bereitstellungim Rahmen der Lernmittelfreiheit nach § 44 ThürSchulG die Zurverfügungstellung von Schulbüchern, digitalen Bildungsmedien und spezifischen Lernmitteln nach den §§ 12 bis 16.
Zulassungserfordernis von Lehr- und Lernmitteln
§ 5 Zulassungserfordernis von Lehr- und LernmittelnAlle zur Verwendung an allgemeinbildenden Schulen vorgesehenen Lehr- und Lernmittel gelten als zugelassen, wenn sie die Anforderungen des § 3 erfüllen.
Antragsverfahren
§ 6 Antragsverfahren(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulbuchkatalog nach § 9 ist der Antrag eines Verlags auf Zulassung beim für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Der Antrag muss Titel, ISBN (Bestellnummer), Angaben zu Schulart, Fach, Klassenstufe/Kurs, Auflage (bei Folgeauflagen mit Hinweis auf die parallele Verwendbarkeit zu früheren Auflagen), Erscheinungsjahr, Verkaufspreis sowie eine schriftliche Versicherung darüber enthalten, dass der Inhalt des Schulbuchs die Anforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 erfüllt und insbesondere mit der Verfassung und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmt.(2) Mit dem Antrag sind von dem Verlag pro Schulart je zwei Exemplare einzureichen; bei Schulbüchern für den Religionsunterricht und auf besondere Anforderung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sind bei geplanter Hinzuziehung von Gutachtern fünf Exemplare einzureichen. (3) Bei geänderten Auflagen bereits genehmigter Schulbücher sind zwei Exemplare der neuen Auflage vorzulegen. Die vorgenommenen Änderungen sind zu kennzeichnen.(4) Bei Zweifeln, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind, kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium Gutachter hinzuziehen. Als Gutachter sind Lehrer im Landesdienst einzusetzen; sie müssen in der Prüfungsangelegenheit unbefangen sein.
Schulbücher für den Religionsunterricht
§ 7 Schulbücher für den ReligionsunterrichtDie Zulassung der Schulbücher für den Religionsunterricht bedarf der Zustimmung der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft; hierzu sind fünf Exemplare bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einzureichen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2.
Zulassung
§ 8 Zulassung(1) Die Zulassung eines Schulbuchs wird auf sieben Jahre befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium erteilt. Der Widerruf der Zulassung ist zu begründen.(2) Die Höhe der Gebühren regelt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 4. November 2019 (GVBl. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.
Schulbuchkatalog
§ 9 Schulbuchkatalog(1) Die zugelassenen Schulbücher werden im jährlich erscheinenden digitalen Schulbuchkatalog auf der Homepage des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Mit Erscheinen des neuen Katalogs verliert der vorhergehende Katalog seine Gültigkeit.(2) Soweit an den Schulen zum Zeitpunkt des Erscheinens des Schulbuchkatalogs nicht mehr in diesem aufgeführte Schulbücher vorhanden sind, dürfen sie für eine Übergangszeit von zwei Schuljahren weiter verwendet werden, sofern von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nicht etwas anderes bestimmt wurde.
Anforderungen an Lehr- und Lernmittel
§ 3 Anforderungen an Lehr- und Lernmittel(1) Lehr- und Lernmittel müssen den Anforderungen des § 43 Abs. 2 ThürSchulG entsprechen.(2) Lehr- und Lernmittel sollen das Ziel einer gleichwertigen und partnerschaftlichen Lebensgestaltung der Geschlechter berücksichtigen sowie zeitgemäße und ausreichende Identifikationsangebote enthalten.(3) Lehr- und Lernmittel müssen für die vorgesehene Altersstufe unter Berücksichtigung pädagogischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse sowie im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung geeignet sein.(4) Der Preis der Lehr- und Lernmittel muss im Verhältnis zu den Möglichkeiten des schulischen Einsatzes angemessen, die Ausstattung muss zweckmäßig und darf nicht aufwändiger sein, als es der schulische Einsatz erfordert.
Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im Unterricht
§ 4 Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im UnterrichtDie Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im Unterricht setzt voraus, dass sie zugelassen sind. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Schulbücher, digitale Bildungsmedien und spezifische Lernmittel müssen darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 an der Schule eingeführt worden sein.
Aufgrund des § 43 Abs. 5 Satz 1, des § 44 Abs. 6 und des § 60 Nr. 7 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung und Medien:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Einführung und Bereitstellung von Schulbüchern, schulbuchersetzender Lernsoftware und spezifischen Lernmitteln an staatlichen Schulen.
Sondergenehmigung
§ 10 SondergenehmigungFür Schulbücher, die bisher von Verlagen nicht zur Genehmigung eingereicht wurden, deren Verwendung an einzelnen Schulen jedoch aus besonderen pädagogischen Gründen beabsichtigt ist, kann die jeweilige Schule eine auf ein Schuljahr begrenzte Sondergenehmigung bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium beantragen.
Entscheidung über die Einführung
§ 11 Entscheidung über die Einführung(1) Die Einführung von Schulbüchern, schulbuchersetzender Lernsoftware und spezifischen Lernmitteln erfolgt durch Beschluss der zuständigen Fachkonferenz im Benehmen mit der Schulkonferenz.(2) Die Schulen haben bei der Auswahl und Einführung von Lernmitteln neben den Anforderungen des § 3 auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der sachgemäßen Kontinuität sowie mit Blick auf die Schüler aus entwicklungsphysiologischer Sicht das Gewicht des Lernmittels zu beachten.
Bedarfsermittlung, Bestellung und Abrechnung
§ 13 Bedarfsermittlung, Bestellung und Abrechnung(1) Für die Einhaltung der Höhe des Schuletats und die Durchführung der Lernmittelfreiheit ist der Schulleiter verantwortlich. Er kann einzelne Aufgaben bei der Durchführung der Lernmittelfreiheit auf Lehrkräfte oder sonstige Schulbedienstete übertragen. (2) Die Schule ermittelt Art und Menge der benötigten Lernmittel nach der zu erwartenden Zahl der Schüler für jeden Jahrgang unter Berücksichtigung des Bestands an Lernmitteln und des zugewiesenen Lernmitteletats. (3) Über die für die Hand des Schülers im kommenden Schuljahr vorgesehenen Lernmittel erstellt jede Schule eine Liste, die den Eltern oder den volljährigen Schülern vor Beginn des Bestellzeitraums zur Kenntnis zu geben ist. Machen Eltern oder volljährige Schüler von der Möglichkeit des Eigenerwerbs von Lernmitteln Gebrauch, reduziert sich die Zahl der durch die Schule bereitzustellenden Lernmittel entsprechend. (4) Die für die Bedarfsermittlung, Bestellung und Abrechnung von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorgegebenen Fristen sind einzuhalten. Die Planungs-, Liefer- und Abrechnungsunterlagen sind fünf Jahre an der Schule aufzubewahren. (5) Das zuständige Schulamt kontrolliert die Planung und Bestellung von Lernmitteln sowie die Einhaltung der zugewiesenen Haushaltsmittel.
Inventarisierung
§ 14 InventarisierungDie im Rahmen der Lernmittelfreiheit angeschafften Lernmittel, mit Ausnahme der Lernmittel nach § 16 Abs. 2, sind als Eigentum des Landes zu kennzeichnen und zu inventarisieren. Der Schulleiter kontrolliert die Einhaltung der lizenzrechtlichen Vorschriften bei der Verwendung von schulbuchersetzender Lernsoftware.
Verwendungsdauer
§ 15 VerwendungsdauerDie Lernmittel sollen jeweils mindestens drei Jahre verwendet werden. Sie können ausgesondert werden, wenn ihr Zustand keine weitere Ausleihe mehr zulässt.
Ausleihe
§ 16 Ausleihe(1) Aus Landesmitteln bezahlte Lernmittel werden den Schülern entweder als Ausleihexemplare für bestimmte Zeit überlassen oder zum Gebrauch in der Schule bereitgestellt. Alle den Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lernmittel bleiben Eigentum des Landes. Die Ausleihe von Lernmitteln ist durch die Schule für jeden Schüler in geeigneter Weise zu dokumentieren. (2) Abweichend von Absatz 1 werden den Schülern bei der Einschulung einmalig die Fibel und das Mathematikbuch oder das schulbuchersetzende Material für die Fächer Deutsch und Mathematik übereignet. (3) Ausgeliehene Lernmittel sind am Ende der vorgesehenen Ausleihzeit zurückzufordern.
Umgang mit Lernmitteln
§ 17 Umgang mit LernmittelnDie Schüler sind zur pfleglichen Behandlung der Lernmittel verpflichtet. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Eintragungen, Unterstreichungen und Markierungen in ausgeliehenen Lernmitteln nicht vorgenommen werden dürfen.
Schadensersatz für leihweise überlassene Lernmittel
§ 18 Schadensersatz für leihweise überlassene Lernmittel(1) Die Schule kann bei nicht erfolgter Rückgabe eines leihweise zur Nutzung überlassenen Lernmittels oder bei Beschädigung, die die weitere Ausleihe ausschließt, Schadensersatz von den Eltern oder von dem volljährigen Schüler verlangen. (2) Als Beschädigung gilt nicht der Verschleiß, der mit einer normalen Benutzung des Lernmittels verbunden ist. (3) Im Schadensfall entscheidet die Schule, ob das Lernmittel ersetzt werden oder die Zahlung einer entsprechenden Geldsumme erfolgen soll. Bei der Festlegung des zu erstattenden Betrags ist in der Regel nach erstmaliger Ausleihe von zwei Dritteln und nach der zweiten Ausleihe von einem Drittel des Anschaffungspreises auszugehen. (4) Weigert sich der Schadensersatzpflichtige, Schadensersatz zu leisten, ist das zuständige Schulamt zu informieren, welches über weitere Maßnahmen entscheidet.
Gleichstellungsbestimmung
§ 19 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1. Lehrmitteldie zur Veranschaulichung im Unterricht bestimmten Hilfsmittel, die der Lehrer zum Erreichen der Bildungs- und Erziehungsziele einsetzt;2. Lernmitteldie für die Hand des Schülers bestimmten Arbeitsmittel, die er zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht oder bei der häuslichen Vorbereitung benötigt; Lernmittel sind insbesondere Schulbücher, schulbuchersetzende Lernsoftware, spezifische Lernmittel und Verbrauchsmaterialien;3. Schulbüchera) Druckwerke, die nach ihrer Beschaffenheit für eine mehrjährige Nutzung im Unterricht geeignet sind, eigens für Unterrichtszwecke zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele herausgegeben wurden oder hierzu geeignet sind und für ein bestimmtes Unterrichtsfach den gesamten Stoff in der Regel eines Schuljahrs oder in der gymnasialen Oberstufe eines Halbjahreskurses enthalten, oderb) Druckwerke, die Schulbücher nach Buchstabe a ergänzen oder ersetzen, nach ihrer Beschaffenheit für eine mehrjährige Nutzung im Unterricht geeignet sind und von den Schülern für einen bestimmten Unterrichtszweck zur Umsetzung von Lehrplanzielen innerhalb eines Schuljahrs oder während eines begrenzten Zeitraums verwendet werden (Lesestoffe, Gesetzestexte, Grammatiken, Formelsammlungen, Wörterbücher, Bibeln, Gebet- und Gesangbücher sowie in der Schuleingangsphase zu Beginn der Grundschule schulbuchersetzendes Material);4. spezifische LernmittelLernmittel, die zur Umsetzung besonderer pädagogischer Konzepte und für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Erreichung von Bildungs- und Erziehungszielen notwendig sind;5. VerbrauchsmaterialienLernmittel, deren weitere Nutzung nach einmaliger bestimmungsgemäßer Verwendung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.(2) Im Sinne dieser Verordnung ist1. schulbuchersetzende LernsoftwareSoftware, die im Unterricht auf Schulcomputern zur Umsetzung von Bildungs- und Erziehungszielen von Schülern einzeln oder in Gruppen verwendet wird;2. die Zulassungdie generelle Unbedenklichkeitserklärung für Lehr- und Lernmittel aufgrund der Erfüllung der Tatbestände nach § 43 Abs. 2 ThürSchulG;3. die Genehmigungdie Unbedenklichkeitserklärung für Schulbücher nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a auf der Grundlage des Genehmigungsverfahrens nach den §§ 6 bis 10;4. die Einführungdie konkrete Auswahl von Schulbüchern, schulbuchersetzender Lernsoftware und spezifischen Lernmitteln durch die Schule nach § 11;5. die Bereitstellungim Rahmen der Lernmittelfreiheit nach § 44 ThürSchulG die Zurverfügungstellung von Schulbüchern, schulbuchersetzender Lernsoftware und spezifischen Lernmitteln nach den §§ 12 bis 16.
Anforderungen an Lehr- und Lernmittel
§ 3 Anforderungen an Lehr- und Lernmittel(1) Lehr- und Lernmittel müssen den Anforderungen des § 43 Abs. 2 ThürSchulG entsprechen.(2) Lehr- und Lernmittel sollen das Ziel einer gleichwertigen und partnerschaftlichen Lebensgestaltung von Mann und Frau berücksichtigen sowie zeitgemäße und ausreichende Identifikationsangebote enthalten.(3) Lehr- und Lernmittel müssen für die vorgesehene Altersstufe unter Berücksichtigung pädagogischer und entwicklungspsychologischer Erkenntnisse sowie im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung geeignet sein.(4) Der Preis der Lehr- und Lernmittel muss im Verhältnis zu den Möglichkeiten des schulischen Einsatzes angemessen, die Ausstattung muss zweckmäßig und darf nicht aufwändiger sein, als es der schulische Einsatz erfordert.
Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im Unterricht
§ 4 Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im UnterrichtDie Verwendung von Lehr- und Lernmitteln im Unterricht setzt voraus, dass sie zugelassen oder genehmigt sind. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Schulbücher, schulbuchersetzende Lernsoftware und spezifische Lernmittel müssen darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 an der Schule eingeführt worden sein.
Genehmigungs- oder Zulassungserfordernis von Lehr- und Lernmitteln
§ 5 Genehmigungs- oder Zulassungserfordernis von Lehr- und Lernmitteln(1) Mit Ausnahme von Schulbüchern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a zur Verwendung an allgemein bildenden Schulen gelten alle anderen Lehr- und Lernmittel als zugelassen, soweit sie die Anforderungen des § 3 erfüllen.(2) Schulbücher im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a für die Fächer nach den jeweiligen Stundentafeln der Grundschule, der Regelschule, des Gymnasiums, der Förderschule, der Gesamtschule und des Kollegs bedürfen der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Dies betrifft auch die Fächer des allgemein bildenden Unterrichts am beruflichen Gymnasium.
Antrag
§ 6 Antrag(1) Voraussetzung zur Eröffnung eines Genehmigungsverfahrens ist der Antrag eines Verlags auf Genehmigung eines Schulbuchs. Der Antrag muss Titel, ISBN (Bestellnummer), Angaben zu Schulart, Fach, Klassenstufe/Kurs, Auflage (bei Folgeauflagen mit Hinweis auf die parallele Verwendbarkeit zu früheren Auflagen), Erscheinungsjahr, Verkaufspreis, Konzeptionspapier, Begleitmaterialien sowie eine schriftliche Versicherung darüber enthalten, dass der Inhalt des Schulbuchs die Anforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 erfüllt und insbesondere mit der Verfassung und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmt.(2) Mit dem Antrag auf Genehmigung sind von dem Verlag pro Schulart je zwei Exemplare einzureichen; bei Schulbüchern für den Religionsunterricht und auf besondere Anforderung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sind bei geplanter Hinzuziehung von Gutachtern fünf Exemplare einzureichen. Nur in begründeten Ausnahmefällen werden hierbei auch Andruckexemplare akzeptiert, wenn sie redaktionell abgeschlossen und nach Fertigstellung keine Abweichungen vorhanden sind.(3) Bei geänderten Auflagen bereits genehmigter Schulbücher, für die eine neue Genehmigung beantragt wird, sind zwei Exemplare der neuen Auflage vorzulegen. Die vorgenommenen Änderungen sind zu kennzeichnen.
Genehmigungsverfahren
§ 7 Genehmigungsverfahren(1) Die Prüfung der Schulbücher erfolgt durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium; es entscheidet im Einzelfall über den Umfang des Genehmigungsverfahrens.(2) Das Genehmigungsverfahren erfolgt grundsätzlich ohne den Einsatz von Gutachtern. Dies gilt insbesondere für Schulbücher,1. für die von dem Verlag erstmalig oder nach Ablauf des Genehmigungszeitraums erneut eine Genehmigung beantragt wird und2. die bereits genehmigt sind und für die innerhalb des Genehmigungszeitraums unabhängig vom Umfang der Änderung eine neue Genehmigung beantragt wird.(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 sowie bei Zweifeln daran, ob die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 erfüllt werden, behält sich das für das Schulwesen zuständige Ministerium die Hinzuziehung von Gutachtern vor. Als Gutachter werden Lehrer im Landesdienst eingesetzt. Sie müssen in der Prüfungsangelegenheit unbefangen sein.(4) Die Höhe der Gebühren regelt die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 241) in der jeweils geltenden Fassung.
Genehmigung
§ 8 Genehmigung(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium entscheidet über die Genehmigung eines Schulbuchs auf der Grundlage des Genehmigungsverfahrens nach § 7. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Schulbuch den Anforderungen des § 3 entspricht. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft.(2) Die Genehmigung eines Schulbuchs wird auf sieben Jahre befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Der Widerruf der Genehmigung ist zu begründen.
Schulbuchkatalog
§ 9 Schulbuchkatalog(1) Die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Schulbücher werden im jährlich erscheinenden Schulbuchkatalog veröffentlicht. Mit Erscheinen des neuen Katalogs verliert der vorhergehende Katalog seine Gültigkeit.(2) Soweit an den Schulen zum Zeitpunkt des Erscheinens des Schulbuchkatalogs nicht mehr in diesem aufgeführte Schulbücher vorhanden sind, dürfen sie für eine Übergangszeit von zwei Schuljahren weiter verwendet werden, sofern von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nicht etwas anderes bestimmt wurde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.