Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung Vom 10. Januar 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 10.01.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 2
Prüfung und Entscheidung der Anerkennungsstelle
§ 4 Prüfung und Entscheidung der Anerkennungsstelle(1) Die Anerkennungsstelle entscheidet nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen und Angaben. Bestehen Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen, können weitere Unterlagen oder Angaben nachgefordert werden.(2) An der Entscheidung zur Anerkennung dürfen Personen, die im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ausgeübt haben, nicht beteiligt werden. Soweit bei Anerkennungsverfahren von Fortbildungsangeboten für das Fach Evangelische Religionslehre oder das Fach Katholische Religionslehre gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ausgeübt werden, kann ein von der jeweils zuständigen Kirchenbehörde vorgeschlagener Vertreter beteiligt werden; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung erfolgt in Schriftform. Die Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ersetzt werden.
Erteilung und Entziehung der Anerkennung
§ 5 Erteilung und Entziehung der Anerkennung(1) Die Anerkennung von Fortbildungsangeboten ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennungsstelle kann eine kürzere Befristung vorsehen. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 36 VwVfG bleibt unberührt. Wesentliche Ergänzungen oder Änderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung haben könnten, sind der Anerkennungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.(2) Eine erteilte Anerkennung von Fortbildungsangeboten kann jederzeit entzogen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn1. der Anbieter seine Tätigkeit auf Dauer einstellt,2. in einem Zeitrahmen von drei Jahren keine Fortbildungsveranstaltung durchgeführt wurde,3. der Anbieter von Fortbildungen einer Verpflichtung nach dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz oder dieser Verordnung nicht nachkommt,4. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass einzelne oder mehrere Fortbildungsangebote des Anbieters nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllen oder erfüllt haben, oder5. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Eignung des Anbieters oder der Lehrkräfte, die an den Fortbildungsangeboten für Lehrer mitwirken, ergeben.
Aufgrund des § 37 Satz 1 Nr. 10 und 11 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie nachfolgenden Bestimmungen regeln Einzelheiten der dritten Phase der Lehrerbildung, wie die berufsbegleitende Fortbildung der Lehrer im staatlichen Schuldienst Thüringens, über die das Land die Dienstaufsicht ausübt, das Führen und Verwenden eines Portfolios sowie die Anerkennung geeigneter Fortbildungsangebote.
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Neben den in § 34 Abs. 2 ThürLbG genannten Voraussetzungen ist Voraussetzung für die Anerkennung eine Dauer der Fortbildung von mindestens zwei Zeitstunden. Das anzuerkennende Fortbildungsangebot muss im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nach dem Thüringer Schulgesetz, den Bestimmungen des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen stehen.(2) Der Anbieter des Fortbildungsangebots muss gewährleisten, dass im Rahmen seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Fortbildungsangebote individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmer abgestimmt sind. (3) Der Anbieter des Fortbildungsangebots und die Lehrkräfte, die an den Fortbildungsangeboten für Lehrer mitwirken, müssen die erforderliche Eignung besitzen, um zu gewährleisten, dass die Fortbildungsangebote im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nach dem Thüringer Schulgesetz, den Bestimmungen des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen stehen. Anbieter, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, oder von Organisationen, die solche Ziele verfolgen, maßgeblich kontrolliert werden, besitzen die erforderliche Eignung nicht; entsprechendes gilt für Lehrkräfte, die bei solchen Organisationen und Anbietern beschäftigt oder Mitglied solcher Organisationen sind.
Anerkennungsverfahren
§ 3 Anerkennungsverfahren(1) Die Anerkennung von Fortbildungsangeboten ist bei der Anerkennungsstelle spätestens zehn Wochen vor Beginn der ersten Veranstaltung zu beantragen. Für jedes weitere Fortbildungsangebot ist die Anerkennung neu zu beantragen; dies gilt nicht für Wiederholungsangebote von bereits anerkannten Fortbildungen innerhalb der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmten Frist. Die Anerkennungsstelle kann die Verwendung von Internetportalen der Anerkennungsstelle als weitere formelle Voraussetzung der Antragstellung festlegen. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss neben den Angaben nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ThürLbG auch Angaben über die Art und Dauer der Fortbildung und hinsichtlich der an den Fortbildungsangeboten mitwirkenden Lehrkräfte deren Namen und Anschrift, Berufserfahrung sowie fachliche und pädagogische Eignung insbesondere über deren 1. Ausbildung,2. praktische Erfahrungen im Fachgebiet,3. methodisch-didaktische Qualifikationen,4. Erfahrungen in der Erwachsenenbildung und5. regelmäßige fachliche und pädagogische Fort-und Weiterbildung enthalten.(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 notwendigen Nachweise beizufügen. Die Nachweise sind in deutscher Sprache, fremdsprachige Nachweise als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers beizufügen.
Prüfung und Entscheidung der Anerkennungsstelle
§ 4 Prüfung und Entscheidung der Anerkennungsstelle(1) Die Anerkennungsstelle entscheidet nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen und Angaben. Bestehen Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen, können weitere Unterlagen oder Angaben nachgefordert werden. (2) An der Entscheidung zur Anerkennung dürfen Personen, die im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ausgeübt haben, nicht beteiligt werden. Soweit bei Anerkennungsverfahren von Fortbildungsangeboten für das Fach Evangelische Religionslehre oder das Fach Katholische Religionslehre gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ausgeübt werden, kann ein von der jeweils zuständigen Kirchenbehörde vorgeschlagener Vertreter beteiligt werden; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung erfolgt in Schriftform. Die Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) ersetzt werden.
Erteilung und Entziehung der Anerkennung
§ 5 Erteilung und Entziehung der Anerkennung(1) Die Anerkennung von Fortbildungsangeboten ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennungsstelle kann eine kürzere Befristung vorsehen. § 36 ThürVwVfG bleibt unberührt. Wesentliche Ergänzungen oder Änderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung haben könnten, sind der Anerkennungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Eine erteilte Anerkennung von Fortbildungsangeboten kann jederzeit entzogen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. der Anbieter seine Tätigkeit auf Dauer einstellt,2. in einem Zeitrahmen von drei Jahren keine Fortbildungsveranstaltung durchgeführt wurde,3. der Anbieter von Fortbildungen einer Verpflichtung nach dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz oder dieser Verordnung nicht nachkommt,4. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass einzelne oder mehrere Fortbildungsangebote des Anbieters nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllen oder erfüllt haben, oder5. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich begründete Zweifel an der Eignung des Anbieters oder der Lehrkräfte, die an den Fortbildungsangeboten für Lehrer mitwirken, ergeben.
Verzeichnis anerkannter Fortbildungsangebote
§ 6 Verzeichnis anerkannter FortbildungsangeboteDie Anerkennungsstelle führt ein Verzeichnis über die anerkannten Fortbildungsangebote, welches im Internet veröffentlicht werden kann. Der Anbieter des Fortbildungsangebots kann bestimmen, welche Angaben aus dem Verzeichnis veröffentlicht werden sollen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Einwilligung und Widerruf sind gegenüber der Anerkennungsstelle zu erklären.
Portfolio
§ 7 Portfolio(1) Werden von Lehrkräften im staatlichen Schuldienst Aufgaben des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder von Einrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 Abs. 1 ThürLbG wahrgenommen, können diese Tätigkeiten bei Vorliegen einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung in dem nach § 35 Abs. 2 ThürLbG zu führenden Portfolio dokumentiert werden. Entsprechendes gilt für schulische Tätigkeiten, insbesondere für Tätigkeiten im Unterstützungssystem und für Tätigkeiten in der Lehrerbildung. Neben den in der Bescheinigung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 ThürLbG dokumentierten Angaben, sind darüber hinaus die Ziele und Schwerpunkte der jeweiligen Tätigkeit zu dokumentieren. (2) Das Portfolio ist nicht Bestandteil der Personalakte. (3) Das Ministerium kann zum Führen des Portfolios weitere Festlegungen treffen und das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien beauftragen, dazu entsprechende Merkblätter und Formulare zu veröffentlichen, die von den Lehrkräften im staatlichen Schuldienst zu verwenden sind.
Gleichstellungsbestimmung
§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur dritten Phase der Lehrerbildung vom 10. Januar 2011 (GVBl. S. 2) außer Kraft.
Aufgrund des § 37 Satz 1 Nr. 1 und 10 bis 12 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie nachfolgenden Bestimmungen regeln Einzelheiten der dritten Phase der Lehrerbildung, wie die berufsbegleitende Fortbildung der Lehrer im staatlichen Schuldienst Thüringens, über die das Land die Dienstaufsicht ausübt, das Führen und Verwenden eines Portfolios sowie die Akkreditierung geeigneter Fortbildungsangebote und von Einrichtungen in freier Trägerschaft, die solche Fortbildungen anbieten.
Portfolio
§ 10 Portfolio(1) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, ein Portfolio über die von ihnen wahrgenommene Fort- und Weiterbildung zu führen und fortlaufend zu aktualisieren. Das Portfolio wird der Schulleitung in Mitarbeitergesprächen vorgelegt und ist damit Grundlage für Laufbahnberatung und systematische Personalentwicklung. (2) In dem nach § 35 Abs. 2 ThürLbG von den Lehrkräften im staatlichen Schuldienst zu führenden Portfolio werden die von der jeweiligen Lehrkraft erfolgreich absolvierten Fortbildungen, die nach dieser Verordnung akkreditiert wurden, aufgeführt. Weiterhin werden in dem Portfolio die von den Lehrkräften erfolgreich absolvierten Weiterbildungen, die sonstigen absolvierten Fortbildungen sowie die nach § 35 Abs. 3 ThürLbG zu absolvierenden Praktika aufgeführt. (3) Werden von Lehrkräften im staatlichen Schuldienst Aufgaben des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums oder von Einrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 Abs. 1 ThürLbG wahrgenommen, können diese Tätigkeiten bei Vorliegen einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung im Portfolio dokumentiert werden. Entsprechendes gilt für schulische Tätigkeiten, insbesondere für Tätigkeiten im Unterstützungssystem und für Tätigkeiten in der Lehrerbildung. (4) Inhalt, Zeitumfang und Dauer der erfolgreich absolvierten Fort- und Weiterbildung nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich der nach § 35 Abs. 3 ThürLbG zu absolvierenden Praktika sind im Portfolio zu dokumentieren. Bei den Tätigkeiten nach Absatz 3 sind darüber hinaus Ziele und Schwerpunkte der jeweiligen Tätigkeit zu dokumentieren. (5) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien kann zum Führen des Portfolios weitere Festlegungen treffen und dazu entsprechende Merkblätter und Formulare veröffentlichen, die von den Lehrkräften zu verwenden sind.
Übergangsbestimmungen
§ 11 Übergangsbestimmungen(1) Einrichtungen in freier Trägerschaft, deren Fortbildungsangebote bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung durch das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien anerkannt worden sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unbefristet als Anbieter akkreditiert, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Voraussetzungen nach § 4 nachweisen. Bei Einrichtungen in freier Trägerschaft, die diese Voraussetzungen nicht innerhalb dieser Frist nachweisen, erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Akkreditierung nach Satz 1. (2) Fortbildungsangebote von Trägern nach § 4 ThürLbG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien anerkannt worden sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Zeitraum von einem Jahr als akkreditiert, ohne dass eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 ThürLbG erforderlich ist. (3) § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Gleichstellungsbestimmung
§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Zuständigkeit und Zweck der Akkreditierung
§ 2 Zuständigkeit und Zweck der Akkreditierung(1) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ist nach § 33 Abs. 2 ThürLbG für die Akkreditierung von Fortbildungsangeboten und von Einrichtungen in freier Trägerschaft als Anbieter zuständig. Dazu wird beim Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien eine Akkreditierungsstelle eingerichtet. (2) Die Akkreditierung von Fortbildungsangeboten und von Einrichtungen in freier Trägerschaft als Anbieter soll gewährleisten, dass Fortbildungsangebote für Lehrkräfte im staatlichen Schuldienst dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nach dem Thüringer Schulgesetz und den Anforderungen des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes entsprechen.
Antrag auf Akkreditierung von Einrichtungen in freier Trägerschaft und von ...
§ 3 Antrag auf Akkreditierung von Einrichtungen in freier Trägerschaft und von FortbildungsangebotenDie Akkreditierung von Einrichtungen in freier Trägerschaft als Anbieter und von Fortbildungsangeboten ist unter Beifügung der erforderlichen Nachweise, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 beziehungsweise § 5 notwendig sind, bei der Akkreditierungsstelle zu beantragen. Die Nachweise sind in deutscher Sprache, fremdsprachige Nachweise als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers, beizufügen. Für die Akkreditierung von Einrichtungen in freier Trägerschaft als Anbieter und von Fortbildungsangeboten ist jeweils ein eigener Antrag zu stellen. Ein Antrag auf Akkreditierung als Einrichtung in freier Trägerschaft ist nur zusammen mit einem Antrag auf Akkreditierung eines Fortbildungsangebots dieser Einrichtung zulässig. Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung von Internetportalen der Akkreditierungsstelle als weitere formelle Voraussetzung der Antragstellung festlegen.
Anforderungen an Einrichtungen in freier Trägerschaft
§ 4 Anforderungen an Einrichtungen in freier Trägerschaft(1) Einrichtungen in freier Trägerschaft sind alle Einrichtungen, die keine Träger der Lehrerbildung nach § 4 Abs. 1 ThürLbG sind. Einrichtungen in freier Trägerschaft müssen über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung verfügen, um zu gewährleisten, dass die Qualität ihrer Fortbildungsangebote den Anforderungen des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Thüringer Schulgesetzes sowie des Thüringer Lehrbildungsgesetzes entspricht. Zur Bewertung sind folgende Daten erforderlich: 1. bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum und Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift und E-Mail-Adresse sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften: Namen, Geburtsdatum und Geburtsort der gesetzlichen Vertreter, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und E-Mail-Adresse, soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister vorliegt, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen,2. eine Übersicht über das aktuelle Fortbildungsangebot des Antragstellers,3. Angaben zur technischen Ausstattung und Gestaltung der Unterrichtsräume und4. Angaben zu den vertraglichen Rahmenvereinbarungen mit den Teilnehmern. (2) Der Antrag auf Akkreditierung nach § 3 Satz 1 muss Angaben zur fachlichen und pädagogischen Eignung sowie zur Berufserfahrung der Leiter der jeweiligen Einrichtung und der Lehrkräfte enthalten, die an Fortbildungsangeboten für Lehrer nach § 1 mitwirken, insbesondere über 1. deren Ausbildung,2. praktische Erfahrungen im Fachgebiet,3. methodisch-didaktische Qualifikationen,4. Erfahrungen in der Erwachsenenbildung und5. regelmäßige fachliche und pädagogische Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. (3) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind nachzuweisen. Der Antrag auf Akkreditierung nach § 3 Satz 1 muss insbesondere Angaben enthalten zu: 1. einem teilnehmerorientierten Leitbild,2. der Berücksichtigung wissenschaftlicher und pädagogischer Entwicklungen bei Konzeptionen und Durchführung von Fortbildungen,3. den Lehr- und Lernzielen von Fortbildungen und4. dem Erfolg der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse. (4) Weist eine Einrichtung in freier Trägerschaft durch eine Zertifizierung ein Qualitätsmanagementsystem oder eine durch vergleichbaren Qualitätsstandard nachgewiesene Qualitätssicherung nach, ersetzt dies die Vorlage der in Absatz 3 genannten Angaben. Weist eine Einrichtung in freier Trägerschaft eine Anerkennung als Einrichtung der Erwachsenenbildung nach, kann dies den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 und Absatz 2 ganz oder teilweise ersetzen.
Anforderungen an Fortbildungsangebote
§ 5 Anforderungen an Fortbildungsangebote(1) Die Akkreditierung eines Fortbildungsangebots nach § 34 Abs. 1 und 2 ThürLbG ist spätestens zehn Wochen vor Beginn der ersten Veranstaltung zu beantragen. Neben den in § 34 Abs. 2 ThürLbG genannten Voraussetzungen sind ferner die Art und die Dauer einer Fortbildung anzugeben. Voraussetzung für die Akkreditierung ist eine Dauer der Fortbildung von mindestens zwei Zeitstunden. Das zu akkreditierende Fortbildungsangebot muss im Einklang mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des Thüringer Schulgesetzes sowie den Bestimmungen des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes stehen. Nach Abschluss der akkreditierten Veranstaltung sind der Akkreditierungsstelle die Dokumentation nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürLbG und die hinsichtlich der Teilnehmenden nicht personenbezogenen Daten zur Teilnehmerzufriedenheit nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ThürLbG auf Anforderung vorzulegen. (2) Für jedes weitere Fortbildungsangebot ist das Akkreditierungsverfahren nach Absatz 1 neu zu eröffnen. Wiederholungsangebote von bereits akkreditierten Fortbildungen sind innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 davon ausgenommen. (3) Der Anbieter muss gewährleisten, dass im Rahmen seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Fortbildungsangebote individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmer abgestimmt sind.
Prüfung und Entscheidung der Akkreditierungsstelle
§ 6 Prüfung und Entscheidung der Akkreditierungsstelle(1) Die Akkreditierungsstelle entscheidet nach Prüfung der eingereichten Unterlagen. Bestehen Zweifel am Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen, kann die Einrichtung besucht oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt werden. Die Akkreditierungsstelle kann nach § 7 Abs. 1 die Akkreditierung erteilen, das Akkreditierungsverfahren zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien befristet aussetzen oder die Akkreditierung endgültig ablehnen. (2) Erfüllt im Fall der befristeten Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens der Anbieter die Anforderungen nach § 4 oder § 5 nicht innerhalb der festgelegten Frist, ist der Antrag auf Akkreditierung abzulehnen. (3) An der Entscheidung zur Akkreditierung dürfen Personen, die im Zusammenhang mit dem Akkreditierungsverfahren gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ausgeübt haben, nicht beteiligt werden. Soweit bei Akkreditierungsverfahren von Fortbildungsangeboten für das Fach Evangelische Religionslehre oder das Fach Katholische Religionslehre gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ausgeübt werden, kann ein von der jeweils zuständigen Kirchenbehörde vorgeschlagener Vertreter beteiligt werden; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung erfolgt in Schriftform. Die Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden.
Erteilung und Entziehung der Akkreditierung
§ 7 Erteilung und Entziehung der Akkreditierung(1) Die Akkreditierung von Einrichtungen in freier Trägerschaft als Anbieter gilt unbefristet. Die Akkreditierung von Fortbildungsangeboten ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Wesentliche Ergänzungen oder Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben könnten, sind der Akkreditierungsstelle unverzüglich anzuzeigen. (2) Eine erteilte Akkreditierung von Fortbildungsangeboten oder von Einrichtungen in freier Trägerschaft als Anbieter kann jederzeit entzogen werden, wenn Tatsachen eintreten, die eine Entziehung rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. der Anbieter seine Tätigkeit auf Dauer einstellt,2. in einem Zeitrahmen von drei Jahren keine Fortbildungsveranstaltung durchgeführt wurde,3. der Anbieter von Fortbildungen einer Verpflichtung nach dem Thüringer Lehrerbildungsgesetz oder dieser Verordnung nicht nachkommt,4. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Anbieter nicht mehr vorliegen oder5. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass einzelne oder mehrere Fortbildungsangebote des Anbieters nicht im Einklang mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des Thüringer Schulgesetzes oder den Bestimmungen des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes stehen.
Anerkennung der Akkreditierung anderer Länder
§ 8 Anerkennung der Akkreditierung anderer Länder(1) Eine Akkreditierung von Fortbildungsangeboten und Einrichtungen in freier Trägerschaft als Anbieter, die nach einem vergleichbaren Qualitätsstandard in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, kann auf Antrag durch die Akkreditierungsstelle anerkannt werden. (2) Wesentliche Ergänzungen oder Änderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung der Akkreditierung haben könnten, sind der Akkreditierungsstelle unverzüglich vorzulegen.
Verzeichnis akkreditierter Anbieter und Fortbildungsangebote
§ 9 Verzeichnis akkreditierter Anbieter und FortbildungsangeboteDie Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis über die akkreditierten Fortbildungsangebote sowie über die akkreditierten Anbieter mit Namen und Adressen der verantwortlichen Personen, welches im Internet veröffentlicht werden kann. Die Träger können bestimmen, welche Angaben aus dem Verzeichnis veröffentlicht werden sollen. Eine vollständige oder teilweise Veröffentlichung der genannten personenbezogenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Einwilligung und Widerruf sind gegenüber der Akkreditierungsstelle zu erklären.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.