ThürLehrAzVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrer (Thüringer Lehrerarbeitszeitverordnung ThürLehrAzVO) Vom 5. September 2014

Ausfertigungsdatum:
05.09.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 639
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürLehrAzVO

Aufgrund des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums an staatlichen Schulen tätige Lehrer im Beamtenverhältnis.

§ 10

Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung

§ 10 Langfristige Freistellung vom Dienst bei TeilzeitbeschäftigungHinsichtlich der langfristigen Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung (Sabbatjahr) gilt § 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, mit der Einschränkung, dass das Sabbatjahr nur gewährt werden kann, wenn es ein Schulhalbjahr oder ganze Schuljahre umfasst.

§ 11

Gesundheitliche Rehabilitation

§ 11 Gesundheitliche RehabilitationIm Einzelfall kann die Unterrichtsverpflichtung nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend verkürzt werden, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit des Beamten nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung dient (gesundheitliche Rehabilitation). Auf Verlangen des Dienstherrn sind die ärztlichen Feststellungen durch einen Amtsarzt zu treffen. Die gesundheitliche Rehabilitation ist keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 43 BeamtStG.

§ 12

Mindestunterrichtsverpflichtung

§ 12 MindestunterrichtsverpflichtungDie Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers darf durch Abminderungsstunden und Anrechnungsstunden nicht auf weniger als acht Pflichtstunden, die des Schulleiters oder ständigen Vertreters des Schulleiters nicht auf weniger als vier Pflichtstunden gemindert werden. § 13 bleibt davon unberührt.

§ 13

Freistellungen für Mitglieder der Personalvertretungen

§ 13 Freistellungen für Mitglieder der PersonalvertretungenDie Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Thüringer Verordnung über die Ermäßigung der Stundenzahl für Personalratsmitglieder im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums vom 26. September 1995 (GVBl. S. 331) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14

Gleichstellungsbestimmung

§ 14 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrer beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus der Pflichtstundenzahl und den sonstigen Tätigkeiten.

§ 3

Pflichtstundenzahl

§ 3 Pflichtstundenzahl(1) Die Pflichtstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die von vollbeschäftigten Lehrern in den Unterrichtswochen durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu erbringen ist. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern verringert sich die Pflichtstundenzahl anteilig. (2) Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet.

§ 4

Pflichtstundenzahl der Lehrer an allgemein bildenden Schulen und beruflichen Gymnasien

§ 4 Pflichtstundenzahl der Lehrer an allgemein bildenden Schulen und beruflichen Gymnasien(1) Die Pflichtstundenzahl wird an den allgemein bildenden Schulen wie folgt festgelegt: 1. Grundschule und Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 1 bis 4 27 Pflichtstunden, 2. Regelschule in den Klassenstufen 5 bis 10 26 Pflichtstunden, 3. Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Gesamtschule in den Klassenstufen 5 bis 9 26 Pflichtstunden, 4. Förderschule in den Klassenstufen 1 bis 10 25 Pflichtstunden, 5. Schulen mit gymnasialer Oberstufe in den Klassenstufen der Einführungsphase und der Qualifikationsphase 23 bis 26 Pflichtstunden. Für Lehrer an Schulen mit gymnasialer Oberstufe, deren Einführungsphase mit der Klassenstufe 11 beginnt, sowie an Gemeinschaftsschulen ohne gymnasiale Oberstufe wird die Pflichtstundenzahl für die Klassenstufe 10 auf 26 Pflichtstunden festgelegt. (2) Für Lehrer, die an einer Schule nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 eingesetzt sind, wird zur Bestimmung der Pflichtstundenzahl eine Einsatz-Kennziffer ermittelt, die sich als Summe der Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe und dem Fächerbonus nach folgenden Maßgaben ergibt: 1. Zur Berechnung der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe werden die Unterrichtsstunden in der Einführungsphase (Klassenstufe 10 oder 11) und die Unterrichtsstunden ab der Qualifikationsphase (Klassenstufe 11 oder 12) zusammengezählt. Die Zahl der zu berücksichtigenden Unterrichtsstunden in der Einführungsphase ist auf drei begrenzt. Der Einsatz im Seminarfach ist nach der Stundentafel der jeweiligen Klassenstufe in die Berechnung der Anzahl dieser Unterrichtsstunden einzubeziehen.2. Bei der Berechnung des Fächerbonus werden für den Einsatz in mindestens zwei verschiedenen Unterrichtsfächern ab der Einführungsphase ein Bonuspunkt oder für den Einsatz in mindestens zwei verschiedenen Unterrichtsfächern ab der Qualifikationsphase drei Bonuspunkte vergeben. Eine Kumulation ist ausgeschlossen.3. Zur Bestimmung der Einsatz-Kennziffer werden die wöchentlichen Unterrichtsstunden nach Nummer 1 und der Fächerbonus nach Nummer 2 zusammengezählt.4. Aus der Einsatz-Kennziffer ergeben sich folgende Pflichtstunden: a) Einsatz-Kennziffer unter 4: 26 Pflichtstunden, b) Einsatz-Kennziffer ab 4: 25 Pflichtstunden, c) Einsatz-Kennziffer ab 7: 24 Pflichtstunden, d) Einsatz-Kennziffer ab 11: 23 Pflichtstunden. (3) Absatz 2 gilt für berufliche Gymnasien entsprechend.

§ 5

Pflichtstundenzahl der Lehrer an berufsbildenden Schulen

§ 5 Pflichtstundenzahl der Lehrer an berufsbildenden Schulen(1) An den berufsbildenden Schulen wird bei ausschließlichem Einsatz im allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht die Pflichtstundenzahl auf 24 festgelegt. (2) Bei einem Einsatz auch im fachpraktischen Unterricht richtet sich die Pflichtstundenzahl nach dem Anteil der wöchentlichen Pflichtstunden, die im allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht erteilt werden. Die zu erteilenden Pflichtstunden sind wie folgt gestaffelt: 1. bei 23 bis 24 Wochenstunden allgemeinem und fachtheoretischem Unterricht insgesamt 24,0 Pflichtstunden, 2. bei 19 bis 22 Wochenstunden allgemeinem und fachtheoretischem Unterricht insgesamt 24,5 Pflichtstunden, 3. bei 15 bis 18 Wochenstunden allgemeinem und fachtheoretischem Unterricht insgesamt 25,0 Pflichtstunden, 4. bei 11 bis 14 Wochenstunden allgemeinem und fachtheoretischem Unterricht insgesamt 25,5 Pflichtstunden, 5. bei 7 bis 10 Wochenstunden allgemeinem und fachtheoretischem Unterricht insgesamt 26,0 Pflichtstunden, 6. bei 3 bis 6 Wochenstunden allgemeinemund fachtheoretischem Unterricht insgesamt 26,5 Pflichtstunden, 7. bei bis zu 2 Wochenstunden allgemeinem und fachtheoretischem Unterricht insgesamt 27,0 Pflichtstunden. (3) Lehrer, die als Lehrer für den fachpraktischen Unterricht beschäftigt sind, müssen mit mindestens 50 vom Hundert ihrer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl im fachpraktischen Unterricht eingesetzt werden. (4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt die Grundsätze der Einsatzplanung der Lehrer an berufsbildenden Schulen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 6

Pflichtstundenzahl der Fachleiter

§ 6 Pflichtstundenzahl der Fachleiter(1) Die Pflichtstundenzahl der Fachleiter wird während der Verwendung in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern auf 24 festgelegt, soweit sich aus § 4 nicht eine geringere Pflichtstundenzahl ergibt. (2) Für Lehrer, die nicht mehr als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet werden, findet Absatz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Verwendung entsprechende Anwendung, wenn sie sich während dieses Zeitraums nachweisbar im Bereich individuelle Förderung fortbilden und die Unterrichtsabdeckung in den von ihnen gelehrten Fächern an ihrer Stammschule gewährleistet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte, die in einer der des Fachleiters vergleichbaren Tätigkeit in der pädagogisch-praktischen Unterweisung bei der Nachqualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufsschullehrers nach § 3 Nr. 6 Buchst. e, § 4 Abs. 1 und § 43 Nr. 1 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung inhaltlich entsprechenden Ausbildung verwendet werden.

§ 7

Pflichtstundenzahl bei Unterricht in mehreren Schularten

§ 7 Pflichtstundenzahl bei Unterricht in mehreren SchulartenErteilt ein Lehrer in mehreren Schularten Unterricht, so ist für die Bestimmung der Pflichtstundenzahl diejenige Schulart maßgebend, in der der überwiegende Teil der Pflichtstunden erteilt wird. Für Förderschullehrer gilt dies nur insoweit, als sie in der anderen Schulart nicht als Förderschullehrer eingesetzt werden. Werden sie als Förderschullehrer tätig, gilt für sie die Pflichtstundenzahl für die Schulart Förderschule.

§ 8

Abminderung für schwerbehinderte Lehrer

§ 8 Abminderung für schwerbehinderte Lehrer(1) Die Pflichtstundenzahl schwerbehinderter Lehrer wird abhängig vom Grad der Behinderung wie folgt abgemindert: 1. um vier Pflichtstunden bei einem Grad der Behinderung ab 90,2. um drei Pflichtstunden bei einem Grad der Behinderung ab 70 und3. um zwei Pflichtstunden bei einem Grad der Behinderung ab 50. Schwerbehinderten Gleichgestellte nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046 -1047-) in der jeweils geltenden Fassung erhalten keine Abminderung ihrer Pflichtstundenzahl. (2) Abminderungsstunden werden beginnend mit der Vorlage des Nachweises über die Feststellung der Behinderung gewährt. (3) Die Abminderung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; § 2 bleibt davon unberührt.

§ 9

Altersabminderung

§ 9 Altersabminderung(1) Lehrer erhalten aus Altersgründen eine Abminderung 1. um zwei Pflichtstunden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im jeweiligen Schuljahr nach § 45 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung vollenden werden und vor der Anrechnung der Altersabminderung mindestens 75 vom Hundert der sich aus den §§ 4, 5 oder 6 ergebenden Pflichtstunden tatsächlich unterrichten, und2. um eine Pflichtstunde, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im Schuljahr vollenden werden und vor der Anrechnung der Altersabminderung mindestens 50 vom Hundert der sich aus den §§ 4, 5 oder 6 ergebenden Pflichtstunden tatsächlich unterrichten. (2) Bei einem schwerbehinderten Lehrer bleibt bei dem nach Absatz 1 zu bestimmenden Umfang der Pflichtstundenzahl, die tatsächlich unterrichtet wird, die Abminderung nach § 8 unberücksichtigt, so dass eine Kürzung der Altersabminderung aufgrund einer Abminderung für Schwerbehinderte ausgeschlossen ist. (3) Die Altersabminderung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; § 2 bleibt davon unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.