Thüringen

Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen- Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder Vom 16. August 2024

Ausfertigungsdatum:
16.08.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 607
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LbkHETHVwRWahlO

Aufgrund der Art. 10 Abs. 3 Satz 4, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10. März 1992 (Hessisches GVBl. I S. 190; Thüringer GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch den am 18. Juni und 20. Juni 2008 unterzeichneten Staatsvertrag (Hessisches GVBl. I S. 984; Thüringer GVBl. S. 218), verordnet der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit der Thüringer Finanzministerin:

§ 1

Wahlberechtigung

§ 1 Wahlberechtigung(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - (folgend abgekürzt: Bank), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.(2) Nicht wahlberechtigt sind Bedienstete, die voraussichtlich nicht länger als zwei Monate beschäftigt werden sowie Bedienstete, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

§ 10

Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen

§ 10 Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen(1) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 11

Wahlergebnis

§ 11 WahlergebnisGewählt sind die sieben Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die sieben Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstandes zieht. § 21 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz ist entsprechend anzuwenden.

§ 12

Wahlniederschrift

§ 12 Wahlniederschrift(1) Nach Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten1. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,2. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,3. die Zahl der ungültigen Stimmen,4. die Zahl der gültigen Stimmen,5. die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen Stimmen,6. die Namen der als Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder Gewählten,7. die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse.(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 13 Mitteilung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt bekannt.(2) Der Wahlvorstand hat dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates und dem vorsitzenden Mitglied des Gesamtpersonalrates unverzüglich schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen.(3) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von dem Ergebnis der Wahl.

§ 14

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 14 Aufbewahrung der WahlunterlagenDie Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschrift, die Bekanntmachungen und die Stimmzettel, werden vom Gesamtpersonalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufbewahrt.

§ 15

Stellvertretung, Ausscheiden und Ergänzungswahl

§ 15 Stellvertretung, Ausscheiden und Ergänzungswahl(1) Ist ein Mitglied des Verwaltungsrates verhindert, tritt das stellvertretende Mitglied mit der jeweils höchsten Stimmenzahl ein.(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet.(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das das vorsitzende Mitglied des Gesamtpersonalrates zieht.(4) Kann keine Vertreterin oder kein Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat nachrücken, weil die nach Stimmenzahl geordnete Liste erschöpft ist, findet eine Ergänzungswahl statt; auf diese finden die Vorschriften dieser Wahlordnung entsprechende Anwendung.

§ 16

Anfechtbarkeit

§ 16 AnfechtbarkeitFür die Anfechtung der Wahl gilt § 19 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 17

Kommunikation, Bekanntmachungen des Wahlvorstandes

§ 17 Kommunikation, Bekanntmachungen des Wahlvorstandes§ 2 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz gilt entsprechend. Dabei gilt der Sitz in Frankfurt und in Erfurt als Hauptdienststelle.

§ 18

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 18 Aufhebung bisherigen RechtsDie Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder vom 31. März 1995 (Hessisches GVBl. I S. 170; Thüringer GVBl. S. 207) wird aufgehoben.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Wählbarkeit

§ 2 Wählbarkeit(1) Wählbar sind1. alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten bei der Bank beschäftigt sind,2. von Gewerkschaften nach § 80 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), benannte Personen, die nicht Beschäftigte der Bank sind.(2) Nicht wählbar ist, wer1. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes ist,2. zu den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Personen gehört,3. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

§ 3

Wahlverfahren

§ 3 WahlverfahrenDie Wahl ist geheim. Sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates stattfinden. Der Zeitpunkt der Wahl ist durch Aushang an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt bekanntzumachen.

§ 4

Wahlvorstand

§ 4 Wahlvorstand(1) Der Gesamtpersonalrat der Bank bestellt spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates mindestens drei wahlberechtigte Bedienstete als Wahlvorstand, davon ist einem Mitglied der Vorsitz und einem Mitglied der stellvertretende Vorsitz zu übertragen. Gleichzeitig ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestellung zum Wahlvorstand oder zum Ersatzmitglied kann nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.(2) Kommt der Gesamtpersonalrat seiner Verpflichtung nicht nach, so bestellt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates den Wahlvorstand.(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen der den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder unverzüglich nach der Bestellung durch Aushang an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt bekannt.(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Bank und der Bediensteten Rücksicht zu nehmen.(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 1 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24. Oktober 2023 (GVBl. S. 706) gelten entsprechend.(6) Der Vorstand der Bank hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(7) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

§ 5

Wählerliste

§ 5 WählerlisteDer Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerliste) auf, die er laufend zu aktualisieren hat. Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt deutlich sichtbar zur Einsicht auszulegen. Für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste gilt § 6 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.

§ 6

Wahlausschreiben

§ 6 Wahlausschreiben(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Das Wahlausschreiben, die Texte der Satzung der Bank, des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen, des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz und dieser Wahlordnung sind vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt zur Einsicht auszulegen.(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:1. den Ort und den Tag seines Erlasses,2. den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe,3. die Angabe, wo und wann die Wählerliste nach § 5 Satz 2 und die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 3 zur Einsichtnahme ausliegen,4. den Hinweis, dass nur Bedienstete der Bank wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind,5. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,6. den Hinweis, dass sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind und dass hiervon mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter ihren Dienstort in Thüringen haben sollen,7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,8. den Hinweis, dassa) für Wahlvorschläge der Bediensteten der Bank ein Wahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss,b) für Wahlvorschläge der in der Bank vertretenen Gewerkschaften der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein muss, sowiec) Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer Zustimmung benannt werden dürfen, 9. den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Namen enthalten soll, wie Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind,10. die Vorgabe, dass Wahlvorschläge Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen müssen,11. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Dienstadresse des Wahlvorstandes),13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausliegen,14. den Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auch auf eine nach § 9 Abs. 2 erfolgte Anordnung der brieflichen Stimmabgabe,15. den Ort, den Tag und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird.

§ 7

Wahlvorschläge

§ 7 Wahlvorschläge(1) Die Wahlberechtigten und die in der Bank vertretenen Gewerkschaften können zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Bediensteten Vorschläge machen. Die Vorgeschlagenen, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerberinnen oder Bewerber.(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe an dem Sitz der Bank in Frankfurt und in Erfurt zur Einsicht ausliegen.(3) Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Namen enthalten, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Funktions- oder Berufsbezeichnung anzugeben.(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag der in der Bank vertretenen Gewerkschaften muss von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein.(5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichnenden zu Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung oder Rücknahme schriftlich zustimmen.(7) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.(8) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.(9) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die einer Benennung auf mehreren Wahlvorschlägen schriftlich zugestimmt haben, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.(10) Im Übrigen sind die §§ 12 bis 15 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz entsprechend anzuwenden.

§ 8

Stimmabgabe

§ 8 Stimmabgabe(1) Das Wahlrecht wird durch die Abgabe eines Stimmzettels, der bei der Abgabe mindestens einmal gefaltet sein muss, ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand den Wahlberechtigten einen Stimmzettel aus, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens sowie eines Hinweises auf den Wahlvorschlag, auf dem die Bewerberin oder der Bewerber genannt ist, aufgeführt sind.(2) Die Wahlberechtigten können bis zu sieben Bewerberinnen oder Bewerber auf dem Stimmzettel ankreuzen.(3) Ungültig sind Stimmzettel,1. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,2. die ein auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,3. auf denen die Namen von mehr als sieben Bewerberinnen oder Bewerbern angekreuzt sind.(4) Im Übrigen sind § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 bis 6, § 18 Abs. 1 und 3 bis 6 und § 20 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz entsprechend anzuwenden.

§ 9

Briefliche Stimmabgabe

§ 9 Briefliche Stimmabgabe(1) Bediensteten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und einen Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des oder der wahlberechtigten Bediensteten sowie den Vermerk „Briefliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.(2) Der Wahlvorstand kann ganz oder teilweise die briefliche Stimmabgabe anordnen.(3) Die briefliche Abgabe der Stimme erfolgt in der Weise, dass der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, dass er vor Ablauf der für die Durchführung der Stimmabgabe festgesetzten Zeit vorliegt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.