Thüringen

Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der SV Sparkassen Versicherung - Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - zu entsendenden Mitglieder Vom 24. April 1997

Ausfertigungsdatum:
24.04.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 226
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LBkHETHGiroVwRNWahlV

Aufgrund des Artikels 10 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 3 Halbsatz 2 des Staatsvertrags über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (Hessisches GVBl. I S. 190; Thüringer GVBl. S. 291) verordnet der Thüringer Finanzminister im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1

Wahlberechtigung

§ 1 Wahlberechtigung(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der SV Sparkassen-Versicherung - Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - (nachstehend Anstalt genannt), die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. (2) Nicht wahlberechtigt sind Bedienstete, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate beschäftigt werden sowie Bedienstete, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

§ 10

Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen

§ 10 Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne. (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 11

Wahlergebnis

§ 11 WahlergebnisGewählt sind die fünf Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die fünf Bewerberinnen oder Bewerber gewählt, die die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstands zieht.

§ 12

Wahlniederschrift

§ 12 Wahlniederschrift(1) Nach Ermittlung der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten 1. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,2. die Gesamtzahl der abgebenen Stimmen,3. die Zahl der ungültigen Stimmen,4. die Zahl der gültigen Stimmen,5. die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen Stimmen, wobei eine nach Stimmenzahl geordnete Liste zu fertigen ist,6. die Namen der als Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder Gewählten,7. die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 13 Mitteilung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang an den Sitzorten und in den übrigen Betriebsstätten der Anstalt bekannt. (2) Der Wahlvorstand hat dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats und dem vorsitzenden Mitglied des Gesamtpersonalrats unverzüglich schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen. (3) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von der Wahl.

§ 14

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 14 Aufbewahrung der WahlunterlagenDie Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschrift, die Bekanntmachungen und die Stimmzettel, werden vom Gesamtpersonalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufbewahrt.

§ 15

Stellvertretung, Ausscheiden und Ergänzungswahl

§ 15 Stellvertretung, Ausscheiden und Ergänzungswahl(1) Ist ein Mitglied des Verwaltungsrats verhindert, tritt das stellvertretende Mitglied mit der jeweils höchsten Stimmenzahl ein. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet. (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das das vorsitzende Mitglied des Gesamtpersonalrats zieht. (4) Kann keine Vertreterin oder kein Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat nachrücken, weil die nach Stimmenzahl geordnete Liste erschöpft ist, findet eine Ergänzungswahl statt; auf diese finden die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechende Anwendung.

§ 16

Anfechtbarkeit

§ 16 AnfechtbarkeitFür die Anfechtung der Wahl gilt § 22 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 17

Aufhebung von Vorschriften

§ 17 Aufhebung von VorschriftenDie Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt zu entsendenden Mitglieder vom 22. Januar 1993 (Hessisches GVBl. S. 38; Thüringer GVBl. S. 165) wird aufgehoben.

§ 18

Übergangsbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen(1) Für die vor der zum 1. Juli 1997 erfolgenden Vereinigung der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassen Versicherung - mit der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt - Sparkassen Versicherung -, der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt - Sparkassen Versicherung - und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden - Sparkassen Versicherung - durchzuführende Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Anstalt zu entsendenden Mitglieder gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Nummern 1 bis 5 entsprechend: 1. die Bestellung nach § 4 Abs. 1 erfolgt durch die Personalräte der in Absatz 1 genannten Anstalten in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Vereinigung. Die Vorstände der Anstalten haben die Personalräte rechtzeitig über die erteilte Genehmigung zu unterrichten,2. der Wahlvorstand erläßt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben,3. die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen; § 6 Abs. 2 Nr. 7 ist entsprechend anzuwenden,4. jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 30 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; § 6 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ist entsprechend anzuwenden,5. die Wahl der Bediensteten in den Verwaltungsrat der vereinigten Anstalten erfolgt durch gemeinsame Wahl der wahlberechtigten Bediensteten der in Satz 1 genannten Anstalten. (2) Die Wahlen für die erste und zweite Amtszeit des Verwaltungsrats der Anstalt werden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Hierfür gelten die §§ 12, 15, 19 und 23 bis 25 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1997 in Kraft.

§ 2

Wählbarkeit

§ 2 Wählbarkeit(1) Wählbar sind 1. alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten bei der Anstalt beschäftigt sind,2. von Gewerkschaften nach § 82 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (Hessisches GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (Hessisches GVBl. I S. 810), benannte Personen, die nicht Beschäftigte der Anstalt sind. (2) Nicht wählbar ist, wer 1. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstands ist,2. zu den in § 10 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Personen gehört,3. wöchentlich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt ist, wenn diese Arbeitszeit nicht aufgrund der Eigenart der Tätigkeit die volle Beschäftigung darstellt oder4. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

§ 3

Wahlverfahren

§ 3 WahlverfahrenDie Wahl ist geheim. Sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Wahlzeit des Verwaltungsrats stattfinden. Der Zeitpunkt der Wahl ist durch Aushang an den Sitzorten und in den übrigen Betriebsstätten der Anstalt bekanntzumachen.

§ 4

Wahlvorstand

§ 4 Wahlvorstand(1) Der Gesamtpersonalrat der Anstalt bestellt spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Wahlzeit des Verwaltungsrats mindestens drei wahlberechtigte Bedienstete als Wahlvorstand; davon ist einem Mitglied der Vorsitz und einem Mitglied der stellvertretende Vorsitz zu übertragen. Gleichzeitig ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestellung zum Wahlvorstand oder zum Ersatzmitglied kann nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden. (2) Kommt der Gesamtpersonalrat seiner Verpflichtung nicht nach, so bestellt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats den Wahlvorstand. (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen der den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder unverzüglich nach der Bestellung durch Aushang an den Sitzorten und in den übrigen Betriebsstätten der Anstalt bekannt. (4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Anstalt und der Bediensteten Rücksicht zu nehmen. (5) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. (6) Der Vorstand der Anstalt hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (7) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. (8) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Bedienstete rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wählerliste, die Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

§ 5

Wählerliste

§ 5 WählerlisteDer Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerliste) auf, die er bis zu Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen hat. Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den Sitzorten und in den übrigen Betriebsstätten der Anstalt deutlich sichtbar zur Einsicht auszulegen. Für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste gilt § 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (Hessisches GVBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 1996 (Hessisches GVBl. I S. 82), entsprechend.

§ 6

Wahlausschreiben

§ 6 Wahlausschreiben(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten: 1. den Ort und den Tag seines Erlasses,2. den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe,3. die Angabe, wo und wann die Wählerliste, die Satzung der Anstalt, der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992, das Hessische Personalvertretungsgesetz, die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung ausliegen,4. den Hinweis, daß nur Bedienstete der Anstalt wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind,5. den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,6. den Hinweis, daß fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind und daß hiervon mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter den Dienstort in Thüringen und eine Vertreterin oder ein Vertreter den Dienstort im ehemaligen hessischen Geschäftsgebiet der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt haben sollen,7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,8. den Hinweis, daß für Wahlvorschlägea) der Bediensteten der Anstalt ein Wahlvorschlag von mindestens vierzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß,b) der in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein muß und daß Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer Zustimmung benannt werden dürfen,9. den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt soviel Namen enthalten soll, wie Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten zu wählen sind,10. die Vorgabe, daß Wahlvorschläge Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen müssen,11. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Dienstadresse des Wahlvorstands),13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ausliegen,14. den Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auch auf eine nach § 9 Abs. 2 erfolgte Anordnung der brieflichen Stimmabgabe,15. den Ort, den Tag und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstands, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird. (3) Je eine Abschrift oder ein Abdruck der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterlagen sowie des Wahlausschreibens müssen vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an den Sitzorten und in den übrigen Betriebsstätten der Anstalt zur Einsicht ausliegen.

§ 7

Wahlvorschläge

§ 7 Wahlvorschläge(1) Die Wahlberechtigten und die in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften können zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Bediensteten Vorschläge machen. Die Vorgeschlagenen, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerberinnen oder Bewerber. (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe an den Sitzorten und in den übrigen Betriebsstätten der Anstalt zur Einsicht ausliegen. (3) Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Namen enthalten, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muß Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Bediensteten berücksichtigen. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Funktions- oder Berufsbezeichnung anzugeben. (4) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens vierzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag der in der Anstalt vertretenen Gewerkschaften muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein. (5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichnenden zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle steht. (6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung oder Rücknahme schriftlich zustimmen. (7) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. (8) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. (9) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die einer Benennung auf mehreren Wahlvorschlägen schriftlich zugestimmt haben, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. (10) Im übrigen sind die §§ 10 bis 14 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 8

Stimmabgabe

§ 8 Stimmabgabe(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand den Wahlberechtigten einen Wahlumschlag und einen Stimmzettel aus, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens sowie eines Hinweises auf den Wahlvorschlag, auf dem die Bewerberin oder der Bewerber genannt ist, aufgeführt sind. (2) Die Wahlberechtigten können bis zu fünf Bewerberinnen oder Bewerber auf dem Stimmzettel ankreuzen. (3) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht einzeln in einem Wahlumschlag abgegeben sind,2. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,3. die ein auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,4. auf denen die Namen von mehr als fünf Bewerberinnnen oder Bewerbern angekreuzt sind. (4) Im übrigen sind § 15 Abs. 3, die §§ 16, 16 a und 16 b, 17 Satz 2 und 3 sowie § 18 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Briefliche Stimmabgabe

§ 9 Briefliche Stimmabgabe(1) Bediensteten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des wahlberechtigten Bediensteten sowie den Vermerk "Briefliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken. (2) Der Wahlvorstand kann für alle Bediensteten bestimmter Betriebsstätten briefliche Stimmabgabe anordnen. (3) Die Abgabe der Stimme erfolgt in der Weise, daß der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.