ThürAnKOVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- und Erholungsort (ThürAnKOVO) Vom 2. Oktober 2014

Ausfertigungsdatum:
02.10.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 661
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAnKOVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Kurortegesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Gemeinden oder Ortsteile bzw. Ortschaften können als Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole-, Schwefel-, Peloid- oder Moorheilbad), Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb, Kneippheilbad, Kneippkurort, Heilklimatischer Kurort oder Luftkurort staatlich anerkannt werden, wenn sie die in den §§ 4 bis 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. (2) Gemeinden oder Ortsteile bzw. Ortschaften können als Erholungsort staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 erfüllt sind.

§ 10

Heilklimatischer Kurort

§ 10 Heilklimatischer KurortHeilklimatische Kurorte müssen 1. die besondere therapeutische Eignung des Klimas und seine Wirkung durch ein wissenschaftliches Gutachten nachweisen,2. geeignete Ermittlungen zur Überwachung des ortsgebundenen Heilmittels Klima und der aktuellen meteorologischen Daten zur Dosierung der Klimareize vornehmen,3. mindestens eine leistungsfähige medizinische Einrichtung mit qualifiziertem Fachpersonal zur therapeutischen Nutzung des Klimas vorhalten,4. die medizinische Anwendung des Heilklimas im Rahmen ambulanter und stationärer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen oder eines Gesundheitsaufenthaltes gewährleisten,5. die medizinische Betreuung durch mindestens einen qualifizierten und vertragsärztlich zugelassenen Arzt mit Erfahrung in der medizinischen Klimatologie am Ort sowie weiteres medizinisches Fachpersonal mit Erfahrung in der medizinischen Klimatologie sicherstellen,6. weitere Einrichtungen zur Durchführung der therapeutischen Nutzung des Heilklimas, wie beispielsweise Liegehallen oder Liegewiesen, vorhalten,7. über eine Informationsstelle verfügen, die über das therapeutisch nutzbare Klima und die Möglichkeiten seiner Nutzung informiert,8. einen vom Straßenverkehr freigehaltenen Kurpark oder eine vergleichbare Anlage mit derselben vollständigen Funktionalität mit Möglichkeiten zur Darbietung kultureller Veranstaltungen sowie einer günstigen Anbindung an die Kureinrichtungen besitzen und9. weitere straßenverkehrsfreie Grünanlagen oder Waldgebiete sowie mindestens drei bioklimatisch und belastungsphysiologisch vermessene Terrainkurwege zur klimatherapeutischen Nutzung des Heilklimas mit den unterschiedlichen Belastungsstufen „leicht“, „mittel“ und „schwer“ bereitstellen.

§ 11

Luftkurort

§ 11 LuftkurortLuftkurorte müssen 1. die Eignung des wissenschaftlich anerkannten, therapeutisch nutzbaren Klimas durch wissenschaftliche Gutachten nachweisen und periodisch überprüfen,2. über eine Informationsstelle verfügen, die über das therapeutisch nutzbare Klima und die Möglichkeiten seiner Nutzung informiert,3. eine vom Straßenverkehr freigehaltene parkähnliche Grünanlage besitzen und4. weitere vom Straßenverkehr freigehaltene Grünanlagen oder Waldgebiete sowie mindestens einen gekennzeichneten und zertifizierten Terrainkurweg, welcher bioklimatisch und belastungsphysiologisch ausgemessen und bewertet ist, vorhalten.

§ 12

Erholungsort

§ 12 ErholungsortDie staatliche Anerkennung als Erholungsort setzt voraus, dass 1. eine den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechende Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Abfallbeseitigung gewährleistet ist,2. eine Beeinträchtigung der Erholungsuchenden durch Schadstoffe im Wasser, im Boden, in der Luft oder durch Lärm und Gerüche ausgeschlossen ist,3. der Nachweis der bioklimatischen und lufthygienischen Voraussetzungen mit einer Bioklimabeurteilung und einer Beurteilung der Luftqualität erbracht wurde,4. die touristische Infrastruktur der Gemeinde oder des Ortsteils bzw. der Ortschaft auf Erholung suchende Gäste ausgerichtet ist,5. Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs am Ort vorhanden sind,6. ein gepflegtes Straßen- und Fußgängerwegenetz sowie ein gepflegtes und durchgängig ausgeschildertes Wander- und Fahrradwegenetz, das sich in regionale oder überregionale Netze integrieren sollte, vorhanden sind,7. der Ort über ein Beschilderungssystem für touristische Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten verfügt,8. mehrere barrierefreie Einrichtungen und mehrere Angebote zur Verfügung stehen, die den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Kindern Rechnung tragen,9. mindestens eine öffentliche Toilette vorhanden ist, die sich im Zentrum des öffentlichen oder touristischen Geschehens befindet, barrierefrei ausgestattet ist und den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung steht,10. eine Badeeinrichtung am Ort vorhanden oder in weniger als einer halben Stunde mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln oder einem organisierten Transfer erreichbar ist,11. eine vom Deutschen Tourismusverband e. V. zertifizierte und im Ortskern angesiedelte Touristinformation innerhalb der Öffnungszeiten umfassende Informationen über die Angebote des Ortes und seiner näheren Umgebung erteilt sowie Beherbergungsleistungen, ein auf Kur- und Erholungsfunktionen bezogenes Veranstaltungsprogramm und die Vermittlung von themenbezogenen buchbaren Pauschalen oder frei wählbaren buchbaren Angebotsbausteinen anbietet,12. eine touristische Angebotsstruktur vorhanden ist, die mehrere Zielgruppen bedient,13. außerhalb der Öffnungszeiten der Touristinformation den Gästen ein lokales Informations- oder Reservierungssystem mit einem Beherbergungs- und Freizeitangebot zur Verfügung steht,14. im Rahmen von Kooperationen nachweislich eine aktive Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Tourismusverbänden, Städten und Gemeinden oder regionalen touristischen Partnern besteht,15. die Mehrzahl der Gästebetten sich in Betrieben befindet, die nach der Deutschen Hotelklassifizierung oder der Klassifizierung des Deutschen Tourismusverbandes e. V. mindestens in der Kategorie „drei Sterne“ zertifiziert sind,16. die Mehrzahl der Gastplätze in gastronomischen Betrieben über ein mittleres und gehobenes Ausstattungsniveau verfügt und die Öffnungszeiten so gestaltet sind, dass an jedem Tag der Woche eine ausreichende Versorgung der Gäste möglich ist und ein unterschiedliches Angebot an Speisen und Getränken angeboten wird,17. während der Saisonzeiten in der Woche mindestens zwei im Veranstaltungskalender fest verankerte Angebote oder Veranstaltungen sportlicher, kultureller oder gesundheitsorientierter Art angeboten werden,18. die Erhaltung des artspezifischen Ortscharakters durch entsprechende Regelungen der Bauleitplanung der Gemeinde sichergestellt wird,19. jährlich Veranstaltungen für Leistungsträger zum Thema „Verbesserung der Qualität“ mit Informationen zu Klassifizierungen und Zertifizierungen organisiert und durchgeführt werden und20. eine Aufenthaltsdauer der Gäste von mindestens 2,5 Tagen im Jahresdurchschnitt nachgewiesen wird.

§ 13

Landesfachausschuss für Kur- und Bäderwesen

§ 13 Landesfachausschuss für Kur- und Bäderwesen(1) Das für Tourismus zuständige Ministerium richtet einen Landesfachausschuss für Kur- und Bäderwesen ein. Es führt den Vorsitz über den Landesfachausschuss und beruft diesen ein. (2) Im Landesfachausschuss für Kur- und Bäderwesen haben neben dem für Tourismus zuständigen Ministerium folgende Stellen je eine Stimme: 1. das für Kommunalrecht zuständige Ministerium,2. das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium,3. das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium,4. der Thüringer Heilbäderverband e. V.,5. der DEHOGA Thüringen e. V.,6. der Regionalverbund Thüringer Wald e. V.,7. der Südharzer Tourismusverband e. V.,8. der Tourismusverband der Welterberegion Wartburg Hainich e. V.,9. der Thüringer Tourismusverband Jena-Saale-Holzland e. V.,10. die touristische Marketingorganisation des Freistaates Thüringen,11. der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V.,12. der Thüringische Landkreistag e. V.,13. die Industrie- und Handelskammer Südthüringen,14. die Industrie- und Handelskammer Erfurt,15. die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera,16. die Thüringer Landesärztekammer,17. der Verband der Ersatzkassen e. V.,18. die AOK PLUS,19. der Deutsche Wetterdienst und20. der Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen. (3) Die stimmberechtigten Stellen nach Absatz 2 entsenden in den Landesfachausschuss jeweils einen Vertreter, der das Stimmrecht ausübt, sowie dessen Stellvertreter. Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden durch ihre jeweiligen Stellen benannt und von dem für Tourismus zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die stimmberechtigten Stellen nach Absatz 2 ein neuer Vertreter oder Stellvertreter benannt wird. (4) Der Landesfachausschuss berät das für Tourismus zuständige Ministerium bei der Anerkennung von Kur- und Erholungsorten, bei dem Widerruf oder der Rücknahme der Anerkennungen sowie bei grundsätzlichen Fragen des Kur- und Erholungswesens. Voten des Landesfachausschusses können auch ergehen, wenn nicht alle stimmberechtigten Stellen nach Absatz 2 einen Vertreter in den Landesfachausschuss entsenden. (5) Der Landesfachausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des für Tourismus zuständigen Ministeriums. (6) Der Landesfachausschuss kann bei Bedarf ihm geeignet erscheinende Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. (7) Die Tätigkeit im Landesfachausschuss für Kur- und Bäderwesen ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit diese nicht von anderer Stelle ausgeglichen werden, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von dem für Tourismus zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt wird.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Natürliche Heilmittel

§ 2 Natürliche Heilmittel(1) Natürliche Heilmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Heilquellen, Heilgase, Heilmoore oder andere Peloide und Heilklima. Als natürliche Heilmittel gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder ehemaligen Bergwerken. (2) Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

§ 3

Antrag

§ 3 Antrag(1) Die Anerkennung als Kurort oder Erholungsort setzt einen formgebundenen schriftlichen Antrag der Gemeinde voraus. Das Antragsformular wird durch das für Tourismus zuständige Ministerium zur Verfügung gestellt. (2) Bei der Beantragung der Anerkennung sind durch den Antragssteller die erforderlichen Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen nach balneologisch-kurmedizinischen Grundsätzen nachzuweisen. (3) Der Antrag ist zu begründen und bei dem für Tourismus zuständigen Ministerium einzureichen. Beizufügen sind: 1. der Beschluss des Gemeinde- oder Stadtrates mit der angestrebten Artbezeichnung,2. die je nach der beantragten Artbezeichnung erforderlichen weiteren Unterlagen, Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer, lufthygienischer und hydrologischer Art,3. der beantwortete allgemeine Erhebungsbogen, der durch das für Tourismus zuständige Ministerium zur Verfügung gestellt wird,4. die kommunalhygienische Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes,5. die Stellungnahme des Umweltamtes,6. die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde,7. ein Verzeichnis der bestehenden Kur- und Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen und8. ein artspezifisches touristisches Entwicklungskonzept, das auch die Entwicklung der Barrierefreiheit im Ort berücksichtigt. (4) Das für Tourismus zuständige Ministerium kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

§ 4

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für alle Kurorte

§ 4 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für alle KurorteFolgende allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen gelten für alle Kurorte nach § 1 Abs. 1: 1. Die artgemäßen Kureinrichtungen befinden sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand.2. Eine den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechende Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Abfallbeseitigung sind gewährleistet.3. Die Beeinträchtigung der Kurpatienten und Erholungsuchenden durch Schadstoffe im Wasser, im Boden oder in der Luft oder durch Lärm und Gerüche ist auszuschließen.4. Die Eignung der Luftqualität und des Bioklimas, die therapeutischen Möglichkeiten in ihrer Wirkung zu unterstützen, ist durch wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen und wird periodisch überprüft.5. Im Ort sind Gesundheitseinrichtungen, Beherbergungsbetriebe und Gaststätten vorhanden, die Fachpersonal zur Ernährungs- und Diätberatung vorhalten.6. Die touristische Infrastruktur der Gemeinde oder des Ortsteils bzw. der Ortschaft ist auf Kurgäste und Erholung suchende Gäste ausgerichtet.7. Der Ort verfügt über ein Beschilderungssystem für touristische Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.8. Es sind Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs sowie Möglichkeiten zur Grundversorgung mit Arzneimitteln vorhanden.9. Mit Ausnahme der Betten in Kurkliniken befindet sich die Mehrzahl der Gästebetten in Betrieben, die nach der Deutschen Hotelklassifizierung oder der Klassifizierung des Deutschen Tourismusverbandes e. V. mindestens in der Kategorie „drei Sterne“ zertifiziert sind.10. Die Mehrzahl der Gastplätze in gastronomischen Betrieben soll über ein mittleres und gehobenes Ausstattungsniveau verfügen. Die Öffnungszeiten sollen so gestaltet sein, dass an jedem Tag der Woche eine ausreichende Versorgung der Gäste möglich ist. Ein abwechslungsreiches Angebot an Speisen und Getränken soll vorhanden sein.11. Es ist eine vom Deutschen Tourismusverband e. V. zertifizierte und im Ortskern angesiedelte Touristinformation vorhanden, die den Gästen innerhalb der Öffnungszeiten umfassende Informationen über die Angebote des Ortes und seiner näheren Umgebung erteilt sowie Beherbergungsleistungen und ein auf Kur- und Erholungsfunktionen bezogenes Veranstaltungsprogramm anbietet. Die Touristinformation bietet auch die Vermittlung von themenbezogenen buchbaren Pauschalen oder frei wählbaren buchbaren Angebotsbausteinen an.12. Es ist eine touristische Angebotsstruktur vorhanden, die mehrere Zielgruppen bedient.13. Außerhalb der Öffnungszeiten der Touristinformation steht den Gästen ein lokales Informations- oder Reservierungssystem mit einem Beherbergungs- und Freizeitangebot zur Verfügung.14. Es stehen mehrere barrierefreie Einrichtungen und mehrere Angebote zur Verfügung, die den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Kindern Rechnung tragen.15. Es ist mindestens eine öffentliche Toilette vorhanden, die sich im Zentrum des öffentlichen oder touristischen Geschehens befindet, barrierefrei ausgestattet ist und den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung steht.16. Es sind ein gepflegtes Straßen- und Fußgängerwegenetz sowie ein gepflegtes und durchgängig ausgeschildertes Wander- und Fahrradwegenetz vorhanden, das sich in regionale oder überregionale Netze integrieren sollte.17. Die Erhaltung des artspezifischen Ortscharakters wird durch entsprechende Regelungen der Bauleitplanung der Gemeinde sichergestellt.18. Es finden während der Saisonzeiten wöchentlich mindestens zwei im Veranstaltungskalender fest verankerte Angebote oder Veranstaltungen sportlicher, kultureller oder gesundheitsorientierter Art statt.19. Im Ort werden jährlich Veranstaltungen für Leistungsträger zum Thema „Verbesserung der Qualität“ mit Informationen zu Klassifizierungen und Zertifizierungen organisiert.

§ 5

Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole-, Schwefel-, Peloid- oder Moorheilbad)

§ 5 Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole-, Schwefel-, Peloid- oder Moorheilbad)Heilbäder müssen 1. ein natürliches, wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch nutzbares Heilmittel des Bodens, das regelmäßigen Kontrollanalysen unterzogen wird, aufweisen,2. die Eignung der wissenschaftlich anerkannten, therapeutisch nutzbaren natürlichen Heilmittel des Bodens (Heilwässer, Heilgase, Peloide) oder des Klimas oder der wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Verfahren, insbesondere nach dem Prinzip der „Fünf Säulen der Kneipptherapie“, durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachweisen und periodisch überprüfen,3. leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung der therapeutischen Anwendung des Heilmittels sowie der physikalischen Therapie mit ärztlicher und pflegerischer Betreuung besitzen,4. die therapeutische Anwendung von Heilmitteln im Rahmen von ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen oder Gesundheitsaufenthalten unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung gewährleisten,5. die medizinische Betreuung durch mindestens einen entsprechend der Bädersparte qualifizierten und vertragsärztlich zugelassenen Arzt am Ort sowie weiteres medizinisches Fachpersonal entsprechend dem mit der Artbezeichnung verknüpften medizinischen Bedarf sicherstellen,6. einen vom Straßenverkehr freigehaltenen Kurpark oder eine vergleichbare Anlage mit derselben vollständigen Funktionalität, mit Möglichkeiten zur Darbietung kultureller Veranstaltungen sowie einer günstigen Anbindung an die Kureinrichtungen besitzen und7. über mindestens einen bioklimatisch und belastungsphysiologisch vermessenen Terrainkurweg verfügen.

§ 6

Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb

§ 6 Ort mit Heilquellen- oder Peloid-KurbetriebOrte mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb müssen 1. über eine Heilquelle mit wissenschaftlich anerkanntem und therapeutisch nutzbarem natürlichem Heilwasser oder über wissenschaftlich anerkannte natürliche Peloide, die als Heilmittel genutzt werden, verfügen,2. die Eignung der wissenschaftlich anerkannten, therapeutisch nutzbaren natürlichen Heilmittel des Bodens (Heilwässer, Heilgase, Peloide) oder des Klimas oder der wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Verfahren, insbesondere nach dem Prinzip der „Fünf Säulen der Kneipptherapie“, durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachweisen und periodisch überprüfen,3. leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung der therapeutischen Anwendung des Heilmittels sowie der physikalischen Therapie mit ärztlicher und pflegerischer Betreuung besitzen,4. die Anwendung eines ortsgebundenen natürlichen Heilwassers oder Peloides im Rahmen von ambulanten und stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen oder eines Gesundheitsaufenthaltes gewährleisten,5. die medizinische Betreuung durch mindestens einen entsprechend der Bädersparte qualifizierten und vertragsärztlich zugelassenen Arzt am Ort sowie weiteres medizinisches Fachpersonal entsprechend dem mit der Artbezeichnung verknüpften medizinischen Bedarf sicherstellen und6. eine vom Straßenverkehr freigehaltene Park- oder Grünanlage mit einem gekennzeichneten Wegenetz in unmittelbarer Nähe der Kureinrichtungen besitzen.

§ 7

Ort mit Heilstollenkurbetrieb

§ 7 Ort mit HeilstollenkurbetriebOrte mit Heilstollenkurbetrieb müssen 1. den Betrieb eines Stollens (Höhle, ehemaliges Bergwerk), dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden, gewährleisten,2. ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch nutzbares Heilstollenklima im Heilstollen durch Gutachten belegen und es periodisch überprüfen,3. den Betrieb leistungsfähiger indikationsbezogener Gesundheitseinrichtungen mit qualifizierter ärztlicher und pflegerischer Betreuung sicherstellen,4. die Anwendung des Heilmittels im Rahmen von ambulanten und stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen oder eines Gesundheitsaufenthaltes gewährleisten,5. die medizinische Betreuung durch mindestens einen entsprechend der Bädersparte qualifizierten und vertragsärztlich zugelassenen Arzt am Ort sowie weiteres medizinisches Fachpersonal entsprechend dem mit der Artbezeichnung verknüpften medizinischen Bedarf sicherstellen und6. über eine vom Straßenverkehr freigehaltene Park- oder Grünanlage mit einem gekennzeichneten Wegenetz in unmittelbarer Nähe zum Stollen verfügen.

§ 8

Kneippheilbad

§ 8 KneippheilbadKneippheilbäder müssen 1. die mindestens zehnjährige Durchführung wissenschaftlich anerkannter hydrotherapeutischer Heilverfahren, insbesondere nach dem Prinzip der „Fünf Säulen der Kneipptherapie“, sowie eine mindestens zehnjährige Anerkennung als „Kneipp-Kurort“ nachweisen,2. mindestens drei leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitsbetriebe mit einer Kapazität von insgesamt mindestens 100 Gästebetten, die zur Durchführung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren, insbesondere nach dem Prinzip der „Fünf Säulen der Kneipptherapie“, geeignet sind, vorweisen,3. Angebote zur artgemäßen Durchführung der physikalischen Therapie nach Kneipp mit qualifizierter ärztlicher und pflegerischer Betreuung vorhalten,4. die medizinische Betreuung durch mindestens einen entsprechend der Bädersparte qualifizierten und vertragsärztlich zugelassenen Arzt am Ort sowie weiteres medizinisches Fachpersonal entsprechend dem mit der Artbezeichnung verknüpften medizinischen Bedarf sicherstellen,5. einen vom Straßenverkehr freigehaltenen Kurpark oder eine vergleichbare Anlage mit derselben vollständigen Funktionalität mit Möglichkeiten zur Darbietung kultureller Veranstaltungen sowie einer günstigen Anbindung an die Kureinrichtungen besitzen und6. mindestens einen bioklimatisch und belastungsphysiologisch vermessenen Terrainkurweg sowie weitere vom Straßenverkehr freigehaltene Grünanlagen oder Waldgebiete vorhalten.

§ 9

Kneippkurort

§ 9 KneippkurortFür Kneippkurorte gelten die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Nr. 2 bis 6 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.