Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Vom 12. Februar 1987 (GB 1. 1 Nr. 7 S. 51) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 336
§ 1(aufgehoben)
Grundsätze
§ 2 Grundsätze(1) (aufgehoben)(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)(5) Die Bürger unterstützen durch ihr Verhalten, daß vermeidbare Verunreinigungen der Luft, insbesondere aus der Verbrennung von Abfällen sowie bei dem Betreiben von Kraftfahrzeugen, verhindert werden.*
§ 24(1) (Inkrafttreten)(2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) (aufgehoben)
§§ 3 bis 23(aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.