ThürVwKostOMBJS · Thüringen

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (ThürVwKostOMBJS) Vom 4. November 2019

Ausfertigungsdatum:
04.11.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 461
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürVwKostOMBJS

Anlage (zu § 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr/ Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über 1.1.1 einen Hauptschulabschluss 40,00 bis 65,00 1.1.2 einen Realschulabschluss 40,00 bis 65,00 1.1.3 die Fachhochschulreife und die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 50,00 bis 70,00 1.1.4 einen berufsbildenden Schulabschluss 40,00 bis 80,00 1.2 Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach Nummer 1.1 46,00 2 Feststellung der Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen, die außerhalb Thüringens erworben wurden (ausgenommen Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz) 2.1 Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über 2.1.1 einen Hauptschulabschluss 50,00 bis 80,00 2.1.2 einen Realschulabschluss 60,00 bis 95,00 2.1.3 den Zugang zur Feststellungsprüfung und die Hochschulzugangsqualifikation einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 70,00 bis 120,00 2.1.4 einen berufsbildenden Schulabschluss, der innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurde 30,00 bis 140,00 2.2 Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach Nummer 2.1 46,00 3 Öffentliche Leistungen, die zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden oder bestandenen Schulverhältnisses erbracht werden 3.1 Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf 3.1.1 Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach § 15 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung gebührenfrei 3.1.2 Genehmigung zum Schulbesuch außerhalb des Landes zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 17 Abs. 3 ThürSchulG gebührenfrei 3.1.3 Genehmigung zum Besuch berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung nach § 20 Abs. 3 ThürSchulG gebührenfrei 3.2 Erteilung von Zeugnissen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG gebührenfrei 3.3 Zweitausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen über den Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten aufgrund von Rekonstruktionen, die über die in § 48 Abs. 3 ThürSchulG genannten Bescheinigungen hinausgehen, nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz 80,00 bis 400,00 4 Öffentliche Leistungen nach § 9 ThürSchulG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung 4.1 Zulassung zur Externenprüfung an berufsbildenden Schulen 100,00 bis 610,00 5 Öffentliche Leistungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung 100,00 bis 610,00 6 Prüfung von Lehr- und Lernmitteln nach § 43 Abs. 3 ThürSchulG in Verbindung mit § 7 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung vom 1. März 2004 (GVBl. S. 432, 503) in der jeweils geltenden Fassung 6.1 ohne Einsatz von Gutachtern das 5-fache des Ladenpreises mindestens 15,00 höchstens 500,00 6.2 mit Einsatz von Gutachtern das 20-fache des Ladenpreises mindestens 15,00 höchstens 1 125,00 7 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung 7.1 Entscheidung über die Genehmigung eines Antrages auf Errichtung und Betrieb von Ersatzschulen nach § 4 Abs. 2 oder eines Bildungsganges sowie nach § 5 Abs. 13 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 110,00 bis 1 600,00 7.2 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 Satz 1 110,00 bis 1 600,00 7.3 Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule nach § 5 Abs. 7 30,00 bis 280,00 7.4 Prüfung der anzeigepflichtigen Änderungen nach § 5 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 bis 3 30,00 bis 560,00 7.5 Prüfung der Anzeige des Einsatzes von Lehrkräften nach § 5 Abs. 9 je Lehrkraft 12,00 bis 115,00 7.6 Prüfung der Anzeige des Einsatzes von Mitgliedern der Schulleitung nach § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 je Mitglied 12,00 bis 115,00 7.7 Vorbereitung der Durchführung von Prüfungen der nicht staatlichen Bildungsgänge einer berufsbildenden Ersatzschule nach § 7 Abs. 3 Satz 1 100,00 bis 610,00 7.8 Prüfung der Anzeige über die Errichtung einer Ergänzungsschule nach § 13 Abs. 2 55,00 bis 1 400,00 7.9 Prüfung anzeigepflichtiger Änderungen bei Ergänzungsschulen nach § 13 Abs. 3 30,00 bis 310,00 7.10 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 Abs. 1 110,00 bis 1 100,00 7.11 Feststellung der Eignung einer Ergänzungsschule zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 15 Abs. 3 55,00 bis 560,00 7.12 Untersagung der Errichtung und des Betriebes einer Ergänzungsschule nach § 14 7.12.1 wenn sie durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße veranlasst wurden nach Zeitaufwand mindestens 55,00 höchstens 1 000,00 7.12.2 in anderen Fällen als nach Nummer 7.12.1 gebührenfrei 7.13 Widerruf eines Finanzhilfebescheides nach § 18 Abs. 10 Satz 2 und 3, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat nach Zeitaufwand mindestens 125,00 höchstens 660,00 7.14 Widerruf eines Finanzhilfebescheides nach § 18 Abs. 10 Satz 2 und 3, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies nicht zu vertreten hat gebührenfrei 8 Entscheidung über einen Antrag aus den Bereichen Bildung, Jugend und Sport auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 30,00 bis 150,00 9 Öffentliche Leistungen aufgrund des § 32 Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung 9.1 Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 ThürLbG 22,00 9.2 Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt anderer Länder oder einer lehramtsbezogenen Hochschulprüfung anderer Länder nach den §§ 20 und 21 ThürLbG 28,00 9.3 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ThürLbG 38,00 bis 250,00 9.4 Anerkennung einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt, die in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, nach § 28 ThürLbG 38,00 9.5 Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung 20,00 9.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit als Erweiterungsprüfung oder einer Prüfung sowie Prüfung in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Fach nach1. § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 465),2. § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen (ThürEStPLRSVO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 484),3. den §§ 15, 16 und 18 ThürLbG, jeweils in der jeweils geltenden Fassung 27,00 9.7 Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach den Nummern 9.1 bis 9.6 17,00 9.8 Zweitausfertigung eines Zeugnisses nach1. § 32 ThürAZStPLVO,2. § 24 Abs. 6 ThürEStPLGymVO,3. § 24 Abs. 6 ThürEStPLRSVO,4. § 21 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 693) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,5. § 24 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 645) in der jeweils geltenden Fassung und6. § 22 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 704) in der jeweils geltenden Fassung 21,00 9.9 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 34 25,00 bis 500,00 9.10 Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 34 nach Zeitaufwand mindestens 15,00 höchstens 150,00 10 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung 10.1 Anerkennung einer Bildungsveranstaltung und Eintragung in die Liste der anerkannten Bildungsveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 25,00 bis 150,00 10.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 15,00 höchstens 150,00 10.3 Widerruf der Anerkennung nach § 10 Abs. 7, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat nach Zeitaufwand mindestens 15,00 höchstens 150,00 10.4 Widerruf der Anerkennung nach § 10 Abs. 7, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies nicht zu vertreten hat gebührenfrei 11 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung 11.1 Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung nach § 8 500,00 bis 2 500,00 11.2 Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 12 Abs. 1, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat nach Zeitaufwand mindestens 125,00 höchstens 660,00 11.3 Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 12 Abs. 1, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies nicht zu vertreten hat gebührenfrei 12 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung 12.1 Anerkennung von Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 20,00 bis 100,00

Eingangsformel ThürVwKostOMBJS

Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.(2) Nummer 9.5 der Anlage konkretisiert den allgemeinen Gebührentatbestand nach Nummer 12 der Anlage zu § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz vom 11. September 2014 (GVBl. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung und geht der Regelung nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz insofern vor.

§ 2

§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung in der Fassung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 und dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie vom 24. Oktober 2019 (GVBl. S. 468) tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 241), die zuletzt durch Verordnung vom 10. August 2016 (GVBl. S. 269) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.