Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (ThürVwKostOMBWK) Vom 23. Juni 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 241
Anlage (zu § 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr/ Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über 1.1.1 einen Hauptschulabschluss 40,00 bis 65,00 1.1.2 einen Realschulabschluss 40,00 bis 65,00 1.1.3 die Fachhochschulreife und die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 50,00 bis 70,00 1.1.4 einen berufsbildenden Schulabschluss 40,00 bis 80,00 1.2 Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach Nummer 1.1 46,00 2 Feststellung der Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen, die außerhalb Thüringens erworben wurden (ausgenommen Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz) 2.1 Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über 2.1.1 einen Hauptschulabschluss 50,00 bis 80,00 2.1.2 einen Realschulabschluss 60,00 bis 95,00 2.1.3 den Zugang zur Feststellungsprüfung und die Hochschulzugangsqualifikation einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 70,00 bis 120,00 2.1.4 einen berufsbildenden Schulabschluss, der innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurde 30,00 bis 140,00 2.2 Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach Nummer 2.1 46,00 3 Öffentliche Leistungen, die zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden oder bestandenen Schulverhältnisses erbracht werden 3.1 Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf 3.1.1 Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach § 15 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung gebührenfrei 3.1.2 Genehmigung zum Schulbesuch außerhalb des Landes zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 17 Abs. 3 ThürSchulG gebührenfrei 3.1.3 Genehmigung zum Besuch berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung nach § 20 Abs. 3 ThürSchulG gebührenfrei 3.2 Erteilung von Zeugnissen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG gebührenfrei 3.3 Zweitausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen über den Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten aufgrund von Rekonstruktionen, die über die in § 48 Abs. 3 ThürSchulG genannten Bescheinigungen hinausgehen, nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz 80,00 bis 400,00 4 Öffentliche Leistungen nach § 9 ThürSchulG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung 4.1 Zulassung zur Externenprüfung an berufsbildenden Schulen 100,00 bis 610,00 5 Öffentliche Leistungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung 100,00 bis 610,00 6 Prüfung von Lehr- und Lernmitteln nach § 43 Abs. 3 ThürSchulG in Verbindung mit § 7 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung vom 1. März 2004 (GVBl. S. 432, 503) in der jeweils geltenden Fassung 6.1 ohne Einsatz von Gutachtern das 5-fache des Ladenpreises mindestens 15,00 höchstens 500,00 6.2 mit Einsatz von Gutachtern das 20-fache des Ladenpreises mindestens 15,00 höchstens 1 125,00 7 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung 7.1 Entscheidung über die Genehmigung eines Antrages auf Errichtung und Betrieb von Ersatzschulen nach § 4 Abs. 2 oder eines Bildungsganges sowie nach § 5 Abs. 13 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 110,00 bis 1 600,00 7.2 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 Satz 1 110,00 bis 1 600,00 7.3 Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule nach § 5 Abs. 7 30,00 bis 280,00 7.4 Prüfung der anzeigepflichtigen Änderungen nach § 5 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 bis 3 30,00 bis 560,00 7.5 Prüfung der Anzeige des Einsatzes von Lehrkräften nach § 5 Abs. 9 je Lehrkraft 12,00 bis 115,00 7.6 Prüfung der Anzeige des Einsatzes von Mitgliedern der Schulleitung nach § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 je Mitglied 12,00 bis 115,00 7.7 Vorbereitung der Durchführung von Prüfungen der nicht staatlichen Bildungsgänge einer berufsbildenden Ersatzschule nach § 7 Abs. 3 Satz 1 100,00 bis 610,00 7.8 Prüfung der Anzeige über die Errichtung einer Ergänzungsschule nach § 13 Abs. 2 55,00 bis 1 400,00 7.9 Prüfung anzeigepflichtiger Änderungen bei Ergänzungsschulen nach § 13 Abs. 3 30,00 bis 310,00 7.10 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 Abs. 1 110,00 bis 1 100,00 7.11 Feststellung der Eignung einer Ergänzungsschule zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 15 Abs. 3 55,00 bis 560,00 7.12 Untersagung der Errichtung und des Betriebes einer Ergänzungsschule nach § 14 7.12.1 wenn sie durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße veranlasst wurden nach Zeitaufwand mindestens 55,00 höchstens 1 000,00 7.12.2 in anderen Fällen als nach Nummer 7.12.1 gebührenfrei 7.13 Widerruf eines Finanzhilfebescheides nach § 18 Abs. 10 Satz 2 und 3, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat nach Zeitaufwand mindestens 125,00 höchstens 660,00 7.14 Widerruf eines Finanzhilfebescheides nach § 18 Abs. 10 Satz 2 und 3, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies nicht zu vertreten hat gebührenfrei 8 Entscheidung über einen Antrag aus den Bereichen Bildung, Jugend und Sport auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 30,00 bis 150,00 9 Öffentliche Leistungen aufgrund des § 32 Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung 9.1 Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) vom 26. April 2016 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 ThürLbG 22,00 9.2 Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt anderer Länder oder einer lehramtsbezogenen Hochschulprüfung anderer Länder nach den §§ 20 und 21 ThürLbG 28,00 9.3 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ThürLbG 38,00 bis 250,00 9.4 Anerkennung einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt, die in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, nach § 28 ThürLbG 38,00 9.5 Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung 20,00 9.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit als Erweiterungsprüfung oder einer Prüfung sowie Prüfung in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Fach nach1. § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 465),2. § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 der Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen (ThürEStPLRSVO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 484),3. den §§ 15, 16 und 18 ThürLbG, jeweils in der jeweils geltenden Fassung 27,00 9.7 Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach den Nummern 9.1 bis 9.6 17,00 9.8 Zweitausfertigung eines Zeugnisses nach1. § 32 ThürAZStPLVO,2. § 24 Abs. 6 ThürEStPLGymVO,3. § 24 Abs. 6 ThürEStPLRSVO,4. § 21 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 693) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,5. § 24 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 645) in der jeweils geltenden Fassung und6. § 22 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 704) in der jeweils geltenden Fassung 21,00 9.9 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 34 25,00 bis 500,00 9.10 Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 34 nach Zeitaufwand mindestens 15,00 höchstens 150,00 10 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung 10.1 Anerkennung einer Bildungsveranstaltung und Eintragung in die Liste der anerkannten Bildungsveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 25,00 bis 150,00 10.2 Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand mindestens 15,00 höchstens 150,00 10.3 Widerruf der Anerkennung nach § 10 Abs. 7, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat nach Zeitaufwand mindestens 15,00 höchstens 150,00 10.4 Widerruf der Anerkennung nach § 10 Abs. 7, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies nicht zu vertreten hat gebührenfrei 11 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung 11.1 Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung nach § 8 500,00 bis 2 500,00 11.2 Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 12 Abs. 1, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat nach Zeitaufwand mindestens 125,00 höchstens 660,00 11.3 Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 12 Abs. 1, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies nicht zu vertreten hat gebührenfrei 12 Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung 12.1 Anerkennung von Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 20,00 bis 100,00
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.(2) Nummer 9.5 der Anlage konkretisiert den allgemeinen Gebührentatbestand nach Nummer 12 der Anlage zu § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz vom 11. September 2014 (GVBl. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung und geht der Regelung nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz insofern vor.
§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung in der Fassung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 und dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie vom 24. Oktober 2019 (GVBl. S. 468) tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 241), die zuletzt durch Verordnung vom 10. August 2016 (GVBl. S. 269) geändert worden ist, außer Kraft.
§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung in der Fassung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
Anlage (§ 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Öffentliche Leistungen des Kultusministeriums 1.1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags und Nachdiplomierung 1.1.1 Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über: 1.1.1.1 allgemein bildende Schulabschlüsse: 1.1.1.1.1 Hauptschulabschluss 18,00 bis 50,00 1.1.1.1.2 Realschulabschluss 18,00 bis 50,00 1.1.1.1.3 Fachhochschulreife, (allgemeine oder fachgebundene) Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 20,00 bis 60,00 1.1.1.2 berufsbildende Schulabschlüsse 30,00 bis 75,00 1.1.1.3 Bildungsabschlüsse an Hochschulen, kirchlichen Einrichtungen, Fach- und Ingenieurschulen 1.1.1.3.1 mit Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung nach den §§ 109, 110 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 300,00 1.1.1.3.2 ohne Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung nach Nr. 1.1.1.3.1 45,00 bis 300,00 1.1.2 Zweitausfertigung einer Bescheinigung bzw. Urkunde nach 1.1.2.1 Nummer 1.1.1.1 15,00 1.1.2.2 Nummer 1.1.1.2 15,00 1.1.2.3 Nummer 1.1.1.3.1 15,00 1.1.2.4 Nummer 1.1.1.3.2 15,00 1.2 Feststellung der Gleichwertigkeit von allgemein bildenden Schulabschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden: 1.2.1 Hauptschulabschluss 30,00 bis 80,00 1.2.2 Realschulabschluss 40,00 bis 90,00 1.2.3 Fachhochschulreife, (allgemeine oder fachgebundene) Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 50,00 bis 120,00 1.3 Feststellung der Gleichwertigkeit von berufsbildenden Schulabschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden 30,00 bis 140,00 1.4. Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach 1.4.1 Nummer 1.2 15,00 1.4.2 Nummer 1.3 15,00 1.5 öffentliche Leistungen, die von den Schulen, den Staatlichen Schulämtern oder dem Kultusministerium zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Schulverhältnisses erbracht werden, insbesondere für die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf 1.5.1 Genehmigung eines Gastschulverhältnisses gebührenfrei 1.5.2 Genehmigung zum Schulbesuch außerhalb des Landes zur Erfüllung der Schulpflicht gebührenfrei 1.5.3 Befreiung von der Berufsschulpflicht oder das Ruhen der Berufsschulpflicht gebührenfrei 1.5.4 Genehmigung zum Besuch berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung gebührenfrei 1.6 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nach § 53 ThürHG 1.6.1 Genehmigung zur Führung deutscher Hochschulgrade nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 300,00 1.6.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft auf der Grundlage der Erkenntnisse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen 60,00 bis 300,00 1.6.3 Zweitausfertigung einer Genehmigung bzw. Bescheinigung nach den Nr. 1.6.1 und 1.6.2 20,00 1.7 Zweitausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen über den Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten aufgrund von Rekonstruktionen 20,00 bis 85,00 1.8 Zulassung zur Externenprüfung an berufsbildenden Schulen nach § 9 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung 100,00 bis 610,00 1.9 öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Schulgesetzes 1.9.1 Anerkennung der Lehrerausbildung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nach der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom 12. März 2008 - GVBl. S. 45 - in der jeweils geltenden Fassung) 30,00 bis 280,00 1.9.2 Prüfung von Lehr- und Lernmitteln nach § 43 Abs. 3 ThürSchulG in Verbindung mit § 7 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung vom 1. März 2004 (GVBl. S. 432, 503) in der jeweils geltenden Fassung 1.9.2.1 ohne Einsatz von Gutachtern das 5-fache des Ladenpreises 15,00 bis 500,00 1.9.2.2 mit Einsatz von Gutachtern das 20-fache des Ladenpreises 15,00 bis 1125,00 1.10 öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung 1.10.1 Entscheidung über die erstmalige Genehmigung eines Antrags auf Errichtung und Betrieb von Ersatzschulen bzw. eines Bildungsgangs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie nach § 5 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürSchfTG 110,00 bis 1600,00 1.10.2 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSchfTG 110,00 bis 1600,00 1.10.3 Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule nach § 5 Abs. 7 ThürSchfTG 30,00 bis 280,00 1.10.4 Entscheidung über die erstmalige Genehmigung des Einsatzes von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ThürSchfTG je Lehrkraft 23,00 bis 115,00 1.10.5 Prüfung der anzeigepflichtigen Neueinstellung von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 Satz 3 ThürSchf TG. Das Gleiche gilt für die erstmalige Entscheidung nach Satz 1 für eine bereits nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 2 ThürSchfTG genehmigte Lehrkraft. je Lehrkraft 12,00 bis 115,00 1.10.6 Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG 55,00 bis 1400,00 1.10.7 Prüfung anzeigepflichtiger Änderungen nach § 11 Abs. 3 ThürSchfTG 30,00 bis 310,00 1.10.8 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule nach § 13 Abs. 1 ThürSchfTG 110,00 bis 1100,00 1.10.9 Feststellung der Eignung einer Schule zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 13 Abs. 3 ThürSchfTG 55,00 bis 560,00 1.11 öffentliche Leistungen gegenüber nichtstaatlichen Hochschulen: 1.11.1 Staatliche Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 102 Abs. 1 ThürHG 500,00 bis 5000,00 1.11.2 Verlängerung einer staatlichen Anerkennung nach § 102 Abs. 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.3 Genehmigung der Prüfungsordnungen einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 103 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.4 Genehmigung der Einstellung von hauptberuflich Lehrenden sowie der Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge nach § 103 Abs. 5 Satz 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.5 Gestattung gegenüber dem Träger der Einrichtung, an hauptberuflich Lehrende die Bezeichnung "Professor" zu verleihen nach § 103 Abs. 5 Satz 2 und 3 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.6 Genehmigung einer Bestellung von Honorarprofessoren durch den Träger der Hochschule nach § 103 Abs. 6 Satz 3 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.7 Widerruf der Genehmigung nach § 103 Abs. 6 Satz 5 ThürHG, sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat 150,00 bis 2500,00 1.11.8 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 104 Abs. 2 und 3 ThürHG, sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat 150,00 bis 2500,00 1.12 Verleihung und Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nach Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 1.12.1 Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft 200,00 bis 4000,00 1.12.2 Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften gebührenfrei 1.12.3 Ablehnung des Antrags auf Verleihung oder Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.12.1 1.13 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 und 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 30,00 bis 150,00 1.14 Gewährung eines Nutzungsrechts an einer Publikation des Kultusministeriums oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien 17,00 bis 170,00 2 Öffentliche Leistungen der Denkmalfachbehörde Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 31 des Thüringer Denkmalschutzgesetzesin der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465, 562) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 7i, 10f, 10g und 11b des Einkommensteuergesetzesin der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 S. 179) in der jeweils geltenden Fassung 12,00 bis 160,00 3 Öffentliche Leistungen der Staatsarchive aufgrund des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung vom 26. Februar 1993 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Benutzung von Archivgut 3.1.1 Vorlage von Archivalien in den Räumen der Staatsarchive nach § 3 in Verbindung mit § 5 der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung 3.1.1.1 je Tag 6,00 3.1.1.2 je Monat 40,00 3.1.1.3 je Jahr 110,00 3.1.2 Zuschlag zu Nr. 3.1.1 für die Vorlage von Archivgut, dessen Format oder Überlieferungsform besondere technische Vorkehrungen erfordert (Karten, Plakate, Bilder, Tonträger, Filme) in den Räumen der Staatsarchive je Tag 3,50 3.1.3 Vorlage von Archivalien außerhalb der Räume der Staatsarchive (§ 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung) je Archivalieneinheit und Benutzertag 7,00 3.1.4 Bearbeitung von Anfragen (schriftliche Auskünfte, die Recherchen in Findmitteln, Archivgut und Literatur erfordern) nach Zeitaufwand mindestens 11,00 Anmerkung zu Nr. 3.1.1 bis 3.1.4:Die Benutzung zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte sowie bei mündlichen und schriftlichen Auskünften zu diesen Zwecken ist gebührenfrei. Auslagen der Dienststellen sind zu erstatten, § 16 Abs. 1 ThürVwKostG bleibt unberührt. 3.1.5 Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen einschließlich der Vornahme von gesetzlich erforderlicher Anonymisierung nach § 3 Abs. 9 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 276) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand mindestens 11,00 Anmerkung zu Nr. 3.1.5:Auslagen nach Nr. 3.2 sind zusätzlich zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 ThürVwKostG bleibt unberührt. 3.1.5.1 Siegelreproduktionen 3.1.5.1.1 Abdruck in Siegellack je Siegel nach Zeitaufwand mindestens 11,00 3.1.5.1.2 Nachbildung aus Wachs je Siegel nach Zeitaufwand mindestens 40,00 3.1.5.1.3 Abguss in Silikon-Kautschuk je Siegel nach Zeitaufwand mindestens 60,00 3.1.6 Wiedergabe von Archivgut (bei gewerblicher und freiberuflicher Nutzung) 3.1.6.1 Wiedergabe in Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage 3.1.6.1.1 bis 500 Exemplare je Reproduktionseinheit 6,00 3.1.6.1.2 501 bis 1000 Exemplare je Reproduktionseinheit 11,00 3.1.6.1.3 1001 bis 3000 Exemplare je Reproduktionseinheit 16,00 3.1.6.1.4 3001 bis 5000 Exemplare je Reproduktionseinheit 27,00 3.1.6.1.5 5001 bis 25000 Exemplare je Reproduktionseinheit 37,00 3.1.6.1.6 25001 bis 50000 Exemplare je Reproduktionseinheit 48,00 3.1.6.1.7 50001 bis 100000 Exemplare je Reproduktionseinheit 65,00 3.1.6.1.8 100001 bis 150000 Exemplare je Reproduktionseinheit 100,00 3.1.6.1.9 150001 bis 300000 Exemplare je Reproduktionseinheit 135,00 3.1.6.1.10 über 300000 Exemplare je Reproduktionseinheit 195,00 3.1.6.2 Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen entsprechend Nr. 3.1.6.1 behandelt Gebühr nach Nr. 3.1.6.1 3.1.6.3 Nachlass für Publikationen auf CD/DVD bei gleichzeitiger Herausgabe einer gedruckten Ausgabe 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1.6.1 3.1.6.4 Betreuung von Aufnahmen für Film-, Fernseh- und Videoproduktionen nach Zeitaufwand 3.1.6.5 Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen 3.1.6.5.1 national je Reproduktionseinheit 30,00 3.1.6.5.2 europaweit je Reproduktionseinheit 45,00 3.1.6.5.3 weltweit je Reproduktionseinheit 85,00 3.1.6.6 Wiedergabe durch Einblendung in Onlinedienste je Reproduktionseinheit 75,00 3.1.6.7 Wiedergabe als Aktenedition auf CD/DVD oder Mikrofiches je Reproduktionseinheit 0,02mindestens 0,50 3.1.6.8 Wiedergabe von audiovisuellen Medien je Reproduktionseinheit 25,00 3.1.6.9 Wiedergabe musikalischer oder szenischer Werke je Aufführung 50,00 bis 500,00 3.2 Auslagen 3.2.1 Reproduktionen 3.2.1.1 Bildreproduktionen 3.2.1.1.1 Elektro-/Xerokopien von Archivgut DIN A4 je Stück 0,50 3.2.1.1.2 Elektro-/Xerokopien von Archivgut DIN A3 je Stück 0,55 3.2.1.1.3 Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A 4 je Stück 0,20 3.2.1.1.4 Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A3 je Stück 0,25 3.2.1.2 Aufnahmen auf Dokumenten-Mikrorollfilm (35 mm) 3.2.1.2.1 als Vorlage für Reader-Printer-Kopien je Aufnahme 0,55 mindestens 3,50 3.2.1.2.2 von Sonderformaten (Karten, Urkunden, Pläne, Zeitungen) je Aufnahme 2,30 3.2.1.3 Aufnahmen auf Bildfilm (Negativherstellung) 3.2.1.3.1 24 x 36 mm (Kleinbild) je Aufnahme 2,50 3.2.1.3.2 4,5 x 6 cm (Mittelformat Rollfilm) je Aufnahme 3,00 3.2.1.3.3 13 x 18 cm (Planfilm) je Aufnahme 6,50 3.2.1.4 Color-Diapositive 3.2.1.4.1 24 x 36 mm (Kleinbild) je Aufnahme 3,00 3.2.1.4.2 4,5 x 6 cm (Mittelformat Rollfilm) je Aufnahme 8,00 3.2.1.4.3 13 x 18 cm (Planfilm) je Aufnahme 17,00 3.2.1.5 Herstellung von Digitalisaten 3.2.1.5.1 CD/DVD je Stück 5,00 3.2.1.5.2 Digitalisate je Aufnahme 1,50 3.2.1.6 Rückvergrößerungen (schwarz-weiß) auf reproduktionsfähigem Bildpapier (Hochglanz) 3.2.1.6.1 13 x 18 cm je Stück 2,30 3.2.1.6.2 18 x 24 cm je Stück 4,50 3.2.1.6.3 24 x 30 cm je Stück 7,00 3.2.1.6.4 30 x 40 cm je Stück 10,00 3.2.1.6.5 40 x 50 cm je Stück 15,00 3.2.2 Ausführung reprographischer Leistungen durch Dritte in voller Höhe 3.2.3 Sonderleistungen (Verpackung, Versicherung, Beförderung) in voller Höhe
§ 1Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Anlage (§ 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Öffentliche Leistungen des Ministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur 1.1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags und Nachdiplomierung 1.1.1 Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über: 1.1.1.1 allgemein bildende Schulabschlüsse: 1.1.1.1.1 Hauptschulabschluss 18,00 bis 50,00 1.1.1.1.2 Realschulabschluss 18,00 bis 50,00 1.1.1.1.3 Fachhochschulreife, (allgemeine oder fachgebundene) Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 20,00 bis 60,00 1.1.1.2 berufsbildende Schulabschlüsse 30,00 bis 75,00 1.1.1.3 Bildungsabschlüsse an Hochschulen, kirchlichen Einrichtungen, Fach- und Ingenieurschulen 1.1.1.3.1 mit Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung nach den §§ 109, 110 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 300,00 1.1.1.3.2 ohne Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung nach Nr. 1.1.1.3.1 45,00 bis 300,00 1.1.2 Zweitausfertigung einer Bescheinigung bzw. Urkunde nach 1.1.2.1 Nummer 1.1.1.1 15,00 1.1.2.2 Nummer 1.1.1.2 15,00 1.1.2.3 Nummer 1.1.1.3.1 15,00 1.1.2.4 Nummer 1.1.1.3.2 15,00 1.2 Feststellung der Gleichwertigkeit von allgemein bildenden Schulabschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden: 1.2.1 Hauptschulabschluss 30,00 bis 80,00 1.2.2 Realschulabschluss 40,00 bis 90,00 1.2.3 Fachhochschulreife, (allgemeine oder fachgebundene) Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 50,00 bis 120,00 1.3 Feststellung der Gleichwertigkeit von berufsbildenden Schulabschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden 30,00 bis 140,00 1.4. Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach 1.4.1 Nummer 1.2 15,00 1.4.2 Nummer 1.3 15,00 1.5 öffentliche Leistungen, die von den Schulen, den Staatlichen Schulämtern oder dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Schulverhältnisses erbracht werden, insbesondere für die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf 1.5.1 Genehmigung eines Gastschulverhältnisses gebührenfrei 1.5.2 Genehmigung zum Schulbesuch außerhalb des Landes zur Erfüllung der Schulpflicht gebührenfrei 1.5.3 Befreiung von der Berufsschulpflicht oder das Ruhen der Berufsschulpflicht gebührenfrei 1.5.4 Genehmigung zum Besuch berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung gebührenfrei 1.6 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nach § 53 ThürHG 1.6.1 Genehmigung zur Führung deutscher Hochschulgrade nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 300,00 1.6.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft auf der Grundlage der Erkenntnisse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen 60,00 bis 300,00 1.6.3 Zweitausfertigung einer Genehmigung bzw. Bescheinigung nach den Nr. 1.6.1 und 1.6.2 20,00 1.7 Zweitausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen über den Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten aufgrund von Rekonstruktionen 20,00 bis 85,00 1.8 Zulassung zur Externenprüfung an berufsbildenden Schulen nach § 9 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung 100,00 bis 610,00 1.9 öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Schulgesetzes 1.9.1 Anerkennung der Lehrerausbildung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nach der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom 12. März 2008 - GVBl. S. 45 - in der jeweils geltenden Fassung) 30,00 bis 280,00 1.9.2 Prüfung von Lehr- und Lernmitteln nach § 43 Abs. 3 ThürSchulG in Verbindung mit § 7 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung vom 1. März 2004 (GVBl. S. 432, 503) in der jeweils geltenden Fassung 1.9.2.1 ohne Einsatz von Gutachtern das 5-fache des Ladenpreises 15,00 bis 500,00 1.9.2.2 mit Einsatz von Gutachtern das 20-fache des Ladenpreises 15,00 bis 1125,00 1.10 öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung 1.10.1 Entscheidung über die erstmalige Genehmigung eines Antrags auf Errichtung und Betrieb von Ersatzschulen bzw. eines Bildungsgangs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie nach § 5 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürSchfTG 110,00 bis 1600,00 1.10.2 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSchfTG 110,00 bis 1600,00 1.10.3 Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule nach § 5 Abs. 7 ThürSchfTG 30,00 bis 280,00 1.10.4 Entscheidung über die erstmalige Genehmigung des Einsatzes von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ThürSchfTG je Lehrkraft 23,00 bis 115,00 1.10.5 Prüfung der anzeigepflichtigen Neueinstellung von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 Satz 3 ThürSchf TG. Das Gleiche gilt für die erstmalige Entscheidung nach Satz 1 für eine bereits nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 2 ThürSchfTG genehmigte Lehrkraft. je Lehrkraft 12,00 bis 115,00 1.10.6 Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG 55,00 bis 1400,00 1.10.7 Prüfung anzeigepflichtiger Änderungen nach § 11 Abs. 3 ThürSchfTG 30,00 bis 310,00 1.10.8 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule nach § 13 Abs. 1 ThürSchfTG 110,00 bis 1100,00 1.10.9 Feststellung der Eignung einer Schule zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 13 Abs. 3 ThürSchfTG 55,00 bis 560,00 1.11 öffentliche Leistungen gegenüber nichtstaatlichen Hochschulen: 1.11.1 Staatliche Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 102 Abs. 1 ThürHG 500,00 bis 5000,00 1.11.2 Verlängerung einer staatlichen Anerkennung nach § 102 Abs. 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.3 Genehmigung der Prüfungsordnungen einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 103 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.4 Genehmigung der Einstellung von hauptberuflich Lehrenden sowie der Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge nach § 103 Abs. 5 Satz 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.5 Gestattung gegenüber dem Träger der Einrichtung, an hauptberuflich Lehrende die Bezeichnung "Professor" zu verleihen nach § 103 Abs. 5 Satz 2 und 3 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.6 Genehmigung einer Bestellung von Honorarprofessoren durch den Träger der Hochschule nach § 103 Abs. 6 Satz 3 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.7 Widerruf der Genehmigung nach § 103 Abs. 6 Satz 5 ThürHG, sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat 150,00 bis 2500,00 1.11.8 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 104 Abs. 2 und 3 ThürHG, sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat 150,00 bis 2500,00 1.12 Verleihung und Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nach Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 1.12.1 Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft 200,00 bis 4000,00 1.12.2 Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften gebührenfrei 1.12.3 Ablehnung des Antrags auf Verleihung oder Bestätigung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft 75 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.12.1 1.13 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 und 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 30,00 bis 150,00 1.14 Gewährung eines Nutzungsrechts an einer Publikation des Ministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien 17,00 bis 170,00 2 Öffentliche Leistungen der Denkmalfachbehörde Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 31 des Thüringer Denkmalschutzgesetzesin der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465, 562) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 7i, 10f, 10g und 11b des Einkommensteuergesetzesin der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 S. 179) in der jeweils geltenden Fassung 12,00 bis 160,00 3 Öffentliche Leistungen der Staatsarchive aufgrund des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung vom 26. Februar 1993 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Benutzung von Archivgut 3.1.1 Vorlage von Archivalien in den Räumen der Staatsarchive nach § 3 in Verbindung mit § 5 der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung 3.1.1.1 je Tag 6,00 3.1.1.2 je Monat 40,00 3.1.1.3 je Jahr 110,00 3.1.2 Zuschlag zu Nr. 3.1.1 für die Vorlage von Archivgut, dessen Format oder Überlieferungsform besondere technische Vorkehrungen erfordert (Karten, Plakate, Bilder, Tonträger, Filme) in den Räumen der Staatsarchive je Tag 3,50 3.1.3 Vorlage von Archivalien außerhalb der Räume der Staatsarchive (§ 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Thüringer Archiv-Benutzungsordnung) je Archivalieneinheit und Benutzertag 7,00 3.1.4 Bearbeitung von Anfragen (schriftliche Auskünfte, die Recherchen in Findmitteln, Archivgut und Literatur erfordern) nach Zeitaufwand mindestens 11,00 Anmerkung zu Nr. 3.1.1 bis 3.1.4:Die Benutzung zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte sowie bei mündlichen und schriftlichen Auskünften zu diesen Zwecken ist gebührenfrei. Auslagen der Dienststellen sind zu erstatten, § 16 Abs. 1 ThürVwKostG bleibt unberührt. 3.1.5 Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen einschließlich der Vornahme von gesetzlich erforderlicher Anonymisierung nach § 3 Abs. 9 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 276) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand mindestens 11,00 Anmerkung zu Nr. 3.1.5:Auslagen nach Nr. 3.2 sind zusätzlich zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 ThürVwKostG bleibt unberührt. 3.1.5.1 Siegelreproduktionen 3.1.5.1.1 Abdruck in Siegellack je Siegel nach Zeitaufwand mindestens 11,00 3.1.5.1.2 Nachbildung aus Wachs je Siegel nach Zeitaufwand mindestens 40,00 3.1.5.1.3 Abguss in Silikon-Kautschuk je Siegel nach Zeitaufwand mindestens 60,00 3.1.6 Wiedergabe von Archivgut (bei gewerblicher und freiberuflicher Nutzung) 3.1.6.1 Wiedergabe in Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien bei einer Auflage 3.1.6.1.1 bis 500 Exemplare je Reproduktionseinheit 6,00 3.1.6.1.2 501 bis 1000 Exemplare je Reproduktionseinheit 11,00 3.1.6.1.3 1001 bis 3000 Exemplare je Reproduktionseinheit 16,00 3.1.6.1.4 3001 bis 5000 Exemplare je Reproduktionseinheit 27,00 3.1.6.1.5 5001 bis 25000 Exemplare je Reproduktionseinheit 37,00 3.1.6.1.6 25001 bis 50000 Exemplare je Reproduktionseinheit 48,00 3.1.6.1.7 50001 bis 100000 Exemplare je Reproduktionseinheit 65,00 3.1.6.1.8 100001 bis 150000 Exemplare je Reproduktionseinheit 100,00 3.1.6.1.9 150001 bis 300000 Exemplare je Reproduktionseinheit 135,00 3.1.6.1.10 über 300000 Exemplare je Reproduktionseinheit 195,00 3.1.6.2 Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen entsprechend Nr. 3.1.6.1 behandelt Gebühr nach Nr. 3.1.6.1 3.1.6.3 Nachlass für Publikationen auf CD/DVD bei gleichzeitiger Herausgabe einer gedruckten Ausgabe 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 3.1.6.1 3.1.6.4 Betreuung von Aufnahmen für Film-, Fernseh- und Videoproduktionen nach Zeitaufwand 3.1.6.5 Wiedergabe in Fernsehsendungen, Videoproduktionen und Kinofilmen 3.1.6.5.1 national je Reproduktionseinheit 30,00 3.1.6.5.2 europaweit je Reproduktionseinheit 45,00 3.1.6.5.3 weltweit je Reproduktionseinheit 85,00 3.1.6.6 Wiedergabe durch Einblendung in Onlinedienste je Reproduktionseinheit 75,00 3.1.6.7 Wiedergabe als Aktenedition auf CD/DVD oder Mikrofiches je Reproduktionseinheit 0,02mindestens 0,50 3.1.6.8 Wiedergabe von audiovisuellen Medien je Reproduktionseinheit 25,00 3.1.6.9 Wiedergabe musikalischer oder szenischer Werke je Aufführung 50,00 bis 500,00 3.2 Auslagen 3.2.1 Reproduktionen 3.2.1.1 Bildreproduktionen 3.2.1.1.1 Elektro-/Xerokopien von Archivgut DIN A4 je Stück 0,50 3.2.1.1.2 Elektro-/Xerokopien von Archivgut DIN A3 je Stück 0,55 3.2.1.1.3 Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A 4 je Stück 0,20 3.2.1.1.4 Kopien auf der Grundlage von Benutzerfilmen und Digitalisaten DIN A3 je Stück 0,25 3.2.1.2 Aufnahmen auf Dokumenten-Mikrorollfilm (35 mm) 3.2.1.2.1 als Vorlage für Reader-Printer-Kopien je Aufnahme 0,55 mindestens 3,50 3.2.1.2.2 von Sonderformaten (Karten, Urkunden, Pläne, Zeitungen) je Aufnahme 2,30 3.2.1.3 Aufnahmen auf Bildfilm (Negativherstellung) 3.2.1.3.1 24 x 36 mm (Kleinbild) je Aufnahme 2,50 3.2.1.3.2 4,5 x 6 cm (Mittelformat Rollfilm) je Aufnahme 3,00 3.2.1.3.3 13 x 18 cm (Planfilm) je Aufnahme 6,50 3.2.1.4 Color-Diapositive 3.2.1.4.1 24 x 36 mm (Kleinbild) je Aufnahme 3,00 3.2.1.4.2 4,5 x 6 cm (Mittelformat Rollfilm) je Aufnahme 8,00 3.2.1.4.3 13 x 18 cm (Planfilm) je Aufnahme 17,00 3.2.1.5 Herstellung von Digitalisaten 3.2.1.5.1 CD/DVD je Stück 5,00 3.2.1.5.2 Digitalisate je Aufnahme 1,50 3.2.1.6 Rückvergrößerungen (schwarz-weiß) auf reproduktionsfähigem Bildpapier (Hochglanz) 3.2.1.6.1 13 x 18 cm je Stück 2,30 3.2.1.6.2 18 x 24 cm je Stück 4,50 3.2.1.6.3 24 x 30 cm je Stück 7,00 3.2.1.6.4 30 x 40 cm je Stück 10,00 3.2.1.6.5 40 x 50 cm je Stück 15,00 3.2.2 Ausführung reprographischer Leistungen durch Dritte in voller Höhe 3.2.3 Sonderleistungen (Verpackung, Versicherung, Beförderung) in voller Höhe
§ 1Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (§ 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Öffentliche Leistungen des Ministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur 1.1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags und Nachdiplomierung 1.1.1 Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über: 1.1.1.1 allgemein bildende Schulabschlüsse: 1.1.1.1.1 Hauptschulabschluss 18,00 bis 50,00 1.1.1.1.2 Realschulabschluss 18,00 bis 50,00 1.1.1.1.3 Fachhochschulreife, (allgemeine oder fachgebundene) Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 20,00 bis 60,00 1.1.1.2 berufsbildende Schulabschlüsse 30,00 bis 75,00 1.1.1.3 Bildungsabschlüsse an Hochschulen, kirchlichen Einrichtungen, Fach- und Ingenieurschulen 1.1.1.3.1 mit Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung nach den §§ 109, 110 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 300,00 1.1.1.3.2 ohne Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung nach Nr. 1.1.1.3.1 45,00 bis 300,00 1.1.2 Zweitausfertigung einer Bescheinigung bzw. Urkunde nach 1.1.2.1 Nummer 1.1.1.1 15,00 1.1.2.2 Nummer 1.1.1.2 15,00 1.1.2.3 Nummer 1.1.1.3.1 15,00 1.1.2.4 Nummer 1.1.1.3.2 15,00 1.2 Feststellung der Gleichwertigkeit von allgemein bildenden Schulabschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden: 1.2.1 Hauptschulabschluss 30,00 bis 80,00 1.2.2 Realschulabschluss 40,00 bis 90,00 1.2.3 Fachhochschulreife, (allgemeine oder fachgebundene) Hochschulreife einschließlich der Ermittlung der Durchschnittsnote 50,00 bis 120,00 1.3 Feststellung der Gleichwertigkeit von berufsbildenden Schulabschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden 30,00 bis 140,00 1.4. Zweitausfertigung einer Bescheinigung nach 1.4.1 Nummer 1.2 15,00 1.4.2 Nummer 1.3 15,00 1.5 öffentliche Leistungen, die von den Schulen, den Staatlichen Schulämtern oder dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Schulverhältnisses erbracht werden, insbesondere für die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf 1.5.1 Genehmigung eines Gastschulverhältnisses gebührenfrei 1.5.2 Genehmigung zum Schulbesuch außerhalb des Landes zur Erfüllung der Schulpflicht gebührenfrei 1.5.3 Befreiung von der Berufsschulpflicht oder das Ruhen der Berufsschulpflicht gebührenfrei 1.5.4 Genehmigung zum Besuch berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung gebührenfrei 1.6 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nach § 53 ThürHG 1.6.1 Genehmigung zur Führung deutscher Hochschulgrade nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung 60,00 bis 300,00 1.6.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft auf der Grundlage der Erkenntnisse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen 60,00 bis 300,00 1.6.3 Zweitausfertigung einer Genehmigung bzw. Bescheinigung nach den Nr. 1.6.1 und 1.6.2 20,00 1.7 Zweitausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen über den Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten aufgrund von Rekonstruktionen 20,00 bis 85,00 1.8 Zulassung zur Externenprüfung an berufsbildenden Schulen nach § 9 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung 100,00 bis 610,00 1.9 öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Schulgesetzes 1.9.1 Anerkennung der Lehrerausbildung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nach der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom 12. März 2008 - GVBl. S. 45 - in der jeweils geltenden Fassung) 30,00 bis 280,00 1.9.2 Prüfung von Lehr- und Lernmitteln nach § 43 Abs. 3 ThürSchulG in Verbindung mit § 7 der Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung vom 1. März 2004 (GVBl. S. 432, 503) in der jeweils geltenden Fassung 1.9.2.1 ohne Einsatz von Gutachtern das 5-fache des Ladenpreises 15,00 bis 500,00 1.9.2.2 mit Einsatz von Gutachtern das 20-fache des Ladenpreises 15,00 bis 1125,00 1.10 öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung 1.10.1 Entscheidung über die erstmalige Genehmigung eines Antrags auf Errichtung und Betrieb von Ersatzschulen bzw. eines Bildungsgangs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie nach § 5 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürSchfTG 110,00 bis 1600,00 1.10.2 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSchfTG 110,00 bis 1600,00 1.10.3 Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule nach § 5 Abs. 7 ThürSchfTG 30,00 bis 280,00 1.10.4 Entscheidung über die erstmalige Genehmigung des Einsatzes von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ThürSchfTG je Lehrkraft 23,00 bis 115,00 1.10.5 Prüfung der anzeigepflichtigen Neueinstellung von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 Satz 3 ThürSchf TG. Das Gleiche gilt für die erstmalige Entscheidung nach Satz 1 für eine bereits nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 2 ThürSchfTG genehmigte Lehrkraft. je Lehrkraft 12,00 bis 115,00 1.10.6 Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG 55,00 bis 1400,00 1.10.7 Prüfung anzeigepflichtiger Änderungen nach § 11 Abs. 3 ThürSchfTG 30,00 bis 310,00 1.10.8 Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule nach § 13 Abs. 1 ThürSchfTG 110,00 bis 1100,00 1.10.9 Feststellung der Eignung einer Schule zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 13 Abs. 3 ThürSchfTG 55,00 bis 560,00 1.11 öffentliche Leistungen gegenüber nichtstaatlichen Hochschulen: 1.11.1 Staatliche Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 102 Abs. 1 ThürHG 500,00 bis 5000,00 1.11.2 Verlängerung einer staatlichen Anerkennung nach § 102 Abs. 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.3 Genehmigung der Prüfungsordnungen einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 103 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.4 Genehmigung der Einstellung von hauptberuflich Lehrenden sowie der Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge nach § 103 Abs. 5 Satz 1 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.5 Gestattung gegenüber dem Träger der Einrichtung, an hauptberuflich Lehrende die Bezeichnung "Professor" zu verleihen nach § 103 Abs. 5 Satz 2 und 3 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.6 Genehmigung einer Bestellung von Honorarprofessoren durch den Träger der Hochschule nach § 103 Abs. 6 Satz 3 ThürHG 150,00 bis 2500,00 1.11.7 Widerruf der Genehmigung nach § 103 Abs. 6 Satz 5 ThürHG, sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat 150,00 bis 2500,00 1.11.8 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 104 Abs. 2 und 3 ThürHG, sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat 150,00 bis 2500,00 1.12 (aufgehoben) 1.13 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 und 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 30,00 bis 150,00 1.14 Gewährung eines Nutzungsrechts an einer Publikation des Ministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur oder des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien 17,00 bis 170,00 2 (aufgehoben) 3 (aufgehoben)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. November 1997 (GVBl. S. 422), verordnet die Landesregierung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.