Thüringer Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Vom 30. März 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 30.03.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 164
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 914 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 4 zum Einigungsvertrag, verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" und die Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte in das ,Verzeichnis national wertvolle Archive" kann bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragt werden durch 1. den Eigentümer der Gegenstände oder2. die Leiter von Museen, Bibliotheken oder Archiven.
§ 2Zuständige oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
§ 3(1) Der Antrag bedarf der Schriftform.(2) Er muß die für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere 1. die Bezeichnung sowie Größe oder Umfang des Kultur- oder Archivgutes,2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,3. den Ort, an dem sich das Kultur- oder Archivgut zur Zeit der Antragstellung befindet sowie4. eine Begründung des Antrags. (3) Die Begründung des Antrags muß erkennen lassen, daß die Ausfuhr des Kulturgutes aus der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oder daß das Archivgut eine wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- oder Wirtschaftsgeschichte hat.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.