Thüringer Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - ThürKÜGO -) Vom 7. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 423
Begriffe
§ 1 BegriffeÜber die in der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung definierten Begriffe hinaus werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet: 1. GebäudeEin Gebäude ist jedes selbständig nutzbare Bauwerk mit eigenem Eingang.2. StockwerkEin Stockwerk ist jedes über dem Keller liegende Geschoß eines Gebäudes, durch das eine Abgasanlage verläuft oder in dem sich die Sohle einer Abgasanlage befindet. Der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn sich dort die Sohle einer Abgasanlage befindet. Vom Dachboden bis zur Schornsteinmündung werden je angefangene 2,50 m als Stockwerk gerechnet. In Gebäuden ohne Geschoßeinteilung und bei freistehenden Abgasanlagen gelten je angefangene 2,50 m als Stockwerk.3. Über DurchgangshöheEinrichtungen, an denen der Bezirksschornsteinfegermeister Arbeiten auszuführen hat, befinden sich über Durchgangshöhe, wenn zu deren Erreichen Steigehilfsmittel erforderlich sind.
Zuschläge
§ 7 Zuschläge(1) Für Arbeiten nach den §§ 2, 3 und 5 der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung wird die doppelte Gebühr erhoben, wenn die Arbeiten trotz Hinweis auf den Zuschlag vor 6.00 Uhr, nach 18.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen verlangt wird. (2) Muß die Arbeit außerhalb des üblichen Arbeitsgangs ausgeführt werden, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung aus Gründen, die der Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Räumen zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden konnte, und wird dadurch eine besondere Fahrt nötig, so wird für die zusätzlich zurückgelegte Wegstrecke neben der Gebühr nach den §§ 3 bis 6 dieser Verordnung ein Zuschlag von 2,00 AW für jeden vollen Kilometer, mindestens jedoch von 10,00 AW berechnet. (3) Bei der Gebührenberechnung nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters und benötigter Gesellen an der Arbeitsstelle zu berücksichtigen. Der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg bleibt außer Betracht. Pro Arbeitsminute werden 1,73 AW berechnet. (4) Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so kann für eine notwendige Mahnung nach erfolgter Zahlungserinnerung ein Betrag in Höhe von 5 Euro gefordert werden.
Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenerhebung(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. (2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) bemessen. Das Entgelt für einen Arbeitswert beträgt 0,57 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Für die Gebühr nach § 7 Abs. 4 wird keine Umsatzsteuer erhoben. (3) Für die Feuerstättenschau wird keine gesonderte Gebühr erhoben. (4) Gebühren und Auslagen werden jeweils unmittelbar nach Ausführen der Arbeiten und nach Anforderung fällig.
Überprüfungsgebühr für Lüftungsanlagen
§ 5 Überprüfungsgebühr für Lüftungsanlagen(1) Die Gebühr für die Überprüfung von Lüftungsanlagen beträgt: 1. Grundwert je Gebäude 14,59 AW 2. je Hauptschacht 4,01 AW 3. zuzüglich je Stockwerk 1,17 AW 4. je Nebenschacht 6,35 AW 5. je motorischer Lüfter 9,35 AW 6. je vollen oder angefangenen Meter von Kanälen mit einem Querschnitt a) kleiner 0,25 m² 3,10 AW b) größer 0,25 m² 6,79 AW; (2) Die Gebühr für die Überprüfung von Dunstabzugsanlagen beträgt: 1. Grundwert je Gebäude 5,99 AW2. je Anlage 15,80 AW3. je weitere Dunstabzugshaube der gleichen Anlage 10,50 AW4. je Mündung mit Ventilator 9,35 AW.
Gebühren für die Mitwirkung bei Baumaßnahmen
§ 6 Gebühren für die Mitwirkung bei BaumaßnahmenDie Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung beträgt je Gebäude 49,00 AW; bei Ausstellung der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen zuzüglich: 1. je Abgasanlage 16,80 AW 2. je Stockwerk 6,74 AW. (2) Die Gebühr für jede weitere erforderliche Bauzustandsbesichtigung sowie die Gebühr für die Prüfung und Begutachtung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Schornsteinfegergesetzes beträgt 49,00 AW.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 670), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1994 (GVBl. S. 843), außer Kraft.
Überprüfungs- und Meßgebühren
§ 4 Überprüfungs- und Meßgebühren(1) Die Gebühr für das Überprüfen und Reinigen senkrechter Abschnitte der Abgasanlagen von Feuerstätten für gasförmige und flüssige Brennstoffe beträgt je Überprüfungstermin: 1. Grundwert je Gebäude 14,59 AW2. je aufwärtsführende Abgasanlage 4,01 AWzuzüglich je Stockwerk 1,17 AW. (2) Die Gebühr für die Überprüfung der Abgaswege mit Ausnahme der Abgasrohre oder die Emissionsmessung nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe beträgt je Termin: 1. Grundwert je Gebäude 5,99 AW 2. zuzüglich bei einer Meßstelle jede weitere Meßstelle im selben Raum jede weitere Meßstelle in einem anderen Raum der Nutzungseinheit a) für die Emissionsmessung 32,18 AW 15,98 AW 16,94 AW b) für die Überprüfung des Abgasweges und des CO-Gehaltes der Abgase 28,52 AW 13,11 AW 15,05 AW c) für die Emissionsmessung sowie die Überprüfung des Abgasweges und des CO-Gehaltes der Abgase 44,94 AW 29,53 AW 31,92 AW d) Zuschlag bei Feuerstätten, deren Abgasanlage und Lüftungseinrichtung Bestandteil der Feuerstätte sind 10,33 AW 8,46 AW 9,67 AW e) Zuschlag für jede Meßstelle über Durchgangshöhe 9,72 AW. Werden in einem selbständigen Gebäude die Überprüfungen oder Messungen gemeinsam mit den Überprüfungen nach Absatz 1 durchgeführt, entfällt der Gebäudegrundwert nach Nummer 1. Bei Gasfeuerstätten, deren Abgase über die Außenwand abgeführt werden, entfällt der Zuschlag nach Nummer 2 Buchstabe d. (3) Die Gebühr für Emissionsmessungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen an Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe beträgt: 1. bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe einschließlich Überprüfung der Abgaswege mit Ausnahme der Abgasrohre a) für die erste Meßstelle in der Nutzungseinheit 41,62 AW b) für jede weitere Meßstelle in der Nutzungseinheit 27,90 AW c) bei Meßstellen über Durchgangshöhe für die erste Meßstelle 53,93 AW d) für jede weitere Meßstelle über Durchgangshöhe 41,66 AW e) für Brennwertfeuerstätten 37,95 AW 2. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe für die Messung a) der staubförmigen Emission bei einer Meßstelle 104,60 AW b) der CO-Emission bei einer Meßstelle 104,60 AW c) der staubförmigen und CO-Emission bei einer Meßstelle 129,85 AW d) der staubförmigen und CO-Emission bei zwei Meßstellen 142,94 AW. Die Auslagen für das Auswerten der Messungen bei Feuerstätten für feste Brennstoffe sind dem Bezirksschornsteinfegermeister zu erstatten. (4) Die Gebühr für die Überprüfung von Lüftungseinrichtungen, soweit sie nicht im Absatz 2 erfaßt sind, beträgt: 1. je Leitung oder Schacht 1,32 AW 2. je Raum im Verbrennungsluftverbund 1,00 AW 3. je Verbrennungsluftöffnung ins Freie 1,00 AW. Erfolgt aufgrund der Überprüfung eine Reinigung der Lüftungseinrichtungen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. (5) Die Gebühr für die Überprüfung und bedarfsweise Reinigung der Abgasrohre beträgt je Überprüfungs- oder Kehrtermin: von Feuerstätten für nachfolgende Brennstoffe fest flüssig gasförmig 1. für den ersten vollen oder angefangenen Meter a) ohne Richtungsänderung 3,05 AW 4,24 AW 1,24 AW b) mit Richtungsänderung 4,52 AW 6,07 AW 2,14 AW 2. für jeden weiteren vollen oder angefangenen Meter 0,91 AW 1,17 AW 0,50 AW 3. für jede weitere Richtungsänderung 2,83 AW 3,65 AW 1,56 AW 4. Zuschlag pro Richtungsänderung für wärmegedämmte Abgasrohre 1,76 AW 2,52 AW 0,60 AW 5. Zuschlag für Abgasrohre über Durchgangshöhe 0,88 AW 1,25 AW 0,30 AW 6. Zuschlag für Durchmesser größer 18 cm 3,50 AW 5,00 AW 1,20 AW. (6) Sind für die Feststellung der Mängelabstellung nach § 5 Abs. 1 der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung Überprüfungen im obigen Sinne erforderlich, so werden zwei Drittel der zutreffenden Gebühren nach den Absätzen 2, 4 oder 5 erhoben.
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 12. Dezember 1991 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesellen, des Verbandes der Thüringer Wohnungswirtschaft e. V. und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Thüringen e. V.:
Kehrgebühren
§ 3 Kehrgebühren(1) Die Gebühr für das Kehren von Schornsteinen und Abgasleitungen beträgt je Kehrtermin: 1. Grundwert je Gebäude 14,59 AW 2. je Schornstein oder Abgasleitung 4,51 AW zuzüglich je Stockwerk 1,17 AW. (2) Die Gebühr für das Kehren von Abgaskanälen beträgt je vollen oder angefangenen Meter: 1. bei einem lichten Querschnittbis einschließlich 0,25 m³ 3,10 AW2. bei einem lichten Querschnittab 0,25 m³ 6,79 AW. (3) Die Gebühr für das Kehren von Räucheranlagen beträgt: 1. bei häuslichen Räucherkammern je Quadratmeter der zu kehrenden Fläche 1,49 AW 2. bei gewerblichen Räucherkammern je Quadratmeter der zu kehrenden Fläche 6,99 AW 3. bei Rauchwagen je Rauchwagen 14,17 AW. (4) Für das Ausbrennen kehrpflichtiger Anlagen oder für den Einsatz anderer Reinigungsmethoden wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Ausbrennmaterial, das der Bezirksschornsteinfegermeister stellt, ist gesondert zu vergüten. Für das Kehren nach dem Ausbrennen wird die Gebühr für Kehrarbeiten ohne den Gebäudegrundwert erhoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.