ThürKitaFestVO 2010 · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Feststellung der angemessenen Kosten für die Kindertagesbetreuung für das Haushaltsjahr 2010 (ThürKitaFestVO 2010) Vom 21. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
21.05.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 148
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürKitaFestVO

Aufgrund des § 23a Abs. 1 Satz 2 und des § 24 Abs. 1 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-; 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Feststellung der angemessenen Kosten für die Kindertagesbetreuung

§ 1 Feststellung der angemessenen Kosten für die Kindertagesbetreuung(1) Maßgabe für die Feststellung der zu erstattenden angemessenen Kosten der Kindertagesbetreuung für das Haushaltsjahr 2010 bildet die Differenz zwischen den nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung den Kommunen für die Pflichtaufgabe der Kindertagesbetreuung im kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln und dem zum Stichtag 31. Dezember 2010 ermittelten ungedeckten Finanzbedarf der Kommunen. Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind (§ 18 Abs. 8 ThürKitaG). Angemessen sind die Betriebskosten, die für die Umsetzung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes erforderlich sind und den für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen nach § 84 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung und § 7 der Thüringer Haushaltsordnung entsprechen. Bei der Berechnung der angemessenen Kosten werden die in Tagespflege betreuten Kinder denen in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt. (2) Zur Ermittlung der angemessenen Personalkosten erhebt das Landesamt für Statistik im Auftrag des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums zum Stichtag 31. Dezember 2010 bei den Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) die Anzahl der in Thüringen betreuten Kinder nach Altersgruppen sowie die Anzahl der in den Kindertageseinrichtungen tatsächlich beschäftigten Fachkräfte in Vollzeitbeschäftigteneinheiten. Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 2 ThürKitaG geltenden Mindestpersonalschlüssel wird anhand der ermittelten Kinderzahlen der angemessene Bedarf an Vollzeitbeschäftigteneinheiten rechnerisch ermittelt. Hierbei wird zwischen dem Personalbedarf vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 (Personalbedarf entsprechend § 14 Abs. 2 ThürKitaG in der vor dem 1. August 2010 geltenden Fassung) und dem zusätzlichen Personalbedarf ab 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 (Personalbedarf entsprechend § 14 Abs. 2 ThürKitaG in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung) unterschieden. Sofern der Wert der Vollzeitbeschäftigteneinheiten der tatsächlich beschäftigten Fachkräfte niedriger ist als der auf der Grundlage der Kinderzahlen rechnerisch ermittelte angemessene Bedarf an Vollzeitbeschäftigteneinheiten, wird der Wert der Vollzeitbeschäftigteneinheiten der tatsächlich beschäftigten Fachkräfte für die Berechnung der Personalkosten herangezogen. Sofern der Wert der Vollzeitbeschäftigteneinheiten der tatsächlich beschäftigten Fachkräfte höher ist, als der auf der Grundlage der Kinderzahlen rechnerisch ermittelte angemessene Bedarf an Vollzeitbeschäftigteneinheiten, wird der rechnerisch ermittelte angemessene Bedarf für die weitere Berechnung herangezogen. Der Wert der so ermittelten Vollzeitbeschäftigteneinheiten wird für den Personalbestand vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mit 40 000 Euro, für den zusätzlichen Personalbestand vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 mit 16 670 Euro multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die angemessenen Personalkosten für das Haushaltsjahr 2010. (3) Die Sachkosten werden entsprechend den Veranschlagungsgrundsätzen zur Quantifizierung der angemessenen Kosten für die Kindertagesbetreuungskosten im kommunalen Finanzausgleich mit einem pauschalen Satz der angemessenen Personalkosten gebildet. Auf die Personalkosten des Personalbedarfs vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 wird ein Sachkostenansatz von 31 vom Hundert gebildet. Auf die Personalkosten des zusätzlichen Personalbedarfs vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 wird ein Sachkostenansatz von 15 vom Hundert gebildet. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die angemessenen Sachkosten für das Haushaltsjahr 2010. (4) Zu den im Rahmen der Spitzabrechnung zu berücksichtigenden Kosten gehören ebenso die an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgereichten Landespauschalen zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf nach § 19 Abs. 4 ThürKitaG sowie die ausgereichten Landespauschalen für die Fachberatung nach § 19 Abs. 7 ThürKitaG.(5) Berücksichtigung finden ebenso die für das Haushaltsjahr 2010 veranschlagten Landespauschalen zur Deckung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen, die nicht ausgereicht wurden. Die Höhe der nicht ausgereichten Landespauschalen wird ermittelt, indem der Haushaltsansatz bei Kapitel 1720 Titel 633 07 mit der Zweckbestimmung „Landeszuschüsse zur Kinderbetreuung“ des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 mit den bei dieser Buchungsstelle im Haushaltsjahr 2010 tatsächlich geleisteten Ausgaben verglichen wird. Die aus der Buchungsstelle nicht abgeflossenen Ausgaben sind Bestandteile der angemessenen Finanzausstattung 2010. (6) Die festgestellten angemessenen Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) für die Kindertagesbetreuung, die ausgereichten Landespauschalen nach § 19 Abs. 4 ThürKitaG sowie § 19 Abs. 7 ThürKitaG sowie die nicht ausgereichten Landespauschalen zur Deckung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen werden dem nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ursprünglich prognostizierten Gesamtbedarf gegenübergestellt. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium übermittelt die Information über die Differenz oder die Überzahlung dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium zur Erstattung oder Verrechnung nach § 23 a Abs. 2 ThürKitaG. Das Ergebnis der Gegenüberstellung ist nicht Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen im Haushaltsjahr 2012; es findet lediglich eine Erstattung oder Verrechnung mit der angemessenen Finanzausstattung im Haushaltsjahr 2012 statt. Das Ergebnis der Gegenüberstellung erhöht oder mindert nicht dauerhaft den für das Haushaltsjahr 2012 ermittelten angemessenen Finanzbedarf für die Aufgabe der Kindertagesbetreuung.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.