ThürKigaFinVO · Thüringen

Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung (ThürKigaFinVO) Vom 3. Dezember 2018

Ausfertigungsdatum:
03.12.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 717
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zahlungen an die Wohnsitzgemeinde

§ 1 Zahlungen an die WohnsitzgemeindeDie Zahlung1. der Landespauschalen für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürKigaG sowie2. der Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKigaGerfolgt an die Wohnsitzgemeinde nach § 1 Abs. 5 ThürKigaG.

§ 10

Übergangsbestimmung

§ 10 Übergangsbestimmung(1) Es gilt die Übergangsregelung des § 35 Abs. 12 ThürKigaG. Für die Auszahlung der nach jener Vorschrift zu zahlenden Landespauschalen gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.(2) § 5 Abs. 1 gilt für die Auszahlung der Landespauschale nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG ab dem 1. Januar 2019.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 2

Zahlungen an die Betreuungsgemeinde

§ 2 Zahlungen an die BetreuungsgemeindeDie Zahlung der Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und 2 Satz 1 ThürKigaG, erfolgt an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden.

§ 3

Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 3 Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen JugendhilfeDie Zahlung1. der Landespauschalen füra) die Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürKigaG,b) die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKigaG undc) die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG sowie 2. der Landeszuschüsse nach § 30 Abs. 6 und § 35 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaGerfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 4

Zuständigkeit

§ 4 Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landespauschalen, der Landeszuschüsse und der Infrastrukturpauschale sowie der Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum nach § 7 ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 30 Abs. 4 und 5 ThürKigaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.(2) Zuständige Behörde für die Datenerhebung, Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung des Landeszuschusses nach § 30b Abs. 2 und 8 ThürKigaG ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Datenerhebung nach § 30b Abs. 6 ThürKigaG erfolgt gegenüber den Gemeinden. Soweit die Gemeinde den Betrieb der Kindertageseinrichtung auf einen Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG übertragen hat, hat der Träger der Gemeinde die erforderlichen Daten und Angaben zu übermitteln.

§ 5

Auszahlungstermine für die Landespauschalen

§ 5 Auszahlungstermine für die Landespauschalen(1) Die Landespauschalen zur Kindertagesbetreuung nach § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 ThürKigaG werden in folgenden vier Raten gezahlt:1. für die Monate Januar bis März zum 15. Februar,2. für die Monate April bis Juni zum 15. Mai,3. für die Monate Juli bis September zum 15. August und4. für die Monate Oktober bis Dezember zum 15. Novemberdes jeweiligen Jahres.(2) Die Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKigaG wird in folgenden zwei Raten gezahlt:1. 50 vom Hundert zum 15. Mai und2. 50 vom Hundert zum 15. Augustdes jeweiligen Jahres. Abweichend von Satz 1 wird bei nicht mehr als zehn gemeldeten Kindern die Pauschale in einer Rate zum 15. Mai des jeweiligen Jahres gezahlt.

§ 6

Auszahlungstermine für die Landeszuschüsse

§ 6 Auszahlungstermine für die LandeszuschüsseDie Landeszuschüsse nach § 25 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 und 6 ThürKigaG werden ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 in folgenden vier Raten gezahlt:1. für die Monate August bis Oktober zum 1. September,2. für die Monate November bis Januar zum 1. Dezember,3. für die Monate Februar bis April zum 1. März und4. für die Monate Mai bis Juli zum 1. Junides jeweiligen Kindergartenjahres.

§ 7

Erstattung der Praktikantenvergütung

§ 7 Erstattung der Praktikantenvergütung(1) Anträge für die Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum nach § 28 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Beginn des Berufspraktikums bei der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu stellen. Erstattungsfähig sind ausschließlich die Personalkosten der Praktikanten, die ein Berufspraktikum nach § 33 Abs. 5 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung ablegen. Wird ein Antrag erst gestellt, nachdem das Berufspraktikum bereits begonnen wurde, ist die Kostenerstattung für das Berufspraktikum ausgeschlossen. Die Höhe der Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum richtet sich nach den für den Träger der Einrichtung geltenden tariflichen Bestimmungen oder Entgeltvereinbarungen, die Erstattung erfolgt jedoch höchstens bis zur Höhe der Personalkosten für entsprechende Beschäftigte des Landes.(2) Die Kostenerstattung für das Berufspraktikum nach Absatz 1 erfolgt1. für die Monate Februar bis April zum 15. Februar2. für die Monate Mai bis Juli zum 15. Mai3. für die Monate August, September und Oktober zum 15. August und4. für die Monate November, Dezember und Januar der 15. November des Kindergartenjahres, in dem das Berufspraktikum stattfindet.(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Berufspraktikums ist vom Träger der Kindertageseinrichtung eine Endabrechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstellen und der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese zahlt eventuelle Differenzbeträge zu den nach Absatz 2 gezahlten Beträgen nach oder fordert sie zurück. Nach Versäumnis der Frist aus Satz 1 erfolgt keine Nachzahlung nach Satz 2 mehr.

§ 8

Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten

§ 8 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten(1) Das Landesamt für Statistik überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 1 und 3 ThürKigaG. Das Staatliche Schulamt Südthüringen überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 5 sowie § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG.(2) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 für die Berechnung und Festsetzung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen zu prüfen und zu diesem Zweck die Vorlage weiterer Auskünfte und Unterlagen von den Auskunftspflichtigen zu verlangen.(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 9

Anzeigen und Veröffentlichung

§ 9 Anzeigen und Veröffentlichung(1) Die Berechnung und Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG erfolgt durch das Staatliche Schulamt Südthüringen kalenderjährlich auf Basis einer vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium bereitgestellten Kostenmatrix. Die Anzeigen der Gemeinden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG erfolgen bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.(2) Das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Jahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und deren Kostendeckung je Einrichtungsart und Platz auf seiner Internetseite.

§ 7a

Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung

§ 7a Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung(1) Anträge auf Gewährung des Zuschusses nach § 28 Abs. 2 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Ausbildungsbeginn der praxisintegrierten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 ThürFSO-SW in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde für den Ausbildungszeitraum zu stellen. Für Anträge, die nach Beginn der Ausbildung bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eingehen, erfolgt die Gewährung des Zuschusses nach § 28 Abs. 2 ThürKigaG ab Beginn des Kalendermonats der Antragstellung.(2) Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 Abs. 2 ThürKigaG ist ausgeschlossen, soweit zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt.(3) Mit dem Antrag ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausschluss einer zeitgleichen Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte für die auszubildende Person ist zu bestätigen. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbeginn der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eine Bestätigung der Arbeitsaufnahme vorzulegen. Hat die Ausbildung bereits vor Antragsstellung begonnen, ist die Bestätigung der Arbeitsaufnahme dem Antrag beizufügen.(4) Für die Auszahlung des Zuschusses nach § 28 Abs. 2 ThürKigaG gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.(5) Zeiten ohne Entgeltfort- oder Entgeltzahlungspflicht des Trägers sind der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 Abs. 2 ThürKigaG entfällt mit dem nächsten vollen Kalendermonat, für den der Träger kein Entgelt mehr entrichten muss. Die Wiederaufnahme der Entgeltfort- oder Entgeltzahlung ist anzuzeigen.(6) Wechselt die auszubildende Person den Träger der Kindertageseinrichtung als Ausbildungsvertragspartner, wird der Zuschuss nach § 28 Abs. 2 ThürKigaG dem aufnehmenden Träger der Kindertageseinrichtung ab dem ersten vollen Kalendermonat gewährt. Für den abgebenden Träger der Kindertageseinrichtung entfällt zugleich die Gewährung des Zuschusses nach § 28 Abs. 2 ThürKigaG ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.(7) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.(8) Verlängert sich der Ausbildungszeitraum, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.(9) Der Träger der Kindertageseinrichtung übermittelt der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unaufgefordert1. für das Kalenderjahr bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres sowie2. bei einer Unterbrechung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglicheine Abschrift der jeweiligen Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, insbesondere der jeweiligen Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Abmeldung.

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 2

Zahlungen an die Betreuungsgemeinde

§ 2 Zahlungen an die BetreuungsgemeindeDie Zahlung der Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 ThürKigaG erfolgt an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden.

§ 3

Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 3 Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen JugendhilfeDie Zahlung1. der Landespauschalen füra) die Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 ThürKigaG,b) die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKigaG undc) die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG sowie 2. der Landeszuschüsse nach § 30 Abs. 6 ThürKigaGerfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 4

Zuständigkeit

§ 4 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landespauschalen, der Landeszuschüsse und der Infrastrukturpauschale, der Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum nach § 7 sowie der Gewährung des Zuschusses für die praxisintegrierte Ausbildung nach § 7a ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 30 Abs. 4 und 5 ThürKigaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.

§ 7

Erstattung der Praktikantenvergütung

§ 7 Erstattung der Praktikantenvergütung(1) Anträge für die Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum nach § 28 Abs. 1 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Beginn des Berufspraktikums bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde zu stellen. Erstattungsfähig sind ausschließlich die Personalkosten der Praktikanten, die ein Berufspraktikum nach § 33 Abs. 5 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung ablegen. Wird ein Antrag erst gestellt, nachdem das Berufspraktikum bereits begonnen wurde, ist die Kostenerstattung für das Berufspraktikum ausgeschlossen. Die Höhe der Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum richtet sich nach den für den Träger der Einrichtung geltenden tariflichen Bestimmungen oder Entgeltvereinbarungen, die Erstattung erfolgt jedoch höchstens bis zur Höhe der Personalkosten für entsprechende Beschäftigte des Landes.(2) Die Kostenerstattung für das Berufspraktikum nach Absatz 1 erfolgt1. für die Monate Februar bis April zum 15. Februar2. für die Monate Mai bis Juli zum 15. Mai3. für die Monate August, September und Oktober zum 15. August und4. für die Monate November, Dezember und Januar zum 15. November des Kindergartenjahres, in dem das Berufspraktikum stattfindet.(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Berufspraktikums ist vom Träger der Kindertageseinrichtung eine Endabrechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstellen und der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese zahlt eventuelle Differenzbeträge zu den nach Absatz 2 gezahlten Beträgen nach oder fordert sie zurück. Nach Versäumnis der Frist aus Satz 1 erfolgt keine Nachzahlung nach Satz 2 mehr.

§ 8

Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten

§ 8 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten(1) Das Landesamt für Statistik überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 1 und 3 ThürKigaG. Das Staatliche Schulamt Südthüringen überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 5 sowie § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG.(2) Die nach § 4 Satz 1 für die Berechnung und Festsetzung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen zu prüfen und zu diesem Zweck die Vorlage weiterer Auskünfte und Unterlagen von den Auskunftspflichtigen zu verlangen.(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 3

Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 3 Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen JugendhilfeDie Zahlung1. der Landespauschalen füra) die Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürKigaG,b) die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKigaG undc) die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG sowie 2. der Landeszuschüsse nach § 30 Abs. 6 ThürKigaGerfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 4

Zuständigkeit

§ 4 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landespauschalen, der Landeszuschüsse und der Infrastrukturpauschale sowie der Gewährung des Zuschusses für die praxisintegrierte Ausbildung nach § 7a ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 30 Abs. 4 und 5 ThürKigaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.

§ 7

(aufgehoben)

§ 7(aufgehoben)

§ 7a

Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung

§ 7a Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung(1) Anträge auf Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Ausbildungsbeginn der praxisintegrierten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde für den Ausbildungszeitraum zu stellen. Für Anträge, die nach Beginn der Ausbildung bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eingehen, erfolgt die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab Beginn des Kalendermonats der Antragstellung.(2) Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ist ausgeschlossen, soweit zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt.(3) Mit dem Antrag ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausschluss einer zeitgleichen Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte für die auszubildende Person ist zu bestätigen. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbeginn der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eine Bestätigung der Arbeitsaufnahme vorzulegen. Hat die Ausbildung bereits vor Antragsstellung begonnen, ist die Bestätigung der Arbeitsaufnahme dem Antrag beizufügen.(4) Für die Auszahlung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.(5) Zeiten ohne Entgeltfort- oder Entgeltzahlungspflicht des Trägers sind der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG entfällt mit dem nächsten vollen Kalendermonat, für den der Träger kein Entgelt mehr entrichten muss. Die Wiederaufnahme der Entgeltfort- oder Entgeltzahlung ist anzuzeigen.(6) Wechselt die auszubildende Person den Träger der Kindertageseinrichtung als Ausbildungsvertragspartner, wird der Zuschuss nach § 28 ThürKigaG dem aufnehmenden Träger der Kindertageseinrichtung ab dem ersten vollen Kalendermonat gewährt. Für den abgebenden Träger der Kindertageseinrichtung entfällt zugleich die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.(7) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.(8) Verlängert sich der Ausbildungszeitraum, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.(9) Der Träger der Kindertageseinrichtung übermittelt der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unaufgefordert1. für das Kalenderjahr bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres sowie2. bei einer Unterbrechung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglicheine Abschrift der jeweiligen Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, insbesondere der jeweiligen Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Abmeldung.

§ 1

Zahlungen an die Wohnsitzgemeinde

§ 1 Zahlungen an die WohnsitzgemeindeDie Zahlung der Landeszuschüsse nach § 25 Satz 1 Nr. 2 und 3 ThürKigaG erfolgt an die Wohnsitzgemeinde nach § 1 Abs. 5 ThürKigaG.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten die §§ 5 bis 9 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 10), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2012 (GVBl. S. 87), außer Kraft.

§ 2

Zahlungen an die Betreuungsgemeinde

§ 2 Zahlungen an die BetreuungsgemeindeDie Zahlung der Zuschüsse nach § 30 Abs. 2 ThürKigaG erfolgt an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden.

§ 3

Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 3 Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen JugendhilfeDie Zahlung1. der Landeszuschüsse füra) die Kindertagespflege nach § 25 Satz 1 Nr. 1 ThürKigaG,b) die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKigaG undc) die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG sowie 2. der Zuschüsse nach § 30 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 ThürKigaGerfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 4

Zuständigkeit

§ 4 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landeszuschüsse und Zuschüsse sowie der Gewährung des Zuschusses für die praxisintegrierte Ausbildung nach § 6 ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1 sowie § 30 Abs. 4 und 5 ThürKigaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.

§ 5

Auszahlungstermine

§ 5 Auszahlungstermine(1) Die Landeszuschüsse nach den §§ 25 und 26 ThürKigaG werden in folgenden vier Raten gezahlt:1. für die Monate Januar bis März zum 15. Februar des jeweiligen Jahres,2. für die Monate April bis Juni zum 15. Mai des jeweiligen Jahres,3. für die Monate Juli bis September zum 15. August des jeweiligen Jahres,4. für die Monate Oktober bis Dezember zum 15. November des jeweiligen Jahres.(2) Die Zuschüsse nach § 30 Abs. 2 und 6 ThürKigaG werden in folgenden vier Raten des jeweiligen Kindergartenjahres nach § 1 Abs. 7 ThürKigaG gezahlt:1. für die Monate August bis Oktober zum 1. September,2. für die Monate November bis Januar zum 1. Dezember,3. für die Monate Februar bis April zum 1. März,4. für die Monate Mai bis Juli zum 1. Juni.

§ 6

Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung

§ 6 Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung(1) Anträge auf Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Ausbildungsbeginn der praxisintegrierten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde für den Ausbildungszeitraum zu stellen. Für Anträge, die nach Beginn der Ausbildung bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eingehen, erfolgt die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab Beginn des Kalendermonats der Antragstellung.(2) Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ist ausgeschlossen, soweit zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt.(3) Mit dem Antrag ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausschluss einer zeitgleichen Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte für die auszubildende Person ist zu bestätigen. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbeginn der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eine Bestätigung der Arbeitsaufnahme vorzulegen. Hat die Ausbildung bereits vor Antragsstellung begonnen, ist die Bestätigung der Arbeitsaufnahme dem Antrag beizufügen.(4) Für die Auszahlung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.(5) Zeiten ohne Entgeltfort- oder Entgeltzahlungspflicht des Trägers sind der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG entfällt mit dem nächsten vollen Kalendermonat, für den der Träger kein Entgelt mehr entrichten muss. Die Wiederaufnahme der Entgeltfort- oder Entgeltzahlung ist anzuzeigen.(6) Wechselt die auszubildende Person den Träger der Kindertageseinrichtung als Ausbildungsvertragspartner, wird der Zuschuss nach § 28 ThürKigaG dem aufnehmenden Träger der Kindertageseinrichtung ab dem ersten vollen Kalendermonat gewährt. Für den abgebenden Träger der Kindertageseinrichtung entfällt zugleich die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.(7) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.(8) Verlängert sich der Ausbildungszeitraum, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.(9) Der Träger der Kindertageseinrichtung übermittelt der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unaufgefordert1. für das Kalenderjahr bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres sowie2. bei einer Unterbrechung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglicheine Abschrift der jeweiligen Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, insbesondere der jeweiligen Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Abmeldung.

§ 7

Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten

§ 7 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten(1) Das Landesamt für Statistik überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 1 ThürKigaG. Das Staatliche Schulamt Südthüringen überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG.(2) Die nach § 4 Satz 1 für die Berechnung und Festsetzung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen zu prüfen und zu diesem Zweck die Vorlage weiterer Auskünfte und Unterlagen von den Auskunftspflichtigen zu verlangen.(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 8

Anzeigen und Veröffentlichung

§ 8 Anzeigen und Veröffentlichung(1) Die Berechnung und Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG erfolgt durch das Staatliche Schulamt Südthüringen kalenderjährlich auf Basis einer vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium bereitgestellten Kostenmatrix. Die Anzeigen der Gemeinden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG erfolgen bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.(2) Das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Jahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und deren Kostendeckung je Einrichtungsart und Platz auf seiner Internetseite.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

Eingangsformel ThürKigaFinVO

Aufgrund des § 34 Nr. 7 bis 10 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Zahlungen an die Wohnsitzgemeinde

§ 1 Zahlungen an die WohnsitzgemeindeDie Zahlung 1. der Landespauschalen für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürKitaG sowie2. der Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKitaG erfolgt an die Wohnsitzgemeinde nach § 1 Abs. 5 ThürKitaG.

§ 10

Übergangsbestimmung

§ 10 Übergangsbestimmung(1) Es gilt die Übergangsregelung des § 35 Abs. 11 ThürKitaG. Für die Auszahlung der nach jener Vorschrift zu zahlenden Landespauschalen gilt § 5 Abs. 1 entsprechend. (2) § 5 Abs. 1 gilt für die Auszahlung der Landespauschale nach § 26 Abs. 2 ThürKitaG ab dem 1. Januar 2019.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten die §§ 5 bis 9 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 10), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2012 (GVBl. S. 87), außer Kraft.

§ 2

Zahlungen an die Betreuungsgemeinde

§ 2 Zahlungen an die BetreuungsgemeindeDie Zahlung der Landeszuschüsse für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und 2 Satz 1 ThürKitaG, erfolgt an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden.

§ 3

Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 3 Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen JugendhilfeDie Zahlung 1. der Landespauschalen füra) die Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürKitaG,b) die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKitaG undc) die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKitaG sowie 2. der Landeszuschüsse nach § 30 Abs. 5 und § 35 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG erfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 4

Zuständigkeit

§ 4 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landespauschalen, der Landeszuschüsse und der Infrastrukturpauschale sowie der Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum nach § 7 ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 30 Abs. 4 und 5 ThürKitaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.

§ 5

Auszahlungstermine für die Landespauschalen

§ 5 Auszahlungstermine für die Landespauschalen(1) Die Landespauschalen zur Kindertagesbetreuung nach § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 ThürKitaG werden in folgenden vier Raten gezahlt: 1. für die Monate Januar bis März zum 15. Februar,2. für die Monate April bis Juni zum 15. Mai,3. für die Monate Juli bis September zum 15. August und4. für die Monate Oktober bis Dezember zum 15. November des jeweiligen Jahres.(2) Die Infrastrukturpauschale nach § 31 Abs. 1 ThürKitaG wird in folgenden zwei Raten gezahlt: 1. 50 vom Hundert zum 15. Mai und2. 50 vom Hundert zum 15. August des jeweiligen Jahres. Abweichend von Satz 1 wird bei nicht mehr als zehn gemeldeten Kindern die Pauschale in einer Rate zum 15. Mai des jeweiligen Jahres gezahlt.

§ 6

Auszahlungstermine für die Landeszuschüsse

§ 6 Auszahlungstermine für die LandeszuschüsseDie Landeszuschüsse nach § 25 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 und 5 ThürKitaG werden ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 in folgenden vier Raten gezahlt: 1. für die Monate August bis Oktober zum 1. September,2. für die Monate November bis Januar zum 1. Dezember,3. für die Monate Februar bis April zum 1. März und4. für die Monate Mai bis Juli zum 1. Juni des jeweiligen Kindergartenjahres.

§ 7

Erstattung der Praktikantenvergütung

§ 7 Erstattung der Praktikantenvergütung(1) Anträge für die Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum nach § 28 ThürKitaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Beginn des Berufspraktikums bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde zu stellen. Erstattungsfähig sind ausschließlich die Personalkosten der Praktikanten, die ein Berufspraktikum nach § 33 Abs. 5 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung ablegen. Wird ein Antrag erst gestellt, nachdem das Berufspraktikum bereits begonnen wurde, ist die Kostenerstattung für das Berufspraktikum ausgeschlossen. Die Höhe der Erstattung der Personalkosten für ein Berufspraktikum richtet sich nach den für den Träger der Einrichtung geltenden tariflichen Bestimmungen oder Entgeltvereinbarungen, die Erstattung erfolgt jedoch höchstens bis zur Höhe der Personalkosten für entsprechende Beschäftigte des Landes. (2) Die Kostenerstattung für das Berufspraktikum nach Absatz 1 erfolgt 1. für die Monate Februar bis April zum 15. Februar2. für die Monate Mai bis Juli zum 15. Mai3. für die Monate August, September und Oktober zum 15. August und4. für die Monate November, Dezember und Januar der 15. November des Kindergartenjahres, in dem das Berufspraktikum stattfindet. (3) Innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Berufspraktikums ist vom Träger der Kindertageseinrichtung eine Endabrechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstellen und der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese zahlt eventuelle Differenzbeträge zu den nach Absatz 2 gezahlten Beträgen nach oder fordert sie zurück. Nach Versäumnis der Frist aus Satz 1 erfolgt keine Nachzahlung nach Satz 2 mehr.

§ 8

Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten

§ 8 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten(1) Das Landesamt für Statistik überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 1 und 3 ThürKitaG. Das Staatliche Schulamt Südthüringen überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 5 sowie § 30 Abs. 4 und 5 ThürKitaG. (2) Die nach § 4 Satz 1 für die Berechnung und Festsetzung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen zu prüfen und zu diesem Zweck die Vorlage weiterer Auskünfte und Unterlagen von den Auskunftspflichtigen zu verlangen. (3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 9

Anzeigen und Veröffentlichung

§ 9 Anzeigen und Veröffentlichung(1) Die Berechnung und Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürKitaG erfolgt durch das Staatliche Schulamt Südthüringen kalenderjährlich auf Basis einer vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium bereitgestellten Kostenmatrix. Die Anzeigen der Gemeinden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 erfolgen bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen. (2) Das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Jahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und deren Kostendeckung je Einrichtungsart und Platz auf seiner Internetseite.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.