Thüringen

Thüringer Gesetz zur Einführung der Meldepflichtan das Gemeinsame Krebsregister Vom 11. Februar 2003***

Ausfertigungsdatum:
11.02.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 99
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Meldepflicht

§ 1 MeldepflichtÄrzte und Zahnärzte, die in Thüringen bei einem Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 13. Mai 1998 (GVBl. S. 137) in der jeweils geltenden Fassung als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrags genannten Angaben zu melden oder durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle melden zu lassen. Die Meldung hat spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters in der dafür nach § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes vorgeschriebenen Form zu erfolgen. In den Fällen des Artikel 3 Abs. 3 des Staatsvertrags sind die Ärzte und Zahnärzte außerdem verpflichtet, die dort genannten ergänzenden Angaben über den Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters auf deren Verlangen zu übermitteln.

§ 2

Information des Patienten

§ 2 Information des PatientenDer Patient ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder beabsichtigte Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein etwaiger Widerspruch des Patienten gegen die Meldung ist unbeachtlich. § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7, § 4 Ans. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn der Patient nach der Feststellung der Krebserkrankung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt.

§ 3

Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.