Thüringer Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (ThürKraftStMVO) Vom 11. Februar 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 50
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Abs. 1a Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 (KraftStG 2002) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), verordnet die Landesregierung:
Obligatorisches Einzugsermächtigungsverfahren
§ 1 Obligatorisches Einzugsermächtigungsverfahren(1) Die Zulassungsbehörde darf im Falle der Steuerpflicht ein Fahrzeug erst zulassen, wenn für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum Einzug von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet. Es ist unschädlich, wenn eine wirksame Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem anderen Konto bei einem Geldinstitut als dem des Fahrzeughalters erteilt wird.(2) Im Falle einer Steuerbefreiung verzichtet die Zulassungsbehörde auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist. In den Fällen der befristeten Befreiung nach den §§ 3b und 3d KraftStG 2002 gilt Absatz 1 entsprechend.
Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände
§ 2 Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände(1) Unbeschadet des § 1 darf die Zulassung des Fahrzeugs nur dann erfolgen, wenn die Zulassungsbehörde festgestellt hat, dass der Fahrzeughalter bei den Finanzämtern in Thüringen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Zu diesem Zweck ist die Zulassungsbehörde befugt, bei den zuständigen Finanzämtern Auskünfte über Rückstände nach Satz 1 einzuholen und ein automatisiertes Abrufverfahren einzurichten. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich im Wege der maschinellen Kontenabfrage. Rückständige Beträge bis zu 10 Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.(2) In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung nach Maßgabe des Absatzes 1 eine schriftliche Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraus. Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung darf die Zulassungsbehörde demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, das Ergebnis der Prüfung mitteilen.(3) Werden Rückstände nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt, darf die Zulassung des Fahrzeugs erst erfolgen, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Zulassung keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen. Für die Begleichung rückständiger Beträge reicht die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug von einem Konto bei einem Geldinstitut nicht aus.
Ausnahmen vom Verfahren
§ 3 Ausnahmen vom VerfahrenDie Zulassungsbehörde darf mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts Ausnahmen von dem in den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 3 geregelten Verfahren zulassen.
Kostenausgleich
§ 4 KostenausgleichDie Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zur Abgeltung der ihnen aufgrund der Umsetzung dieser Verordnung entstehenden Mehraufwendungen einen Ausgleich der angemessenen Kosten. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der pro Jahr in der jeweiligen Zulassungsbehörde vorgenommenen Zulassungen zu den insgesamt im Land vorgenommenen Zulassungen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.