Thüringen

Thüringer Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht im Bereich der Kriegsopferversorgung Vom 8. April 2005 *

Ausfertigungsdatum:
08.04.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 322
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde für die Versorgung der Kriegsopfer ist das Landesverwaltungsamt. (2) Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt in dem in Absatz 1 genannten Bereich das für die Kriegsopferversorgung zuständige Ministerium. Abweichend von § 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung untersteht das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Dienstaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.