Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen Vom 18. Juli 1997

Ausfertigungsdatum:
18.07.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 266
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KonkordatG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 11. Juni 1997 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Heiligen Stuhl wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 32 in Kraft tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.*

Artikel

Artikel 1(1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben. (Schlußprotokoll) (2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht oder entzieht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden. (3) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen Kleriker, Ordensleute und sonstige zu einem Amt oder geistlichen Dienst berufene Mitglieder der Kirche den Schutz des Staates. (4) Im Freistaat Thüringen sind Kleriker und Ordensleute frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechts mit ihrer Stellung nicht vereinbar sind.

Artikel

Artikel 10(1) Die Katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. (2) Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel

Artikel 11(1) Soweit die Katholische Kirche im Freistaat Thüringen im Rahmen eines Diözesanseminars (Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994) wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen betreibt, wird der Unterricht sowohl den kirchlichen Vorschriften als auch dem Standard des theologischen Unterrichts an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechen.(2) Die zuständigen Diözesanbischöfe werden dem zuständigen Ministerium von den einschlägigen Statuten und den Lehrplänen Kenntnis geben. Zu Lehrern für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen werden nur solche Geistliche oder andere Lehrpersonen berufen, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.(Schlußprotokoll)(3) Für die staatliche Anerkennung der Einrichtung zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen gilt Artikel 10 Absatz 2 dieses Vertrages.

Artikel

Artikel 12(1) Der katholische Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. (2) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts hat die Katholische Kirche das Recht, sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichtes den Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen. (3) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche festzulegen. (4) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Die Kirche kann die Missio canonica in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. (5) Zur Sicherung des Religionsunterrichtes werden Lehrer mit Missio canonica in erforderlichem Umfang an den Schulen eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunterricht wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung ermöglicht.

Artikel

Artikel 13(1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik. Das Nähere bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten. (Schlußprotokoll) (2) Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß zum Prüfungsgespräch im Fach Katholische Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs eingeladen wird. Die Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht erteilt der Freistaat Thüringen. (3) Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß bei dem Prüfungsgespräch im Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt. (4) Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß. (5) Das zuständige Ministerium trifft seine Entscheidung über Studien- und Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer im Fach Katholische Religion, nachdem es sich mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung mit den Bistümern ins Benehmen gesetzt hat. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 14(1) In staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats Thüringen, in denen eine seelsorgerliche Betreuung üblich ist, wird die Katholische Kirche zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen Einrichtungen das Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird der Freistaat Thüringen im Rahmen der vorhandenen Gebäude dafür Sorge tragen, daß geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird. (Schlußprotokoll) (2) Bei entsprechenden Einrichtungen anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, daß eine entsprechende seelsorgerliche Betreuung erfolgen kann.

Artikel

Artikel 15Das Recht der Kirche und ihrer karitativen Einrichtungen, im Sozialbereich zu wirken, wird vom Freistaat Thüringen anerkannt. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.

Artikel

Artikel 16(1) Der Freistaat Thüringen wird darauf hinwirken, daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Programmauftrags das Leben der Katholischen Kirche in den Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt wird. (2) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen 1. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenenfalls gegen Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch angemessene Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben,2. alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten müssen, bleiben aufrechterhalten.(Schlußprotokoll) (3) In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in der Landesanstalt für privaten Rundfunk ist die Katholische Kirche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertreten. (4) Das Recht der Katholischen Kirche, gemäß den gesetzlichen Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

Artikel

Artikel 17(1) Kirchliche Friedhöfe genießen staatlichen Schutz. (2) Die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird gewährleistet. (Schlußprotokoll) (3) Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das Bestattungswesen zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf An-trag des kirchlichen Rechtsträgers im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 18(1) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten denkmalgeschützte Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie den Kunst- und Kultusgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie wird Veräußerungen und Veränderungen nur im Benehmen mit dem Ziel der Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür sorgen, daß die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstigen kirchlichen Verbände entsprechend verfahren. (Schlußprotokoll) (2) Bei der Vergabe der Mittel des Freistaats Thüringen für Denkmalpflege wird die Katholische Kirche angemessen berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, daß die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Denkmalpflege tätig sind. (3) Soweit das Schatzregal Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler der Katholischen Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.

Artikel

Artikel 19(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche und ihrer religiösen Vereine werden nach Maßgabe von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) gewährleistet. (Schlußprotokoll) (2) Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Katholische Kirche oder ihre religiösen Vereine in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 2Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.

Artikel

Artikel 20(1) Für staatliche Grundstücke und Gebäude, die kirchlichen oder karitativen Zwecken gewidmet sind, bleiben diese Widmung und die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis zum Abschluß von Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen. (2) Der Freistaat Thüringen und die Katholische Kirche werden möglichst bald in Verhandlung über eine Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirche und über endgültige Regelungen der Baulast eintreten.

Artikel

Artikel 21(1) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbständigen An-stalten und selbständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Ministerium vor ihrem Erlaß vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der betreffenden Institutionen gewährleisten. (2) Das zuständige Ministerium kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf von zwei Monaten seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind im Falle eines Einspruchs gehalten, die betreffenden Vorschriften zu überprüfen. (3) Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger wird auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Stellen durch das zuständige Ministerium veranlaßt. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensverwaltungsrechtes, wenn deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 22(1) Die im Freistaat Thüringen bestehenden staatlichen Patronatsrechte sind aufgehoben. (2) Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen- und Schulämter werden die Vertragschließenden darauf hinwirken, daß sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und etwa weiter betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.

Artikel

Artikel 23(1) Der Freistaat Thüringen zahlt an die Katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen der Diözesen und Diözesananstalten und von Zuschüssen für die Pfarrbesoldung und -versorgung, anstelle aller Geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuß (Staatsleistung). Die Katholische Kirche stellt den Freistaat Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien, insbesondere aus Baulastpflichten, frei. Über die Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen an die Katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind. (2) Die Staatsleistung beträgt 1997 998.000 DM für die Abgeltung der Baulasten, 5.056.000 DM für die Abgeltung aller anderen älteren Titel. (3) Ändert sich nach dem 1. Januar 1997 die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1997 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder. (4) In den Jahren 1998 bis 2001 erfolgt darüber hinaus eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten in Höhe von jährlich 225.000 DM. (5) Durch Vereinbarung der Bistümer untereinander wird die Staatsleistung auf die Bistümer aufgeteilt. Die Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium anzuzeigen. (6) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die Bistümer gezahlt. (Schlußprotokoll) (7) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung.

Artikel

Artikel 24Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sowie für die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände der Kirche.

Artikel

Artikel 25(1) Die Bistümer und Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. (2) Die Bistümer werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe auf einheitliche Beträge einigen. (3) Die Bistümer werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse und deren Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen Ministerium unverzüglich anzeigen. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 26(1) Auf Antrag der Bistümer hat das zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten Kirchensteuern den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. (2) Der Freistaat Thüringen erhält für die Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben. (Schlußprotokoll) (3) Die Vollstreckung der Kirchensteuern wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen.

Artikel

Artikel 27(1) Die Bistümer und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien sind berechtigt, von ihren Mitgliedern, unabhängig von Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten. (2) Für die Bistümer und ihre karitativen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen werden in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde festgelegt.

Artikel

Artikel 28(1) Der Katholischen Kirche werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, daß die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten erhalten bleiben. (2) Die Übermittlung der Daten setzt voraus, daß bei der Katholischen Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 29(1) Die Landesregierung und die Bischöfe werden sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind. (Schlußprotokoll) (2) Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen maßgeblich berühren, rechtzeitig miteinander ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

Artikel

Artikel 3Der Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 30Regelungen in diesem Vertrag und im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994 gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.

Artikel

Artikel 31Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 32(1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden.(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.*

Artikel

Artikel 4Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der Katholischen Kirche im Freistaat Thüringen bleibt bestehen. Änderungen bedürfen eines Vertrages, es sei denn, es handelt sich um Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 5(1) Die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Erfurt erfolgt gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994 in Verbindung mit Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.(Schlußprotokoll)(2) Für die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda gilt Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. Bezüglich des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen findet die in Artikel III Absatz 1 des Badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932 getroffene Regelung in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 Anwendung. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda richtet das Kathedralkapitel die Anfrage, ob Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, auch an den Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen geht die entsprechende Anfrage vom Heiligen Stuhl aus.(Schlußprotokoll)(3) Im Bistum Erfurt wird ein Geistlicher zum Ortsordinarius, zum Weihbischof, zum Generalvikar, zum Mitglied des Kathedralkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer des Diözesanseminars nur bestellt, wenn er1. deutscher Staatsangehöriger ist,2. ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,3. ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule, an einem bischöflichen Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom absolviert hat.(Schlußprotokoll)(4) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Nr. 3 genannten anerkannt werden.(Schlußprotokoll)(5) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen im Bistum Erfurt zum Weihbischof, zum Generalvikar und zum Mitglied des Kathedralkapitels oder zum Leiter oder Lehrer am Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle dem zuständigen Ministerium von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.(Schlußprotokoll)(6) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines Bischöflichen Stuhls teilt das betreffende Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.(Schlußprotokoll)(7) Die Diözesanbischöfe werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die in Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen stellen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

Artikel

Artikel 6(1) Die Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen und Fulda, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel von Erfurt, die im Freistaat Thüringen gelegenen Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die aus den Kirchengemeinden bzw. den Pfarreien gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst. (Schlußprotokoll) (2) Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse Gemeinschaften sowie kirchliche Anstalten und Stiftungen werden in ihrer kirchlichen Rechtsstellung anerkannt. Anstalten und Stiftungen erlangen die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Diejenigen Orden und religiösen Gemeinschaften sowie kirchlichen Anstalten und Stiftungen, denen ein öffentlich-rechtlicher Status nicht zukommt, erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 7(1) Die Bistümer werden Beschlüsse über Bildung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem zuständigen Ministerium mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen. (2) Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit kraft ihrer Errichtung durch den zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des betreffenden Bistums durch das zuständige Ministerium veranlaßt. (3) Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften.

Artikel

Artikel 8(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet. (2) Der Freistaat Thüringen wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der staatlichen Gesetze anerkennen und angemessen fördern.

Artikel

Artikel 9Die Katholische Kirche nimmt an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch den Freistaat Thüringen einbezogen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.