Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt Vom 28. Juni 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 790
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 14. Juni 1994 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Die in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrags (einschließlich Schlußprotokoll) genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Entrichtung der durch den Vollzug des Staatsvertrags in den Grundbüchern und sonstigen öffentlichen Registern entstehenden Gebühren befreit.
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.*
Artikel 1(1) In Erfurt wird ein Bistum mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel errichtet. Bischof und Kathedralkapitel erhalten bei der Propsteikirche Beatae Mariae Virginis in Erfurt ihren Sitz. (2) Bistum, Bischöflicher Stuhl und Kathedralkapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Bistum Erfurt ist innerhalb seiner Grenzen Rechtsnachfolger des Bischöflichen Amtes Erfurt-Meiningen. (Schlußprotokoll)
Artikel 2Das Gebiet des Bistums Erfurt ist, nach der derzeitigen pastoralen Organisation, gegliedert in die Dekanate Arnstadt, Bischofferode, Eisenach-Gotha, Erfurt, Ershausen, Heilbad Heiligenstadt, Kirchgandern, Kirchworbis, Küllstedt, Leinefelde, Lengenfeld unterm Stein, Meiningen-Suhl (I und II), Nordhausen, Saalfeld und Weimar. Diese Gebiete werden aus den Bistümern Fulda und Würzburg ausgegliedert. Die im Bereich des Bistums Erfurt gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften ergeben sich aus dem Schlußprotokoll. (Schlußprotokoll)
Artikel 3Die Besetzung des Bischöflichen Stuhles erfolgt entsprechend Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. (Schlußprotokoll)
Artikel 4(1) Das Kathedralkapitel wird gebildet aus dem Propst, vier residierenden und drei nichtresidierenden Kapitularen. (2) Der Diözesanbischof ernennt den Propst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. (Schlußprotokoll)
Artikel 5Das Bistum Erfurt ist der Kirchenprovinz Paderborn zugeordnet.
Artikel 6(1) Ein vom Bischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes Diözesanseminar (Hochschule im Sinne des Kirchenrechts und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten. (2) Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Freistaats Thüringen. (Schlußprotokoll)
Artikel 7Die Regelung der Staatsleistungen bleibt einer künftigen Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Katholischen Kirche vorbehalten. (Schlußprotokoll)
Artikel 8Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 9(1) Dieser Vertrag, einschließlich des Schlußprotokolls, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation.(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*Geschehen in doppelter Urschrift.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.