ThürVersVG · Thüringen

Thüringer Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband (Thüringer Versorgungsverbandsgesetz - ThürVersVG - ) Vom 8. Juli 1994

Ausfertigungsdatum:
08.07.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 812
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Rechtsform, Sitz und Aufsicht

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufsicht(1) Der Kommunale Versorgungsverband Thüringen (Versorgungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolger des Landesruhegehaltsverbandes thüringischer Gemeinden und Kreise mit Sitz in Artern. Der Versorgungsverband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte zu haben. (2) Das Geschäftsgebiet umfaßt das Gebiet Thüringens. (3) Der Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die §§ 116, 117 Abs. 1, §§ 119, 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.

§ 15a

§ 15 a GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

Satzung

§ 3 Satzung(1) Der Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzung. (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sie ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen und tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist.

§ 5

Verwaltungsrat

§ 5 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat des Versorgungsverbandes besteht aus zehn Mitgliedern. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und für jedes Mitglied jeweils einen Stellvertreter auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes, des Landkreistages und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen. Der Gemeinde- und Städtebund hat das Vorschlagsrecht für sechs Mitglieder und sechs Stellvertreter, der Landkreistag für drei Mitglieder und drei Stellvertreter und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen für ein Mitglied und einen Stellvertreter. Das vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen vorgeschlagene Mitglied und sein Stellvertreter müssen ihre Hauptwohnung in Thüringen haben. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit der gesetzlich festgelegten kommunalen Wahlperiode. Der Verwaltungsrat führt nach der Kommunalwahl seine Geschäfte bis zur Neuberufung weiter. Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Verwaltungsrates vom für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium vorzeitig abberufen werden. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen und dürfen die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten nicht unbefugt offenbaren. Sie erhalten nach Maßgabe der Satzung den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. (5) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter entsprechend Absatz 1 berufen.

§ 8

Pflichtmitgliedschaft

§ 8 Pflichtmitgliedschaft(1) Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind 1. Gemeinden und Städte,2. Verwaltungsgemeinschaften,3. Landkreise,4. Zweckverbände,5. öffentlich-rechtliche Sparkassen, wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit Versorgungsrechten, die denen der Beamten entsprechen, haben. (2) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung zu Pflichtmitgliedern zu erklären, um im Interesse einer geordneten Haushaltsführung eine gleichmäßige finanzielle Belastung derartiger Einrichtungen durch beamtenmäßige Versorgungslasten und ihre ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.

§ 12

Aufbringung und Verwaltung der Mittel

§ 12 Aufbringung und Verwaltung der Mittel(1) Die notwendigen finanziellen Mittel werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen, Beiträge nach § 14 a ThürBKG und Erträge aufgebracht; als Umlagegrundlagen können die ruhegehaltsfähigen Dienst- und Versorgungsbezüge herangezogen werden. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur zur Erreichung satzungsgemäßer Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten, verwendet werden. (2) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen benötigt werden, sind sie der Sicherheits- und Schwankungsrücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeit des Versorgungsverbandes sicherzustellen und kurzfristige Umlageschwankungen zu vermeiden. Die Mindesthöhe der Rücklage ist in der Satzung zu bestimmen; sie soll ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresausgaben nicht unterschreiten.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Der Versorgungsverband hat seine Lasten sowie die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die Versorgung ihrer Bediensteten, der kommunalen Wahlbeamten, der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (§ 14 a des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - ThürBKG -) und deren Hinterbliebenen entstehen.(2) Der Versorgungsverband hat für sich und seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen und seine Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten. Nach Maßgabe der Satzung kann er darüber hinaus für Mitglieder und auch für Nichtmitglieder sonstige Leistungen erbringen, soweit sie im Zusammenhang mit der Versorgung ihrer Bediensteten, der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und deren Hinterbliebenen stehen. (3) Für den Fall, daß den Angestellten und Mitarbeitern des Verbandes und seiner Mitglieder neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, bildet der Kommunale Versorgungsverband durch Satzung ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen mit eigenem Beschlußorgan. In dem Beschlußorgan müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sein. (4) Der Versorgungsverband sammelt für sich und seine Mitglieder die nach § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes zu bildende Versorgungsrücklage an. Die aufzubringenden Mittel sind jährlich nachträglich bis zum 15. Januar des Folgejahres der Versorgungsrücklage zuzuführen. Die Versorgungsrücklage ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; die Anlageerträge fließen der Versorgungsrücklage zu. Die Versorgungsrücklage ist in der Jahresrechnung als Sondervermögen auszuweisen und darf frühestens ab 1. Januar 2014 und nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

§ 1

Rechtsform, Sitz und Aufsicht

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufsicht(1) Der Kommunale Versorgungsverband Thüringen (Versorgungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolger des Landesruhegehaltsverbandes thüringischer Gemeinden und Kreise mit Sitz in Artern. Der Versorgungsverband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte zu haben. (2) Das Geschäftsgebiet umfaßt das Gebiet Thüringens. (3) Der Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die §§ 116, 117 Abs. 1, §§ 119, 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung. (4) Das rechtlich unselbstständige Sondervermögen nach § 2 Abs. 3 (Zusatzversorgungskasse) unterliegt der Versicherungsaufsicht des für die Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke zuständigen Ministeriums (Versicherungsaufsichtsbehörde). Für die Zusatzversorgungskasse finden § 7 Abs. 2, die §§ 7a, 11a, 13, 13d, 14, 54, 54d,55 Abs. 1 und 2 Satz 1, die §§ 57, 58, 59, 64a, 81, 81a, 81b, 82, 83, 83a, 86 und § 87 Abs. 6 sowie die §§ 88, 89 und 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von den Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen. Soweit die Zusatzversorgungskasse ausschließlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet, hat sie zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) mindestens in Höhe von 4 vom Hundert der Deckungsrückstellungen zu bilden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann zur Höhe der Verlustrücklage abweichende Regelungen treffen.

§ 2

Aufgaben

§ 2*) Aufgaben(1) Der Versorgungsverband hat seine Lasten sowie die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die Versorgung ihrer Bediensteten und der kommunalen Wahlbeamten sowie deren Hinterbliebenen und der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (§ 14 a Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - ThürBKG -) entstehen.(2) Der Versorgungsverband hat für sich und seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen und seine Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten. Nach Maßgabe der Satzung kann er darüber hinaus für Mitglieder und auch für Nichtmitglieder sonstige Leistungen erbringen, soweit sie im Zusammenhang mit der Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren stehen. Nach Maßgabe der Satzung kann der Versorgungsverband insbesondere auch Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewähren sowie Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes festsetzen und auszahlen. (3) Für den Fall, daß den Angestellten und Mitarbeitern des Verbandes und seiner Mitglieder neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, bildet der Kommunale Versorgungsverband durch Satzung ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen mit eigenem Beschlußorgan. In dem Beschlußorgan müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sein. Änderungen der Satzung der Zusatzversorgungskasse sind von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen und im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. (4) Soweit die Zusatzversorgungskasse im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbietet, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Zusatzversorgungskasse verwaltet und organisiert. Für den Abrechnungsverband finden die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Geschäfte der Pensionskassen und die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zu den Bestimmungen des Satzes 3 genehmigen. Abweichend von § 53c Abs. 2 VAG sowie der hierzu ergangenen Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung hat der Abrechnungsverband zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit seiner Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) mindestens in Höhe von 4 vom Hundert der Deckungsrückstellungen zu bilden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann zur Höhe der Verlustrücklage abweichende Regelungen treffen.*)(5) Der Versorgungsverband sammelt für sich und seine Mitglieder die nach § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes zu bildende Versorgungsrücklage an. Die aufzubringenden Mittel sind jährlich nachträglich bis zum 15. Januar des Folgejahres der Versorgungsrücklage zuzuführen. Die Versorgungsrücklage ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; die Anlageerträge fließen der Versorgungsrücklage zu. Die Versorgungsrücklage ist in der Jahresrechnung als Sondervermögen auszuweisen und darf frühestens ab 1. Januar 2014 und nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

§ 2a

§ 2 a Feuerwehrkasse(1) Für die zusätzliche Altersversorgung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (§ 14 a Satz 1 ThürBKG) bildet der Versorgungsverband ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen (Feuerwehrkasse) mit eigenem Beschlussorgan (Feuerwehrausschuss). Der Feuerwehrausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und für jedes Mitglied jeweils einen Stellvertreter auf Vorschlag des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums, des Gemeinde- und Städtebundes, des Thüringer Feuerwehrverbandes sowie des Verwaltungsrates des Versorgungsverbandes. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium und der Gemeinde- und Städtebund benennen jeweils zwei Mitglieder. Der Thüringer Feuerwehrverband benennt ein Mitglied aus seinem Verband und ein Mitglied aus dem Kreis der ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren. Der Verwaltungsrat des Versorgungsverbandes benennt zwei Mitglieder aus seiner Mitte. Die Amtszeit der Mitglieder des Feuerwehrausschusses beträgt sechs Jahre. Die Angelegenheiten des Feuerwehrausschusses werden durch eine von diesem zu erlassende Satzung geregelt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Feuerwehrkasse unterliegt der Aufsicht der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet auf die Feuerwehrkasse entsprechende Anwendung.

§ 5

Verwaltungsrat

§ 5 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat des Versorgungsverbandes besteht aus zehn Mitgliedern. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und für jedes Mitglied jeweils einen Stellvertreter auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes, des Landkreistages und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen. Der Gemeinde- und Städtebund benennt sechs Mitglieder, der Landkreistag drei Mitglieder und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ein Mitglied. Das vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen benannte Mitglied und sein Stellvertreter müssen ihre Hauptwohnung in Thüringen haben. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit der gesetzlich festgelegten kommunalen Wahlperiode. Der Verwaltungsrat führt nach der Kommunalwahl seine Geschäfte bis zur Neuberufung weiter. Aus wichtigem Grund können die Mitglieder des Verwaltungsrates vom für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium vorzeitig abberufen werden. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen und dürfen die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten nicht unbefugt offenbaren. Sie erhalten nach Maßgabe der Satzung den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. (5) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter entsprechend Absatz 1 berufen.

§ 6

Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Ernennung und Entlassung des Direktors im Benehmen mit dem Feuerwehrausschuss; für den Fall, dass ein Sondervermögen nach § 2 Abs. 3 gebildet worden ist, auch im Benehmen mit dessen Beschlussorgan,2. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung des ständigen allgemeinen Stellvertreters des Direktors, sowie die Festlegung der weiteren Vertretung,3. die Satzung und deren Änderungen,4. eine Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 14 Abs. 3),5. die Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans sowie die Festsetzung der Umlagesätze,6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktors. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung; er kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten lassen und verlangen, daß ihm oder von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird. (3) Befugnisse der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Für folgende Angelegenheiten ist eine Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich: 1. Richtlinien für die Anlage des Vermögens und die Vergabe von Mitgliederdarlehen;2. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken;3. Gewährung freiwilliger Leistungen und Verzicht auf das Geltendmachen von Ansprüchen;4. Ernennung der Beamten des Versorgungsverbandes, ihre Beförderung, ihre Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, ihre Ruhestandsversetzung und ihre Entlassung;5. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung sonstiger Bediensteter des Versorgungsverbandes. Der Verwaltungsrat kann für Beamte des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 sowie für sonstige Bedienstete, deren Entgeltgruppe mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist, die Zustimmung widerruflich generell erteilen.

§ 7

Direktor

§ 7 Direktor(1) Der Direktor des Versorgungsverbandes ist Beamter auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren, die mit dem Amtsantritt beginnt. Ungeachtet der Anforderungen des § 7a VAG muss der Direktor die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes und eine mehrjährige Berufserfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen besitzen. (2) Ein Beamter des Versorgungsverbandes ist vom Verwaltungsrat zum ständigen allgemeinen Stellvertreter des Direktors zu bestellen. Er muss Beamter auf Lebenszeit sein und die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes besitzen. Er kann aus wichtigem Grund mit Beschluss des Verwaltungsrates abberufen werden. (3) Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors und des ständigen allgemeinen Vertreters ist der Verwaltungsrat. (4) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Ihm obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes. Die Geschäftsführung steht ihm gemeinsam mit dem ständigen allgemeinen Vertreter zu. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Verwaltungsrat übertragenen Geschäfte erledigt der Direktor im Einvernehmen mit dem ständigen allgemeinen Vertreter. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Verwaltungsrat, den der Direktor unverzüglich über das nicht erzielte Einvernehmen zu informieren hat. Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, nimmt beratend daran teil und ist verpflichtet die Beschlüsse zu vollziehen. Er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Versorgungsverbandes.

§ 1

Rechtsform, Sitz und Aufsicht

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufsicht(1) Der Kommunale Versorgungsverband Thüringen (Versorgungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolger des Landesruhegehaltsverbandes thüringischer Gemeinden und Kreise mit Sitz in Artern. Der Versorgungsverband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte zu haben. (2) Das Geschäftsgebiet umfaßt das Gebiet Thüringens. (3) Der Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die §§ 116, 117 Abs. 1, §§ 119, 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Der Versorgungsverband hat seine Lasten sowie die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die Versorgung ihrer Bediensteten und der kommunalen Wahlbeamten sowie deren Hinterbliebenen und der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (§ 14 a Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - ThürBKG -) entstehen.(2) Der Versorgungsverband hat für sich und seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen und seine Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten. Nach Maßgabe der Satzung kann er darüber hinaus für Mitglieder und auch für Nichtmitglieder sonstige Leistungen erbringen, soweit sie im Zusammenhang mit der Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren stehen. Nach Maßgabe der Satzung kann der Versorgungsverband insbesondere auch Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewähren sowie Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes festsetzen und auszahlen. (3) Für den Fall, daß den Angestellten und Mitarbeitern des Verbandes und seiner Mitglieder neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, bildet der Kommunale Versorgungsverband durch Satzung ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen mit eigenem Beschlußorgan. In dem Beschlußorgan müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sein. Änderungen der Satzung der Zusatzversorgungskasse sind von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen und im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. (4) Der Versorgungsverband sammelt für sich und seine Mitglieder die nach § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes zu bildende Versorgungsrücklage an. Die aufzubringenden Mittel sind jährlich nachträglich bis zum 15. Januar des Folgejahres der Versorgungsrücklage zuzuführen. Die Versorgungsrücklage ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; die Anlageerträge fließen der Versorgungsrücklage zu. Die Versorgungsrücklage ist in der Jahresrechnung als Sondervermögen auszuweisen und darf frühestens ab 1. Januar 2014 und nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

§ 2a

§ 2 a FeuerwehrkasseFür die zusätzliche Altersversorgung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (§ 14 a Satz 1 ThürBKG) bildet der Versorgungsverband ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen (Feuerwehrkasse) mit eigenem Beschlussorgan (Feuerwehrausschuss). Der Feuerwehrausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und für jedes Mitglied jeweils einen Stellvertreter auf Vorschlag des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums, des Gemeinde- und Städtebundes, des Thüringer Feuerwehrverbandes sowie des Verwaltungsrates des Versorgungsverbandes. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium und der Gemeinde- und Städtebund benennen jeweils zwei Mitglieder. Der Thüringer Feuerwehrverband benennt ein Mitglied aus seinem Verband und ein Mitglied aus dem Kreis der ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren. Der Verwaltungsrat des Versorgungsverbandes benennt zwei Mitglieder aus seiner Mitte. Die Amtszeit der Mitglieder des Feuerwehrausschusses beträgt sechs Jahre. Die Angelegenheiten des Feuerwehrausschusses werden durch eine von diesem zu erlassende Satzung geregelt. § 2 Abs. 3 Satz 3 und § 3 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 7

Direktor

§ 7 Direktor(1) Der Direktor des Versorgungsverbandes ist Beamter auf Zeit mit einer Amtszeit von sechs Jahren, die mit dem Amtsantritt beginnt. Nach Ablauf seiner Amtszeit tritt er in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind; andernfalls ist er entlassen. Ungeachtet der Anforderungen des § 7a VAG muss der Direktor die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes und eine mehrjährige Berufserfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen besitzen. (2) Ein Beamter des Versorgungsverbandes ist vom Verwaltungsrat zum ständigen allgemeinen Stellvertreter des Direktors zu bestellen. Er muss Beamter auf Lebenszeit sein und die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes besitzen. Er kann aus wichtigem Grund mit Beschluss des Verwaltungsrates abberufen werden. (3) Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Direktors und des ständigen allgemeinen Vertreters ist der Verwaltungsrat. (4) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Ihm obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes. Die Geschäftsführung steht ihm gemeinsam mit dem ständigen allgemeinen Vertreter zu. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Verwaltungsrat übertragenen Geschäfte erledigt der Direktor im Einvernehmen mit dem ständigen allgemeinen Vertreter. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Verwaltungsrat, den der Direktor unverzüglich über das nicht erzielte Einvernehmen zu informieren hat. Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, nimmt beratend daran teil und ist verpflichtet die Beschlüsse zu vollziehen. Er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Versorgungsverbandes.

Eingangsformel ThürVersVG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 10

Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

§ 10 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft(1) Die Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft richten sich nach öffentlichem Recht. (2) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Versorgungsverband und den Mitgliedern begründet, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes, durch Satzung oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

§ 11

Auskunftspflicht

§ 11 Auskunftspflicht(1) Die Mitglieder und die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe der Satzung an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist. Der Versorgungsverband ist zu diesem Zweck zur Nachprüfung aller Angaben und Unterlagen sowie zur Akteneinsicht bei Mitgliedern berechtigt. Der Leistungsempfänger ist gehalten, zu diesem Zweck alle Personen und Einrichtungen von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungsverband zu entbinden (Obliegenheit). (2) Solange ein Mitglied oder ein Leistungsempfänger dem Auskunftsbegehren nicht nachkommt, kann der Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten.

§ 13

Vermögensanlage

§ 13 VermögensanlageDas Vermögen ist so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind, auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten.

§ 14

Haushalts- und Wirtschaftsplan, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung

§ 14 Haushalts- und Wirtschaftsplan, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung(1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen finden die für die Gemeinden geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt. (2) Der Verwaltungsrat kann anstelle des Rechnungsprüfungsamtes einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen zu erstrecken. Von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung der Jahresrechnung kann abgesehen werden. (3) Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden. In diesem Falle ist jährlich jeweils getrennt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung Rechnung zu legen und je ein Jahresabschluß sowie ein Lagebericht in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen; von einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden.

§ 15

Übergangsbestimmung

§ 15 ÜbergangsbestimmungZu den Aufgaben des Versorgungsverbandes gehört auch der Ausgleich der Versorgungslasten, die den Mitgliedern nach dem Inkrafttreten des Beamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 217) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

Organe

§ 4 OrganeOrgane des Versorgungsverbandes sind der Verwaltungsrat und der Direktor.

§ 6

Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Ernennung und Entlassung des Direktors, im Falle des § 2 Abs. 3 im Benehmen mit dem Beschlußorgan des Sondervermögens,2. die Satzung und deren Änderungen,3. eine Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 14 Abs. 3),4. die Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans sowie die Festsetzung der Umlagesätze,5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktors. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung; er kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten lassen und verlangen, daß ihm oder von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird. (3) Befugnisse der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Folgende Angelegenheiten sind jedoch an ein Einvernehmen zwischen dem Direktor und dem Verwaltungsrat gebunden: 1. Richtlinien für die Anlage des Vermögens und die Vergabe von Mitgliederdarlehen;2. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken;3. Gewährung freiwilliger Leistungen und Verzicht auf das Geltendmachen von Ansprüchen;4. Ernennung der Beamten des Versorgungsverbandes, ihre Beförderung, ihre Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, ihre Ruhestandsversetzung und ihre Entlassung;5. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung sonstiger Bediensteter des Versorgungsverbandes. Der Verwaltungsrat kann dem Direktor für Beamte des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 sowie für sonstige Bedienstete, deren Vergütung mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist, das Einvernehmen widerruflich generell erteilen.

§ 7

Direktor

§ 7 Direktor(1) Dem Direktor obliegt die Geschäftsführung des Versorgungsverbandes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und nimmt beratend daran teil. (2) Der Direktor ist Beamter auf Zeit. Er wird auf sechs Jahre bestellt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates ernannt. Der Direktor ist oberste Dienstbehörde im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften sowie Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beamten und sonstigen Bediensteten des Versorgungsverbandes. Dienstvorgesetzter des Direktors ist der Verwaltungsrat.

§ 9

Freiwillige Mitgliedschaft

§ 9 Freiwillige Mitgliedschaft(1) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden 1. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,2. Verbände dieser juristischen Personen und kommunale Landesverbände,3. juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind und auf die Pflichtmitglieder einen maßgeblichen Einfluß ausüben,4. Fraktionen des Landtags. (2) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht mit der Bekanntgabe des Aufnahmebescheides. Der Versorgungsverband kann die Aufnahme von besonderen Auflagen und Bedingungen, insbesondere vom Ausschluß besonderer finanzieller Belastungen, abhängig machen. Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.