Thüringer Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung der Städte Eisenach und Nordhausen (GesESA/NDH) Vom 25. März 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 357
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingemeindungen in die Stadt Eisenach
§ 1 Eingemeindungen in die Stadt Eisenach(1) In die Stadt Eisenach werden die Gemeinden Stedtfeld, Neuenhof, Wartha-Gäringen, Lerchenberg, Hätzelsroda und Stockhausen eingegliedert. (2) Die Gemeinde Wutha-Farnroda wird nach Prüfung durch die Landesregierung zu dem Zeitpunkt eingegliedert, in dem die Stadt Eisenach kreisfrei wird.* Für die dann laufende Amtsperiode wird der Stadtrat von Eisenach im Verhältnis der Einwohnerzahlen beider Gemeinden, mindestens jedoch um ein Mitglied erweitert. Die neuen Mitglieder sind aus der Mitte des Gemeinderats der Gemeinde Wutha-Farnroda entsprechend § 27 Abs. 1 bis 3 der Thüringer Kommunalordnung zu bestimmen.
Eingemeindungen in die Stadt Nordhausen
§ 2 Eingemeindungen in die Stadt NordhausenIn die Stadt Nordhausen werden die Gemeinden Sundhausen, Steinbrücken, Bielen, Herreden, Härningen und Leimbach eingegliedert.
Weitere Rechtsfolgen der Eingliederung
§ 3 Weitere Rechtsfolgen der EingliederungDie weiteren Rechtsfolgen der Eingliederung ergeben sich aus den §§ 26, 27, 28, 30 und 32 des Thüringer Neugliederungsgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 545), das auf dieses Gesetz entsprechende Anwendung findet.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 am 1. Juli 1994 in Kraft. § 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.