Thüringer Verordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung Vom 9. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 519
Aufgrund des § 67 Abs. 1 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Veräußerung unterhalb des vollen Wertes in den Fällen des § 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO muß gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde begründet sein. (2) In den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag soll zugunsten der Gemeinde für den Fall der Weiterveräußerung ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht sowie eine angemessen zu befristende Wertabschöpfungsklausel aufgenommen werden.
§ 2Bei Veräußerungen nach § 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO zur Förderung sozialer Einrichtungen soll in den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht für den Fall aufgenommen werden, daß die zu fördernde soziale Einrichtung ihren sozialen Zweck verliert und eine Nachzahlung auf den vollen Grundstückswert zum Zeitpunkt des Verkaufs einschließlich der Zahlung angemessener Zinsen ab diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
§ 3Veräußerungen nach § 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO zur Förderung der Gewerbeansiedlung sind insbesondere zur Gewerbeansiedlung auf staatlich geförderten Gewerbegebieten zulässig, soweit hiermit der wirtschaftliche Vorteil der Gewerbegebietsförderung weitergegeben wird. In den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag soll ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht für den Fall aufgenommen werden, daß staatliche Fördermittel nach den geltenden Bestimmungen von der Gemeinde zurückgefordert werden
§ 4In den Fällen des § 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO gilt der Erwerb als angebahnt nach § 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ThürKO, wenn vor dem 3. Oktober 1990 1. ein Erwerbsantrag bei der Gemeinde gestellt oder2. mit der Gemeinde ein, auch nicht beurkundeter, Vorvertrag geschlossen wurde oder3. die Gemeinde in sonstiger Weise aktenkundig, insbesondere durcha) einen entsprechenden Ratsbeschluß oderb) die Veröffentlichung einer Liste mit den zu veräußernden Grundstücken, ihre Bereitschaft zur Veräußerung an bestimmte Erwerbswillige erklärt hat.
§ 5Für die Veräußerung von Grundstücken mit einer Größe von über 500 Quadratmetern nach § 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO sind die Maßgaben der §§ 26 und 70 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.