Thüringen

Thüringer Gesetz für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024 Vom 11. März 2020

Ausfertigungsdatum:
11.03.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 110
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KomInvOff2021ffG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte

§ 1 Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte(1) Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 in jedem Jahr jeweils eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 27,99 Euro je Einwohner nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.(2) Die Investitionspauschale nach Absatz 1 ist für Investitionen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Brand- und Katastrophenschutz, Klimaschutz, Kultur, Mobilität und der Modernisierung der digitalen Infrastruktur sowie zum Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Förderprogramme zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. Die Kreditaufnahme für rentierliche Investitionen darf grundsätzlich nicht versagt werden, sofern die jährliche Tilgung die Investitionspauschale in den einzelnen Haushaltsjahren nicht übersteigt und spätestens im Jahr 2024 von einer Rentierlichkeit der Maßnahme ausgegangen werden kann. Bei Kreditaufnahmen gemäß Satz 3 finden die Einnahmebeschaffungsgrundsätze des § 54 Abs. 2 und 3 ThürKO keine Anwendung.(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2018 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar des jeweiligen Zuweisungsjahres.

§ 2

Investitionspauschale für Landkreise und kreisfreie Städte

§ 2 Investitionspauschale für Landkreise und kreisfreie Städte(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 in jedem Jahr jeweils eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 18,66 Euro je Einwohner nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3

Auszahlungen

§ 3 AuszahlungenZuweisungen nach den §§ 1 und 2 werden bis zum 15. März des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Investitionspauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Eine Beschränkung der Zweckbindung der Investitionspauschalen auf notwendige Investitionen im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht besteht nicht.

§ 4

Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung

§ 4 Nachweis der zweckentsprechenden VerwendungDer Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung der kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zu führen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuweisungen sind die Mittel zurückzuzahlen.

§ 5

Zuständigkeit

§ 5 ZuständigkeitOberste Vollzugsbehörde für dieses Gesetz ist das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium. Für den Vollzug zuständig sind weiterhin die für die Aufsicht über die Kommunen zuständigen oberen und unteren Behörden gemäß § 118 Thüringer Kommunalordnung. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine entsprechende Zuständigkeitsverordnung zu erlassen.

§ 6

Evaluation

§ 6 EvaluationDas für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium wird im Rahmen eines Evaluationsberichts zum 30. Juni 2022 und zum 31. Dezember 2024 dem Landtag über die erzielte Wirkung der zugewiesenen Investitionspauschalen informieren.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.