Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015(Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz) Vom 27. Februar 2014*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 45
Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte
§ 1 Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte(1) Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2014 eine investive Zuweisung in Höhe von 25,76 Euro je Einwohner nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.(2) Die Mittel sind bestimmt für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte, deren Einwohnerzahl zwischen den Stichtagen 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2012 um mindestens vier vom Hundert gesunken ist. Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte sind anspruchsberechtigt, soweit sie im Jahr 2014 eine Schlüsselzuweisung nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz erhalten.(3) Die Investitionspauschale nach Absatz 1 ist ausschließlich1. für Investitionen,2. zum Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Förderprogramme,3. zur Schuldentilgungzu verwenden. Die Mittel dürfen stattdessen ausnahmsweise im Verwaltungshaushalt verwendet werden, wenn die Kommune ihren Haushalt nur durch Zuführung aus dem Vermögenshaushalt ausgleichen könnte. Dies gilt für Gemeinden mit doppischer Haushaltsführung entsprechend. Die investiven Maßnahmen nach Nummer 1 sind unter Beachtung der demografischen Veränderungen zu tätigen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden.(4) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung, wobei ab dem Jahr 2011 die im Rahmen des Zensus ermittelten Einwohnerzahlen zugrundezulegen sind. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2012 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2013. Im Falle einer Gebietsstandserweiterung erhält die Rechtsnachfolgerin den Anteil an der Zuweisung, welcher der einzelnen zusammengeschlossenen Gemeinde zugestanden hätte.(5) Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2015 eine investive Zuweisung in Höhe von 18,51 Euro je Einwohner nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 gilt für diese Zuweisung die vom Statistischen Landesamt festgestellte Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2013 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2014.
§ 2 a Investitionspauschale für Schulbauten und Schulsporthallen(1) Die Schulträger erhalten im Jahr 2015 ergänzend zur Investitionspauschale nach § 22 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) eine investive Zuweisung für Schulbauten und Schulsporthallen in Höhe von 36 Millionen Euro.(2) Die Zuweisungen werden entsprechend dem Anteil der Schulträger an den Mitteln nach § 22 ThürFAG im Jahr 2014 ausgereicht. Die Mittel sind zweckgebunden im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Ergänzende Bedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise
§ 4 Ergänzende Bedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise(1) Ergänzend zum Landesausgleichsstock nach § 24 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes stehen kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Mittel im Jahr 2014 in Höhe von 36 Millionen Euro und im Jahr 2015 in Höhe von 48 Millionen Euro zur Verfügung. Insbesondere soll durch diese Zuweisungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommunen hergestellt bzw. gesichert werden.(2) Soweit die Beträge nach Absatz 1 in den jeweiligen Jahren nicht vollständig in Anspruch genommen werden, ist der jeweilige Restbetrag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres dem Landesausgleichsstock (§ 24 ThürFAG) zuzuführen.(3) Die Gewährung ergänzender Bedarfszuweisungen setzt voraus, dass alle erforderlichen Antragsunterlagen bis spätestens zum 31. August des maßgeblichen Haushaltsjahres vollständig bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt worden sind. Im Übrigen richtet sich die Ausreichung nach dem Verfahren für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 ThürFAG.
§ 4 a Kommunalinvestitionsförderungsfonds(1) Landkreise und Gemeinden erhalten bis zum 31. Dezember 2018 Anteile aus einem Kommunalinvestitionsförderungsprogramm des Bundes nach Artikel 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes, die dem jeweiligen Anteil an den für das Jahr 2015 festzusetzenden Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15 ThürFAG entsprechen. Mittelabruf, Verwendung und Verwendungsnachweis erfolgen nach den Regeln des entsprechenden Bundesgesetzes.(2) Die Kofinanzierung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt durch das Land. Dazu wird ein Betrag in Höhe von 8.424.500 Euro bereitgestellt. Dieser wird im Verhältnis der Mittel nach Absatz 1 zusätzlich ausgezahlt.
Auszahlungen
§ 5 AuszahlungenZuweisungen nach den §§ 1 bis 3 werden bis zum 15. März 2014 ausgezahlt. Abweichend von Satz 1 werden Zuweisungen nach § 1 Abs. 5 und § 2 a bis zum 31. Mai 2015 ausgezahlt. Ergänzende Bedarfszuweisungen nach § 4 werden entsprechend den Festlegungen des jeweiligen Bescheides ausgezahlt.
Zuständigkeit
§ 7 ZuständigkeitOberste Vollzugsbehörde für dieses Gesetz ist das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium. Für den Vollzug zuständig sind weiterhin die für die Aufsicht über die Kommunen zuständigen oberen und unteren Behörden gemäß § 118 Thüringer Kommunalordnung.
Investitionspauschalen im Jahr 2018
§ 5 Investitionspauschalen im Jahr 2018(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2018 eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 11,51 Euro je Einwohner.(2) Die kommunalen Schulträger erhalten im Jahr 2018 ergänzend zur Investitionspauschale nach § 22 ThürFAG eine investive Zuweisung für Schulgebäude, Schulturnhallen und investive Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung in den Schulen in Höhe von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden entsprechend dem Anteil der Schulträger an den Mitteln nach § 22 ThürFAG im Jahr 2017 ausgereicht.(3) Ober- und Mittelzentren im Sinne der Anlage zu § 1 der Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 15. Mai 2014 (GVBl. S. 450) erhalten im Jahr 2018 für zentralörtliche Aufgaben eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 21,47 Euro je Einwohner.(4) Städte und Gemeinden erhalten im Jahr 2018 eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 11,51 Euro je Einwohner.(5) Die Investitionspauschalen nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen ausschließlich für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Die Investitionspauschale nach Absatz 2 darf ausschließlich für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 5 gilt jeweils entsprechend.(6) Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden bis zum 15. April 2018 ausgezahlt. Für die Berechnung der Pauchalen nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2015 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2016 maßgebend.
Investitionspauschalen im Jahr 2019
§ 6 Investitionspauschalen im Jahr 2019(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2019 eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 11,51 Euro je Einwohner.(2) Die kommunalen Schulträger erhalten im Jahr 2019 ergänzend zur Investitionspauschale nach § 22 ThürFAG eine investive Zuweisung für Schulgebäude, Schulturnhallen und investive Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung in den Schulen in Höhe von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden entsprechend dem Anteil der Schulträger an den Mitteln nach § 22 ThürFAG im Jahr 2018 ausgereicht.(3) Ober- und Mittelzentren im Sinne der Anlage zu § 1 der Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 15. Mai 2014 (GVBl. S. 450) erhalten im Jahr 2019 für zentralörtliche Aufgaben eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 21,47 Euro je Einwohner.(4) Städte und Gemeinden erhalten im Jahr 2019 eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 11,51 Euro je Einwohner.(5) Die Investitionspauschalen nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen ausschließlich für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Die Investitionspauschale nach Absatz 2 darf ausschließlich für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 5 gilt jeweils entsprechend.(6) Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden bis zum 15. April 2019 ausgezahlt. Für die Berechnung der Pauschalen nach den Abätzen 1, 3 und 4 ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2015 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2016 maßgebend.
Auszahlungen
§ 7 AuszahlungenZuweisungen nach den §§ 1 bis 3 werden bis zum 15. März 2014 ausgezahlt. Abweichend von Satz 1 werden Zuweisungen nach § 1 Abs. 5 und § 2 a bis zum 31. Mai 2015 ausgezahlt. Ergänzende Bedarfszuweisungen nach § 4 werden entsprechend den Festlegungen des jeweiligen Bescheides ausgezahlt.
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
§ 8 Nachweis der zweckentsprechenden VerwendungDer Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung der kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zu führen, soweit die Bescheide für Zuweisungen nach § 4 keine abweichenden Regelungen treffen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuweisungen sind die Mittel zurückzuzahlen.
Zuständigkeit
§ 9 ZuständigkeitOberste Vollzugsbehörde für dieses Gesetz ist das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium. Für den Vollzug zuständig sind weiterhin die für die Aufsicht über die Kommunen zuständigen oberen und unteren Behörden gemäß § 118 Thüringer Kommunalordnung.
Investitionspauschalen im Jahr 2020
§ 6a Investitionspauschalen im Jahr 2020(1) Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2020 eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 43,58 Euro pro Einwohner.(2) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2020 eine allgemeine investive Zuweisung in Höhe von 34,46 Euro pro Einwohner.(3) Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum 31. März 2020 gezahlt. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2017 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2020. Im Falle einer Gebietsstandserweiterung erhält die Rechtsnachfolgerin den Anteil an der Zuweisung, welcher der einzelnen zusammengeschlossenen Gemeinde zugestanden hätte. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden.(4) Investitionspauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Eine Beschränkung der Zweckbindung der Investitionspauschalen auf notwendige Investitionen im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht besteht nicht.(5) Eine Verwendung der Investitionspauschalen nach den Absätzen 1 und 2 ist auch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in entsprechender Anwendung zulässig. Die Kreditaufnahme für rentierliche Investitionen darf grundsätzlich nicht versagt werden, sofern die jährliche Tilgung die durch Landesgesetz gewährten Investitionspauschalen in den einzelnen Haushaltjahren nicht übersteigt und spätestens im Jahr 2024 von einer Rentierlichkeit der Maßnahme ausgegangen werden kann. Bei diesen Kreditaufnahmen finden die Einnahmebeschaffungsgrundsätze des § 54 Abs. 2 und 3 ThürKO keine Anwendung.
§ 4 a Kommunalinvestitionsförderungsfonds(1) Landkreise und Gemeinden erhalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 Anteile aus einem Kommunalinvestitionsförderungsprogramm des Bundes nach Artikel 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes, die dem jeweiligen Anteil an den für das Jahr 2015 festzusetzenden Schlüsselzuweisungen nach den §§ 11 und 15 ThürFAG entsprechen. Mittelabruf, Verwendung und Verwendungsnachweis erfolgen nach den Regeln des entsprechenden Bundesgesetzes.(2) Die Kofinanzierung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt durch das Land. Dazu wird ein Betrag in Höhe von 8.424.500 Euro bereitgestellt. Dieser wird im Verhältnis der Mittel nach Absatz 1 zusätzlich ausgezahlt.
Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte
§ 1 Investitionspauschale für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte(1) Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2014 eine investive Zuweisung in Höhe von 25,76 Euro je Einwohner nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze. (2) Die Mittel sind bestimmt für kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte, deren Einwohnerzahl zwischen den Stichtagen 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2012 um mindestens vier vom Hundert gesunken ist. Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte sind anspruchsberechtigt, soweit sie im Jahr 2014 eine Schlüsselzuweisung nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz erhalten.(3) Die Investitionspauschale nach Absatz 1 ist ausschließlich 1. für Investitionen,2. zum Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Förderprogramme,3. zur Schuldentilgung zu verwenden. Die investiven Maßnahmen nach Nummer 1 sind unter Beachtung der demografischen Veränderungen zu tätigen. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden. (4) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung, wobei ab dem Jahr 2011 die im Rahmen des Zensus ermittelten Einwohnerzahlen zugrundezulegen sind. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2012 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2013. Im Falle einer Gebietsstandserweiterung erhält die Rechtsnachfolgerin den Anteil an der Zuweisung, welcher der einzelnen zusammengeschlossenen Gemeinde zugestanden hätte.
Investitionspauschale für Landkreise
§ 2 Investitionspauschale für Landkreise(1) Landkreise erhalten im Jahr 2014 eine investive Zuweisung in Höhe von 9,24 Euro je Einwohner nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.(2) Die Investitionspauschale darf ausschließlich für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.(3) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
Stabilisierungspauschale
§ 3 Stabilisierungspauschale(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten im Jahr 2014 eine allgemeine Zuweisung in Höhe von 6,17 Euro je Einwohner.(2) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.(3) Die Mittel der Stabilisierungspauschale dienen, soweit sie den Landkreisen zufließen, zur finanziellen Entspannung des Verhältnisses zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden. Sie müssen zur Stabilisierung bzw. Senkung der Kreisumlage verwendet werden.
Ergänzende Bedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise
§ 4 Ergänzende Bedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise(1) Ergänzend zum Landesausgleichsstock nach § 24 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes stehen kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Mittel im Jahr 2014 in Höhe von 36 Millionen Euro und im Jahr 2015 in Höhe von 30 Millionen Euro zur Verfügung. Insbesondere soll durch diese Zuweisungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommunen hergestellt bzw. gesichert werden. (2) Soweit die Beträge nach Absatz 1 in den jeweiligen Jahren nicht vollständig in Anspruch genommen werden, ist der jeweilige Restbetrag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres dem Landesausgleichsstock (§ 24 Thüringer Finanzausgleichsgesetz) zuzuführen.
Auszahlungen
§ 5 AuszahlungenZuweisungen nach den §§ 1 bis 3 werden bis zum 15. März 2014 ausgezahlt. Ergänzende Bedarfszuweisungen nach § 4 werden entsprechend den Festlegungen des jeweiligen Bescheides ausgezahlt.
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
§ 6 Nachweis der zweckentsprechenden VerwendungDer Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung der kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zu führen, soweit die Bescheide für Zuweisungen nach § 4 keine abweichenden Regelungen treffen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuweisungen sind die Mittel zurückzuzahlen.
Zuständigkeit
§ 7 ZuständigkeitOberste Vollzugsbehörde für dieses Gesetz ist das für Finanzen zuständige Ministerium. Für den Vollzug zuständig sind weiterhin die für die Aufsicht über die Kommunen zuständigen oberen und unteren Behörden gemäß § 118 Thüringer Kommunalordnung.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.