Thüringen

Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Vom 14. Juni 2017

Ausfertigungsdatum:
14.06.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 151
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Folgejahr

§ 15 Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Folgejahr(1) Soweit die Beträge nach dem jeweils ersten Absatz der §§ 1 bis 13 sowie nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, erhöht sich die nach diesen Vorschriften für 2018 vorgesehene, abrufbare Investitionssumme um den jeweiligen Restbetrag aus 2017.(2) Soweit die Beträge nach dem jeweils ersten Absatz der §§ 1 bis 13 sowie nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2018 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbleibenden Mittel aus 2018 im Jahr 2019 in Anspruch genommen werden.(3) Soweit Beträge nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2019 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbliebenen Mittel aus 2019 in den Folgejahren in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung über die zeitliche Bereitstellung der Bundesfinanzhilfen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist ausgeschlossen. Soweit Beträge nach § 6 Abs. 1 und 2 im Jahr 2019 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbleibenden Mittel aus 2019 in 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.

§ 15

Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Folgejahr

§ 15 Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Folgejahr(1) Soweit die Beträge nach dem jeweils ersten Absatz der §§ 1 bis 13 sowie nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, erhöht sich die nach diesen Vorschriften für 2018 vorgesehene, abrufbare Investitionssumme um den jeweiligen Restbetrag aus 2017.(2) Soweit die Beträge nach dem jeweils ersten Absatz der §§ 1 bis 13 sowie nach § 14 Abs. 2 Satz 2 in den Jahren 2018 und 2020 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbleibenden Mittel aus 2018 in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und aus 2020 im Jahr 2021 in Anspruch genommen werden.(3) Soweit Beträge nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2019 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbliebenen Mittel aus 2019 in den Folgejahren in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung über die zeitliche Bereitstellung der Bundesfinanzhilfen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist ausgeschlossen. Soweit Beträge nach § 6 Abs. 1 und 2 im Jahr 2019 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbleibenden Mittel aus 2019 in 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 3

Kita-Invest

§ 3 Kita-Invest(1) Für Investitionen in Kindertagesstätten stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 5.000.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. Im Jahr 2020 stehen weitere 5.000.000 Euro zur Verfügung.(2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des Aus- und Neubaus von Kindertagesstätten gewährt werden.(3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für die Kindertagesbetreuung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 4

Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau

§ 4 Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau(1) Für Investitionen in kommunale Sporteinrichtungen einschließlich Schwimmbäder stehen den Kommunenim Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 1.000.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. Im Jahr 2020 stehen weitere 5.000.000 Euro zur Verfügung.(2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des Schwimmbad- und Sportstättenbaus gewährt werden.(3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Sport zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

Eingangsformel KomFöInvG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Kommunaler Kulturbau/Denkmalpflege

§ 1 Kommunaler Kulturbau/Denkmalpflege(1) Für Investitionen in kommunale Kultur- und Denkmaleinrichtungen stehen den kommunalen Kultur- und Denkmalpflegeträgern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 5.000.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 6.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des Kulturbaus gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 10

Tierheime

§ 10 Tierheime(1) Für Investitionen in Tierheime steht im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2018 zusätzlich 1.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Trägern auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen von Investitionen in Tierheime gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 11

Kommunale Radwege/Verkehrsinfrastruktur

§ 11 Kommunale Radwege/Verkehrsinfrastruktur(1) Für Investitionen und Planungen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur vorrangig in den Radwegebau stehen den kommunalen Trägern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 3.000.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 3.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des kommunalen Radwege- und Verkehrsbaus gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 12

Barrierefreiheit in den Kommunen

§ 12 Barrierefreiheit in den Kommunen(1) Für Investitionen zur Förderung von Barrierefreiheit in den Kommunen stehen den kommunalen Trägern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 500.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 500.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes zur Herstellung von Barrierefreiheit gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 13

RennsteigShuttle

§ 13 RennsteigShuttle(1) Für Investitionen in die Infrastruktur des so genannten RennsteigShuttles steht im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 1.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 14

Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen ...

§ 14 Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz(1) Der Freistaat Thüringen erhält bis zum 31. Dezember 2020 Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 71.820.000 Euro zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz. Mittelabruf, Verwendung und Verwendungsnachweis erfolgen nach den Regeln des entsprechenden Bundesgesetzes und einer noch zu erlassenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern. (2) Die erforderliche Kofinanzierung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt durch das Land. Dazu wird im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 8.000.000 Euro bereitgestellt. Nicht zur Kofinanzierung benötigte Gelder des Landes können für Ausgaben nach Absatz 1 verwendet werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium.

§ 15

Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Folgejahr

§ 15 Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Folgejahr(1) Soweit die Beträge nach dem jeweils ersten Absatz der §§ 1 bis 13 sowie nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, erhöht sich die nach diesen Vorschriften für 2018 vorgesehene, abrufbare Investitionssumme um den jeweiligen Restbetrag aus 2017. (2) Soweit die Beträge nach dem jeweils ersten Absatz der §§ 1 bis 13 sowie nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2018 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbleibenden Mittel aus 2018 im Jahr 2019 in Anspruch genommen werden. (3) Soweit Beträge nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2019 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbliebenen Mittel aus 2019 in den Folgejahren in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung über die zeitliche Bereitstellung der Bundesfinanzhilfen nach § 14Abs. 1 Satz 1 hinaus ist ausgeschlossen.

§ 16

Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung

§ 16 Nachweis der zweckentsprechenden VerwendungDer Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist - sofern die Bescheide für Zuweisungen nach diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen treffen - im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung der kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zu führen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuweisungen sind die Mittel zurückzuzahlen.

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 2

Brandschutz

§ 2 Brandschutz(1) Für Investitionen im Bereich des kommunalen Brandschutzes stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 3.000.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 7.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des Brandschutzes gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 3

Kita-Invest

§ 3 Kita-Invest(1) Für Investitionen in Kindertagesstätten stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 5.000.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des Aus- und Neubaus von Kindertagesstätten gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für die Kindertagesbetreuung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 4

Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau

§ 4 Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau(1) Für Investitionen in kommunale Sporteinrichtungen einschließlich Schwimmbäder stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 1.000.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des Schwimmbad- und Sportstättenbaus gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Sport zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 5

Breitbandausbau

§ 5 Breitbandausbau(1) Für Investitionen zum Ausbau der Breitbandversorgung stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 16.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des Breitbandinfrastrukturausbaus gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für digitale Infrastruktur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 6

Gewässerunterhaltung

§ 6 Gewässerunterhaltung(1) Für Investitionen in die kommunale Gewässerunterhaltung stehen den Aufgabenträgern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2018 zusätzlich 10.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Aufgabenträgern auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen der Gewässerunterhaltung gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Gewässerunterhaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 7

Förderung der Abwasserbehandlung

§ 7 Förderung der Abwasserbehandlung(1) Für Investitionen in Maßnahmen der Abwasserentsorgung in Siedlungsgebieten, die derzeit von der zentralen Abwasserentsorgung ausgeschlossen sind, stehen den kommunalen Aufgabenträgern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 5.000.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den kommunalen Aufgabenträgern auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen der Abwasserentsorgung gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für die Abwasserentsorgung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 8

Kommunaler Klimaschutz

§ 8 Kommunaler Klimaschutz(1) Für Investitionen in den kommunalen Klimaschutz stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich 2.500.000 Euro und im Jahr 2018 zusätzlich 2.500.000 Euro zur Verfügung. (2) Die Mittel können den Kommunen auch als Eigenmittelersatz bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des kommunalen Klimaschutzes gewährt werden. (3) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Klimaschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 9

Krankenhausinvestitionen

§ 9 Krankenhausinvestitionen(1) Für Investitionen in kommunale Krankenhäuser stehen den kommunalen Trägern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2018 zusätzlich 10.000.000 Euro zur Verfügung. Kommunale Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, deren Träger in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts organisiert sind, wenn diese im Mehrheitsbesitz (§ 16 AktG) einer Kommune steht.(2) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.