Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) Vom 11. Juni 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 277, 280
Überprüfung der Zuweisungen zum Ausgleich der Verluste bei den Gewerbesteuereinnahmen
§ 4 Überprüfung der Zuweisungen zum Ausgleich der Verluste bei den Gewerbesteuereinnahmen(1) Die Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie die Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (ThürUGGewStCOV) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563) werden auf Grundlage der Kassenstatistik des Landesamtes für Statistik für das Jahr 2020 durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium überprüft. Dieses setzt Rückzahlungen in der Höhe fest, in der der Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen (netto) zwischen dem um den Faktor 1,04 vervielfachten Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassenstatistik für das Jahr 2020 geringer ausfällt, als die Summe der festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 ThürUGGewStCOV. Sofern sich rechnerisch Rückzahlungsbeträgeunter 1.000 Euro ergeben, werden diese nicht erhoben.(2) Rückzahlungen nach Absatz 1 bis zu einem Betrag von 17,5 Millionen Euro erhöhen die zur Verfügung stehenden Mittel des Landesausgleichsstocks gemäß § 24 Abs. 1 ThürFAG im Jahr 2021. Aus diesem sind auch Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten zu verwenden, die sich beim Vollzug der Soforthilfen nach diesem Gesetz und dem Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder ergeben. Rückzahlungen über einen Betrag von 17,5 Millionen Euro werden zwischen den Gemeinden verteilt, in denen der Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen (netto) zwischen dem um den Faktor 1,04 vervielfachten Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassenstatistik für das Jahr 2020 höher ausfällt (nicht ausgeglichener Gewerbesteuerrückgang), als die Summe der festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 ThürUGGewStCOV. Die Höhe der individuellen ergänzenden Zuweisung entspricht dem Anteil der Gemeinde an der Summe der noch nicht ausgeglichenen Gewerbesteuerrückgänge aller Gemeinden an der Summe der Rückzahlungen, die den Betrag von 17,5 Millionen Euro übersteigen. Für die Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der ergänzenden Zuweisungen gilt § 3 entsprechend, wobei Auszahlungen unverzüglich nach der Festsetzung erfolgen.
Festsetzung, Auszahlung und Verwendung von Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen und ...
§ 3 Festsetzung, Auszahlung und Verwendung von Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen und allgemeinen Stabilisierungszuweisungen(1) Die Festsetzung der Zuweisungen nach §§ 1 bis 2a erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen. Zuweisungen nach §§ 1 und 2 sollen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden. Zuweisungen nach § 2a sollen bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden.(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.
Überprüfung der Zuweisungen zum Ausgleich der Verluste bei den Gewerbesteuereinnahmen
§ 4 Überprüfung der Zuweisungen zum Ausgleich der Verluste bei den Gewerbesteuereinnahmen(1) Die Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie die Gewerbesteuerkompensationszuweisungen nach § 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (ThürUGGewStCOV) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563) werden auf Grundlage der Kassenstatistik des Landesamtes für Statistik für das Jahr 2020 durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium überprüft. Dieses setzt Rückzahlungen in der Höhe fest, in der der Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen (netto) zwischen dem um den Faktor 1,04 vervielfachten Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassenstatistik für das Jahr 2020 geringer ausfällt, als die Summe der festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 ThürUGGewStCOV. Eine Rückzahlung entfällt in der Höhe, in der Zuweisungen nach § 2a festgesetzt werden. Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium weist einen verbleibenden zurückzuzahlenden Betrag gesondert aus. Sofern sich rechnerisch Rückzahlungsbeträgeunter 1.000 Euro ergeben, werden diese nicht erhoben.(2) Rückzahlungen nach Absatz 1 bis zu einem Betrag von 17,5 Millionen Euro erhöhen die zur Verfügung stehenden Mittel des Landesausgleichsstocks gemäß § 24 Abs. 1 ThürFAG im Jahr 2021. Aus diesem sind auch Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten zu verwenden, die sich beim Vollzug der Soforthilfen nach diesem Gesetz und dem Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder ergeben. Rückzahlungen über einen Betrag von 17,5 Millionen Euro werden zwischen den Gemeinden verteilt, in denen der Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen (netto) zwischen dem um den Faktor 1,04 vervielfachten Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassenstatistik für das Jahr 2020 höher ausfällt (nicht ausgeglichener Gewerbesteuerrückgang), als die Summe der festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2 und § 2 ThürUGGewStCOV. Die Höhe der individuellen ergänzenden Zuweisung entspricht dem Anteil der Gemeinde an der Summe der noch nicht ausgeglichenen Gewerbesteuerrückgänge aller Gemeinden an der Summe der Rückzahlungen, die den Betrag von 17,5 Millionen Euro übersteigen. Für die Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der ergänzenden Zuweisungen gilt § 3 entsprechend, wobei Auszahlungen unverzüglich nach der Festsetzung erfolgen.
Steuerstabilisierungszuweisung 2021
§ 2a Steuerstabilisierungszuweisung 2021(1) Thüringer Gemeinden erhalten im Jahr 2021 Steuerstabilisierungszuweisungen in Höhe von 80 Millionen Euro zum Ausgleich der Verluste der kommunalen Steuereinnahmen im Jahr 2021 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.(2) Die Höhe der individuellen Steuerstabilisierungszuweisung entspricht dem gemeindeindividuellen Anteil der gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen des Jahres 2019 an der Summe der gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen aller Gemeinden in 2019 bezogen auf 80 Millionen Euro. Gesamtsteuereinnahmen sind Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und steuerähnliche Einnahmen. Maßgeblich für die gemeindlichen Gesamtsteuereinnahmen des Jahres 2019 ist die Kassenstatistik des Thüringer Landesamts für Statistik.(3) Der Auszahlungsbetrag mindert sich um den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Betrag, soweit die Rückzahlung noch nicht erfolgt ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 nicht erhobene Beträge werden nicht mindernd nach Satz 1 berücksichtigt.
Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen
§ 1 Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen(1) Thüringer Gemeinden im Sinne des Satzes 2 erhalten aus einem Sondervermögen des Landes pauschale Zuweisungen in Höhe von 100 Millionen Euro zur Stabilisierung ihrer kommunalen Haushalte infolge der Verluste bei den Gewerbesteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen). Voraussetzung für den Erhalt einer Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung ist, dass bei der jeweiligen Gemeinde die Gewerbesteuereinnahmen (netto) im Mittel der Jahre 2017 bis 2019 mindestens 15 vom Hundert der Summe aus Gesamtsteuereinnahmen (netto) und Schlüsselzuweisungen im Mittel der Jahre 2017 bis 2019 entsprechen.(2) Die Höhe der individuellen Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung entspricht dem Anteil der Gewerbesteuereinnahmen (netto) im Mittel der Jahre 2017 bis 2019 an der Gesamtsumme der durchschnittlichen Gewerbesteuereinnahmen (netto) der anspruchsberechtigten Gemeinden in diesem Zeitraum bezogen auf 100 Millionen Euro. Maßgeblich sind für die Jahre 2017 und 2018 die Gewerbesteuereinnahmen (netto) nach der Jahresrechnungsstatistik des Thüringer Landesamtes für Statistik, für das Jahr 2019 die Gewerbesteuereinnahmen (netto) nach der Kassenstatistik des Thüringer Landesamtes für Statistik.(3) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf maximal 100 Euro je Einwohner begrenzt. Maßgebend ist der Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2018 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2020. Ein die Begrenzung nach Satz 1 übersteigender Betrag wird zwischen den Gemeinden ohne Überschreitung entsprechend verteilt.
Allgemeine Stabilisierungszuweisungen
§ 2 Allgemeine Stabilisierungszuweisungen(1) Thüringer Gemeinden und Landkreise erhalten aus einem Sondervermögen des Landes allgemeine Stabilisierungszuweisungen in Höhe von 85 Millionen Euro zur Stabilisierung ihrer Haushalte infolge rückläufiger Einnahmen und zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.(2) Die Höhe der individuellen Stabilisierungszuweisung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des Jahres 2020 an der Gesamtsumme der im Jahr 2020 festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach §§ 11 und 15 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG).
Festsetzung, Auszahlung und Verwendung von Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen und ...
§ 3 Festsetzung, Auszahlung und Verwendung von Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen und allgemeinen Stabilisierungszuweisungen(1) Die Festsetzung der Zuweisungen nach §§ 1 und 2 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen. Zuweisungen nach §§ 1 und 2 sollen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden.(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.
Überprüfung der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen
§ 4 Überprüfung der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen(1) Die Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen werden auf Grundlage der Kassenstatistik des Landesamtes für Statistik für das Jahr 2020 durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium überprüft. Dieses setzt Rückzahlungen in der Höhe fest, in der der Rückgang der berücksichtigten Gewerbesteuereinnahmen nach § 1 Abs. 1 zwischen dem Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassenstatistik für das Jahr 2020 geringer ausfällt, als die festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2. Rückzahlungsbeträge sind zum 31. Mai 2021 fällig. Sofern sich rechnerisch Rückzahlungsbeträge unter 1.000 Euro ergeben, werden diese nicht erhoben.(2) Die Rückzahlungen nach Absatz 1 erhöhen die zur Verfügung stehenden Mittel des Landesausgleichsstocks gemäß § 24 Abs. 1 ThürFAG im Jahr 2021. Aus diesem sind auch Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten zu verwenden, die sich beim Vollzug des § 1 ergeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.