Thüringen

Thüringer Gesetz über die Erstattung von Kosten nach Aufgabenübertragung auf die Kommunen Vom 20. Dezember 2007 *)

Ausfertigungsdatum:
20.12.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 267
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz (1) Soweit die Kommunen aufgrund der Artikel 8, 9, 15 bis 17 und 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/ 2009 Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises zu erfüllen haben, erstattet das Land ihnen für die Jahre 2008 und 2009 die entstehenden angemessenen Kosten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 . (2) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die volle Erstattung der angemessenen Kosten für die Übertragung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen der Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes . Die Höhe der Kosten für die in den eigenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben wird ab dem Jahr 2010 bei der Ermittlung des Finanzbedarfs berücksichtigt.

§ 2

Personalübergang

§ 2 Personalübergang (1) Ein Übergang des Personals (Beamte und Arbeitnehmer) vom Land auf die Kommunen findet nur im Einvernehmen mit den Kommunen statt. (2) Für das Arbeitsverhältnis des von der Kommune übernommenen Arbeitnehmers finden für die Dauer des im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis beim Land begründeten Arbeitsverhältnisses mit der Kommune ab dem Zeitpunkt des Personalübergangs die bei der jeweiligen Kommune geltenden Tarifverträge sowie Dienst- oder Betriebsvereinbarungen nach den Maßgaben des Satzes 2 Nr. 1 bis 8 Anwendung. Die Kommunen unterbreiten im Fall des Absatzes 1 den von der Aufgabenübertragung betroffenen Arbeitnehmern des Landes rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot auf der Grundlage dieser Bestimmungen: 1. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor der Übernahme beim bisherigen Arbeitgeber zugeordnet war; anderenfalls gilt Nummer 7 entsprechend. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vom 13. September 2005 zugeordnet. 2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD-VKA erfolgt mit dem am 31. Dezember 2007 gezahlten Vergleichsentgelt, welches an den bei den Kommunen am 1. Januar 2008 geltenden Bemessungssatz angepasst wird. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach dem TVöDVKA. In den Fällen, in denen Beschäftigte bereits einer regulären Stufe zugeordnet sind, erfolgt eine stufengleiche Überführung in die Entgelttabelle des TVöDVKA. 3. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim bisherigen Arbeitgeber am Tag vor der Übernahme erreichten Zeiten so berücksichtigt, als wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären. 4. Für ausstehende Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege sowie für Vergütungsgruppenzulagen gelten die §§ 8 und 9 TVÜ-Länder unter Beachtung der bei den Kommunen zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bemessungssätze. § 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVÜ-Länder findet keine Anwendung. 5. Der am Tag vor der Übernahme nach den für den bisherigen Arbeitgeber maßgeblichen tariflichen Vorschriften dem Arbeitnehmer als Besitzstandszulage zustehende kinderbezogene Entgeltbestandteil wird nach § 11 TVÜ-Länder weiter gewährt. 6. Ausstehende Strukturausgleiche sind nach § 12 TVÜ- Länder zu gewähren. Für Beschäftigte, die nach dem TVÜ-Länder in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü übergeleitet worden sind und die zum 1. November 2008 in die reguläre Stufe 6 TVöD-VKA aufsteigen, wird der Unterschiedsbetrag zum Entgelt nach Nummer 2 Satz 1 auf den Strukturausgleich angerechnet. 7. Beim bisherigen Arbeitgeber am Tag vor der Übernahme geltende tarifrechtliche Bestimmungen finden auf übernommene Arbeitsverhältnisse für die Dauer von zwei Jahren als statischer Besitzstand weiterhin Anwendung, soweit die tarifrechtliche Regelung des neuen Arbeitgebers zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweicht. Bei entgeltlichen Abweichungen, ausgenommen der Jahressonderzahlung nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, wird dem Arbeitnehmer eine Besitzstandszulage gewährt. Auf die Besitzstandszulage werden alle linearen Entgelterhöhungen nach den beim neuen Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen angerechnet. Für die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 gilt Satz 1 entsprechend. 8. Eine betriebsbedingte Kündigung durch den neuen Arbeitgeber ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt. (3) Das Land hält 1. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit für die Bereiche a) Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, b) Blindengeld und c) Blindenhilfe 130 Vollbeschäftigteneinheiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben für erforderlich; für diese Aufgaben werden die 130 Vollbeschäftigteneinheiten nach dem prozentualen Anteil der auf die jeweiligen Kommunen entfallenden Bestandsfälle im Schwerbehindertenfeststellungsverfahren am Stichtag 19. Mai 2006 entsprechend der nachfolgenden Übersicht auf die Kommunen aufgeteilt: Landkreis/kreisfreie Stadt Zahl der VBE pro Landkreis oder kreisfreie Stadt Altenburger Land 6 Eichsfeld 7 Eisenach 4 Erfurt 10 Gera 6 Gotha 8 Greiz 6 Hildburghausen 4 Ilm-Kreis 6 Jena 5 Kyffhäuserkreis 5 Nordhausen 5 Saale-Holzland-Kreis 4 Saale-Orla-Kreis 5 Saalfeld-Rudolstadt 7 Schmalkalden-Meiningen 8 Sömmerda 4 Sonneberg 4 Suhl 4 Unstrut-Hainich-Kreis 6 Wartburgkreis 8 Weimar 4 Weimarer Land 4 davon entfallen auf jede Kommune zwei Vollbeschäftigteneinheiten (Beamte oder Arbeitnehmer) im gehobenen Dienst; bei der jeweiligen Differenz zur Gesamtzahl der Vollbeschäftigteneinheiten handelt es sich um Vollbeschäftigteneinheiten im mittleren Dienst; 2. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für die Bereiche a) Immissionsschutz, b) Chemikalienrecht, c) Abfallwirtschaft, d) Abwasserbeseitigung, e) technische Gewässeraufsicht, f) Naturschutz, g) Bodenschutz, h) Altlasten und i) Belegstellen für Bienen 207 Vollbeschäftigteneinheiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben für erforderlich; für diese Aufgaben werden die 207 Vollbeschäftigteneinheiten nach dem prozentualen Anteil der auf die jeweiligen Kommunen entfallenden Bestandsfälle an genehmigungsbedürftigen Anlagen, Abwassereinleitungen, zu beaufsichtigenden Fluss-Kilometern sowie teilweise nach pauschalen Ansätzen entsprechend der nachfolgenden Übersicht auf die Kommunen aufgeteilt: Landkreis/ kreisfreie Stadt Zahl der VBE/ Landkreis oder kreisfreie Stadt davon: Anteil VBE höherer Dienst davon: Anteil VBE gehobener Dienst Altenburger Land 10,0 2,5 6,0 Eichsfeld 9,5 2,0 6,0 Eisenach 5,5 1,5 3,0 Erfurt 7,5 2,0 4,0 Gera 6,0 1,5 3,5 Gotha 10,0 2,5 6,0 Greiz 12,5 3,0 7,5 Hildburghausen 10,0 2,5 6,0 Ilm-Kreis 9,5 2,0 6,0 Jena 6,0 1,5 3,5 Kyffhäuserkreis 9,0 2,0 5,5 Nordhausen 8,5 2,0 5,0 Saale-Holzland-Kreis 12,0 3,0 7,0 Saale-Orla-Kreis 12,5 3,0 7,5 Saalfeld-Rudolstadt 10,0 2,5 6,0 Schmalkalden-Meiningen 11,0 3,0 6,5 Sömmerda 9,0 2,0 5,5 Sonneberg 7,0 2,0 4,0 Suhl 5,5 1,5 3,0 Unstrut-Hainich-Kreis 10,0 2,5 6,0 Wartburgkreis 10,5 2,5 6,5 Weimar 5,5 1,5 3,0 Weimarer Land 10,0 2,5 6,0 Bei der jeweiligen Differenz zur Gesamtzahl der Vollbeschäftigteneinheiten handelt es sich um Vollbeschäftigteneinheiten im mittleren Dienst.

§ 3

Personalkostenerstattung

§ 3 Personalkostenerstattung (1) Das Land erstattet den Kommunen die entstehenden angemessenen Personalkosten in vollem Umfang. Soweit ein vom Land zu einer Kommune übergegangener Beamter aufgrund einer vom Land verfügten Altersteilzeitregelung vom Dienst freigestellt wird, erstattet das Land der Kommune die notwendigen und angemessenen Personalkosten für das während der Freistellungsphase tatsächlich beschäftigte Ersatzpersonal. Dies gilt nicht, soweit das Land im Einvernehmen mit der Kommune Ersatzpersonal stellt, beispielsweise im Wege der Abordnung eines Beamten oder der Personalgestellung eines Arbeitnehmers. Ein entsprechender Mehrbelastungsausgleich erfolgt auch, wenn eine Kommune mit einem Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an dessen mit dem Land bestehendes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis begründet und erneut eine Altersteilzeitvereinbarung schließt. (2) Die Personalkostenerstattung erfolgt auf Anforderung der Kommunen zunächst pauschal im Umfang der nach § 2 Abs. 3 zugeordneten Vollbeschäftigteneinheiten durch vierteljährliche Abschlagszahlungen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November. Die Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der Personalkostensätze 2007 für die Auftragskostenpauschale berechnet. Nach Ablauf des Kalenderjahrs werden die entstehenden angemessenen Personalkosten in voller Höhe abgerechnet. (3) Für die nach diesem Gesetz vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergehenden Beamten trägt das Land die bei ihm entstandenen Versorgungslasten anteilig in sinngemäßer Anwendung des § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652).

§ 4

Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld

§ 4 Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (1) Die nach diesem Gesetz auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergehenden Beamten und Arbeitnehmer erhalten Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Thüringer Umzugskostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung sowie die Bewilligung des Trennungsgeldes sind die Dienststellen zuständig, die bis zum Übergang der Beamten und Arbeitnehmer zuständige Behörde im Sinne der umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen waren. (3) Die Berechnung und Auszahlung der Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder einschließlich der Abschläge sowie die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten. (4) Das Land trägt die aufgrund der Aufgabenübertragung durch dieses Gesetz auszuzahlenden Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des Landes.

§ 5

Erstattung der Sachkosten und Zweckausgaben

§ 5 Erstattung der Sachkosten und Zweckausgaben (1) Das Land erstattet den Kommunen die entstehenden angemessenen Sach- und Raumkosten in vollem Umfang. Die Erstattung der Kosten der laufenden Verwaltung erfolgt auf Anforderung der Kommunen zunächst pauschal durch vierteljährliche Abschlagszahlungen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November 1. in Höhe von 3661 Euro pro Jahr und Vollbeschäftigteneinheit nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 für den Bereich der den Kommunen nach den Artikeln 8 und 9 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 übertragenen Aufgaben und 2. in Höhe von 4007 Euro pro Jahr und Vollbeschäftigteneinheit nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 für den Bereich der den Kommunen nach den Artikeln 15 bis 17 und 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 übertragenen Aufgaben. Die Raumkosten werden als gesonderter Pauschalbetrag durch Abschlagszahlungen zu den in Satz 2 genannten Terminen in Höhe von 1. 1136,28 Euro pro Jahr für Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, 2. 1336,80 Euro pro Jahr für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer und 3. 1773,84 Euro pro Jahr für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer entsprechend der Verteilung nach § 2 Abs. 3 erstattet. Die entstehenden angemessenen Sach- und Raumkosten werden nach Vorlage geeigneter Nachweise nach Ablauf des Kalenderjahrs in voller Höhe abgerechnet. (2) Darüber hinaus werden die Kosten für gutachterliche Stellungnahmen und für die Übersendung von ärztlichen Befundberichten sowie die Kosten zur Anpassung der übergebenen Hard- und Software an die vorhandenen Systeme bei den Kommunen sowie für Lizenz- und Pflegekosten für die IT-Programme zur Durchführung des Schwerbehindertenfeststellungsverfahrens sowie zur Gewährung des Blindengelds und der Blindenhilfe bis zum 31. Dezember 2009 in voller Höhe erstattet. (3) Die bei der Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Aufgaben entstehenden angemessenen Zweckausgaben werden in voller Höhe erstattet. (4) Das Land stellt die IT-Software und die IT-Hardware ohne Netztechnik zur Verfügung, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung notwendig ist.

§ 6

Verrechnung von Einnahmen der Kommunen

§ 6 Verrechnung von Einnahmen der Kommunen Einnahmen, die die Kommunen durch die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erzielen, sind mit den Personal- und Sachkostenerstattungen des Landes zu verrechnen.

§ 7

Zuständigkeit für die Kostenerstattung des Landes

§ 7 Zuständigkeit für die Kostenerstattung des Landes (1) Die Kostenerstattungen des Landes erfolgen aus dem Haushalt des für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Ministeriums. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen diese nach Ablauf eines Kalenderhalbjahrs. Soweit eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt, werden die Kosten nach Vorlage geeigneter Nachweise erstattet. (2) Zuständige Behörde für die Kostenerstattung des Landes ist das Landesverwaltungsamt, sofern nicht das für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Ministerium die Kostenerstattung selbst durchführt oder im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere zuständige Behörde bestimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.