ThürAVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Thüringer Kommunalanstaltsverordnung -ThürAVO-) Vom 28. April 2016

Ausfertigungsdatum:
28.04.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 196
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Rechnungswesen

§ 11 Rechnungswesen(1) Das Rechnungswesen der kommunalen Anstalt umfasst1. eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan und der Finanzplanung zusammensetzt,2. eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden kann,3. Zwischenberichte,4. einen Jahresabschluss sowie5. einen Lagebericht.(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat die kommunale Anstalt ein Vorstandsmitglied für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.(3) Für die Abwicklung der Zahlungen und die Verwaltung der Zahlungsmittel und Wertgegenstände richtet die kommunale Anstalt eine Kasse ein.(4) Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.

Eingangsformel ThürAVO

Aufgrund des § 44 Abs. 7 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales und des § 129 Abs. 2 Nr. 11 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 183), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Geltungsbereich und Bezeichnung

§ 1 Geltungsbereich und Bezeichnung(1) Unternehmen der Gemeinde in der Rechtsform einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 76a ThürKO sind ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Unternehmenssatzung zu führen, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen. (2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die kommunalen Anstalten von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden sowie mit Ausnahme des § 25 auch für die gemeinsamen kommunalen Anstalten im Sinne des § 43 ThürKGG. (3) In der Unternehmenssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie die §§ 5, 6, 8 bis 10, 12 bis 16 und 18 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381) und die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung finden sollen. In diesem Fall finden die §§ 6, 10, 11 Abs. 1, die §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, die §§ 14 bis 18, 19 Abs. 2 sowie die §§ 20 bis 23 keine Anwendung; statt eines Wirtschaftsplans nach § 12 ist ein Haushaltsplan entsprechend § 7 ThürKDG zu erstellen.(4) Kommunale Anstalten führen in oder neben ihrem Namen die Bezeichnung „Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts“ oder „Gemeinsame Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts“.

§ 10

Wirtschaftsjahr

§ 10 WirtschaftsjahrWirtschaftsjahr der kommunalen Anstalt ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 11

Rechnungswesen

§ 11 Rechnungswesen(1) Das Rechnungswesen der kommunalen Anstalt umfasst1. eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan und der Finanzplanung zusammensetzt,2. eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden kann,3. Zwischenberichte,4. einen Jahresabschluss sowie5. einen Lagebericht.(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat die kommunale Anstalt ein Vorstandsmitglied für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.(3) Für die Abwicklung der Zahlungen und die Verwaltung der Zahlungsmittel und Wertgegenstände richtet die kommunale Anstalt eine Kasse ein.(4) Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung verbunden sein.

§ 12

Wirtschaftsplan

§ 12 Wirtschaftsplan(1) Die kommunale Anstalt hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen: 1. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben und2. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden. (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt,2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden,3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder4. eine Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan nach § 15 vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 13

Erfolgsplan

§ 13 Erfolgsplan(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 21 Abs. 1) zu gliedern. (2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen. (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, so hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist diese zu unterrichten. Über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen hat der Verwaltungsrat zu beschließen.

§ 14

Vermögensplan

§ 14 Vermögensplan(1) Der Vermögensplan ist auf dem Formblatt nach Anlage 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 6. September 2014 (GVBl. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Er muss mindestens enthalten 1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres,2. die Verpflichtungsermächtigungen. (2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. (3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 22 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 ThürGemHV sind entsprechend anzuwenden. (4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gilt § 27 Abs. 1 ThürGemHV sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar. (5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. (6) Über die Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen in der Unternehmenssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Verwaltungsrat zu beschließen.

§ 15

Stellenplan

§ 15 StellenplanDem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan, welcher den Anforderungen des § 6 ThürGemHV entspricht, beizufügen.

§ 16

Finanzplanung

§ 16 Finanzplanung(1) Die kommunale Anstalt hat ihrer Wirtschaftsführung einen fünfjährigen Finanzplan zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Wirtschaftsjahr. (2) Als Grundlage für den Finanzplan ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. (3) Der Finanzplan besteht aus 1. einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung nach Jahren gegliedert und2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der kommunalen Anstalt, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken. (4) § 24 Abs. 2 bis 4 ThürGemHV gilt entsprechend. (5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. (6) Der Finanzplan ist dem Wirtschaftsplan beizufügen.

§ 17

Buchführung und Kostenrechnung

§ 17 Buchführung und Kostenrechnung(1) Die kommunale Anstalt führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 19 Abs. 2 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein. (2) Die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet bei der kommunalen Anstalt nur auf Handelsbriefe Anwendung. (3) Die kommunale Anstalt hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 18

Zwischenberichte

§ 18 ZwischenberichteDer Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht). In der Unternehmenssatzung können Bestimmungen über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

§ 19

Jahresabschluss

§ 19 Jahresabschluss(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. (2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Die allgemeinen Bestimmungen, die Bestimmungen über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 2

Verwaltungsrat

§ 2 Verwaltungsrat(1) Mit dem Beschluss einer Unternehmenssatzung hat der Gemeinderat zugleich über die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der kommunalen Anstalt zu beschließen. Mit Entstehen der kommunalen Anstalt wird dieser Beschluss als Bestellung nach § 76b Abs. 3 ThürKO wirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Beschluss über die Vereinbarung einer Unternehmenssatzung zur Gründung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG sowie für einen Beschluss über die Vereinbarung einer Änderung der Unternehmenssatzung im Falle des Beitritts nach § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG in Bezug auf die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend § 44 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG.(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Das Nähere regelt die Unternehmenssatzung. (3) Der Verwaltungsrat einer gemeinsamen kommunalen Anstalt wird, wenn noch kein vorsitzendes Mitglied gewählt ist, durch die Aufsichtsbehörde, sonst durch das vorsitzende Mitglied, schriftlich einberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden. (4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats vertritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Vorstandsmitgliedern. Es vertritt die kommunale Anstalt auch, wenn kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

§ 20

Bilanz

§ 20 Bilanz(1) Die Bilanz ist, wenn die Aufgabe der kommunalen Anstalt keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 2 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung zu erstellen. § 268 Abs. 1 und 2, die §§ 270, 272 und 274 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. § 253 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches gilt mit der Maßgabe, dass die Abzinsung mit dem Zinssatz erfolgt, wie er bei einer sicheren und ertragbringenden Anlage im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften erzielt wird oder erzielt werden kann. (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

§ 21

Gewinn- und Verlustrechnung

§ 21 Gewinn- und Verlustrechnung(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn die Aufgabe der kommunalen Anstalt keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 3 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung aufzustellen.(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein. (3) Kommunale Anstalten mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 22

Anhang, Anlagennachweis

§ 22 Anhang, Anlagennachweis(1) § 285 Nr. 8 und 29 sowie § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. Die in § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben sind entsprechend für die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats zu machen; die Angaben nach § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches jedoch nur, soweit es sich um Leistungen der kommunalen Anstalt handelt. (2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen auf Formblättern nach den Anlagen 4 und 5 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung aufzustellen.

§ 23

Lagebericht

§ 23 LageberichtGleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf: 1. die Änderungen im Bestand der zur kommunalen Anstalt gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,2. die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,3. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,5. die Entwicklung der Umsatzerlöse des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,7. die Formen und den Umfang von Finanzanlagegeschäften sowie abgeschlossenen Zinsderivaten und8. die Risiken der künftigen Entwicklung.

§ 24

Aufstellung, Behandlung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

§ 24 Aufstellung, Behandlung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der erforderlichen Prüfungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. (2) Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Dabei werden auch 1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags geprüft. Der Lagebericht ist auch darauf zu prüfen, ob § 23 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der kommunalen Anstalt erwecken. (3) Die Prüfung nach Absatz 2 und eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderliche örtliche Rechnungsprüfung beziehungsweise die Abschlussprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG haben der Vorlage an den Verwaltungsrat vorauszugehen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss alsbald fest und beschließt in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Vorstands. Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts. (4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist in der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 geregelten Form öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 25

Vermögensübergang bei Auflösung der kommunalen Anstalt

§ 25 Vermögensübergang bei Auflösung der kommunalen AnstaltDas Vermögen einer aufgelösten kommunalen Anstalt geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über.

§ 26

Anzuwendende Bestimmungen

§ 26 Anzuwendende Bestimmungen(1) Soweit auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung Anwendung. (2) Soweit auf die Formblätter nach den Anlagen der Thüringer Eigenbetriebsverordnung verwiesen wird, sind diese in der auf die kommunale Anstalt angepassten Form entsprechend zu verwenden.

§ 27

Gleichstellungsbestimmung

§ 27 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 28

Inkrafttreten

§ 28 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Vorstand

§ 3 Vorstand(1) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vertrauensvoll und eng zum Wohle der kommunalen Anstalt zusammenzuarbeiten. Für Schäden haften die Mitglieder des Vorstands entsprechend den Bestimmungen des § 46 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 48 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständig für die Geltendmachung ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten und ihm in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben. Näheres kann die Unternehmenssatzung regeln. (3) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der kommunalen Anstalt befugt, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt.

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

§ 4 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands der kommunalen Anstalt haben über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.

§ 5

Unternehmenssatzung, Geschäftsordnungen

§ 5 Unternehmenssatzung, Geschäftsordnungen(1) Die Unternehmenssatzung muss Bestimmungen enthalten über 1. den Namen der kommunalen Anstalt,2. deren Aufgaben,3. die Anzahl der Mitglieder des Vorstands,4. die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,5. die Höhe des Stammkapitals,6. die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands, wenn dieser aus mehreren Mitgliedern besteht,7. den Geschäftsgang im Verwaltungsrat, insbesondere über dessen Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie die persönliche Beteiligung,8. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats,9. die Höhe der Mehrausgaben für Einzelvorhaben, über die der Verwaltungsrat zu beschließen hat (§ 14 Abs. 6), und10. die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 ThürKO); für die gemeinsame kommunale Anstalt gilt dies nach Maßgabe des § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 ThürKGG. (2) Die Unternehmenssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt muss darüber hinaus Bestimmungen enthalten über 1. die Träger des Unternehmens (Beteiligte),2. den Sitz des Unternehmens,3. den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),4. die Festsetzung des Gegenstandes der Sacheinlage und des Betrages der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, sofern Sacheinlagen geleistet werden,5. den räumlichen Wirkungskreis, wenn ihr hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,6. die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat und7. die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern im Falle ihrer Auflösung, ohne dass ihre bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen. (3) Die Satzung kann darüber hinaus insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. Angelegenheiten, in denen der Gemeinderat dem Verwaltungsrat allgemein oder für bestimmte Fälle Weisungen erteilen kann (§ 76b Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 ThürKO),2. weitere Fälle, in denen eine Zustimmung des Gemeinderats erforderlich ist (§ 76b Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ThürKO),3. eine Regelung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen im Sinne des § 1 Abs. 3,4. Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber der Gemeinde,5. die unverzügliche Unterrichtung über alle wichtigen Angelegenheiten durch den Vorstand nach § 3 Abs. 2,6. eine von § 3 Abs. 3 abweichende Regelung der Vertretung der kommunalen Anstalt durch den Vorstand,7. eine abweichende Festsetzung des Wirtschaftsjahres (§ 10 Satz 2),8. eine abweichende Frist für die Vorlage der Zwischenberichte und über deren Inhalt (§ 18 Satz 2),9. die Pflicht, mit einem aus einer gemeinsamen kommunalen Anstalt ausscheidenden Träger eine Auseinandersetzung durchzuführen,10. die Regelungen, nach denen mit einem aus der gemeinsamen kommunalen Anstalt ausscheidenden Träger eine Auseinandersetzung stattzufinden hat, und11. die Verteilung des Unternehmensvermögens der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Fall der Auflösung. (4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ebenso kann er eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

§ 6

Vergabe von Aufträgen

§ 6 Vergabe von AufträgenBei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren.

§ 7

Vermögen der kommunalen Anstalt

§ 7 Vermögen der kommunalen Anstalt(1) Die kommunale Anstalt ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten, dessen Höhe die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der kommunalen Anstalt gewährleistet. Davon ist ein Stammkapital zu bilden, dessen Höhe in der Unternehmenssatzung festzusetzen ist. (2) Mit der Unternehmenssatzung ist zugleich über die im Zeitpunkt der Gründung der kommunalen Anstalt zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden im Einzelnen zu beschließen. Bei der Gründung einer kommunalen Anstalt oder der Umwandlung eines Regiebetriebes in eine kommunale Anstalt ist gleichzeitig über einen Ausgliederungsbericht zu beschließen, der die wesentlichen Umstände für die Angemessenheit der zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden darlegt. Nach dem Entstehen der kommunalen Anstalt ist unverzüglich eine Eröffnungsbilanz im Sinne des § 242 des Handelsgesetzbuches aufzustellen und durch den Verwaltungsrat zu beschließen.

§ 8

Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

§ 8 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der kommunalen Anstalt ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. (2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der kommunalen Anstalt und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. (3) Die kommunale Anstalt soll einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung der kommunalen Anstalt nicht beeinträchtigt werden.

§ 9

Gewinn und Verlust

§ 9 Gewinn und Verlust(1) Die kommunale Anstalt soll insbesondere zur Bildung der Rücklagen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 einen Jahresgewinn mindestens in Höhe einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften. (2) Entsteht ein Jahresverlust, ist er mit den Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresverlust ist auf neue Rechnung vorzutragen, wenn in den Folgejahren Gewinne erwartet werden. Anderenfalls ist er durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn das die Eigenkapitalausstattung der kommunalen Anstalt zulässt. Andernfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Gleiches gilt für einen nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgten Verlustvortrag. Gewinne sind vollständig zur Verminderung eines Verlustes zu verwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.