ThürKitapflegVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thüringer Kindertagespflegeverordnung - ThürKitapflegVO -) Vom 20. Juni 2006

Ausfertigungsdatum:
20.06.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 308
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürKitapflegVO

Aufgrund des § 24 Abs. 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2006 (GVBl. S. 365 -371-; 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Anforderungen an die Organisation von Kindertagespflege

§ 1 Anforderungen an die Organisation von KindertagespflegeKindertagespflege ist dann eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, wenn die Tagespflegeperson in privaten Zusammenhängen erlebt werden kann. So sind die Kinder in den Familienalltag und in die familiäre Zeitstruktur der Tagespflegeperson einzubinden und an Unternehmungen der Familie zu beteiligen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen erfüllen diese Anforderungen nicht.

§ 2

Eignungskriterien von Tagespflegepersonen

§ 2 Eignungskriterien von Tagespflegepersonen(1) Eine Tagespflegeperson ist eine geeignete Persönlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn sie über Eigenschaften wie Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein verfügt. Die Tagespflegeperson hat Vorbildfunktion im Hinblick auf die Entwicklung der betreuten Kinder zu eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Zum Nachweis der Eignung sollen sich die Jugendämter vor Erlaubniserteilung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen lassen. Weitere Geeignetheitskriterien für eine Tagespflegeperson im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind Eigenständigkeit, Kritikfähigkeit, Reflexionsfähigkeit und eine ausreichende physische und psychische Belastbarkeit. Hat die Behörde begründete Zweifel an der physischen und psychischen Belastbarkeit, kann sie die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangen. (2) Eine Tagespflegeperson gilt dann als sachkompetent im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie über das notwendige Wissen zu den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen im Zusammenhang mit der Kindertagespflege und über die praktische Befähigung zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in Tagespflege verfügt. Eine Tagespflegeperson soll Erfahrung im Zusammenleben mit Kindern haben. Sie soll über die Fähigkeit, Beziehungen aufzubauen und Bindungen aufrecht zu erhalten, über Kenntnisse der Bedürfnisse und die Entwicklung von Kindern, über Kompetenz in der Haushaltsführung sowie über administrative Kompetenzen verfügen. (3) Eine Tagespflegeperson gilt dann als kooperationsbereit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie in der Lage ist, im Interesse und zum Wohl des Kindes mit allen Personen, die im Kontext dieser Tagespflegestelle stehen, Kontakt aufzubauen und diesen regelmäßig zu pflegen. Eine Tagespflegeperson muss insbesondere mit den Erziehungsberechtigten, mit dem Jugendamt, mit anderen Tagespflegepersonen, mit den Kindertageseinrichtungen sowie anderen Professionen und Diensten zusammenarbeiten. Daneben muss sie bereit sein, sich in ein System der fachlichen Beratung, Begleitung, Vermittlung und Vernetzung einzubringen. (4) Sind weitere volljährige Personen bei der Betreuung der Tagespflegekinder regelmäßig anwesend, sollen sich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für diese Personen in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorlegen lassen.(5) Entsprechend der mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossenen Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII muss die Tagespflegeperson den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.

§ 3

Anforderungen an kindgerechte Räume

§ 3 Anforderungen an kindgerechte Räume(1) Räumlichkeiten sind kindgerecht im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wenn sie ihrer Größe und Ausstattung nach geeignet sind, die Kindesentwicklung zu fördern und Erfahrungen, Aktivitäten, selbstständige Tätigkeit sowie kreatives Handeln der Kinder ermöglichen. Die Räume müssen ausreichend Platz für Bewegung, Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse sowie für Kinder im Alter bis zu drei Jahren eine eigene, dem Lebensalter entsprechende Schlafgelegenheit, bieten. (2) Die Anforderungen in Absatz 1 gelten nicht, wenn die Tagespflegeperson das Kind im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreut. (3) Der Aufenthalt der Kinder im Freien muss ermöglicht werden können. Geeignet sind ein kindgerecht gestaltetes Freigelände, ein im Umfeld liegender Park oder Spielplatz.

§ 4

Ausfallzeiten, Betreuungsvertretung

§ 4 Ausfallzeiten, BetreuungsvertretungDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, bei Ausfall einer Tagespflegeperson eine andere Betreuungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der betreuten Kinder und der örtlichen Voraussetzungen in Absprache mit den Erziehungsberechtigten zu gewährleisten.

§ 5

Qualifikation

§ 5 Qualifikation(1) Eine Tagespflegeperson benötigt eine Qualifizierung durch einen Maßnahmeträger, der über das gemeinsame Gütesiegel des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Bundesagentur für Arbeit und des Freistaats Thüringen zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen verfügt. Zuständige Behörde für die Vergabe des Gütesiegels zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen ist das für Kindertagespflege zuständige Ministerium. (2) Sonstige Qualifikationsnachweise, auch über eine in anderer Weise als durch formale Qualifizierungsmaßnahmen erworbene Eignung zum Einsatz in der Kindertagespflege, können durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt werden. (3) Sozialpädagogische Fachkräfte und nach Absatz 2 als geeignet anerkannte Personen, die in der Kindertagespflege noch nicht tätig waren, sollen an einer Einführungsfortbildung oder an einem Einführungsgespräch teilnehmen. (4) Tagespflegepersonen, die anerkannt und tätig sind, sind zur Fortbildung verpflichtet. Der Umfang der Fortbildung ist Gegenstand der Vereinbarung mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 8 Abs. 4 ThürKitaG. (5) Es ist ein Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorzulegen. Der Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist alle zwei Jahre zu erneuern und vorzulegen.

§ 6

Finanzierungsgrundsätze

§ 6 Finanzierungsgrundsätze(1) Die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson nach § 18 Abs. 9 ThürKitaG umfasst die Erstattung einer Sachkostenpauschale, die Anerkennung ihrer Förderleistung in Form einer Pauschale, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Thüringer Kindertagespflegeverordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 308), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 724), außer Kraft.

Eingangsformel ThürKitapflegVO

Aufgrund des § 34 Nr. 2 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 184), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Persönliche Eignung, Nachweise

§ 1 Persönliche Eignung, Nachweise(1) Mit der Kindertagespflege darf nur eine volljährige und voll geschäftsfähige Person betraut werden.(2) Die Kindertagespflegeperson muss nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geeignet sein. Sie zeichnet sich durch ihre Persönlichkeit im Sinne des Satzes 1 insbesondere aus, wenn sie zuverlässig, verantwortungsbewusst, eigenständig, kritikfähig, reflexionsfähig sowie physisch und psychisch belastbar ist.(3) Die gesundheitliche Eignung der Kindertagespflegeperson ist von dieser durch Vorlage eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass gegen die Übernahme der Kindertagespflege aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Das Gesundheitszeugnis soll bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein und ist jeweils mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder Verlängerung der Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorzulegen.(4) Die Kindertagespflegeperson muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen. Kindertagespflegepersonen mit nichtdeutscher Herkunftssprache haben mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VIII einen erforderlichen Nachweis der Sprachkenntnisse mindestens auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.(5) Die Kindertagespflegeperson hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege und sodann mindestens alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Dieses soll bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein. Soweit die Kindertagespflegeperson einer in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat verdächtigt wird, darf bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine persönliche Eignung festgestellt werden. Sind weitere volljährige Personen regelmäßig anwesend, die im Rahmen der Kindertagespflege mit den betreuten Kindern Kontakt haben, sollen sich die für die jeweilige Kindertagespflege zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für diese Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach Satz 1 vorlegen lassen.

§ 2

Fachliche Eignung, Nachweise

§ 2 Fachliche Eignung, Nachweise(1) Als Kindertagespflegeperson ist fachlich geeignet,1. wer über eine Qualifikation nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG verfügt,2. wer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ThürKigaG über einen in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ThürKigaG genannten Abschluss verfügt oder3. wem nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG als Kindertagespflegeperson vor dem 1. Juli 2023 bereits eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 ThürKigaG erteilt wurde.(2) Die Kindertagespflegeperson muss nachweisen, dass sie an einem von der Unfallkasse anerkannten Kurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ erfolgreich teilgenommen hat. Sie muss den Kurs nach Satz 1 alle zwei Jahre wiederholen und die Teilnahme jeweils gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen nachweisen.

§ 3

Weitere Anforderungen an die Kindertagespflegeperson

§ 3 Weitere Anforderungen an die Kindertagespflegeperson(1) Die Kindertagespflegeperson ist zur jährlichen Fortbildung im Umfang von mindestens zwei Fortbildungstagen in Absprache mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet.(2) Die Kindertagespflegeperson setzt den für das Land vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium erarbeiteten Bildungsplan unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation in der Kindertagespflege um.(3) Die Kindertagespflegeperson muss mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII abschließen, den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen sowie bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihr betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und bei der Gefährdungseinschätzung bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.(4) Die Kindertagespflegeperson hat gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen, welcher mindestens eine Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie eine Haftpflicht- und Unfallversicherung umfassen soll.

§ 4

Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten

§ 4 Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten(1) Die für die Zwecke der Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten sind kindgerecht, wenn sie ihrer Größe, Ausstattung und Gestaltung nach geeignet sind, die altersgerechte Kindesentwicklung zu fördern und Erfahrungen, Aktivitäten, selbstständige Tätigkeit sowie kreatives Handeln der Kinder ermöglichen. Die Räumlichkeiten nach Satz 1 sind in der Regel kindgerecht, wenn1. je Betreuungsplatz ausreichend Spielfläche,2. abtrennbare Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten,3. geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,4. eine Küche und kindgerechte Essgelegenheiten,5. einfach zugängliche und kindgerecht ausgestattete Sanitärbereiche,6. eine kindgerecht ausgestattete Wickelmöglichkeit bei der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie7. Garderobenbereichezur Verfügung stehen. Räumlichkeiten sind nur dann kindgerecht, wenn unfallverhütende Sicherheitsstandards im Hinblick auf Alter und Entwicklungsstand der Kinder, orientiert an den Empfehlungen der für den Unfallversicherungsschutz der von Tagespflegepersonen betreuten Kinder zuständigen Unfallversicherungsträger eingehalten werden. Räumlichkeiten im Haushalt der Personensorgeberechtigten nach § 1 Abs. 4 ThürKigaG gelten als kindgerecht.(2) In den für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten gilt ein Rauchverbot.

§ 5

Sicherstellung der Betreuung, Organisation

§ 5 Sicherstellung der Betreuung, Organisation(1) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der betreuten Kinder und der örtlichen Voraussetzungen in Absprache mit den Eltern zu gewährleisten.(2) Die Kindertagespflegeperson soll mit einer oder mehreren Kindertagespflegepersonen oder einer Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten; die Kindertagespflegeperson benennt diese gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit keine Zusammenarbeit mit einer anderen Kindertagespflegeperson oder einer Kindertageseinrichtung erreicht werden kann, ist der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren.(3) Bei einem Zusammenschluss im Sinne des § 10 Abs. 6 ThürKigaG dürfen höchstens zwei selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sowie die ihnen vertraglich zugeordneten Kinder Garderoben-, Sanitär-, Außenspielbereiche und Küchen gemeinsam nutzen. Die Ausstattung und Größe der gemeinsam genutzten Bereiche müssen baulich und funktional für die Anzahl der insgesamt betreuten Kinder ausreichen, um eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung, Bildung und Erziehung auch in diesen Bereichen zu ermöglichen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson, die als feste Bezugsperson die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes während dessen gesamter Anwesenheit übernimmt, muss nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ThürKigaG gewährleistet bleiben. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII steht dem nicht entgegen.(4) Eine Kindertagespflegeperson kann mehrere Tagespflegeverhältnisse eingehen, wenn und solange sichergestellt ist, dass nicht mehr als fünf fremde Kinder zeitgleich anwesend und betreut werden (Platzteilung). Die Einhaltung der Maßgabe, dass nicht mehr als fünf fremde Kinder zeitgleich von einer Kindertagespflegeperson betreut werden dürfen, ist zu dokumentieren und gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen nachzuweisen.(5) Die Öffnungs- und Schließzeiten nach § 6 Satz 2 Nr. 8 sollen so ausgestaltet sein, dass eine bedarfsgerechte Betreuung gewährleistet ist.

§ 6

Konzeption und Qualitätsentwicklung

§ 6 Konzeption und Qualitätsentwicklung(1) Die erforderlichen organisatorischen und pädagogischen Anforderungen sind in einer entsprechenden verbindlichen Konzeption durch die Kindertagespflegeperson darzustellen. Diese enthält Aussagen zur Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen unter Beachtung einer die Gesundheit fördernden Lebensweise sowie der pädagogischen Raumgestaltung. Die Konzeption nach Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten1. zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 10 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 bis 3 ThürKigaG,2. zur Eingewöhnung,3. zur Essensversorgung durch die Kindertagespflegeperson,4. zur Kooperation mit den Eltern,5. zur Kooperation mit anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung, anderen Kindertagespflegepersonen, Fachdiensten oder sonstigen Einrichtungen,6. zur Beteiligung der Kinder und zu deren Beschwerdemöglichkeiten,7. zum Kinderschutz und8. zur praktischen Organisation der Kindertagespflege, insbesondere zu Öffnungs- und Schließzeiten.Ist eine Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder von schulpflichtigen Kindern vorgesehen, sind Aussagen zur Gestaltung des Übergangs in die Schule in die Konzeption nach Satz 1 aufzunehmen. Die Konzeption nach Satz 1 ist kontinuierlich weiterzuentwickeln und fortzuschreiben. Die Eltern sollen die Möglichkeit erhalten, an der Entwicklung, Weiterentwicklung und Fortschreibung der Konzeption mitzuwirken. Die Konzeption ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen vorzulegen.(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Informationen zu der Art und dem Inhalt der in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Angebote der Kindertagespflege in geeigneter Weise zu veröffentlichen.(3) Die Kindertagespflegeperson hat nach § 23 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung, nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 43 Abs. 4 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege sowie nach § 11 Abs. 2 ThürKigaG gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Unterstützung durch Fachberatung. Die Fachberatung kann auch durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe erfolgen. Die Kindertagespflegeperson soll mit den nach § 11 Abs. 4 ThürKigaG zuständigen Trägern der Fachberatung zusammenarbeiten.

§ 7

Finanzierungsgrundsätze für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 7 Finanzierungsgrundsätze für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe(1) Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung der Höhe des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a SGB VIII sind durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere zu berücksichtigen:1. die Qualifikation der Kindertagespflegeperson,2. der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder und3. die allgemeine Einkommensentwicklung nach Maßgabe der Tarifverträge für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit vergleichbaren Tätigkeiten.Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Satz 1 ist als Stundensatz je Kind auf Grundlage einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und einer grundsätzlichen Jahresarbeitszeit von 1.638 Stunden zu kalkulieren.(2) Erstattungsfähiger Sachaufwand sind die Kosten derjenigen Sachmittel, die zur Erfüllung des Förderungsauftrags nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und die von der Kindertagespflegeperson zu tragen sind. Nicht zum Sachaufwand nach Satz 1 gehören die Verpflegung und spezielle Hygieneartikel für den Kleinkindbereich.(3) Der Ermittlung der Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Kalkulation zugrunde zu legen.(4) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 werden grundsätzlich nur für tatsächlich belegte Plätze gewährt. Zur Sicherung von Platzreserven kann abweichend von Satz 1 der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für vertraglich nicht belegte, aber belegbare Plätze den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Absatz 1 in voller Höhe oder anteilig gewähren.

§ 8

Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 8 Datenverarbeitung und Datenschutz(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen zulässig.(2) Die Eltern und die Kindertagespflegepersonen haben einen Anspruch auf elektronische Übermittlung ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann für die Übermittlung nach Satz 1 elektronische Datenverarbeitungsverfahren vorgeben.(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Weise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verarbeitet werden.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Kindertagespflegeverordnung vom 29. März 2012 (GVBl. S. 116) außer Kraft.

§ 6

Finanzierungsgrundsätze

§ 6 Finanzierungsgrundsätze(1) Die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson nach § 18 Abs. 9 ThürKitaG umfasst die Erstattung einer Sachkostenpauschale, die Anerkennung ihrer Betreuungs- und Förderleistung in Form einer Pauschale, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Alterssicherung. Die Höhe und der Anspruch auf eine laufende Geldleistung werden durch das für Tagespflege zuständige Ministerium festgelegt, das sich dabei an den dazu erarbeiteten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientieren kann, die insbesondere eine Erläuterung zur Zusammensetzung der notwendigen Aufwendungen für die Finanzierung der Tagespflege bieten. (2) Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung der Tagespflegeperson erfolgt durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (3) Die Aufwendungen zur Alterssicherung sind durch die Tagespflegeperson nachzuweisen. Sie ist bei der Wahl ihrer Alterssicherung nicht auf die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeschränkt. (4) Die Finanzierung der Landespauschale für Kindertagespflege erfolgt abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 nach § 20 Abs. 2 des Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265). (5) Die den Gemeinden gewährte Infrastrukturpauschale kann nachrangig zur Finanzierung der Betriebskosten, insbesondere zur Sicherung des Sachkostenaufwands der Tagespflegeperson genutzt werden. (6) Nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz gewährte Leistungen des Landes sind entsprechend dem zu leistenden Betreuungsumfang von den Eltern an die Tagespflegeperson durch schriftliche Erklärung in Höhe von bis zu 150 Euro monatlich abzutreten und werden durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Höhe der zu gewährenden laufenden Geldleistung berücksichtigt.

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

Eingangsformel ThürKitapflegVO

Aufgrund des § 24 Abs. 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1

Kindertagespflege

§ 1 KindertagespflegeKindertagespflege ist ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot für Kinder, insbesondere im Alter unter zwei Jahren, das nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2, 3 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorzuhalten ist. Sie kann entsprechend § 8 ThürKitaG anstelle oder in Ergänzung der Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen werden.

§ 2

Erlaubnis nach § 43 SGB VIII

§ 2 Erlaubnis nach § 43 SGB VIIIDie Erlaubnis wird Tagespflegepersonen erteilt, wenn sie nach § 43 Abs. 2 SGB VIII geeignet sind. Zur Prüfung der Eignung haben sie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Erlaubnis erteilenden Behörde zu beantragen und einen Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorzulegen. Tagespflegepersonen müssen über kindgerechte Räume verfügen. Die räumlichen Voraussetzungen sind durch die zuständige Behörde vor Ort zu prüfen. Um die Prüfung durchzuführen, kann sie sich einer geeigneten dritten Stelle bedienen.

§ 3

Ausfallzeiten, Betreuungsvertretung

§ 3 Ausfallzeiten, BetreuungsvertretungDer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, bei Ausfall einer Tagespflegeperson eine andere Betreuungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Individualität der betreuten Kinder und der örtlichen Voraussetzungen in Absprache mit den Eltern zu gewährleisten.

§ 4

Qualifikation

§ 4 Qualifikation(1) Eine Tagespflegeperson benötigt eine Qualifizierung auf der Grundlage eines Curriculums, welches durch das für Kindertagespflege zuständige Ministerium anerkannt ist. Für die Anerkennung eines Curriculums gelten die Lehrinhalte des Curriculums des Deutschen Jugendinstitutes als fachliche Empfehlung. Diese umfassen insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit als Tagespflegeperson, alle Anforderungen und Leistungen der Kindertagespflege und das Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten. Tagespflegepersonen sollen gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in qualifizierten Lehrgängen erworbene Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege nachweisen. (2) Sonstige Qualifikationsnachweise, auch über eine in anderer Weise als durch formale Qualifizierungsmaßnahmen erworbene Eignung zum Einsatz in der Kindertagespflege, können durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall anerkannt werden. (3) Bereits tätige Tagespflegepersonen ohne Qualifizierung und ohne Anerkennung nach Absatz 2 sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung eine nach Absatz 1 geforderte Qualifikation nachzuweisen. (4) Sozialpädagogische Fachkräfte und nach Absatz 2 als geeignet anerkannte Personen, die in der Kindertagespflege noch nicht tätig waren, sollen an einer Einführungsfortbildung zur Kindertagespflege teilnehmen. (5) Tagespflegepersonen, die anerkannt und tätig sind, sind zur Fortbildung verpflichtet. Der Umfang der Fortbildung ist Gegenstand der Vereinbarung mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 8 Abs. 4 ThürKitaG.

§ 5

Materielle Voraussetzungen

§ 5 Materielle Voraussetzungen(1) Die materiellen Voraussetzungen müssen dem Alter der betreuten Kinder Rechnung tragen. Die Ausstattung ist nach Unfall verhütenden, hygienischen und die Selbstständigkeit der Kinder fördernden Gesichtpunkten zu gewährleisten. (2) Die Räume sollen ihrer Größe und Ausstattung nach geeignet sein, die Kindesentwicklung zu fördern und Erfahrungen, Aktivitäten, selbstständige Tätigkeit sowie kreatives Handeln der Kinder ermöglichen. (3) Der Aufenthalt im Freien muss durch ein entsprechend gestaltetes Freigelände oder einen im Umfeld liegenden Park oder Spielplatz gesichert sein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.