ThürWkKVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (ThürWkKVO) Vom 8. Februar 2017

Ausfertigungsdatum:
08.02.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 36
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürWkKVO

Aufgrund des § 129 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242), verordnet das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden kommunalen Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen, die als 1. Regiebetrieb,2. Eigenbetrieb (§ 76 ThürKO),3. kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 76a ThürKO) oder4. gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 43 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG -) geführt werden.

§ 2

Anzuwendende Vorschriften

§ 2 Anzuwendende VorschriftenFür Krankenhäuser nach § 1 sind die für die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände sowie für die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 76a ThürKO und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 43 ThürKGG geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung nicht anzuwenden, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung abweichende Regelungen getroffen sind.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser vom 4. Oktober 1994 (GVBl. S. 1165) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.