Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz für die Haushaltsjahre 2013 bis 2020 (ThürKHG-PVO 2013) Vom 21. November 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 21.11.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 334
Anlage (zu § 2 Abs. 1)Zuordnung der Krankenhäuser zu den Gruppen nach § 2 Abs. 1 Gruppe A 1: AllgemeinkrankenhäuserKlinikum Altenburger Land GmbH,Robert-Koch-Krankenhaus Apolda GmbH,Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH,DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft Thüringen Brandenburg mbH: Krankenhäuser Bad Frankenhausen, Sömmerda und Sondershausen,Hufeland Klinikum GmbH: Krankenhäuser Bad Langensalza und Mühlhausen,Klinikum Bad Salzungen GmbH,HELIOS Klinik Blankenhain GmbH,St. Georg Klinikum Eisenach gGmbH,Katholische Hospitalvereinigung Thüringen gGmbH: Katholisches Krankenhaus „St. Johann Nepomuk“ Erfurt,Krankenhaus Waltershausen-Friedrichroda GmbH,HELIOS Kreiskrankenhaus Gotha-Ohrdruf GmbH,Kreiskrankenhaus Greiz GmbH,Henneberg-Kliniken Betriebsgesellschaft mbH: Krankenhäuser Hildburghausen und Schleusingen,Eichsfeld-Klinikum gGmbH: Krankenhäuser Heiligenstadt, Worbis und Reifenstein,Thüringen-Kliniken „Georgius Agricola“ GmbH: Krankenhäuser Saalfeld, Rudolstadt und Pößneck,Kreiskrankenhaus Schleiz GmbH,Elisabeth Klinikum Schmalkalden GmbH,MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg GmbH,Sophien- und Hufeland-Klinikum gGmbH Weimar. Gruppe A 2: Allgemeinkrankenhäuser mit im 6. Thüringer Krankenhausplan als Hauptabteilung ausgewiesenen medizinischen Fachabteilungen Nuklearmedizin oder StrahlentherapieZentralklinik Bad Berka GmbH,HELIOS Klinikum Erfurt GmbH,SRH Wald-Klinikum Gera GmbH,Klinikum Meiningen GmbH,Südharz Klinikum gGmbH Nordhausen,SRH Zentralklinikum Suhl GmbH. Gruppe F 1: Fachkrankenhäuser mit internistischer Ausrichtung, Fachkrankenhäuser für Geriatrie, Fachkrankenhäuser für PsychiatrieEvangelische Lukas Stiftung Altenburg - Fachkrankenhaus für Psychiatrie,Fachkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie Hildburghausen GmbH,Katholische Hospitalvereinigung Thüringen gGmbH: St. Elisabeth-Krankenhaus Lengenfeld unterm Stein,Sozialwerk Meiningen gGmbH: Geriatrische Fachklinik „Georgenhaus“ Meiningen,Ökumenisches Hainich-Klinikum gGmbH Mühlhausen,Evangelisches Fachkrankenhaus für Atemwegserkrankungen Neustadt/Südharz,Fachkrankenhaus Ronneburg Fachklinik für Geriatrie GmbH,ASKLEPIOS Fachklinikum Stadtroda GmbH,CAPIO Deutsche Klinik Weißenburg GmbH. Gruppe F 2: Fachkrankenhäuser für OrthopädieMarienstift Arnstadt: Fachkrankenhaus für Orthopädie,HELIOS Klinik Bleicherode GmbH,Waldkrankenhaus „Rudolf Elle“ GmbH Eisenberg.
Aufgrund des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürKHG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) verordnet die Landesregierung:
Wertgrenze
§ 1 WertgrenzeDie Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürKHG wird auf 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer festgelegt.
Jahrespauschale
§ 2 Jahrespauschale(1) Zur Bemessung der Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG werden die Krankenhäuser gemessen an der Art und der Anzahl der im 6. Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Fachgebiete in folgende Gruppen gegliedert: A 1: Allgemeinkrankenhäuser, A 2: Allgemeinkrankenhäuser mit im 6. Thüringer Krankenhausplan als Hauptabteilung ausgewiesenen medizinischen Fachabteilungen Nuklearmedizin oder Strahlentherapie, F 1: Fachkrankenhäuser mit internistischer Ausrichtung, Fachkrankenhäuser für Geriatrie, Fachkrankenhäuser für Psychiatrie, F 2: Fachkrankenhäuser für Orthopädie. (2) Grundlage für die Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG in den Haushaltsjahren 2013 bis 2016 ist die Anzahl der im Jahr 2011 abgerechneten Behandlungstage für stationäre Behandlungen. Die Jahrespauschalen betragen je Behandlungstag für die Gruppe A 1: 4,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 4,10 Euro im Haushaltsjahr 2014, 5,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 7,50 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe A 2: 4,20 Euro im Haushaltsjahr 2013, 4,40 Euro im Haushaltsjahr 2014, 5,30 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 8,60 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe F 1: 2,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 2,10 Euro im Haushaltsjahr 2014, 3,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 3,50 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe F 2: 5,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 5,20 Euro im Haushaltsjahr 2014, 7,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 10,00 Euro im Haushaltsjahr 2016. (3) Grundlage für die Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 ist die Anzahl der jeweils im Vorvorjahr abgerechneten Behandlungstage für stationäre Behandlungen. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Jahrespauschalen für die Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 ThürKHG beträgt für die Haushaltsjahre 2017 bis zu 30 Millionen Euro, 2018 bis zu 30 Millionen Euro, 2019 bis zu 30 Millionen Euro und 2020 bis zu 40 Millionen Euro. Für die Krankenhausgruppen nach Absatz 1 wird die sich daraus ergebende Förderung pro Haushaltsjahr wie folgt festgelegt: für die Gruppe A 1: bis zu 14,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 20,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020, für die Gruppe A 2: bis zu 11,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 16,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020, für die Gruppe F 1: bis zu 1,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 2,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020 sowie für die Gruppe F 2: bis zu 1,5 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 1,9 Millionen im Haushaltsjahr 2020. (4) Als Behandlungstage im Sinne dieser Verordnung gelten die Berechnungs- und Pflegetage für stationäre Behandlungen, wie sie von den Krankenhäusern in den Erhebungen nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige der Berechnung zugrunde zu legende Jahr angegeben werden. Zur Festsetzung und Überprüfung der Jahrespauschalen dürfen von den Krankenhäusern nur aggregierte Daten übermittelt werden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig. (5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 werden für die einzelnen Krankenhausgruppen folgende Mindesthöhen für die Jahrespauschalen festgelegt: A 1: 200 000 Euro, F 1: 100 000 Euro sowie F 2: 200 000 Euro. (6) Die Zuordnung der Krankenhäuser zu den einzelnen Gruppen nach Absatz 1 wird in der Anlage zu dieser Verordnung festgestellt.
Zuschlag für Ausbildungsstätten
§ 3 Zuschlag für AusbildungsstättenFür die Förderung von Ausbildungsplätzen nach § 12 Abs. 2 ThürKHG werden in den Haushaltsjahren 2013 bis 2020 jeweils bis zu 100 000 Euro bereitgestellt. Die Mittel werden jährlich in gleicher Höhe auf die Anzahl der in den 6. Thüringer Krankenhausplan aufgenommenen Ausbildungsplätze verteilt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.