Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz für das Haushaltsjahr 2012 (ThürKHG-PVO 2012) Vom 24. Juli 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 359
Anlage zu § 2 Abs. 5)Zuordnung der Krankenhäuser zu den Gruppen nach § 2 Abs. 5Allgemeinkrankenhäuser (Gruppen A 1 und A2):Klinikum Altenburger Land GmbH,Robert-Koch-Krankenhaus Apolda GmbH, Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH,Zentralklinik Bad Berka GmbH, DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft Thüringen Brandenburg mbH: Krankenhäuser Bad Frankenhausen, Sömmerda und Sondershausen, Hufeland Klinikum GmbH: Krankenhäuser Bad Langensalza und Mühlhausen, Klinikum Bad Salzungen GmbH,HELIOS Klinik Blankenhain GmbH, St. Georg Klinikum Eisenach gGmbH,Katholische Hospitalvereinigung Thüringen gGmbH: Katholisches Krankenhaus „St. Johann Nepomuk“ Erfurt, HELIOS Klinikum Erfurt GmbH,Krankenhaus Waltershausen-Friedrichroda GmbH, SRH Wald-Klinikum Gera GmbH,HELIOS Kreiskrankenhaus Gotha- Ohrdruf GmbH, Kreiskrankenhaus Greiz GmbH,Henneberg-Kliniken Betriebsgesellschaft mbH: Krankenhäuser Hildburghausen und Schleusingen, Eichsfeld-Klinikum gGmbH: Krankenhäuser Heiligenstadt, Worbis und Reifenstein, Klinikum Meiningen GmbH,Südharz-Krankenhaus gGmbH Nordhausen, Thüringen-Kliniken „Georgius Agricola“ GmbH: Krankenhäuser Saalfeld, Rudolstadt und Pößneck, Kreiskrankenhaus Schleiz gGmbH,Elisabeth-Klinikum Schmalkalden gGmbH, MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg GmbH,SRH Zentralklinikum Suhl gGmbH, Sophien- und Hufeland-Klinikum gGmbH Weimar. Fachkrankenhäuser mit internistischer Ausrichtung, Fachkrankenhäuser für Geriatrie, Fachkrankenhäuser für Psychiatrie (Gruppe F 1):Evangelische Lukas Stiftung Altenburg - Fachklinik für Psychiatrie, Fachkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie Hildburghausen GmbH, Katholische Hospitalvereinigung Thüringen gGmbH: St. Elisabeth-Krankenhaus Lengenfeld unterm Stein, Sozialwerk Meiningen gGmbH - Geriatrische Fachklinik „Georgenhaus“ Meiningen, Ökumenisches Hainich-Klinikum gGmbH, Mühlhausen,Evangelisches Fachkrankenhaus für Atemwegserkrankungen Neustadt/Südharz, Fachkrankenhaus Ronneburg Fachklinik für Geriatrie GmbH,ASKLEPIOS Fachklinikum Stadtroda GmbH,CAPIO Deutsche Klinik Weißenburg GmbH. Fachkrankenhäuser für Orthopädie (Gruppe F 2):Marienstift Arnstadt - Orthopädische Klinik,HELIOS Klinik Bleicherode GmbH, Waldkrankenhaus „Rudolf Elle“ GmbH, Eisenberg.
Aufgrund des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürKHG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262) verordnet die Landesregierung:
Wertgrenze
§ 1 WertgrenzeDie Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürKHG wird auf 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer festgelegt.
Jahrespauschale
§ 2 Jahrespauschale(1) Zur Bemessung der Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG werden die Krankenhäuser gemessen an der Art und der Anzahl der im 6. Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Fachgebiete in folgende Gruppen gegliedert: A 1: Allgemeinkrankenhäuser, A 2: Allgemeinkrankenhäuser mit im 6. Thüringer Krankenhausplan als Hauptabteilung ausgewiesenen medizinischen Fachabteilungen Nuklearmedizin oder Strahlentherapie, F 1: Fachkrankenhäuser mit internistischer Ausrichtung, Fachkrankenhäuser für Geriatrie, Fachkrankenhäuser für Psychiatrie, F 2: Fachkrankenhäuser für Orthopädie. (2) Grundlage für die Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG ist die Anzahl der im Jahr 2009 abgeschlossenen Behandlungsfälle. Die Jahrespauschale beträgt im Haushaltsjahr 2012 je abgeschlossenen Behandlungsfall für die Gruppe A 1: 45,00 Euro, für die Gruppe A 2: 55,00 Euro, für die Gruppe F 1: 57,50 Euro und für die Gruppe F 2: 65,00 Euro. (3) Als Behandlungsfall im Sinne dieser Verordnung gelten die im Krankenhaus behandelten vollstationären und teilstationären Behandlungsfälle, wie sie den Festlegungen des 6. Thüringer Krankenhausplans entsprechend den Bescheiden nach § 4 Abs. 3 ThürKHG zugrunde gelegt wurden. Zur Festsetzung und Überprüfung der Jahrespauschalen dürfen von den Krankenhäusern nur aggregierte Daten übermittelt werden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig. (4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 werden für die einzelnen Krankenhausgruppen folgende Mindesthöhen für die Jahrespauschale festgelegt: A 1: 400 000 Euro, F 1: 100 000 Euro sowie F 2: 200 000 Euro. (5) Die Zuordnung der Krankenhäuser zu den einzelnen Gruppen nach Absatz 1 wird in der Anlage zu dieser Verordnung festgestellt.
Zuschlag für Ausbildungsstätten
§ 3 Zuschlag für AusbildungsstättenFür Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, beträgt der nach § 12 Abs. 2 ThürKHG vorgesehene Zuschlag zur Jahrespauschale 200 Euro für jeden Ausbildungsplatz in einer in den Krankenhausplan aufgenommenen Ausbildungsstätte.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.