Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz für das Haushaltsjahr 2011 (ThürKHG-PVO 2011) Vom 23. November 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 23.11.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 514
Anlage (zu § 2 Abs. 4)Zuordnung der Krankenhäuser zu den Gruppen nach § 2 Abs. 1Allgemeinkrankenhäuser (Gruppen A1 bis A3):Klinikum Altenburger Land,Robert-Koch-Krankenhaus Apolda,Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau,Zentralklinik Bad Berka, DRK Krankenhäuser Bad Frankenhausen, Sömmerda und Sondershausen, Hufeland Klinikum Bad Langensalza und Mühlhausen,Klinikum Bad Salzungen, HELIOS Klinik Blankenhain,St. Georg Klinikum Eisenach,Katholisches Krankenhaus „St. Johann Nepomuk“ Erfurt, HELIOS Klinikum Erfurt,Krankenhaus Waltershausen-Friedrichroda, SRH Wald-Klinikum Gera,HELIOS Kreiskrankenhaus Gotha-Ohrdruf, Kreiskrankenhaus Greiz,Henneberg-Kliniken Hildburghausen, Klinikum Meiningen,Südharz-Krankenhaus Nordhausen,Thüringen-Kliniken „Georgius Agricola“ SaalfeldKreiskrankenhaus Schleiz,Kreiskrankenhaus Schmalkalden,MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg,Eichsfeld-Klinikum Kleinbartloff-Reifenstein, SRH Zentralklinikum Suhl,Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar. Fachkrankenhäuser mit internistischer Ausrichtung, Fachkrankenhäuser für Geriatrie, Fachkrankenhäuser für Psychiatrie (Gruppe F 1):Evangelische Lukas Stiftung Fachkrankenhaus für Psychiatrie Altenburg, Fachkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie Hildburghausen, St. Elisabeth-Krankenhaus Lengenfeld unterm Stein,Geriatrische Klinik „Georgenhaus“ Meiningen, Ökumenisches-Hainich-Klinikum Mühlhausen,Evangelisches Fachkrankenhaus für Atemwegserkrankungen Neustadt/Südharz, Fachklinik für Geriatrie und Innere Medizin Ronneburg,ASKLEPIOS Fachklinikum Stadtroda,CAPIO Klinik „An der Weißenburg“, Fachkrankenhaus für Rheumatologie und Innere Medizin. Fachkrankenhäuser für Orthopädie (Gruppe F 2):Fachkrankenhaus „Marienstift“ Arnstadt,HELIOS Klinik Bleicherode,Waldkrankenhaus „Rudolf Elle“ Eisenberg.
Aufgrund des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürKHG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262) verordnet die Landesregierung:
Wertgrenze
§ 1 WertgrenzeDie Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürKHG wird auf 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer festgelegt.
Jahrespauschale
§ 2 Jahrespauschale(1) Zur Bemessung der Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG werden die Krankenhäuser gemessen an der Art und der Anzahl der im 6. Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Fachgebiete in folgende Gruppen gegliedert: A 1: Allgemeinkrankenhäuser mit bis zu 15 000 Behandlungsfällen im Jahr, A 2: Allgemeinkrankenhäuser mit mehr als 15 000 Behandlungsfällen im Jahr, A 3: Allgemeinkrankenhäuser mit mehr als 15 000 Behandlungsfällen im Jahr sowie den im 6. Thüringer Krankenhausplan als Hauptabteilung ausgewiesenen medizinischen Fachabteilungen Nuklearmedizin oder Strahlentherapie, F 1: Fachkrankenhäuser mit internistischer Ausrichtung, Fachkrankenhäuser für Geriatrie, Fachkrankenhäuser für Psychiatrie, F 2: Fachkrankenhäuser für Orthopädie. (2) Grundlage für die Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG ist die Anzahl der im Jahr 2009 abgeschlossenen Behandlungsfälle. Die Jahrespauschale beträgt im Haushaltsjahr 2011 je abgeschlossenen Behandlungsfall für die Gruppe A 1: 36,50 Euro, für die Gruppe A 2: 44,50 Euro, für die Gruppe A 3: 52,50 Euro, für die Gruppe F1: 54,00 Euro und für die Gruppe F2: 62,00 Euro. (3) Als Behandlungsfall im Sinne dieser Verordnung gelten die im Krankenhaus behandelten vollstationären und teilstationären Behandlungsfälle, wie sie den Festlegungen zur Aufnahme des jeweiligen Krankenhauses in den 6. Thüringer Krankenhausplan entsprechend den Bescheiden nach § 4 Abs. 3 ThürKHG zugrunde gelegt wurden. Zur Festsetzung und Überprüfung der Jahrespauschalen dürfen von den Krankenhäusern nur aggregierte Daten übermittelt werden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig. (4) Die Zuordnung der Krankenhäuser zu den einzelnen Gruppen nach Absatz 1 wird in der Anlage zu dieser Verordnung festgestellt.
Zuschlag für Ausbildungsstätten
§ 3 Zuschlag für AusbildungsstättenFür Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, beträgt der nach § 12 Abs. 2 ThürKHG vorgesehene Zuschlag zur Jahrespauschale 200 Euro für jeden Ausbildungsplatz in einer in den Krankenhausplan aufgenommenen Ausbildungsstätte.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.