Thüringer Verordnung über die zuständige Behörde für Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz (Thüringer Konsumcannabis-Anbauvereinigungszuständigkeitsverordnung -ThürKCanAnbvZustVO-) Vom 27. August 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 607
Zuständigkeit der Behörde
§ 1 Zuständigkeit der BehördeZuständige Behörde nach den §§ 11 bis 15, § 22 Abs. 3 Nr. 3, den §§ 26 bis 29 und den §§ 33 und 43 Abs. 3 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
Fachaufsicht
§ 2 FachaufsichtDie Fachaufsicht über die nach § 1 bestimmte zuständige Behörde führt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von Gegenständen
§ 3 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Einziehung von GegenständenDas Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 sowie nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 bis 36 KCanG. Es ist auch zuständig für die Einziehung von Gegenständen nach § 37 KCanG, auf die sich eine in Satz 1 genannte Ordnungswidrigkeit bezieht.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 33 Abs. 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), verordnet die Landesregierung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.