Thüringen

Thüringer Verordnung über die Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Thüringer Kleinbetragsverordnung) Vom 25. Januar 1995

Ausfertigungsdatum:
25.01.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 90
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Kleinbetragsgrenze

§ 1 Kleinbetragsgrenze(1) Die Ausführung von Vollstreckungsersuchen nach § 22 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG, die wegen Rückständen gestellt werden, die eine Betragssumme von 25 Euro nicht übersteigen, liegt im Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde. (2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde hat in Abweichung von der Regelung des Absatzes 1 Vollstreckungsersuchen auszuführen, wenn die ersuchende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes ihren Sitz hat. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vollstreckungsersuchen, die im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürVwZVG gestellt werden, nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Vollstreckungsersuchen, die von Gemeinden aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 90 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gestellt werden.

Eingangsformel KBV

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Satz 4 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:

§ 2

Übergangsbestimmung

§ 2 ÜbergangsbestimmungVollstreckungsmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht beendet sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen auszuführen, soweit das Vollstreckungsersuchen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden ist.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.