ThürKatSVO · Thüringen

Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) Vom 10. November 2020

Ausfertigungsdatum:
10.11.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 568
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Katastrophenschutz-Führungsstaffel (KatS-FüSt)

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)Katastrophenschutz-Führungsstaffel (KatS-FüSt)Mannschaftsstärke: 4/0/3/71) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Mannschaftstransportwagen (MTW) Kreis 1 Verbandsführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer Führungsunterstützungstrupp Einsatzleitwagen (ELW 1 mit Raum für eine Führungsstaffel) Land 2 Führungsassistenten, 1 Führungshilfskraft/FahrerErläuterungen:

Anlage 10

Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Behandlungsplatz (KatS-UE BHP)

Anlage 10 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 6)Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Behandlungsplatz (KatS-UE BHP)Mannschaftsstärke: 0/1/8/91) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Mannschaftstransportwagen (MTW) Land/Bund 1 Gruppenführer Sanitätsstaffel 4 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Techniktrupp Gerätewagen Behandlungsplatz (GW-BHP) Land/Bund 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/FahrerErläuterungen:

Anlage 11

Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Wassertransport (KatS-UE Wassertransport)

Anlage 11 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 7)Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Wassertransport (KatS-UE Wassertransport)Mannschaftsstärke: 0/1/5/61) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Tanklöschfahrzeug (TLF):- Tankinhalt mindestens 2 000 Liter,- geländegängig Land 1 Gruppenführer 1. Wassertransporttrupp 1 Truppmann, 1 Maschinist/Fahrer 2. Wassertransporttrupp Tanklöschfahrzeug (TLF):- Tankinhalt mindestens 4 000 Liter Land 1 Truppführer, 1 Truppmann, 1 Maschinist/FahrerErläuterungen:

Anlage 12

Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Dekontamination Erstversorgung (KatS -UE Dekon ...

Anlage 12 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 8)Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Dekontamination Erstversorgung (KatS-UE Dekon EV)Mannschaftsstärke: 1/2/12/151) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Mannschaftstransportwagen (MTW) Bund 1 Zugführer Dekontaminationsgruppe 1 Gruppenführer, 6 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Dekontaminationsstaffel Erstversorgung Gerätewagen Dekontamination Erstversorgung (GW Dekon EV) Bund 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Truppmänner, 1 Truppmann/FahrerErläuterungen:

Anlage 13

Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Messleitung (KatS-UE Messleitung)

Anlage 13 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 9)Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Messleitung (KatS-UE Messleitung)Mannschaftsstärke: 1/1/2/41) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Messleitkomponente (MLK) Bund 1 Zugführer Messleitung 1 Gruppenführer, 1 Truppmann, 1 Truppmann/FahrerErläuterungen:

Anlage 14

Katastrophenschutz-Führungsgruppe (KatS-FüGr)

Anlage 14 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 10)Katastrophenschutz-Führungsgruppe (KatS-FüGr)Mannschaftsstärke: 5/0/4/91) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Mannschaftstransportwagen (MTW) Land 1 Verbandsführer Führungseinheit 3 Führungsassistenten, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer Führungsunterstützungstrupp Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) Land 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/FahrerErläuterungen:

Anlage 15

Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Führung „Medizinische Rettung" (KatS-UE ...

Anlage 15 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 11)Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Führung „Medizinische Rettung“ (KatS-UE Führung „Med. Rettung“)Mannschaftsstärke: 2/0/1/31) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Führungsunterstützungstrupp Führungskraftwagen Medizinische Task Force (FüKW-MTF) Bund 2 Führungsassistenten, 1 Führungshilfskraft/FahrerErläuterungen:

Anlage 16

Katastrophenschutz-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik (KatS -RHOT)

Anlage 16 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 12)Katastrophenschutz-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik (KatS-RHOT)Mannschaftsstärke: 1/3/9/131) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Kommandowagen (KdoW) Land 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer Einheit Ortungstechnik Gerätewagen Ortung (GW-Ortung) Land 1 Truppführer, 1 Truppmann, 1 Truppmann/Fahrer Einheit Rettungshunde Rettungshundefahrzeug Land 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Truppmänner, 1 FahrerErläuterungen:

Anlage 17

Katastrophenschutz-Führungsstab des Landes (KatS-FüStab)

Anlage 17 (zu § 2 Abs. 3)Katastrophenschutz-Führungsstab des Landes (KatS-FüStab)Mannschaftsstärke: 10/0/9/191) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Kommandowagen (KdoW) Land 1 Verbandsführer Führungseinheit 2 Führungshilfskräfte, 1 Führungshilfskraft/Fahrer 1. Führungsstaffel Mannschaftstransportwagen (MTW) Land 4 Führungsassistenten, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer 2. Führungsstaffel Mannschaftstransportwagen (MTW) Land 4 Führungsassistenten 1 Führungshilfskraft 1 Führungshilfskraft/Fahrer Führungsunterstützungstrupp Einsatzleitwagen 2 (ELW 2 mit Raum für einen Führungsstab) Land 1 Führungsassistent 1 Führungshilfskraft 1 Führungshilfskraft/FahrerErläuterungen:

Anlage 18

Katastrophenschutz-Stab (KatS-Stab)

Anlage 18 (zu § 3 Abs. 1)Katastrophenschutz-Stab (KatS-Stab) Landrat/Oberbürgermeister (politisch-gesamtverantwortliche Komponente) Leiter des Verwaltungsstabes (administrativ-organisatorische Komponente) Leiter des Führungsstabes (operativ-taktische Komponente) ereignis- spezifische Mitglieder ständige Mitglieder Koordinierungsgruppe Stab - KGS ständige Mitglieder ereignis- spezifische Mitglieder Sachgebiet S1 Sachgebiet S2 Sachgebiet S3 Sachgebiet S4 Sachgebiet S5 Sachgebiet S6 intern intern extern extern Personal/ Innerer Dienst Lage Einsatz Versorgung Presse- und Medienarbeit Informations- und Kommunikations- wesen Sichter/Botendienst/Melder/Erkunder/Fernmeldebetriebsstelle Fachberater/Verbindungspersonen

Anlage 2

Katastrophenschutz-Einsatzzug Retten (KatS-EZ Retten)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)Katastrophenschutz-Einsatzzug Retten (KatS-EZ Retten)Mannschaftsstärke: 1/4/22/271) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) Kreis 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer 1. Gruppe Löschgruppenfahrzeug Katastrophenschutz (LF-KatS) Bund 1 Gruppenführer, 1 Melder, 1 Angriffstruppführer, 1 Angriffstruppmann, 1 Wassertruppführer, 1 Wassertruppmann, 1 Schlauchtruppführer, 1 Schlauchtruppmann, 1 Maschinist/Fahrer 2. Gruppe Löschgruppenfahrzeug Katastrophenschutz (LF 20 KatS) Land 1 Gruppenführer, 1 Melder, 1 Angriffstruppführer, 1 Angriffstruppmann, 1 Wassertruppführer, 1 Wassertruppmann, 1 Schlauchtruppführer, 1 Schlauchtruppmann, 1 Maschinist/Fahrer Staffel Rüstwagen (RW) Kreis 1 Gruppenführer, 1 Truppmann, 1 Maschinist/Fahrer Mannschaftstransportwagen (MTW) Kreis/Bund 1 Truppführer, 1 Truppmann/FahrerErläuterungen:

Anlage 3

Katastrophenschutz-Sanitätszug (KatS-SanZ)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)Katastrophenschutz-Sanitätszug (KatS-SanZ)Mannschaftsstärke: 4/6/13/23 (3 Ärzte)1) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) Land/Bund 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer Sanitätsgruppe Gerätewagen Sanität (GW-San) Bund 1 Gruppenführer, 1 Arzt, 3 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Mannschaftstransportwagen (MTW) Land/Bund 2 Ärzte, 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer 1. Transporttrupp Krankentransportwagen (KTW) Land 1 Truppführer, 1 Einsatzkraft/Fahrer 2. Transporttrupp Krankentransportwagen (KTW) Land 1 Truppführer, 1 Einsatzkraft/Fahrer 3. Transporttrupp Krankentransportwagen (KTW) Bund 1 Truppführer, 1 Einsatzkraft/Fahrer 4. Transporttrupp Krankentransportwagen (KTW) Bund 1 Truppführer, 1 Einsatzkraft/FahrerErläuterungen:

Anlage 4

Katastrophenschutz-Betreuungszug (KatS-BetrZ)

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)Katastrophenschutz-Betreuungszug (KatS-BetrZ)Mannschaftsstärke: 1/5/22/281) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) Land/Bund 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer Betreuungsgruppe Gerätewagen Betreuung (GW-Betr) Land 1 Gruppenführer, 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Mannschaftstransportwagen (MTW) Land/Bund 5 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Verpflegungsstaffel Gerätewagen Verpflegung mit Feldkochherd (GW-Vpf + FKH) Land 1 Gruppenführer, 4 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Unterkunftsstaffel Mannschaftstransportwagen (MTW) Land/Bund 1 Gruppenführer, 4 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Betreuungstrupp Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) Mannschaftstransportwagen (MTW) Land 1 Truppführer, 1 Einsatzkraft/FahrerErläuterungen:

Anlage 5

Katastrophenschutz-Gefahrgutzug (KatS-GGZ)

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)Katastrophenschutz-Gefahrgutzug (KatS-GGZ)Mannschaftsstärke: 1/5/24/301) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) Kreis 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer Erkundungsgruppe Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) Kreis 1 Gruppenführer, 1 Truppführer, 1 Truppmann, 1 Truppmann/Fahrer CBRN-Erkundungswagen (CBRN ErkW) Bund 1 Truppführer, 2 Truppmänner, 1 Truppmann/Fahrer Gefahrenabwehrstaffel Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) Kreis 1 Gruppenführer, 1 Truppmann, 1 Truppmann/Fahrer Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz (GW-A/S) Kreis 1 Truppführer, 1 Truppmann, 1 Truppmann/Fahrer Dekontaminationsstaffel Einsatzkräfte Gerätewagen Dekontamination (GW-Dekon) Kreis/Bund 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Truppmänner, 1 Truppmann/Fahrer Dekontaminationsstaffel Personen Gerätewagen Dekontamination Personal (GW Dekon P) Bund 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Truppmänner, 1 Truppmann/FahrerErläuterungen:

Anlage 6

Katastrophenschutz-Einsatzzug Wasser (KatS-EZ Wasser)

Anlage 6 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)Katastrophenschutz-Einsatzzug Wasser (KatS-EZ Wasser)Mannschaftsstärke: 1/4/22/271) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) Kreis 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer 1. Gruppe Löschgruppenfahrzeug Katastrophenschutz (LF 20 KatS) Land 1 Gruppenführer, 1 Melder, 1 Angriffstruppführer, 1 Angriffstruppmann, 1 Wassertruppführer, 1 Wassertruppmann, 1 Schlauchtruppführer, 1 Schlauchtruppmann, 1 Maschinist/Fahrer 2. Gruppe Löschgruppenfahrzeug Katastrophenschutz (LF 20 KatS) Land 1 Gruppenführer, 1 Melder, 1 Angriffstruppführer, 1 Angriffstruppmann, 1 Wassertruppführer, 1 Wassertruppmann, 1 Schlauchtruppführer, 1 Schlauchtruppmann, 1 Maschinist/Fahrer Staffel Schlauchwagen Katastrophenschutz (SW-KatS) Bund 1 Gruppenführer, 1 Truppmann, 1 Maschinist/Fahrer Mannschaftstransportwagen (MTW) Kreis 1 Truppführer, 1 Truppmann/FahrerErläuterungen:

Anlage 7

Katastrophenschutz-Logistikzug (KatS-LogZ)

Anlage 7 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3)Katastrophenschutz-Logistikzug (KatS-LogZ)Mannschaftsstärke: 1/3/13/171) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Mannschaftstransportwagen (MTW) Kreis/Land 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungshilfskraft/Fahrer 1. Logistikstaffel Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) Bund 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Truppmänner, 1 Truppmann/Fahrer 2. Logistikstaffel Gerätewagen Logistik 2 (GW-L2) Bund 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Truppmänner, 1 Truppmann/Fahrer Logistiktrupp Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (WLF + AB) Land 1 Truppführer, 1 Truppmann, 1 Truppmann/FahrerErläuterungen:

Anlage 8

Katastrophenschutz-Bergrettungszug (KatS-BRZ)

Anlage 8 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 4)Katastrophenschutz-Bergrettungszug (KatS-BRZ)Mannschaftsstärke: 1/3/18/221) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Kommandowagen mit Anhänger und Kleingeländefahrzeug (KdoW + ATV) Land 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer 1. Bergrettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung mit Anhänger und Kleingeländefahrzeug (GW-Br + ATV) Land 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Krankentransportwagen Bergrettung (KTW-Br) Land 1 Truppführer, 1 Einsatzkraft, 1 Einsatzkraft/Fahrer 2. Bergrettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung mit Anhänger und Kleingeländefahrzeug (GW-Br + ATV) Land 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Krankentransportwagen Bergrettung (KTW-Br) Land 1 Truppführer, 1 Einsatzkraft, 1 Einsatzkraft/FahrerErläuterungen:

Anlage 9

Katastrophenschutz-Wasserrettungszug (KatS-WRZ)

Anlage 9 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 5)Katastrophenschutz-Wasserrettungszug (KatS-WRZ)Mannschaftsstärke: 1/5/22/281) Einheit Fahrzeug Herkunft2) Besatzung Einheitsführer Kommandowagen (KdoW) Land 1 Zugführer Führungseinheit 1 Führungsassistent, 1 Führungshilfskraft, 1 Führungshilfskraft/Fahrer 1. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung mit Trailer und Rettungsboot (GW-Wr + RTB) Land 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer 2. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung mit Trailer und Rettungsboot (GW-Wr + RTB) Land 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer 3. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung mit Trailer und Rettungsboot (GW-Wr + RTB) Land 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/Fahrer Taucherstaffel Gerätewagen Taucher mit Trailer und Rettungsboot (GW-T + RTB) Land 1 Gruppenführer, 2 Truppführer, 2 Einsatzkräfte, 1 Einsatzkraft/FahrerErläuterungen:

Eingangsformel ThürKatSVO

Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Organisation und Aufgaben des Katastrophenschutzes

§ 1 Organisation und Aufgaben des Katastrophenschutzes(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des Katastrophenschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBKG im übertragenen Wirkungskreis. Als untere Katastrophenschutzbehörden haben sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung die für den Katastrophenschutz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere1. die Aufstellung der Basis- und Sondereinheiten sowie der Einrichtungen des Katastrophenschutzes für die Bereiche nach § 28 Abs. 3 ThürBKG, insbesondere die Verteilung der vom Bund und vom Land zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und sonstiger Ausrüstung in Stützpunktfeuerwehren, Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben oder anderen leistungsstarken Feuerwehren mit der Maßgabe, dass die Aufgabenerfüllung im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Allgemeinen Hilfe im Fall eines Katastropheneinsatzes weiter gewährleistet bleibt,2. die regelmäßige Analyse der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Gefahren in Form einer Kreisbeschreibung für die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG.(2) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ThürBKG ist das Landesverwaltungsamt nach § 27 Abs. 2 ThürBKG als obere Katastrophenschutzbehörde für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern. Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Kreisbeschreibungen regelmäßig zu einer Gefährdungsabschätzung des Landes zusammen und erstellt auf deren Grundlage Katastrophenschutzpläne des Landes nach § 31 Abs. 2 ThürBKG in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2.(3) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ThürBKG ist das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium nach § 27 Abs. 3 ThürBKG als oberste Katastrophenschutzbehörde für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und die länderübergreifende Zusammenarbeit zuständig. Es kann insbesondere1. weitere Festlegungen zur Organisation, zur Anzahl und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen, zur Aus- und Fortbildung, zu Einsätzen und Übungen sowie zur Warnung der Bevölkerung treffen und2. bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung der unteren Katastrophenschutzbehörden nach § 5 Abs. 2 ThürBKG über die Anzahl der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen entscheiden.(4) Sind an der Aufstellung von Einheiten mehrere untere Katastrophenschutzbehörden beteiligt, entscheiden diese einvernehmlich über die Führung der jeweiligen Einheit (führende Katastrophenschutzbehörde). Kommt das Einvernehmen nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt die obere Katastrophenschutzbehörde die führende Katastrophenschutzbehörde. Alle weiteren Mitwirkenden haben die führende Katastrophenschutzbehörde bei der Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz zu unterstützen.(5) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-Gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere in den Bereichen Instandsetzung, Bergung und Versorgung mit.

§ 10

Übergangsbestimmung

§ 10 ÜbergangsbestimmungVorhandene Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert, die den technischen und taktischen Standards nicht entsprechen, können bis zur Beschaffung auf Grundlage des fortzuschreibenden Ausstattungsprogrammes für den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ThürBKG für die nach den Anlagen 1 bis 17 erforderlichen Fahrzeuge angerechnet und weiter verwendet werden. Über die Anrechnung der Fahrzeuge nach Satz 1 entscheidet die obere Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden.

§ 11

Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Katastrophenschutzverordnung vom 12. Juli 2010 (GVBl. S. 264) außer Kraft.

§ 2

Einheiten des Katastrophenschutzes

§ 2 Einheiten des Katastrophenschutzes(1) Folgende Basiseinheiten werden nach § 28 Abs. 3 ThürBKG und nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 insgesamt durch alle unteren Katastrophenschutzbehörden aufgestellt:1. 18 Katastrophenschutz-Führungsstaffeln,2. 22 Katastrophenschutz-Einsatzzüge Retten,3. 22 Katastrophenschutz-Sanitätszüge,4. 22 Katastrophenschutz-Betreuungszüge.(2) Folgende Sondereinheiten werden nach § 28 Abs. 3 ThürBKG und nach Maßgabe der Anlagen 5 bis 16 insgesamt durch die unteren Katastrophenschutzbehörden aufgestellt:1. 20 Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge,2. 16 Katastrophenschutz-Einsatzzüge Wasser,3. 4 Katastrophenschutz-Logistikzüge,4. 2 Katastrophenschutz-Bergrettungszüge,5. 2 Katastrophenschutz-Wasserrettungszüge,6. 8 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Behandlungsplatz,7. 6 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Wassertransport,8. 3 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Dekontamination Erstversorgung,9. 4 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Messleitung,10. 4 Katastrophenschutz-Führungsgruppen,11. 3 Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Führung „Medizinische Rettung“,12. 1 Katastrophenschutz-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik.(3) An der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule wird nach Maßgabe der Anlage 17 ein mobiler Katastrophenschutz-Führungsstab des Landes sowie nach Maßgabe der Anlage 13 eine weitere Katastrophenschutz-Unterstützungseinheit Messleitung aufgestellt.(4) Bei der Aufstellung der Basis- und Sondereinheiten nach den Absätzen 1 und 2 sind nach § 44 Abs. 4 Satz 3 ThürBKG gleichwertige Fahrzeuge nach den Stufen 2 und 3 der Anlage 1 zur Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung anzurechnen.(5) Die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) in der jeweils geltenden Fassung ist in die Basis- und Sondereinheiten nach den Absätzen 1 und 2 zu integrieren.(6) Soweit eine Doppelnutzung möglich ist, können die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes nach § 13 Abs. 1 bis 3 ZSKG sowie die vom Land beschafften Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände des Katastrophenschutzes auch im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürBKG, der Berg- und Wasserrettung nach § 4 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung sowie bei größeren Notfallereignissen nach § 17 ThürRettG verwendet werden.

§ 3

Einrichtungen des Katastrophenschutzes

§ 3 Einrichtungen des Katastrophenschutzes(1) Nach Maßgabe der Anlage 18 wird durch alle unteren Katastrophenschutzbehörden jeweils ein Katastrophenschutz-Stab eingerichtet.(2) Das Land betreibt dezentrale Katastrophenschutzlager, um weitere Ausstattungen und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz vorzuhalten. Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann nach § 55 Abs. 1 ThürBKG der oberen Katastrophenschutzbehörde die Zuständigkeit für die Konzeption und Bewirtschaftung der Katastrophenschutzlager durch Verwaltungsvorschrift übertragen.(3) Die Konzeptionen des Bundes zur Sanitätsmaterialbevorratung werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium in Abstimmung mit der obersten Katastrophenschutzbehörde in einem Landeskonzept umgesetzt. Das Landeskonzept ist regelmäßig zu aktualisieren und den Katastrophenschutzbehörden zur Kenntnis zu geben.

§ 4

Führungskräfte im Katastrophenschutz

§ 4 Führungskräfte im Katastrophenschutz(1) Einheitsführer von Basis- und Sondereinheiten nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie die Leiter der Katastrophenschutz-Stäbe nach § 3 Abs. 1 werden von der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde bestellt.(2) Einheitsführer von Einheiten, die durch mehrere untere Katastrophenschutzbehörden aufzustellen sind, werden durch die führende Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den weiteren beteiligten Katastrophenschutzbehörden bestellt.

§ 5

Aus- und Fortbildung

§ 5 Aus- und Fortbildung(1) Die ergänzende Zivilschutzausbildung des Bundes ist in die Aus- und Fortbildung der Helfer im Katastrophenschutz zu integrieren.(2) Helfer im Katastrophenschutz haben sich jährlich in einem Umfang von mindestens 40 Stunden fortzubilden. In die Fortbildung nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung bereits bestehender Fortbildungsverpflichtungen nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 und organisationseigenen Fortbildungen katastrophenschutzspezifische Themen zu integrieren. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder der Katastrophenschutz-Stäbe nach § 3 Abs. 1.(3) Helfern im Katastrophenschutz, die an Ausbildungen nach den Festlegungen der obersten Katastrophenschutzbehörde teilnehmen, ist durch die ausbildende Stelle ein schriftlicher Nachweis zu erteilen. Diese Nachweise sind der entsendenden Organisation vorzulegen. Die Organisationen haben die Nachweise über die Teilnahme an Lehrgängen gegenüber den unteren Katastrophenschutzbehörden anzuzeigen.

§ 6

Übungen

§ 6 Übungen(1) Zur Erprobung der nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG aufzustellenden Katastrophenschutzpläne und des Zusammenwirkens der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte hat jede untere Katastrophenschutzbehörde regelmäßig und aufeinander aufbauend1. Planübungen,2. Alarmierungsübungen,3. Stabsrahmenübungen und4. Vollübungendurchzuführen.(2) Jährlich sind mindestens eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens eine Stabsrahmenübung sowie im Zeitraum von fünf Jahren mindestens eine Vollübung durchzuführen. Die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde kann dazu die Teilnahme aller zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten anordnen. Die Übungstermine und -szenarien sind mit Planungsbeginn der oberen Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen. Nach Abschluss jeder Übung ist ein Erfahrungsbericht zu erstellen und der oberen Katastrophenschutzbehörde sowie den beteiligten Organisationen und Stellen zur Kenntnis zu geben.(3) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann Übungen mit Szenarien von zentraler Bedeutung für die unteren Katastrophenschutzbehörden anordnen.(4) Die obere Katastrophenschutzbehörde hat mindestens einmal jährlich eine der nach Absatz 2 durchzuführenden Übungen zu einer landkreisübergreifenden Übung zusammenzuführen, zu koordinieren und stabsmäßig zu begleiten. Dabei sollen insbesondere die Einheiten der Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, der Katastrophenschutz-Bergrettungszüge und Katastrophenschutz-Wasserrettungszüge nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, der Medizinischen Task Force nach § 8 sowie der Katastrophenschutz-Unterstützungseinheiten Behandlungsplatz nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 beteiligt werden.(5) Übungen der Einheiten des Katastrophenschutzes in anderen Bundesländern, sofern diese über den Rahmen der gegenseitigen Hilfe benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehen, sowie Übungen im Ausland erfolgen grundsätzlich auf Anordnung oder mit Zustimmung der obersten Katastrophenschutzbehörde.(6) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann über die Anrechnung von realen Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 durchzuführenden Übungen entscheiden.

§ 7

Einsatz

§ 7 Einsatz(1) Alle Einheiten des Katastrophenschutzes können entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung einzeln, gemeinsam oder mit anderen Einheiten kombiniert eingesetzt werden.(2) Für Einsätze gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.(3) Für die Einheiten des Katastrophenschutzes soll die Zeit für die Herstellung der Bereitschaft zum Abmarsch ab dem Zeitpunkt der Anforderung bei einer voraussichtlichen Einsatzdauer von1. weniger als 24 Stunden zwei Stunden oder2. mehr als 24 Stunden vier Stundenbetragen.(4) Die obere Katastrophenschutzbehörde hat die landkreisübergreifende Koordinierung des Einsatzes der benötigten Katastrophenschutzeinheiten sicherzustellen. Dabei können die Katastrophenschutzeinheiten aller Landkreise und kreisfreien Städte unabhängig von ihrer territorialen Betroffenheit eingesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass während des Einsatzes in der Regel in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der Katastrophenschutz flächendeckend, jedoch in reduzierter Form, gewährleistet bleibt.

§ 8

Medizinische Task Force

§ 8 Medizinische Task Force(1) Die Medizinische Task Force (MTF) ist nach dem Rahmenkonzept Medizinische Task Force (MTF) des Bundes vom 1. August 2018 in der jeweils geltenden Fassung durch die obere Katastrophenschutzbehörde in Thüringen dezentral aufzustellen.(2) Die Einheitsführer der Medizinischen Task Force werden durch die obere Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden und den Landesverbänden der nach § 26 Abs. 1 ZSKG anerkannten Hilfsorganisationen bestellt.(3) Jede Medizinische Task Force hat mindestens acht Stunden gemeinsame Fortbildung je Kalenderjahr zu absolvieren. Dabei ist insbesondere das Zusammenwirken aller vorhandenen Teilkomponenten auf dem Behandlungsplatz zu üben.

§ 9

Warnung der Bevölkerung

§ 9 Warnung der Bevölkerung(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die Warnung der Bevölkerung im Rahmen des Katastrophenschutzes innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches über das Modulare Warnsystem des Bundes sicherzustellen. Sie können sich darüber hinaus dabei auch der kommunalen Einrichtungen zur Übermittlung von Warnungen bedienen.(2) Die Warnung der Bevölkerung kann auch durch die obere oder oberste Katastrophenschutzbehörde durchgeführt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.