ThürAPOgvermkartD · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOgvermkartD) Vom 17. Juli 2006

Ausfertigungsdatum:
17.07.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 453
76 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Bewerbung

§ 4 Bewerbung(1) Die Einstellungstermine bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium. (2) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde zu richten. (3) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. das Zeugnis über die Fachhochschulreife oder der Nachweis über eine andere, zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder über einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,3. das Abschlusszeugnis des Studiums nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 und4. Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung. (4) Vor der Einstellung hat der Bewerber vorzulegen: 1. seine Geburtsurkunde, etwaige Geburtsurkunden seiner Kinder, von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde, 2. den Nachweis über einen abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst, 3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob der Bewerber zu dem in § 6 Abs. 2 ThürBG genannten Personenkreis gehört hat, 4. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen vermessungstechnischen oder gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst Auskunft gibt, insbesondere über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen sowie über die uneingeschränkte Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, 5. den Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, 6. den Nachweis, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ist, oder dass der Bewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen gegen ihn ausgesprochen wurden, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder ein Dienstordnungsverfahren gegen ihn anhängig ist und ob Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind; dabei sind nach gesetzlichen Vorschriften getilgte Strafen und Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. (5) Bei den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan f ür den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei ...

Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3)Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei den Kataster- und Vermessungsbehördenzu § 10: Praktische Ausbildung Ausbildungs- Abschnitt Dauer+) (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt 1 14 (30) obere Kataster- und Vermessungsbehörde (einschließlich zwei Wochen Grundbuchamt) - Entstehung des Liegenschaftskatasters, Bestandteile, Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters, Fortführung des Liegenschaftskatasters- Benutzung des Liegenschaftskatasters und des Landesvermessungswerkes; Verwendung der Katasterunterlagen für Verwaltung und Wirtschaft- IT-Management, Geodaten- Vorbereitung, Ausführung und häusliche Ausarbeitung von Liegenschaftsvermessungen- Abmarkungsverfahren- Bereitstellung von Vermessungsunterlagen- Erneuerung des Liegenschaftskatasters- Übernahme der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen- Aufbau, Fortführung und Erneuerung des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld)- amtliche Lagepläne zu Bauanträgen, Belange des Liegenschaftskatasters bei der Ausführung von Bauvorhaben- Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen- topographische Laufendhaltung der amtlichen Kartenwerke, topographische Landesaufnahme- allgemeine Geschäftsführung, Aufgaben und Organisation der Kataster- und Vermessungsverwaltung und der sonstigen Vermessungsstellen (Überblick)- Kostenwesen der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Kostenangelegenheiten- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Grundzüge des Rechts der Angehörigen des öffentlichen Dienstes- Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden- Einführung in die Bodenordnung- Gerichtsorganisation, allgemeine Grundlagen- Einrichtung und Führung des Grundbuchs- Verbindung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster 6 (6) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Vorbereitung, Ausführung und häusliche Ausarbeitung von Liegenschaftsvermessungen- vermessungstechnische Berechnungen aller Art- amtliche Lagepläne zu Bauanträgen, Belange des Liegenschaftskatasters bei der Ausführung von Bauvorhaben- Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 2 6 (6) Flurbereinigungsbehörde - Organisation und Aufgaben der Landentwicklungsverwaltung- rechtliche und technische Grundzüge der Flurbereinigung- Grundzüge der Neugestaltung des Verfahrensgebietes- Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch, Liegenschaftskataster) 3 8 (27) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Grundlagen des Lagefestpunktfeldes, Erhaltung des Lagefestpunktfeldes- Grundlagen des Höhenfestpunktfeldes, Erhaltung und Verdichtung des Höhenfestpunktfeldes- Grundlagen des Schwerefestpunktfeldes- Bestimmung von Aufnahmepunkten und Passpunkten- Aufbau, Aufgaben und Anwendung des Satellitenpositionierungssystems (SAPOS)- Bildflugplanung und -koordinierung, Luftbildsammlung, photogrammetrische Auswertung, Digitales Geländemodell (DGM)- Topographischer Informationsdienst- Aufbau und Laufendhaltung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), Digitales Landschaftsmodell (DLM)- Herstellung und Fortführung der Standardausgaben der topographischen Karten, Sonderkarten und Sonderausgaben- praktische Anwendung der Mess- und Rechenverfahren unter Einsatz der EDV 4 7 (14) obere Kataster- und Vermessungsbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt 1 erworbenen Kenntnisse, Bearbeitung schwierigerer Aufgaben- Grundkenntnisse des Planungs- und Bodenordnungsrechts (Überblick), technische Bearbeitung von Bodenordnungsmaßnahmen (Baulandumlegung, vereinfachte Umlegung)- Liegenschaftsrecht und andere für das Kataster relevante Rechtsgebiete- Verwaltungs- und Widerspruchsrecht im Kosten- und Katasterrecht- Grundstückswertermittlung- Durchführung von Aufgaben des amtlichen Raumbezugs, der Geotopographie und Geoinformation- Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Kostenwesen in der oberen Katasterbehörde 5 8 (8) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - fachtechnischer Lehrgang zur Unterrichtung ausgewählter Ausbildungsinhalte und Vertiefung der Kenntnisse entsprechend dem Stoffplan 6 5 (5) Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Sonderausbildungslehrgang für Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes (§ 13 Abs. 3) 7 4 (4) obere Kataster- und Vermessungsbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Anfertigung der Probearbeit (§ 19) 8 3 (10) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - IT-Entwicklung Geoinformationssysteme- Erneuerung von Bestandteilen des Liegenschaftskatasters z. B. durch die Umstellung auf ALKIS- Einführung in das AAA-Modell (ALKIS = Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem, ATKIS = Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem, AFIS = Amtliches Festpunktinformationssystem)- Entwicklung, Einführung und Betreuung von IT-Verfahren in der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde 9 2 (2) Landeshauptkasse - Einführung in die Kassengeschäfte der Landeshauptkasse Staatliche Rechnungsprüfungsstelle - Einrichtung und Aufgaben der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle- Mitwirkung bei der Prüfung der Jahresrechnung einer Dienststelle des Landes- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 10 7 (7) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Dienst- und Fachaufsicht- Rechtsgrundlagen für das Behördenhandeln- Organisation, Personalangelegenheiten- Grundlagen der Personalführung und -entwicklung, Kommunikation, zielbewusste Gesprächsführung- Haushaltsplanung und -vollzug- Bestandsverwaltung und Beschaffung- Widerspruchsbearbeitung im Kosten-, Kataster- und Bodenordnungsrecht- Vertiefung im Verwaltungs-, Kosten-, Kataster-, Bodenordnungs- und Berufsrecht- Beschwerdebearbeitung- Geschäftsführung- Liegenschaftsrecht- ausgewählte Bereiche in der Grundstückswertermittlung- Aufgaben des Geographischen Informationszentrums- Vertrieb und Nutzung von Geobasisdaten- Information über Entwicklungen, Koordinierung und Betreuung im IT-Bereich- Herstellung und Prüfung reproduktions- und drucktechnischer Erzeugnisse- Öffentlichkeitsarbeit, Präsentation und Vertrieb- Controlling 11++) (8) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - fachwissenschaftlich orientiert gestalteter Lehrgang für Aufstiegsbeamte 12++) (13) obere Kataster- und Vermessungsbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Anwendung und Vertiefung der im fachwissenschaftlich orientiert gestalteten Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten etwa 7 (15) Wochen Erholungsurlaubzusammen 78 (156) Wochen = 18 (36) Monatezu § 19: Praktischer Teil der LaufbahnprüfungDie Probearbeit ist nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte 1 bis 6 anzufertigen.

Anlage 10

THÜRINGER LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOINFORMATION PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN ...

Anlage 10 (zu § 24 Abs. 1) -Vorderseite-THÜRINGER LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOINFORMATION PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN GEHOBENEN KARTOGRAPHISCHEN VERWALTUNGSDIENST PRÜFUNGSZEUGNIS.......................................................... geboren am ...........................in ................................... hat am ..................... dieLAUFBAHNPRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN KARTOGRAPHISCHEN VERWALTUNGSDIENST BEI DEN KATASTER- UND VERMESSUNGSBEHÖRDENnach der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOgvermkartD) vom 17. Juli 2006 (GVBl. S. 453) in der jeweils geltenden Fassung mit der Abschlussnote .................... (........... Punkte) bestanden. ...................., ........... (Ort, Datum) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ................... (Siegel) (Name)

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 24 Abs. 1) -Rückseite-Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen: 1. Praktische Prüfung ............... Punkte 2. Schriftliche Prüfungsarbeiten ............... Punkte a) Kartenkunde ............... Punkte b) Kartentechnik ............... Punkte c) Reproduktions- und Drucktechnik ............... Punkte d) amtlicher Raumbezug, Geotopographie, Geoinformation ............... Punkte e) Recht und Verwaltung ............... Punkte 3. Mündliche Prüfung ............... Punkte a) Kartenkunde ............... Punkte b) Kartentechnik ............... Punkte c) Reproduktions- und Drucktechnik ............... Punkte d) amtlicher Raumbezug, Geotopographie, Geoinformation ............... Punkte e) Recht und Verwaltung ............... Punkte Der Bewertung liegt die Notenskala nach § 9 Abs. 1 ThürAPOgvermkartD zugrunde: sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte gut (2) = 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte

Anlage 2

Ausbildungsrahmenplan f ür den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei ...

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3)Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei den Flurbereinigungsbehördenzu § 10: Praktische Ausbildung Ausbildungs- Abschnitt Dauer+) (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt 1 1 (2) obere Flurbereinigungsbehörde - Einführung in die allgemeine Behördenorganisation- Organisation der Landentwicklungsverwaltung und Verflechtung mit anderen Stellen- Ziele der Landentwicklung- Beamten- und Tarifrecht 2*) 19 (28) Flurbereinigungsbehörde - Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden- Raumordnung, Regional- und Bauleitplanung- Naturschutz- und Landschaftspflege- Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, Siedlung, Dorferneuerung, Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Baulandumlegung (Zweck, Ziele, Verfahrensart, Finanzierung)- Zusammenarbeit der Kataster- und Vermessungsbehörden mit den Flurbereinigungsbehörden- fachbezogene Rechtsgrundlagen- Durchführung der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz von der Vorbereitung der Verfahren bis zum Planwunschtermin- Einführung in das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 3 6 (6) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters- Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verwendung der Katasterunterlagen für Verwaltung und Wirtschaft- Übernahme der Flurbereinigungsergebnisse in das Liegenschaftskataster- örtliche und häusliche Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen- Zusammenarbeit mit anderen Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes- Verwaltungs-, Kosten-, Kataster-, Bodenordnungs- und Berufsrecht- Grundstückswertermittlung- Erneuerung des Liegenschaftskatasters 4 2 (3) Grundbuchamt - Grundzüge des Grundbuchrechts- Einrichtung und Führung des Grundbuchs- Verbindung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster- Verbindung zwischen Grundbuch und Flurbereinigung- Grundbuchberichtigung aufgrund der Flurbereinigungsergebnisse 5 2 (2) Landeshauptkasse - Haushaltsrecht- Einrichtung und Aufgaben der Landeshauptkasse 6 5 (5) Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Sonderausbildungslehrgang für Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes (§ 13 Abs. 3) 7 3 (5) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Aufgaben und Organisation der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde- Entstehung, Aufbau, Erneuerung, Erhaltung und Nachweis des Vermessungsfestpunktfeldes (Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld)- Aufbau, Aufgaben und Anwendung des Satellitenpositionierungssystems (SAPOS)- Bildflugplanung und -koordinierung, Luftbildsammlung, photogrammetrische Auswertung, Digitales Geländemodell (DGM)- topographische und kartographische Bearbeitung und Fortführung der amtlichen Kartenwerke 8*) 19 (27) Flurbereinigungsbehörde - Durchführung der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vom Planwunsch bis zur Schlussfeststellung- Aufstellung des Finanzierungsplanes- Ausschreibungs- und Verdingungswesen- Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen- Herstellung landschaftspflegerischer Anlagen- Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde als Vermessungsstelle und als katasterführende Stelle- Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde als Träger öffentlicher Belange 9 4 (4) Flurbereinigungsbehörde - Anfertigung der Probearbeit (§ 19) 10 10 (12) obere Flurbereinigungsbehörde - Vertiefung der Kenntnisse aus den Ausbildungsabschnitten 1 bis 4 und 8- Grundlagen der Kommunikation, zielbewusste Gesprächsführung- Einsatz der EDV (Datenverarbeitungsanlagen, Datenerfassung, -aufbereitung, -verarbeitung)- Herstellung der Verfahrenskarten- Prüfung der Pläne nach den §§ 41 und 58 FlurbG- Wasserrecht, Straßenrecht, Naturschutzrecht 11++) 21 obere Flurbereinigungsbehörde - fachwissenschaftlich orientiert gestalteter Lehrgang für Aufstiegsbeamte (Vermittlung planerischer, geodätischer, technischer und bautechnischer Grundlagen) 12++) 26 Flurbereinigungsbehörde - Vermittlung der ingenieurtechnischen Ausbildungsinhalte aus den Ausbildungsabschnitten 2 und 8 etwa 7 (15) Wochen Erholungsurlaubzusammen 78 (156) Wochen = 18 (36) Monatezu § 19: Praktischer Teil der LaufbahnprüfungDie Probearbeit ist nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 sowie 7 und 8 anzufertigen.

Anlage 3

Ausbildungsrahmenplan f ür den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst bei den ...

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3)Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst bei den Kataster- und Vermessungsbehördenzu § 10: Praktische Ausbildung: Ausbildungs- Abschnitt Dauer+) (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt 1 6 (15) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Behördenorganisation der Kataster- und Vermessungsverwaltung- Entstehung, Aufbau, Erneuerung, Erhaltung des Vermessungsfestpunktfeldes (Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld), Geoinformationssysteme (GIS), Digitales Höhenmodell (DHM), Digitales Geländemodell (DGM)- Erhaltung und Erneuerung des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld)- Katastererneuerung- praktische Anwendung der Mess- und Rechenverfahren unter Einsatz der EDV 2 7 (12) obere Kataster- und Vermessungsbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters- Liegenschaftsrecht und andere für das Kataster relevante Rechtsgebiete- Benutzung des Liegenschaftskatasters- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Liegenschaftsvermessungen- vermessungstechnische Berechnungen (herkömmlich und unter Einsatz der EDV)- allgemeine Geschäftsführung- Verwaltungsangelegenheiten in der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde (Haushalt, Beschaffung, Kosten, Bestandshaltung)- Einrichten und Führen des Grundbuchs- Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch- Grundstücksbewertung, Ermittlung von Bodenrichtwerten, Kaufpreissammlungen- Durchführung von Aufgaben des amtlichen Raumbezugs, der Geotopographie und Geoinformation 3 2 (2) Flurbereinigungsbehörde - Organisation und Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden- Grundzüge des Flurbereinigungsrechts- Einführung in die Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 4 2 (2) Landesanstalt für Umwelt und Geologie - Organisation und Aufgaben der Umweltbehörden- Beziehungen zwischen Umweltdaten und dem Raumbezug der Landesvermessung (Kartographie, GIS) 5 29 (64) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Luftbildmessungen und -auswertungen, Luftbildarchiv- praktische Arbeiten an photogrammetrischen Auswertegeräten- topographische Aufnahme und Laufendhaltung der amtlichen Kartenwerke- analoge und digitale Bearbeitung von amtlichen Kartenwerken, Sonderkarten und Sonderausgaben- Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS)- Reproduktionstechnik, Kartendruck, Vervielfältigungsverfahren- Kartenvertrieb, Urheberrecht 6 4 (4) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Anfertigung der Probearbeit (§ 19) 7 1 (1) Landeshauptkasse - Einrichtung und Aufgaben der Landeshauptkasse; Einführung in die Kassengeschäfte 8 2 (2) Staatliche Rechnungsprüfungsstelle - Einrichtung und Aufgaben der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle- Mitwirkung bei der Prüfung der Jahresrechnung einer Dienststelle des Landes- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 9 7 (7) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Lehrgang zur Vertiefung der Kenntnisse in allen Ausbildungsgebieten 10 5 (5) Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Sonderausbildungslehrgang für Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes (§ 13 Abs. 3) 11 6 (6) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Grundlagen der Personalführung und -entwicklung, Kommunikation, zielbewusste Gesprächsführung- Personalangelegenheiten, Organisation, Marketing- Haushaltsplanung und -vollzug- Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung im Kataster- und Vermessungswesen- Bestandsverwaltung und Beschaffung- Information über neue Technologien, Entwicklungen und Datenverarbeitungssysteme 12++) (8) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - fachwissenschaftlich orientiert gestalteter Lehrgang für Aufstiegsbeamte 13++) (13) obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Anwendung und Vertiefung der im fachwissenschaftlich orientiert gestalteten Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten etwa 7 (15) Wochen Erholungsurlaubzusammen 78 (156) Wochen = 18 (36) Monatezu § 19: Praktischer Teil der LaufbahnprüfungDie Probearbeit ist nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 anzufertigen.

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 2)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 24 Abs. 3)VorderseiteRückseite

Anlage 8

THÜRINGER LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOINFORMATION PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN ...

Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) -Vorderseite-THÜRINGER LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOINFORMATION PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN GEHOBENEN VERMESSUNGSTECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST PRÜFUNGSZEUGNIS................................................................... geboren am ................................in .................................... hat am ............. dieLAUFBAHNPRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN VERMESSUNGSTECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST BEI DEN KATASTER- UND VERMESSUNGSBEHÖRDENnach der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOgvermkartD) vom 17. Juli 2006 (GVBl. S. 453) in der jeweils geltenden Fassung mit der Abschlussnote ........ (.........Punkte)bestanden. ...................., ......... (Ort, Datum) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ............. (Siegel) (Name)

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) -Rückseite-Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen: 1. Praktische Prüfung ............... Punkte 2. Schriftliche Prüfung ............... Punkte a) Liegenschaftskataster ............... Punkte b) amtlicher Raumbezug, Geotopographie, Geoinformation ............... Punkte c) Bodenmanagement und ländliche Neuordnung ............... Punkte d) Recht und Verwaltung ............... Punkte 3. Mündliche Prüfung ............... Punkte a) Liegenschaftskataster ............... Punkte b) amtlicher Raumbezug, Geotopographie, Geoinformation ............... Punkte c) Bodenmanagement und ländliche Neuordnung ............... Punkte d) Recht und Verwaltung ............... Punkte Der Bewertung liegt die Notenskala nach § 9 Abs. 1 ThürAPOgvermkartD zugrunde: sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte gut (2) = 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte

Anlage 9

THÜRINGER LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOINFORMATION PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN ...

Anlage 9 (zu § 24 Abs. 1) -Vorderseite-THÜRINGER LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOINFORMATION PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN GEHOBENEN VERMESSUNGSTECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST PRÜFUNGSZEUGNIS.......................................................... geboren am ...........................in ................................... hat am ..................... dieLAUFBAHNPRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN VERMESSUNGSTECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST BEI DEN FLURBEREINIGUNGSBEHÖRDENnach der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOgvermkartD) vom 17. Juli 2006 (GVBl. S. 453) in der jeweils geltenden Fassung mit der Abschlussnote .................... (........... Punkte) bestanden. ...................., ........... (Ort, Datum) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ................... (Siegel) (Name)

Anlage 9

Anlage 9 (zu § 24 Abs. 1) -Rückseite-Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen: 1. Praktische Prüfung ............... Punkte 2. Schriftliche Prüfungsarbeiten ............... Punkte a) Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden ............... Punkte b) technisch-planerische Durchführung von Flurbereinigungsverfahren ............... Punkte c) Vermessungstechnische Bearbeitung von Flurbereinigungsverfahren (örtliche und häusliche Arbeiten, Luftbildmessung, EDV) ............... Punkte d) Einrichtung und Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörde und des Grundbuchamts, Berichtigung der öffentlichen Bücher ............... Punkte e) Recht und Verwaltung ............... Punkte 3. Mündliche Prüfung ............... Punkte a) Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden ............... Punkte b) technisch-planerische Durchführung von Flurbereinigungsverfahren ............... Punkte c) Vermessungstechnische Bearbeitung von Flurbereinigungsverfahren (örtliche und häusliche Arbeiten, Luftbildmessung, EDV) ............... Punkte d) Einrichtung und Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörde und des Grundbuchamts, Berichtigung der öffentlichen Bücher ............... Punkte e) Recht und Verwaltung ............... Punkte Der Bewertung liegt die Notenskala nach § 9 Abs. 1 ThürAPOgvermkartD zugrunde: sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte gut (2) = 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen 1. des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes bei den Kataster- und Vermessungsbehörden, 2. des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes bei den Flurbereinigungsbehörden und 3. des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes bei den Kataster- und Vermessungsbehörden. (2) Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Praktische Ausbildung

§ 10 Praktische Ausbildung(1) Für die praktische Ausbildung der Anwärter gelten die Ausbildungsrahmenpläne der Anlagen 1 bis 3. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. (2) Der Anwärter ist mit den wesentlichen Aufgaben der Verwaltung und den dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften vertraut zu machen. Das selbstständige Denken und Handeln des Anwärters ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbstständig bearbeitet werden. Er soll Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und insbesondere einen Einblick in die Aufgaben des gesamten amtlichen Vermessungs- und öffentlichen Geoinformationswesens erhalten sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen seiner Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen soll der Anwärter nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Dabei soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich im selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben, soweit dies möglich ist. (3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter nur soweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.

§ 11

Ausbildungsleiter, Ausbilder

§ 11 Ausbildungsleiter, Ausbilder(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder des entsprechenden gehobenen Verwaltungsdienstes zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Er hat insbesondere die Befähigungsberichte (§ 12 Abs. 3) auszuwerten und den Ausbildungsnachweis (§ 12 Abs. 5) zu führen. Der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzter der Anwärter. Vorgesetzter der Anwärter ist der Leiter der Ausbildungsstelle, bei der die Ausbildung durchgeführt wird. (2) Der Ausbilder muss über die persönliche und fachliche Eignung verfügen und sollte arbeitspädagogische Kenntnisse besitzen.

§ 12

Ausbildungsplan, Nachweise

§ 12 Ausbildungsplan, Nachweise(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche des Anwärters können berücksichtigt werden. (2) Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen, der mindestens monatlich der mit der Ausbildung betrauten Person sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist. (3) Von jeder Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsbehörde am Ende des Ausbildungsabschnitts ein Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 5 vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen des Anwärters zu bewerten. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Der Befähigungsbericht ist dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, mit ihm zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. (4) Bei Ausbildungsabschnitten von vierwöchiger oder kürzerer Dauer tritt an die Stelle des Befähigungsberichts nach Absatz 3 eine formlose Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung. (5) Der Ausbildungsleiter hat über den Vorbereitungsdienst des Anwärters einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. (6) Die Ausbildungsbehörde legt für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, der Beschäftigungsnachweis, der Ausbildungsnachweis, die Befähigungsberichte sowie die Zeugnisse und Noten aufzunehmen sind.

§ 14

Prüfungsbehörde

§ 14 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung und gibt dies mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung der Ausbildungsbehörde und dem Anwärter bekannt.

§ 18

Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

§ 18 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder in seiner Abwesenheit der für ihn bestellte Vertreter bereitet die Prüfung vor und leitet sie. (2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Personen, die ein dienstliches Interesse haben, können als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen, wenn Prüfer und Anwärter damit einverstanden sind. Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) An den Beratungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. Die Vertreter können auch bei Anwesenheit der Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind sie aber nur bei einer Abwesenheitsvertretung. (5) Die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses bestimmt sich nach § 79 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19

Praktischer Teil der Laufbahnprüfung

§ 19 Praktischer Teil der Laufbahnprüfung(1) Der praktische Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einer Probearbeit, die der Anwärter nach Beendigung der sich aus den Anlagen 1, 2 oder 3 ergebenden Ausbildungsabschnitte anzufertigen hat. Dabei soll der Anwärter an Aufgaben, die in der Praxis von Beamten des entsprechenden gehobenen Verwaltungsdienstes zu lösen sind, sein fachliches Verständnis und Können beweisen. Die Aufgabe für die Probearbeit erteilt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Anwärter Ort und Tag der Aushändigung der Aufgabe mit. (2) Der Anwärter hat die Probearbeit innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Aufgabe anzufertigen und bei der Ausbildungsstelle abzuliefern, bei der er sie angefertigt hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Probearbeit vor Ablauf nachweislich bei der Post aufgegeben wurde. Mit der Probearbeit hat der Anwärter die schriftliche Versicherung abzugeben, dass er die Probearbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt hat. (3) Die Ausbildungsstelle legt die Probearbeit über die Ausbildungsbehörde dem Prüfungsausschuss zur Bewertung vor.

§ 19a

Bewertung des praktischen Teils der Laufbahnprüfung

§ 19a Bewertung des praktischen Teils der Laufbahnprüfung(1) Die Probearbeit nach § 19 ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertretern unabhängig voneinander zu bewerten. Diese Mitglieder werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Bewertung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Wird die Probearbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht abgegeben, so ist sie mit 'ungenügend' (0 Punkte) zu bewerten. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob ein triftiger Grund vorliegt.

§ 2

Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden

§ 2 Einstellungsbehörden, AusbildungsbehördenEinstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden sind zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (obere Kataster- und Vermessungsbehörde), zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 das für die Neuordnung des ländlichen Raums zuständige Ministerium (obere Flurbereinigungsbehörde).

§ 20

Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 20 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung(1) Hat der Prüfungsausschuss den praktischen Teil der Laufbahnprüfung mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet, lädt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Anwärter zur Ableistung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. (2) Prüfungsfächer zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind: 1. Liegenschaftskataster (Prüfungszeit: 5 Stunden), 2. amtlicher Raumbezug, Geotopographie, Geoinformation (Prüfungszeit: 5 Stunden), 3. Bodenmanagement und ländliche Neuordnung (Prüfungszeit: 5 Stunden), 4. Recht und Verwaltung (Prüfungszeit: 3 Stunden). (3) Prüfungsfächer zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind: 1. Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden (Prüfungszeit: 5 Stunden), 2. Technisch-planerische Durchführung von Flurbereinigungsverfahren (Prüfungszeit: 5 Stunden), 3. Vermessungstechnische Bearbeitung von Flurbereinigungsverfahren (örtliche und häusliche Arbeiten, Luftbildmessung, EDV) (Prüfungszeit: 5 Stunden), 4. Einrichtung und Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörde und des Grundbuchamts, Berichtigung der öffentlichen Bücher (Prüfungszeit: 3 Stunden), 5. Verwaltung und Recht, Staatskunde (Prüfungszeit: 3 Stunden). (4) Prüfungsfächer zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind: 1. Kartenkunde (Prüfungszeit: 4 Stunden), 2. Kartentechnik (Prüfungszeit: 6 Stunden), 3. Reproduktions- und Drucktechnik (Prüfungszeit: 4 Stunden), 4. amtlicher Raumbezug, Geotopographie, Geoinformation (Prüfungszeit: 4 Stunden), 5. Recht und Verwaltung (Prüfungszeit: 3 Stunden). (5) In jedem Fach ist eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. (6) Dem Anwärter sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht. Der Aufsichtführende weist auf die Folgen von Ordnungsverstößen hin. (7) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Anwärters enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln. (8) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Prüfungszeit hat der Anwärter die Prüfungsarbeit, versehen mit der ihm zugeteilten Kennziffer, dem Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der Aufsichtführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit.

§ 21

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertretern unabhängig voneinander zu bewerten. § 19a Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertung fest. (3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. (4) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung gilt als bestanden, wenn die Gründe für das Nichtbestehen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt sind.

§ 22

Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 22 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung Kenntnis von den Prüfungsakten und den Prüfungsarbeiten. (2) Ist der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung bestanden, so lädt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Anwärter zur mündlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde übersendet dem Prüfungsausschuss die Ausbildungsakten. (3) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Anwärter in der Regel insgesamt 100 Minuten nicht überschreiten. (4) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und dem Anwärter geführt wird. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle Fächer des jeweiligen schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. Es dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von der Fähigkeit des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten. (5) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen des Anwärters in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Bleibt der Anwärter dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungssausschuss die Laufbahnprüfung für nicht bestanden.

§ 29

Zulassung zum Aufstieg

§ 29 Zulassung zum AufstiegBesteht ein Bedarf, kann die oberste Dienstbehörde Beamte des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 19a sowie 33 Abs. 1 und 2 ThürLbVO zur Ausbildung für die entsprechende Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes (Einführungszeit) zulassen.

§ 3

Bewerber

§ 3 Bewerber(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und 2. den Fachhochschulabschluss in der Fachrichtung Vermessungswesen oder den vergleichbaren Abschluss eines Studiums als Bachelor of Engineering oder Bachelor of Science oder einen gleichwertigen, auch ausländischen Abschluss besitzen. Einem solchen Abschluss entspricht auch ein als gleichwertig anerkannter Abschluss an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. (2) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen und den Fachhochschulabschluss in der Fachrichtung Kartographie oder den vergleichbaren Abschluss eines Studiums als Bachelor of Engineering oder Bachelor of Science oder einen gleichwertigen, auch ausländischen Abschluss besitzen. Einem solchen Abschluss entspricht auch ein als gleichwertig anerkannter Abschluss an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates.

§ 31

Anwendung der für Anwärter geltenden Bestimmungen

§ 31 Anwendung der für Anwärter geltenden Bestimmungen(1) Für Aufstiegsbeamte gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, die §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie 3, die §§ 11 bis 26 und 27 Abs. 1 sowie § 28 entsprechend. (2) Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

§ 32

Übergangsregelung

§ 32 ÜbergangsregelungFür Anwärter und Aufstiegsbeamte, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

§ 33

Gleichstellungsbestimmung

§ 33 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes vom 25. Oktober 1999 (GVBl. S. 586), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2005 (GVBl. S. 128), außer Kraft.

§ 4

Bewerbung

§ 4 Bewerbung(1) Die Einstellungstermine bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium. (2) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde zu richten. (3) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. das Zeugnis über die Fachhochschulreife oder der Nachweis über eine andere, zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder über einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,3. das Abschlusszeugnis des Studiums nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 und4. Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung. (4) Vor der Einstellung hat der Bewerber vorzulegen: 1. seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden von etwaigen Kindern und gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2. den Nachweis über einen abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst, 3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob der Bewerber zu dem in § 6 Abs. 2 ThürBG genannten Personenkreis gehört hat, 4. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen vermessungstechnischen oder gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst Auskunft gibt, insbesondere über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen sowie über die uneingeschränkte Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, 5. ein Führungszeugnis, welches nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist. Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen, 6. den Nachweis, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ist, oder dass der Bewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen gegen ihn ausgesprochen wurden, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder ein Dienstordnungsverfahren gegen ihn anhängig ist und ob Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind; dabei sind nach gesetzlichen Vorschriften getilgte Strafen und Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. (5) Bei den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

§ 8

Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub

§ 8 Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub(1) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes eingestellt. (2) Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes ist die Bezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz "Anwärter beziehungsweise Anwärterin". (3) Der dem Anwärter zustehende Erholungsurlaub soll so gelegt werden, dass der Ausbildungsablauf und das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt werden. Er ist in den Ausbildungsplan nach § 12 Abs. 1 einzuarbeiten.

§ 9

Bewertung der Leistungen

§ 9 Bewertung der Leistungen(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = 13 bis 11 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei den ...

Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei den Kataster- und LandesvermessungsbehördenZu § 10: Praktische Ausbildung Ausbildungs- Abschnitt Dauer+)(Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt 1 14(30) obere Katasterbehörde (einschließlich zwei Wochen Grundbuchamt) - Entstehung des Liegenschaftskatasters, Bestandteile, Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters, Fortführung des Liegenschaftskatasters - Benutzung des Liegenschaftskatasters und des Landesvermessungswerkes; Verwendung der Katasterunterlagen für Verwaltung und Wirtschaft - IT-Management, Geodaten - Vorbereitung, Ausführung und häusliche Ausarbeitung von Katastervermessungen - Abmarkungsverfahren - Bereitstellung von Vermessungsunterlagen - Erneuerung des Liegenschaftskatasters - Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen - Aufbau, Fortführung und Erneuerung des Katasterfestpunktfeldes (KFP-Feld) - amtliche Lagepläne zu Bauanträgen, Belange des Liegenschaftskatasters bei der Ausführung von Bauvorhaben - Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen - topographische Laufendhaltung der amtlichen Kartenwerke, Topographische Landesaufnahme - allgemeine Geschäftsführung, Aufgaben und Organisation der Kataster- und Vermessungsverwaltung und der sonstigen Vermessungsstellen (Überblick) - Kostenwesen der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Kostenangelegenheiten - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen - Grundzüge des Rechts der Angehörigen des öffentlichen Dienstes - Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden - Einführung in die Bodenordnung - Gerichtsorganisation, allgemeine Grundlagen - Einrichtung und Führung des Grundbuchs - Verbindung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster 6(6) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder obere Katasterbehörde - Vorbereitung, Ausführung und häusliche Ausarbeitung von Katastervermessungen - vermessungstechnische Berechnungen aller Art - amtliche Lagepläne zu Bauanträgen, Belange des Liegenschaftskatasters bei der Ausführung von Bauvorhaben - Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 2 6(6) Flurbereinigungsbehörde - Organisation und Aufgaben der Landentwicklungsverwaltung - rechtliche und technische Grundzüge der Flurbereinigung - Grundzüge der Neugestaltung des Verfahrensgebietes - Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch, Liegenschaftskataster) 3 8(27) obere Landesvermessungsbehörde - Grundlagen des Lagefestpunktfeldes, Erhaltung des Lagefestpunktfeldes - Grundlagen des Höhenfestpunktfeldes, Erhaltung und Verdichtung des Höhenfestpunktfeldes - Grundlagen des Schwerefestpunktfeldes - Bestimmung von Katasterfestpunkten und Passpunkten - Aufbau, Aufgaben und Anwendung des Satellitenpositionierungssystems (SAPOS) - Bildflugplanung und -koordinierung, Luftbildsammlung, photogrammetrische Auswertung, Digitales Geländemodell (DGM) - Topographischer Informationsdienst, - Aufbau und Laufendhaltung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), Digitales Landschaftsmodell (DLM) - Herstellung und Fortführung der Standardausgaben der topographischen Karten, Sonderkarten und Sonderausgaben - praktische Anwendung der Mess- und Rechenverfahren unter Einsatz der EDV 4 7(14) obere Katasterbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt 1 erworbenen Kenntnisse; Bearbeitung schwierigerer Aufgaben - Grundkenntnisse des Planungs- und Bodenordnungsrechts (Überblick), technische Bearbeitung von Bodenordnungsmaßnahmen (Baulandumlegung, vereinfachte Umlegung) - Liegenschaftsrecht und andere für das Kataster relevante Rechtsgebiete - Verwaltungs- und Widerspruchsrecht im Kosten- und Katasterrecht - Grundstückswertermittlung - Durchführung von Aufgaben der Landesvermessung - Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Kostenwesen in der oberen Katasterbehörde 5 8(8) obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde - fachtechnischer Lehrgang zur Unterrichtung ausgewählter Ausbildungsinhalte und Vertiefung der Kenntnisse entsprechend dem Stoffplan 6 5(5) Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Sonderausbildungslehrgang für Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes (§ 13 Abs. 3) 7 4(4) obere Katasterbehörde, obere Landesvermessungsbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Anfertigung der Probearbeit (§ 19) 8 3(10) obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde - IT-Entwicklung der Geoinformationssysteme - Erneuerung von Bestandteilen des Liegenschaftskatasters z.B. durch Erstellung der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) - Entwicklung, Einführung und Betreuung von IT-Verfahren in der oberen Katasterbehörde 9 3(3) Staatskasse - Einführung in die Kassengeschäfte der Staatskasse - Behandlung der mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung zusammenhängenden Kassenangelegenheiten (Zusammenarbeit) Staatliche Rechnungsprüfungsstelle - Einrichtung und Aufgaben der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle - Mitwirkung bei der Prüfung der Jahresrechnung einer Dienststelle des Landes - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 10 7(7) oberste Kataster- und Landesvermessungsbehörde - Dienst- und Fachaufsicht - Rechtsgrundlagen für das Behördenhandeln - Organisation, Personalangelegenheiten - Grundlagen der Personalführung und -entwicklung, Kommunikation, zielbewusste Gesprächsführung obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde - Haushaltsplanung und -vollzug - Bestandsverwaltung und Beschaffung - Vertiefung im Verwaltungs-, Kosten-, Kataster-, Bodenordnungs- und Berufsrecht - Beschwerdebearbeitung - Geschäftsführung - Liegenschaftsrecht - ausgewählte Bereiche in der Grundstückswertermittlung - Aufgaben des Geographischen Informationszentrums - Vertrieb und Nutzung von Geobasisdaten - Information über Entwicklungen, Koordinierung und Betreuung im IT-Bereich - Herstellung und Prüfung reproduktions- und drucktechnischer Erzeugnisse - Öffentlichkeitsarbeit, Präsentation und Vertrieb - Controlling 11++) (8) obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde - fachwissenschaftlich orientiert gestalteter Lehrgang für Aufstiegsbeamte 12++) (13) obere Landesvermessungsbehörde, obere Katasterbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Anwendung und Vertiefung der im fachwissenschaftlich orientiert gestalteten Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten etwa 7 (15) Wochen Erholungsurlaubzusammen 78 (156) Wochen = 18 (36) MonateZu § 19: Praktischer Teil der LaufbahnprüfungDie Probearbeit ist nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte 1 bis 6 anzufertigen.

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 24 Abs. 1)VorderseiteRückseite

Anlage 2

Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei den ...

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst bei den Flurbereinigungsbehördenzu § 10: Praktische Ausbildung Ausbildungs- Abschnitt Dauer+)(Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt 1 1(2) obere Flurbereinigungsbehörde - Einführung in allgemeine Behördenorganisation - Organisation der Landentwicklungsverwaltung und Verflechtung mit anderen Stellen - Ziele der Landentwicklung - Beamten- und Tarifrecht 2*) 19(28) Flurbereinigungsbehörde - Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden - Raumordnung, Regional- und Bauleitplanung - Naturschutz- und Landschaftspflege - Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, Siedlung, Dorferneuerung, Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Baulandumlegung (Zweck, Ziele, Verfahrensart, Finanzierung) - Zusammenarbeit der Kataster- und Vermessungsbehörden mit den Flurbereinigungsbehörden - fachbezogene Rechtsgrundlagen - Durchführung der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz von der Vorbereitung der Verfahren bis zum Planwunschtermin - Einführung in das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 3 6(6) obere Katasterbehörde - Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters - Benutzung des Liegenschaftskatasters; Verwendung der Katasterunterlagen für Verwaltung und Wirtschaft - Übernahme der Flurbereinigungsergebnisse in das Liegenschaftskataster - örtliche und häusliche Bearbeitung von Katastervermessungen - Zusammenarbeit mit anderen Vermessungsstellen nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Katastergesetzes - Verwaltungs-, Kosten-, Kataster-, Bodenordnungs- und Berufsrecht - Grundstückswertermittlung - Erneuerung des Liegenschaftskatasters 4 2(3) Grundbuchamt - Grundzüge des Grundbuchrechts - Einrichtung und Führung des Grundbuchs - Verbindung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster - Verbindung zwischen Grundbuch und Flurbereinigung - Grundbuchberichtigung aufgrund der Flurbereinigungsergebnisse 5 2(2) Staatskasse - Haushaltsrecht - Einrichtung und Aufgaben der Staatskasse - Behandlung der mit den Flurbereinigungsbehörden zusammenhängenden Kassenangelegenheiten - Zusammenarbeit zwischen Staatskasse und Flurbereinigungsbehörde 6 5(5) Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Sonderausbildungslehrgang für Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes (§ 13 Abs. 3) 7 3(5) obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde - Aufgaben und Organisation der oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde - Entstehung, Aufbau, Erneuerung, Erhaltung und Nachweis des Vermessungsfestpunktfeldes (Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld) - Aufbau, Aufgaben und Anwendung des Satellitenpositionierungssystems (SAPOS) - Bildflugplanung und -koordinierung, Luftbildsammlung, photogrammetrische Auswertung, Digitales Geländemodell (DGM) - topographische und kartographische Bearbeitung und Fortführung der amtlichen Kartenwerke 8*) 19(27) Flurbereinigungsbehörde - Durchführung der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vom Planwunsch bis zur Schlussfeststellung - Aufstellung des Finanzierungsplanes - Ausschreibungs- und Verdingungswesen - Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen - Herstellung landschaftspflegerischer Anlagen - Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde als Vermessungsstelle und als katasterführende Stelle - Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde als Träger öffentlicher Belange 9 4(4) Flurbereinigungsbehörde - Anfertigung der Probearbeit (§ 19) 10 10(12) obere Flurbereinigungsbehörde - Vertiefung der Kenntnisse aus den Ausbildungsabschnitten 1 bis 4 und 8 - Grundlagen der Kommunikation, zielbewusste Gesprächsführung - Einsatz der EDV (z. B. Datenverarbeitungsanlagen, Datenerfassung, -aufbereitung, -verarbeitung, Herstellung der Verfahrenskarten) - Prüfung der Pläne nach den §§ 41 und 58 des Flurbereingungsgesetzes - Wasserrecht, Straßenrecht, Naturschutzrecht 11++) (21) obere Flurbereinigungsbehörde - fachwissenschaftlich orientiert gestalteter Lehrgang für Aufstiegsbeamte (Vermittlung planerischer, geodätischer, technischer und bautechnischer Grundlagen) 12++) (26) Flurbereinigungsbehörde - Vermittlung der ingenieurtechnischen Ausbildungsinhalte aus den Ausbildungsabschnitten 2 und 8 etwa 7 (15) Wochen Erholungsurlaubzusammen 78 (156) Wochen = 18 (36) MonateZu § 19: Praktischer Teil der LaufbahnprüfungDie Probearbeit ist nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 sowie 7 und 8 anzufertigen.

Anlage 3

Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst bei den ...

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst bei den LandesvermessungsbehördenZu § 10: Praktische Ausbildung Ausbildungs- Abschnitt Dauer+)(Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt 1 6(15) obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde - Behördenorganisation der Kataster- und Vermessungsverwaltung - Entstehung, Aufbau, Erneuerung, Erhaltung des Vermessungsfestpunktfeldes (Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld), Geoinformationssysteme (GIS), Digitales Höhenmodell (DHM), Digitales Geländemodell (DGM) - Erhaltung und Erneuerung des Katasterfestpunktfeldes (KFP-Feldes) - Katastererneuerung - praktische Anwendung der Mess- und Rechenverfahren unter Einsatz der EDV 2 7(12) obere Katasterbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters - Liegenschaftsrecht und andere für das Kataster relevante Rechtsgebiete - Benutzung des Liegenschaftskatasters - Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Katastervermessungen - vermessungstechnische Berechnungen (herkömmlich und unter Einsatz der EDV) - allgemeine Geschäftsführung - Verwaltungsangelegenheiten in der oberen Katasterbehörde (Haushalt, Beschaffung, Kosten, Bestandshaltung) - Einrichten und Führen des Grundbuchs - Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch - Grundstücksbewertung, Ermittlung von Bodenrichtwerten, Kaufpreissammlungen - Durchführung von Aufgaben der Landesvermessung 3 2(2) Flurbereinigungsbehörde - Organisation und Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden - Grundzüge des Flurbereinigungsrechts - Einführung in die Flurbereinigungsverfahren nach Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz 4 2(2) Landesanstalt für Umwelt und Geologie - Organisation und Aufgaben der Umweltbehörden - Beziehungen zwischen Umweltdaten und dem Raumbezug der Landesvermessung (Kartographie, GIS) 5 29 ( 64) obere Landesvermessungsbehörde - Luftbildmessungen und -auswertungen, Luftbildarchiv - praktische Arbeiten an photogrammetrischen Auswertegeräten - topographische Aufnahme und Laufendhaltung der amtlichen Kartenwerke - analoge und digitale Bearbeitung von amtlichen Kartenwerken, Sonderkarten und Sonderausgaben - Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS) - Reproduktionstechnik, Kartendruck, Vervielfältigungsverfahren - Kartenvertrieb, Urheberrecht 6 4(4) obere Landesvermessungsbehörde - Anfertigung der Probearbeit (§ 19) 7 1(1) Staatskasse - Einrichtung und Aufgaben der Staatskasse - Einführung in die Kassengeschäfte - Behandlung der mit der Kataster- und Vermessungsverwaltung zusammenhängenden Kassenangelegenheiten - Zusammenarbeit zwischen Staatskasse und der oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde 8 2(2) Staatliche Rechnungsprüfungsstelle - Einrichtung und Aufgaben der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle - Mitwirkung bei der Prüfung der Jahresrechnung einer Dienststelle des Landes - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 9 7(7) obere Landesvermessungsbehörde - Lehrgang zur Vertiefung der Kenntnisse in allen Ausbildungsgebieten 10 5(5) Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Sonderausbildungslehrgang für Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes (§ 13 Abs. 3) 11 6(6) obere Landesvermessungsbehörde - Grundlagen der Personalführung und -entwicklung, Kommunikation, zielbewusste Gesprächsführung - Personalangelegenheiten, Organisation, Marketing - Haushaltsplanung und -vollzug - Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung im Kataster- und Vermessungswesen - Bestandsverwaltung und Beschaffung - Information über neue Technologien, Entwicklungen und Datenverarbeitungssysteme 12++) (8) obere Landesvermessungsbehörde - fachwissenschaftlich orientiert gestalteter Lehrgang für Aufstiegsbeamte 13++) (13) obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde - Anwendung und Vertiefung der im fachwissenschaftlich orientiert gestalteten Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten etwa 7 (15) Wochen Erholungsurlaubzusammen 78 (156) Wochen = 18 (36) MonateZu § 19: Praktischer Teil der LaufbahnprüfungDie Probearbeit ist nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 anzufertigen.

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 2)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 12 Abs. 3)VorderseiteRückseite

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 12 Abs. 5)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 24 Abs. 3)VorderseiteRückseite

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1)VorderseiteRückseite

Anlage 9

Anlage 9 (zu § 24 Abs. 1)VorderseiteRückseite

Eingangsformel ThürAPOgvermkartD

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. September 2005 (GVBl S. 331), verordnen das Ministerium für Bau und Verkehr und das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen 1. des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes bei den Kataster- und Landesvermessungsbehörden, 2. des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes bei den Flurbereinigungsbehörden und 3. des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes bei den Landesvermessungsbehörden. (2) Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung.

§ 10

Praktische Ausbildung

§ 10 Praktische Ausbildung(1) Für die praktische Ausbildung der Anwärter gelten die Ausbildungsrahmenpläne der Anlagen 1 bis 3. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. (2) Der Anwärter ist mit den wesentlichen Aufgaben der Verwaltung und den dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften vertraut zu machen. Das selbstständige Denken und Handeln des Anwärters ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbstständig bearbeitet werden. Er soll Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben des gesamten öffentlichen Vermessungswesens erlangen sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen seiner Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen soll der Anwärter nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Dabei soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich im selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben, soweit dies möglich ist. (3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter nur soweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient. (4) Der Anwärter hat mindestens zwei Übungsaufgaben mit mindestens je einwöchiger Bearbeitungszeit zu fertigen und außerdem unter Aufsicht vierteljährlich eine Übungsaufgabe mit zweistündiger Bearbeitungszeit zu lösen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, in welchen Ausbildungsabschnitten Übungsarbeiten zu fertigen sind. Bei der Auswahl der Aufgaben sind möglichst alle Prüfungsfächer zu berücksichtigen. Die Aufgaben werden von der jeweiligen Ausbildungsstelle gestellt, bewertet und mit dem Anwärter besprochen. Die Arbeiten sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 11

Ausbildungsleiter, Ausbilder

§ 11 Ausbildungsleiter, Ausbilder(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder des entsprechenden gehobenen Verwaltungsdienstes zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Er hat insbesondere die Befähigungsberichte (§ 12 Abs. 3) und die Ergebnisse der Übungsarbeiten (§ 10 Abs. 4) auszuwerten und den Ausbildungsnachweis (§ 12 Abs. 5) zu führen. Der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzter der Anwärter. Vorgesetzter der Anwärter ist der Leiter der Ausbildungsstelle, bei der die Ausbildung durchgeführt wird. (2) Als Ausbilder sollen nur Beamte von der Ausbildungsstelle bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.

§ 12

Ausbildungsplan, Nachweise

§ 12 Ausbildungsplan, Nachweise(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche des Anwärters können berücksichtigt werden. (2) Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen, der monatlich dem mit der Ausbildung betrauten Beamten sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist. (3) Von jeder Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsbehörde am Ende des Ausbildungsabschnitts ein Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 5 vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen des Anwärters zu bewerten. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Der Befähigungsbericht ist dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, mit ihm zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. (4) Bei Ausbildungsabschnitten von vierwöchiger oder kürzerer Dauer tritt an die Stelle des Befähigungsberichts nach Absatz 3 eine formlose Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung. (5) Der Ausbildungsleiter hat über den Vorbereitungsdienst des Anwärters einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. (6) Die Ausbildungsbehörde legt für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, der Beschäftigungsnachweis, der Ausbildungsnachweis, die Befähigungsberichte sowie die Ergebnisse der Übungsaufgaben, die Zeugnisse und Noten aufzunehmen sind.

§ 13

Theoretische Ausbildung

§ 13 Theoretische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßige theoretische Unterweisungen zu ergänzen. (2) Die Ausbildungsbehörde stellt hierfür in Ergänzung zu den Ausbildungsrahmenplänen der praktischen Ausbildung einen Stoffplan auf und legt Ort, Zeit und Umfang der theoretischen Ausbildung im Einzelnen fest. (3) Während des Vorbereitungsdienstes nimmt der Anwärter an einem Sonderausbildungslehrgang für Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes teil. Es werden allgemeines und fachbezogenes Verwaltungsrecht vermittelt.

§ 14

Prüfungsbehörde

§ 14 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist die obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfung und gibt dies mindestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung der Ausbildungsbehörde und dem Anwärter bekannt.

§ 15

Zulassungsvoraussetzungen, Meldung, Prüfungsablauf

§ 15 Zulassungsvoraussetzungen, Meldung, Prüfungsablauf(1) Zur Laufbahnprüfung können nur Anwärter zugelassen werden, die den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben. (2) Der Anwärter hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde die Zulassung zur Abschlussprüfung zu beantragen. Die Ausbildungsbehörde übergibt den Antrag zusammen mit den Ausbildungsakten dem zuständigen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund dieser Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung. Danach werden die Ausbildungsakten an die Ausbildungsbehörde zurückgegeben. (3) Die Ausbildungsbehörde teilt der Prüfungsbehörde rechtzeitig vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Laufbahnprüfung anstehenden Anwärter mit. (4) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und damit die Befähigung für seine Laufbahn besitzt. (5) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (6) Menschen mit Behinderungen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Menschen mit Behinderung und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 16

Bildung der Prüfungsausschüsse

§ 16 Bildung der Prüfungsausschüsse(1) Bei der Prüfungsbehörde wird für die Laufbahnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ein Prüfungsausschuss und für die Laufbahn nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ein weiterer Prüfungsausschuss gebildet. (2) Die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für den Vermessungsberuf zuständige Ministerium. Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnung: 1. Landesamt für Vermessung und Geoinformation - Prüfungsausschuss für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - und 2. Landesamt für Vermessung und Geoinformation - Prüfungsausschuss für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst -. (3) Die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein. Sie werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis Nachfolger bestellt sind. Eine Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Die Bestellung eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds kann von der nach Absatz 2 zuständigen Behörde aus wichtigem Grund aufgehoben werden.

§ 17

Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

§ 17 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse(1) Dem Prüfungsausschuss zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gehören an: 1. ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender, 2. ein weiterer Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag der oberen Flurbereinigungsbehörde, 3. zwei Beamte mindestens des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und 4. ein Beamter mindestens des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag der oberen Flurbereinigungsbehörde. (2) Dem Prüfungsausschuss zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 gehören an: 1. ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender, 2. ein weiterer Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und 3. drei Beamte des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen, der mindestens die gleiche Qualifikation hat wie der zu Vertretende. (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Bestellung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 18

Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

§ 18 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder in seiner Abwesenheit der für ihn bestellte Vertreter bereitet die Prüfung vor und leitet sie. (2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Personen, die ein dienstliches Interesse haben, können als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen, wenn Prüfer und Anwärter damit einverstanden sind. Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) An den Beratungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. Die Vertreter können auch bei Anwesenheit der Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind sie aber nur bei einer Abwesenheitsvertretung.

§ 19

Praktischer Teil der Laufbahnprüfung

§ 19 Praktischer Teil der Laufbahnprüfung(1) Der praktische Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einer Probearbeit, die der Anwärter nach Beendigung der sich aus den Anlagen 1, 2 oder 3 ergebenden Ausbildungsabschnitte anzufertigen hat. Dabei soll der Anwärter an Aufgaben, die in der Praxis von Beamten des entsprechenden gehobenen Verwaltungsdienstes zu lösen sind, sein fachliches Verständnis und Können beweisen. Die Aufgabe für die Probearbeit erteilt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Anwärter Ort und Tag der Aushändigung der Aufgabe mit. (2) Der Anwärter hat die Probearbeit innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung der Aufgabe anzufertigen und bei der Ausbildungsstelle abzuliefern, bei der er sie angefertigt hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Probearbeit vor Ablauf nachweislich bei der Post aufgegeben wurde. Mit der Probearbeit hat der Anwärter die schriftliche Versicherung abzugeben, dass er die Probearbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt hat. Liefert der Anwärter die Arbeit ohne triftigen Grund nicht oder nicht fristgerecht ab, so ist sie mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Der Prüfungsausschuss befindet über die triftigen Gründe. (3) Die Ausbildungsstelle legt die Probearbeit über die Ausbildungsbehörde dem Prüfungsausschuss zur Bewertung vor.

§ 2

Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden

§ 2 Einstellungsbehörden, AusbildungsbehördenEinstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden sind zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde), zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 das für die Neuordnung des ländlichen Raums zuständige Ministerium (obere Flurbereinigungsbehörde).

§ 20

Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 20 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung(1) Hat der Prüfungsausschuss den praktischen Teil der Laufbahnprüfung mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet, lädt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Anwärter zur Ableistung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. (2) Prüfungsfächer zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind: 1. Katasterführung (Prüfungszeit: 5 Stunden), 2. Katastervermessung (Prüfungszeit: 5 Stunden), 3. Landesvermessung (Prüfungszeit: 5 Stunden), 4. Verwaltung und Recht, Staatskunde (Prüfungszeit: 3 Stunden), 5. Geschäftsführung (Prüfungszeit: 3 Stunden). (3) Prüfungsfächer zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind: 1. Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden (Prüfungszeit: 5 Stunden), 2. Technisch-planerische Durchführung von Flurbereinigungsverfahren (Prüfungszeit: 5 Stunden), 3. Vermessungstechnische Bearbeitung von Flurbereinigungsverfahren (örtliche und häusliche Arbeiten, Luftbildmessung, EDV) (Prüfungszeit: 5 Stunden), 4. Einrichtung und Aufgaben der Katasterbehörde und des Grundbuchamts, Berichtigung der öffentlichen Bücher (Prüfungszeit: 3 Stunden), 5. Verwaltung und Recht, Staatskunde (Prüfungszeit: 3 Stunden). (4) Prüfungsfächer zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind: 1. Kartenkunde (Prüfungszeit: 4 Stunden), 2. Kartentechnik (Prüfungszeit: 6 Stunden), 3. Reproduktions- und Drucktechnik (Prüfungszeit: 4 Stunden), 4. Landesvermessung (Prüfungszeit: 4 Stunden), 5. Verwaltung und Recht, Geschäftsführung (Prüfungszeit: 3 Stunden). (5) In jedem Fach ist eine Prüfungsarbeit anzufertigen. Die Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. (6) Dem Anwärter sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht. Der Aufsichtführende weist auf die Folgen von Ordnungsverstößen hin. (7) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Anwärters enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln. (8) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Prüfungszeit hat der Anwärter die Prüfungsarbeit, versehen mit der ihm zugeteilten Kennziffer, dem Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der Aufsichtführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit.

§ 21

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. (2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertung fest. (3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. (4) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung gilt als bestanden, wenn die Gründe für das Nichtbestehen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt sind.

§ 22

Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 22 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung Kenntnis von den Prüfungsakten und den Prüfungsarbeiten. (2) Ist der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung bestanden, so lädt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Anwärter zur mündlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde übersendet dem Prüfungsausschuss die Ausbildungsakten. (3) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als vier Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Anwärter in der Regel insgesamt 100 Minuten nicht überschreiten. (4) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und dem Anwärter geführt wird. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle Fächer des jeweiligen schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. Es dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von der Fähigkeit des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten. (5) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen des Anwärters in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung. (6) Bleibt der Anwärter dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht er sie ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungssausschuss die Laufbahnprüfung für nicht bestanden.

§ 23

Entscheidung über das Prüfungsergebnis

§ 23 Entscheidung über das Prüfungsergebnis(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote fest. (2) Für die Bildung der für das Gesamturteil maßgebenden mittleren Punktzahl werden 1. die Punktzahl des praktischen Prüfungsteils doppelt, 2. die Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Prüfungsteils doppelt und 3. die Durchschnittspunktzahl des mündlichen Teils einfach gewichtet. Die aus den Ergebnissen gebildete Summe wird durch fünf dividiert. (3) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die Probearbeit mit weniger als 5 Punkten bewertet worden ist oder 2. mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit mit weniger als 5 Punkten bewertet worden ist oder 3. die Bewertung in zwei Fächern der mündlichen Prüfung jeweils mit weniger als 5 Punkten oder die Bewertung in einem Fach der mündlichen Prüfung mit weniger als 2 Punkten erfolgte. (4) Die Prüfung ist außerdem nicht bestanden, wenn 1. die nach Absatz 2 gebildete mittlere Punktzahl weniger als 5 Punkte beträgt oder 2. sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Leistungen eines Prüfungsfachs mit weniger als 5 Punkten bewertet worden sind oder 3. die schriftliche Prüfung nach § 25 Abs. 2 für nicht bestanden erklärt wird. (5) Die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind dem Anwärter nach der Laufbahnprüfung bekannt zu geben.

§ 24

Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

§ 24 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift(1) Der Anwärter erhält über die bestandene Laufbahnprüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlagen 8, 9 oder 10; die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.(2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält der Anwärter vom Prüfungsausschuss darüber einen mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie. (3) Für jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Je eine Ausfertigung ist zu den Ausbildungsakten und zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen. (4) Die Niederschriften nach Absatz 3 sind von den bei der mündlichen Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften 30 Jahre aufzubewahren.

§ 25

Ordnungsverstöße

§ 25 Ordnungsverstöße(1) Täuschungshandlungen von Prüfungsteilnehmern hat der Aufsichtführende festzustellen, zu unterbinden und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, einer vollendeten Täuschung oder einer Störung des schriftlichen Prüfungsablaufs entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er kann je nach der Schwere des Verstoßes die schriftliche Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten. (3) Über Ordnungsverstöße bei der praktischen oder in der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Hat der Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich, innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung, das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Anwärter erhält darüber einen schriftlichen mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 26

Erkrankung, Versäumnis

§ 26 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Nur auf Verlangen ist der Prüfungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine vom Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. (2) Muss durch Krankheit oder aus vom Anwärter nicht zu vertretenden Gründen die Anfertigung der Probearbeit unterbrochen werden und kann diese nicht fristgerecht abgeliefert werden, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen neuen Abgabetermin, sofern dienstliche Gründe nicht die Erteilung einer neuen Aufgabe erforderlich machen. (3) Eine aus vom Anwärter nicht zu vertretenden Gründen abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet. (4) Eine aus vom Anwärter nicht zu vertretenden Gründen abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

§ 27

Wiederholung der Prüfung

§ 27 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann er die Prüfung frühestens vier Monate nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung einmal wiederholen. In der Wiederholungsprüfung ist er auf Antrag von der aus der ersten Prüfung mit mindestens 5 Punkten bewerteten praktischen Prüfung sowie von den aus der ersten Prüfung mit mindestens 5 Punkten bewerteten Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung befreit. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung bis dahin zu wiederholen sind. (2) Besteht der Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. (3) Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag des Betroffenen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Mit der Zulassung zur zweiten Wiederholung wird die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bestimmt.

§ 28

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28 Einsicht in die PrüfungsaktenNach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsarbeiten kann der Anwärter alle seine Beurteilungen durch die Prüfer sowie seine Prüfungsarbeiten unter Aufsicht einsehen.

§ 29

Zulassung zum Aufstieg

§ 29 Zulassung zum AufstiegBesteht ein Bedarf, kann die oberste Dienstbehörde Beamte des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 19a sowie 33 Abs. 1 und 2 der ThürLbVO zur Ausbildung für die entsprechende Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes (Einführungszeit) zulassen.

§ 3

Bewerber

§ 3 Bewerber(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen, 2. einen Fachhochschulabschluss in der Fachrichtung Vermessungswesen, den Abschluss eines entsprechenden Studiengangs einer Gesamthochschule oder einen diesen Abschlüssen gleichgestellten Studienabschluss besitzen und 3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 16 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO)bleibt unberührt. (2) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 erfüllen und den Fachhochschulabschluss in der Fachrichtung Kartographie, den Abschluss eines entsprechenden Studiengangs einer Gesamthochschule oder einen diesen Abschlüssen gleichgestellten Studienabschluss besitzen.

§ 30

Einführungszeit, Laufbahnprüfung

§ 30 Einführungszeit, Laufbahnprüfung(1) Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie beinhaltet eine Ausbildung, die sich an die in den Anlagen 1, 2 oder 3 angegebenen Ausbildungsinhalte anlehnt. Unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit des Beamten kann die Ausbildungsbehörde andere Ausbildungsstellen als für die Anwärter des entsprechenden gehobenen Dienstes vorsehen. Am Ende der Einführungszeit muss der Beamte mit den Aufgabengebieten vertraut sein, die sich aus den Ausbildungsrahmenplänen nach den Anlagen 1, 2 oder 3 ergeben.(2) Die Einführungszeit kann insoweit gekürzt werden, als der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. Sie muss mindestens ein Jahr und sechs Monate betragen. (3) Die Einführungszeit schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (4) Während der Einführungszeit verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Rechtsstellung.

§ 31

Anwendung der für Anwärter geltenden Bestimmungen

§ 31 Anwendung der für Anwärter geltenden Bestimmungen(1) Für Aufstiegsbeamte gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, die §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, die §§ 11 bis 26 und 27 Abs. 1 sowie § 28 entsprechend.(2) Beamten, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, werden Dienstgeschäfte ihrer bisherigen Laufbahn übertragen.

§ 32

Gleichstellungsbestimmung

§ 32 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 33

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 33 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und zum 31. Dezember 2011 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes vom 25. Oktober 1999 (GVBl. S. 586), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2005 (GVBl. S. 128), außer Kraft.

§ 5

Auswahl, Auswahlverfahren

§ 5 Auswahl, AuswahlverfahrenDie Einstellungsbehörden entscheiden über die Auswahl der Bewerber in einem Auswahlverfahren.

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärtern auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen, zu vermitteln.

§ 7

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. (2) Die Einstellungsbehörde kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. Besondere Gründe liegen vor bei Krankheit, Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei sonstigen vom Anwärter nicht zu vertretenden Ausfallzeiten.

§ 8

Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub

§ 8 Ernennung, Dienstbezeichnung, Urlaub(1) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes eingestellt. (2) Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes ist die Bezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz "Anwärter/ Anwärterin". (3) Der dem Anwärter zustehende Erholungsurlaub soll so gelegt werden, dass der Ausbildungsablauf und das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt werden. Er ist in den Ausbildungsplan nach § 12 Abs. 1 einzuarbeiten.

§ 9

Bewertung der Leistungen

§ 9 Bewertung der Leistungen(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht gut (2) = 13 bis 11 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.