Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes im mittleren Justizdienst (Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst - ThürAPOJWM-) Vom 28. November 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 28.11.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 38
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Justizwachtmeisterdienst.
Ausbildungsakte
§ 10 AusbildungsakteDie Ausbildungsbehörden legen für jeden Anwärter eine Ausbildungsakte als Teilakte der Personalakte an. In diese sind die Ausbildungspläne nach § 9 Abs. 3 Satz 5 sowie die Beurteilungen nach § 13 Abs. 2 und 3 aufzunehmen.
Fachtheoretische Ausbildung
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung(1) Die fachtheoretischen Lehrgänge nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 sollen die für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Justizwachtmeisterdienst, notwendigen theoretischen Kenntnisse und die darauf aufbauenden berufspraktischen Fertigkeiten vermitteln. Durch diese Lehrgänge sollen die bereits durchlaufene praktische Ausbildung theoretisch aufgearbeitet und die bevorstehende Ausbildungsstation theoretisch vorbereitet werden. Der Abschlusslehrgang dient zudem auch der anwendungsbezogenen Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Wiederholung im Hinblick auf die Laufbahnprüfung.(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Rahmenstoffplan für die fachtheoretische Ausbildung auf. In diesem legt er die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der jeweiligen Unterrichtsfächer, die Anzahl und Sachgebiete der anzufertigenden schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie deren zeitlichen Umfang fest. Der Rahmenstoffplan ist dem für die Justiz zuständigen Minister zur Genehmigung vorzulegen.(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts richtet die fachtheoretischen Lehrgänge ein und beruft für jeden Lehrgang einen Leiter, dessen Stellvertreter und die Lehrkräfte. Soweit es sich um Bedienstete bei Behörden außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches handelt, erfolgt die Berufung im Benehmen mit den für diese zuständigen Behörden. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer einzelner oder mehrerer Lehrgänge.(4) Während der fachtheoretischen Lehrgänge sind Aufsichtsarbeiten und mündliche Leistungen in den nach dem Rahmenstoffplan vorgegebenen Sachgebieten zu erbringen. Bei der abschließenden Bewertung des Unterrichtsfachs sind schriftliche Leistungen mit 70 vom Hundert und mündliche Leistungen mit 30 vom Hundert zu berücksichtigen. Wer einen Leistungsnachweis nicht erbringen kann, dem ist Gelegenheit zu geben, dies zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung nachzuholen. Wird ein Leistungsnachweis ohne Zustimmung nicht erbracht, wird er mit „ungenügend“ bewertet.(5) Jeweils nach Beendigung des Grundlagenlehrgangs und des Abschlusslehrgangs bilden die Lehrkräfte im Rahmen einer Konferenz aus den einzelnen Fachbewertungen für jeden Anwärter ein Lehrgangsergebnis. Für die Bildung des Lehrgangsergebnisses gilt § 13 Abs. 1. Der jeweilige Lehrgangsleiter teilt dem Anwärter und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts das Lehrgangsergebnis und die einzelnen Fachbewertungen schriftlich mit.(6) Sofern die fachtheoretische Ausbildung in einem anderen Bundesland erfolgt, gelten die Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Praktische Ausbildung
§ 12 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 umfasst alle Geschäfte des Laufbahnzweigs Justizwachtmeisterdienst und vermittelt Einblicke in die Aufgaben des Laufbahnzweigs mittlerer allgemeiner Justizdienst. Die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen vertieft und in der Praxis umgesetzt werden.(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts legt die Art und den Inhalt der praktischen Ausbildung, die einzelnen Ausbildungsstationen und deren Dauer, die Ausgestaltung des Begleitunterrichts und der Trainings sowie die Art und den Inhalt der Beschäftigungsnachweise in einer Praxisanleitung fest. Soweit es sich um einzelne Ausbildungsstationen bei Behörden außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches handelt, erfolgt die Bestimmung im Benehmen mit diesen Behörden. Der Präsident des Oberlandesgerichts beruft die Lehrkräfte und Trainer für den Begleitunterricht sowie die Trainings.(3) Der Anwärter wird an jeder Ausbildungsstation durch einen Ausbilder nach § 9 Abs. 4 unterwiesen. Der Ausbilder soll den Anwärter mit allen in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben befassen. Selbstständiges Denken und Handeln ist zu fördern. Der Anwärter soll sein fachliches Wissen auch durch Selbststudium erweitern und vertiefen.(4) Der Anwärter hat an jeder Ausbildungsstation täglich einen Beschäftigungsnachweis über die Art der erledigten Aufgaben zu führen, welcher durch den Ausbilder und den Ausbildungsleiter zu kontrollieren und zu unterschreiben ist.(5) Im Begleitunterricht und in Trainings werden die besonderen berufspraktischen Fähigkeiten vermittelt und die Anwendung der Einsatzmittel trainiert. Die Trainings sind jeweils mit einer Fachprüfung abzuschließen. Inhalt, Dauer und Anzahl der Trainings und Fachprüfungen legt der Präsident des Oberlandesgerichts in der Praxisanleitung nach Absatz 2 Satz 1 fest.
Leistungsbewertungen, Beurteilungen
§ 13 Leistungsbewertungen, Beurteilungen(1) Die während des Vorbereitungsdienstes der Bewertung unterliegenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet: 1. 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. 13 bis 11 Punkte = gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Ist aus mehreren Punktzahlen ein Durchschnittsergebnis zu bilden, so sind die Zwischenwerte des rechnerisch bis auf eine Dezimalstelle ermittelten Durchschnittsergebnisses ab 0,5 der besseren und bis 0,4 der schlechteren Note zuzuordnen; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.(2) In der praktischen Ausbildung ist der Anwärter an jeder Ausbildungsstation, für die eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Wochen vorgesehen ist, zu beurteilen. Für die Ausbildungsstationen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden Beurteilungen nach vier und acht Monaten sowie am Ende der jeweiligen Station angefertigt. Die Beurteilungen erstellt der Ausbildungsleiter unter Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der Ausbilder.(3) Der Ausbildungsleiter erstellt am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach Absatz 2, der Bewertung der Trainings sowie der Leistungskontrollen im begleitenden Unterricht eine zusammenfassende Beurteilung.(4) Die Beurteilungen nach den Absätzen 2 und 3 sind dem Anwärter durch den Ausbildungsleiter zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Bei der Eröffnung einer Beurteilung nach Absatz 2 kann der Ausbilder hinzugezogen werden, der den Beurteilungsbeitrag erstellt hat. Dem Anwärter ist jeweils eine Abschrift der Beurteilung auszuhändigen. Der Anwärter kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Beurteilungen schriftlich eine Gegendarstellung erheben. In diesem Fall werden die Beurteilungen zusammen mit der Gegendarstellung zu der Ausbildungsakte genommen.(5) Die Beurteilungen sind auf den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgesehenen Vordrucken zu erstellen.(6) Auftretende Mängel in den Leistungen sind rechtzeitig mit dem Anwärter zu erörtern; dabei sind zugleich Hinweise zur Behebung dieser Mängel zu geben. Soweit sie zur Zeit der Leistungsbewertung noch nicht behoben sind, soll mit der Beurteilung der Leistungen ein Arbeitsvorschlag zur Behebung der Mängel verbunden werden.(7) Der Leiter der Ausbildungsbehörde oder des Lehrgangs leitet dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes eine Abschrift der Beurteilungen nach den Absätzen 2 und 3 beziehungsweise der Lehrgangsergebnisse nach § 11 Abs. 5 und gegebenenfalls die Gegendarstellung des Anwärters nach Absatz 4 Satz 4 zu.
Laufbahnprüfung
§ 14 Laufbahnprüfung(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit die Befähigung für den mittleren Justizdienst, Laufbahnzweig Justizwachtmeisterdienst, besitzt.(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
Prüfungsverfahren
§ 15 Prüfungsverfahren(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen, soweit die Verordnung nichts anderes vorsieht.(2) Der Prüfungsabschnitt beginnt mit der schriftlichen Prüfung und endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach Ablegen der schriftlichen Prüfung kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen der Ausbildungsziele anordnen, dass1. versäumte Ausbildungsabschnitte nachgeholt werden,2. weitere Ausbildungsstationen durchlaufen werden,3. Aufgaben aus dem Bereich des Justizwachtmeisterdienstes im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags wahrgenommen werden.Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts den Umfang der selbstständigen Aufgaben. Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die für den schriftlichen und mündlichen Teil zugelassenen Hilfsmittel. Die Hilfsmittel sind von den Anwärtern zu beschaffen.(4) Für das Prüfungsverfahren finden, sofern die Laufbahnprüfung in einem anderen Bundesland erfolgt, die jeweiligen Vorschriften dieses anderen Bundeslandes Anwendung.
Prüfungsausschuss
§ 16 Prüfungsausschuss(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts eingerichtet wird. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder dem höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören; mindestens je eines der weiteren Mitglieder muss dem gehobenen und dem mittleren Justizdienst angehören.(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet außer durch Zeitablauf auch durch Widerruf oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, wenn nicht der Präsident des Oberlandesgerichts im Einzelfall etwas anderes bestimmt.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts; bei ihren Prüfungsentscheidungen sind sie unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Zulassung zur und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 17 Zulassung zur und Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Zur schriftlichen Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ordnungsgemäß durchlaufen hat. Dies ist der Fall, wenn der Anwärter alle Ausbildungsabschnitte sowie alle Fachprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bestanden hat.(2) In der schriftlichen Prüfung sind fünf Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Aufsichtsarbeiten sollen Aufgaben zu den fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnissen, welche den Anwärtern während der fachtheoretischen und praktischen Ausbildung vermittelt wurden, zum Gegenstand haben.(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Prüfungsgebiete, den zeitlichen Anteil der zu erbringenden Aufsichtsarbeiten und erteilt Aufträge zur Erstellung von Vorschlägen für die Aufsichtsarbeiten nebst Prüfervermerken. Er wählt die Prüfungsaufgaben im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei mehreren Prüfungsausschüssen im Benehmen mit allen Vorsitzenden, aus.(4) Die Aufsichtsarbeiten dürfen keine Kennzeichnung mit Namen, Unterschrift oder sonstige auf den Bearbeiter hinweisende Merkmale enthalten. Der Anwärter versieht die Arbeit stattdessen mit einer Kennziffer, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch den Aufsichtsführenden bekanntgegeben wird und bei jeder Aufsichtsarbeit wechselt. Er hat die Aufsichtsarbeit unter Beifügung aller Entwürfe und des Arbeitsbogens spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtsführenden abzugeben.(5) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt ein Bediensteter des Landes. Dieser fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er stellt sicher, dass auf jeder Arbeit der Zeitpunkt des Beginns und der Zeitpunkt der Abgabe vermerkt ist, verschließt die Aufsichtsarbeiten in einem Umschlag und übermittelt diesen unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Niederschrift übermittelt er unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
§ 18 Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Prüfer und Reihenfolge der Bewertung werden vom Vorsitzenden bestimmt. Für die Bewertung gilt § 13 Abs. 1 Satz 1. Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer und den Zweitprüfer voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, so wird zur höheren Punktzahl aufgerundet.(2) Bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidungen, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.(3) Nach Abschluss der Korrekturarbeiten übermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsarbeiten mit den Bewertungen unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Anwärter das Ergebnis der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mit.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 19 Zulassung zur mündlichen PrüfungZum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer den schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat. Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn wenigstens drei der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Ist der schriftliche Teil der Laubahnprüfung nicht bestanden, gibt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Anwärter schriftlich bekannt, dass er zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärtern in einem berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsgang die berufliche Grundbildung, die fachlichen Kenntnisse und Methoden sowie die praktischen und sozialen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes, Laufbahnzweig Justizwachtmeisterdienst, erforderlich sind.(2) Die Anwärter sind mit den wesentlichen Aufgaben ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständigen Erledigung anzuleiten.
Mündliche Prüfung
§ 20 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist so zu bemessen, dass auf jeden Anwärter etwa 30 Minuten entfallen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten vor der mündlichen Prüfung Gelegenheit, die Aufsichtsarbeiten nebst den Bewertungen einzusehen.(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, in dem alle Mitglieder des Prüfungsausschusses prüfen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, aus welchen dem Rahmenstoffplan und der Praxisanleitung zu entnehmenden Fachgebieten schwerpunktmäßig mündlich geprüft wird und legt die Reihenfolge und Verteilung der Prüfungsgebiete unter den Prüfungsausschussmitgliedern fest. Er leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärtern, die nicht unmittelbar zur Prüfung anstehen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die mündlichen Prüfungsleistungen mit einer Punktzahl nach § 13 Abs. 1. Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Prüfungsergebnis, Gesamtpunktzahl, Gesamtnote
§ 21 Prüfungsergebnis, Gesamtpunktzahl, Gesamtnote(1) Der Prüfungsausschuss errechnet das Prüfungsergebnis aus:1. den Punkten der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten und2. der Punktzahl der mündlichen Prüfung.Dabei werden die Punkte nach Satz 1 Nr. 1 einfach und die Punktzahl nach Satz 1 Nr. 2 zweifach berücksichtigt und die Summe durch sieben geteilt. Das Prüfungsergebnis wird auf eine Dezimalstelle festgestellt.(2) Aus dem Prüfungsergebnis nach Absatz 1 und den Lehrgangsergebnissen nach § 11 Abs. 5 errechnet der Prüfungsausschuss die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung. Zur Berechnung der Gesamtpunktzahl sind das Prüfungsergebnis mit 70 vom Hundert und die Lehrgangsergebnisse der fachtheoretischen Ausbildung mit je 15 vom Hundert zu berücksichtigen. Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung wird auf eine Dezimalstelle festgestellt; eine weitere Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn der Anwärter mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.(4) Nach der mündlichen Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen, das Prüfungsergebnis, die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote mit. Damit ist die Laufbahnprüfung abgelegt.(5) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung aufgrund der Gesamtnote nicht bestanden, erhält er hierüber einen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erstellten schriftlichen Bescheid.
Prüfungsniederschrift
§ 22 Prüfungsniederschrift(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festzuhalten sind:1. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,3. die Namen der Anwärter,4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,5. die Ergebnisse der einzelnen Lehrgänge,6. die Gegenstände sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung,7. das Prüfungsergebnis, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sowie8. besondere Vorkommnisse.(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift auch der Vorschlag vermerkt, welchen der Prüfungsausschuss für die Ausgestaltung der Ausbildung bis zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin unterbreitet.(3) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den Prüfungsunterlagen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen.
Zeugnis
§ 23 Zeugnis(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt dem Anwärter ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung, in dem die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote enthalten sind.(2) Das Zeugnis muss eine Notenskala einschließlich der Notendefinitionen des § 13 Abs. 1 enthalten.
Abbrechen des Prüfungsverfahrens, Rücktritt
§ 24 Abbrechen des Prüfungsverfahrens, Rücktritt(1) Kann der Anwärter das Prüfungsverfahren wegen Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist beenden, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts das Prüfungsverfahren nach Anhörung des Anwärters abbrechen; die Laufbahnprüfung gilt als nicht unternommen.(2) Tritt der Anwärter nach Beginn des Prüfungsverfahrens ohne Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Laufbahnprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur aus wichtigem Grund zu erteilen. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten, Versäumnis von Prüfungsterminen
§ 25 Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten, Versäumnis von Prüfungsterminen(1) Erscheint der Anwärter ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder liefert er eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Aufsichtsarbeit, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung des Ausbleibens, der Nichtablieferung oder der nicht rechtzeitigen Ablieferung ist die Aufsichtsarbeit an einem neu zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Aufsichtsarbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.(2) Versäumt der Anwärter den Termin zur mündlichen Prüfung, so ist er bei genügender Entschuldigung zu einem neuen Termin zu laden, andernfalls gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. § 24 Abs. 2 findet Anwendung.
Täuschung und Ordnungsverstöße
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstöße(1) Versucht der Anwärter das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen kann der Anwärter von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt, so können innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis, die Noten der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote berichtigt oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Er kann die Entscheidung auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Über Ordnungsverstöße während der mündlichen Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 27 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann der Anwärter sie einmal wiederholen; die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.(2) Der Anwärter hat bis zur nächsten ordentlichen Laufbahnprüfung weiterhin Vorbereitungsdienst zu leisten, dessen Inhalt der Präsident des Oberlandesgerichts regelt und der dabei den Vorschlag des Prüfungsausschusses nach § 22 Abs. 2 berücksichtigen soll; dies gilt nicht, wenn die Prüfung nach § 26 Abs. 2 für nicht bestanden erklärt wird.(3) Für die Wiederholungsprüfung gilt § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass im Fall der Wiederholung der fachtheoretischen Ausbildung das jeweils bessere Lehrgangsergebnis zur Berechnung der Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung herangezogen wird.(4) In begründeten Ausnahmefällen kann nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürLaufbG eine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Anwärter auf Antrag bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, einschließlich der Bewertungen durch die Prüfer, nehmen.(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich bei der Verwaltungsgeschäftsstelle des Oberlandesgerichts zu stellen. Die Einsicht wird unter Aufsicht gewährt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 29 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit dem Thüringer Beamtengesetz erfüllt. Die Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes bleiben unberührt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Inkrafttreten
§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
Einstellungsverfahren
§ 4 Einstellungsverfahren(1) Der für die Justiz zuständige Minister setzt jährlich die Zahl der Bewerber fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden sollen. Der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde schreibt die Stellen nach Satz 1 aus und bestimmt das Einstellungsverfahren.(2) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.(3) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Schulabschluss und3. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.(4) Liegt das Zeugnis nach Absatz 3 Nr. 2 zur Zeit der Bewerbung noch nicht vor, so ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. Die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses nach Absatz 3 Nr. 2 ist unverzüglich nach dessen Erhalt nachzureichen.(5) Vor der Einstellung hat der Bewerber auf Anforderung vorzulegen:1. seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden von etwaigen Kindern und gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Ausbildung gibt,3. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,4. eine Erklärung darüber, ob er Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,5. bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,6. ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis,7. einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes.
Beamtenverhältnis
§ 5 Beamtenverhältnis(1) Die Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgewählt. Sie werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und führen die Dienstbezeichnung „Justizoberassistentenanwärter“ beziehungsweise „Justizoberassistentenanwärterin“.(2) Es werden Anwärterbezüge nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gezahlt.(3) Erreicht der Anwärter das Ziel eines Ausbildungsabschnitts auch in der Wiederholungsprüfung nicht, so findet § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG Anwendung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG). Er endet mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung schriftlich bekanntgegeben wurde, jedoch frühestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Dauer des Vorbereitungsdienstes oder der im Einzelfall festgesetzten Zeit.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die fachtheoretische und die praktische Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung. Er setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen: 1. Praktikum I Dauer: 3 Monate 2. Grundlagenlehrgang Dauer: 4 Monate 3. Praktikum II Dauer: 13 Monate; 4. Abschlusslehrgang Dauer: 3 MonateAn den Abschlusslehrgang schließt sich der Prüfungsabschnitt mit einer Dauer von einem Monat an.(3) Die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte können abweichend festgesetzt werden. Die Dauer der fachtheoretischen Lehrgänge soll dabei insgesamt sechs Monate nicht unterschreiten.(4) Schreitet der Anwärter in seiner Ausbildung nicht hinreichend fort, kann die erneute Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt angeordnet werden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in einem Ausbildungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erzielt wurde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist darauf auszurichten, dass der Anwärter zusammen mit den Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, die Laufbahnprüfung ablegen kann. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten und ist nur einmal statthaft. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann aufgrund von Leistungsmängeln versagt und das Entlassungsverfahren einleitet werden, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. Der Anwärter ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 vorher zu hören.(5) Auf Antrag des Anwärters kann der Vorbereitungsdienst in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG verlängert werden. § 19 Abs. 3 ThürLaufbG bleibt unberührt. Von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann abgesehen werden, wenn der Anwärter das Versäumte unter Kürzung der noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint und die Mindestzeiten nach § 16 Abs. 1 ThürLaufbG eingehalten werden.(6) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Anwärters in den Fällen des § 20 Abs. 1 ThürLaufbG bis zur Dauer eines Jahres gekürzt werden.(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.
Schwerbehinderte
§ 7 SchwerbehinderteSchwerbehinderten Anwärtern sowie diesen Gleichgestellte sind auf Antrag bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Anwärtern zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht und Urlaub
§ 8 Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht und Urlaub(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer gleichmäßigen und sachgerechten Ausbildung. Er bestimmt die Ausbildungsbehörden, bei denen die Anwärter ausgebildet werden und weist die Anwärter der jeweiligen Ausbildungsbehörde zu. Soweit es sich um Ausbildungsbehörden außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches handelt, erfolgt die Bestimmung im Benehmen mit diesen Behörden.(2) Die Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts als obere Aufsichtsbehörde. Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Anwärter obliegt während der fachtheoretischen Ausbildung dem jeweiligen Lehrgangsleiter, während der praktischen Ausbildung dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde.(3) Erholungsurlaub wird während der praktischen Ausbildung unter Beachtung der Belange der Ausbildung durch den Leiter der Ausbildungsbehörde gewährt. Während der fachtheoretischen Ausbildung soll Erholungsurlaub nur aus besonderem Anlass gewährt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann einheitlich ausbildungsfreie Zeiten festsetzen, die auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Zentraler Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiter und Ausbilder
§ 9 Zentraler Ausbildungsleiter, Ausbildungsleiter und Ausbilder(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt einen zentralen Ausbildungsleiter und auf Vorschlag des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde einen Ausbildungsleiter an jeder Ausbildungsbehörde.(2) Der zentrale Ausbildungsleiter koordiniert und überwacht die Ausbildung der Anwärter und unterstützt die einzelnen Ausbildungsleiter bei den Ausbildungsbehörden. Er muss mindestens ein Beamter des gehobenen Justizdienstes sein und soll über die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.(3) Der Ausbildungsleiter bei der Ausbildungsbehörde lenkt und überwacht die praktische Ausbildung der Anwärter. Er muss ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, ein Beamter des mittleren Justizdienstes oder ein geeigneter Justizangestellter sein. Er betreut und berät sowohl die Anwärter als auch die Ausbilder und unterstützt den jeweiligen Leiter der Ausbildungsbehörde in allen mit der praktischen Ausbildung zusammenhängenden Fragen und Aufgaben. Der Ausbildungsleiter schlägt dem Leiter der Ausbildungsbehörde die Ausbilder und die durch die Anwärter bei diesen abzuleistende Ausbildungszeit vor. Er stellt für jeden Anwärter eine Übersicht über den Verlauf der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan) auf, von der der Anwärter eine Abschrift erhält. Der Ausbildungsleiter hat sich vom Stand der Ausbildung jedes ihm zugewiesenen Anwärters regelmäßig zu überzeugen.(4) Die Ausbilder werden vom Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde benannt. Sie unterweisen den Anwärter am Arbeitsplatz (Ausbildungsstation) und fördern seine praktische Ausbildung unter Berücksichtigung des Rahmenstoffplans und der Praxisanleitung.(5) Ausbildungsleiter und Ausbilder sollen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Bewältigung dieser Aufgabe erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften entlastet werden. Mit der praktischen Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist.(6) Spätestens zwei Wochen vor Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes berichtet der Leiter der Ausbildungsbehörde, der der Anwärter überwiegend zugewiesen ist, oder der jeweilige Lehrgangsleiter dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn ein Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.