Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten (ThürAPOgehVollzD) Vom 9. Mai 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 09.05.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 392
Vorzeitige Entlassung
§ 16 Vorzeitige EntlassungJustizvollzugsinspektoranwärter können nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten vom 11. Mai 1992 (GVBl. S. 170) außer Kraft.
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 331), verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Erwerb der Befähigung
§ 1 Erwerb der BefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
Fachpraktisches Studium (Dritter und fünfter Studienabschnitt)
§ 10 Fachpraktisches Studium (Dritter und fünfter Studienabschnitt)(1) In diesen Studienabschnitten sollen die Studierenden befähigt werden, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden; sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig zu erledigen. (2) Das fachpraktische Studium I umfasst das Aufgabengebiet Verwaltung, insbesondere Versorgung, Haushalt/Rechnungswesen sowie Arbeitsverwaltung und Gebäudemanagement 105 Tage. Das fachpraktische Studium II umfasst die Aufgabengebiete 1. einer Vollzugsabteilung, insbesondere Vollzugsplanung, Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen, Lockerungen und Urlaub, Disziplinarmaßnahmen und die Bearbeitung besonderer, sicherheitsrelevanter Vorkommnisse 85 Tage und 2. Personalverwaltung 52 Tage. (3 Die Studierenden sollen während des fachpraktischen Studiums mit allen Arbeiten beschäftigt werden, die Gegenstand der Ausbildung nach Absatz 2 sind. Sie sollen verschiedene Vollzugsarten und Organisationsstrukturen kennen lernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Anstalten oder Abteilungen von Untersuchungshaft vorzusehen. Die Ausbildung ist, soweit möglich, mit konkreten Anlässen der täglichen Aufgabenerledigung zu verbinden. Organisatorische und planerische Fragen sind in geeigneter Weise einzubeziehen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung ausschließlich dazu bestimmt wäre, die Ausbildenden zu entlasten, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden. (4) Das Nähere bestimmen die Studienpläne für das fachpraktische Studium in Justizvollzugsanstalten. (5) Der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstätte kann Justizvollzugsinspektoranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 7 Abs. 2 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen und Projektarbeiten aufgeben.
Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
§ 11 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. (2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden zentral an der Justizvollzugsausbildungsstätte durchgeführt. Einschließlich Aufsichtsarbeiten sind etwa 320 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne. § 9 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Die Lehrkräfte für die begleitenden Lehrveranstaltungen bestimmt der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem für den Justizvollzug zuständigen Ministerium. (4) Die Teilnahme der Studierenden an begleitenden Lehrveranstaltungen in anderen Bundesländern kann vorgesehen werden. (5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.
Leitung der fachpraktischen Ausbildung, Praxisanleitung
§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung, Praxisanleitung(1) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium leitet das fachpraktische Studium und bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstätte regelt im Benehmen mit der Fachhochschule den Verlauf des fachpraktischen Studiums. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit des Leiters der Fachhochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt. (2) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Anstaltsleitung der ausbildungsleitenden Justizvollzugsanstalt verantwortlich. Sie koordiniert den Studienverlauf für das fachpraktische Studium. Mit Zustimmung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums kann die Koordinierung einem Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes übertragen werden. (3) Die ausbildungsleitende Anstalt erstellt einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen (§ 13 Abs. 1) vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten, dafür fachlich und persönlich geeigneten Anstaltsbediensteten (Praxisanleiter) bestimmt sind. Der Studienverlaufsplan ist dem Studierenden zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen; je ein Exemplar erhalten die Fachhochschule und der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstätte. (4) Die Praxisanleiter unterweisen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplans für die fachpraktische Ausbildung am Arbeitsplatz und leiten sie an. Ihnen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.
Beurteilungen
§ 13 Beurteilungen(1) Für das fachpraktische Studium I und das fachpraktische Studium II sind jeweils drei Beurteilungsbeiträge durch den Koordinator (§ 12 Abs. 2) nach Beratung mit den ausbildenden Bediensteten zu erstellen. In den Beurteilungsbeiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilungsbeiträge sind mit dem Studierenden zu besprechen. Die ausbildungsleitende Justizvollzugsanstalt erstellt jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 2. Die Beurteilungen nach Sätzen 1 und 4 schließen mit einer der in § 14 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. (2) Der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 5) gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit wenigstens 70 v. H. in die Gesamtnote ein. (3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die vom Lehrgangsleiter auszustellen ist. Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Studienpläne für das fachpraktische Studium. (4) Jede Beurteilung ist dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Studierenden, zu den Personalakten zu nehmen.
Bewertung der Leistungen
§ 14 Bewertung der Leistungen(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut = 16 bis 18 Punkte eine besonders hervorragende Leistung, gut = 13 bis 15 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, vollbefriedigend = 10 bis 12 Punkte eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, befriedigend = 7 bis 9 Punkte eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, ausreichend = 4 bis 6 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, mangelhaft = 1 bis 3 Punkte eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, ungenügend = 0 Punkte eine völlig unbrauchbare Leistung. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 bis 18,00 Punkte = sehr gut, 11,50 bis 13,99 Punkte = gut, 9,00 bis 11,49 Punkte = vollbefriedigend, 6,50 bis 8,99 Punkte = befriedigend, 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend, 1,50 bis 3,99 Punkte = mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend.
Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Den Justizvollzugsinspektoranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. (2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten. (3) Urlaubsmonat für das fachpraktische Studium I ist der Monat Juli, für das fachpraktische Studium II der Monat August. Um den Erfolg des fachpraktischen Studiums I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 10 Abs. 2 aufgeführten Studienabschnitte anteilig anzurechnen.
Zweck der Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 17 Zweck der Prüfung, Prüfungsausschuss(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ausbildungsziel (§ 2 Abs. 1) erreicht hat und ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann. (2) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesjustizprüfungsamt) abgelegt. (3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Er stellt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten, die von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 18 Abs. 1 Satz 1) vorgeschlagen werden. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses setzt er die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.
Bestellung der Prüfer
§ 18 Bestellung der Prüfer(1) Mit der Bestellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dessen Vertreter und der weiteren Prüfer für die Laufbahnprüfung durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gelten diese auch durch das Thüringer Justizministerium in gleicher Funktion widerruflich für die Dauer von drei Jahren als bestellt. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen. (2) Die Bestellung zum Prüfer erlischt - außer durch Zeitablauf oder Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
Prüfer
§ 19 Prüfer(1) Als Prüfer können bestellt werden: 1. Beamte des höheren Dienstes, 2. Beamte des gehobenen Dienstes, 3. Professoren, Dozenten oder Lehrbeauftragte der Fachhochschule - Fachbereich Strafvollzug. (3) Die Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.
Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze
§ 2 Ausbildungsziel, Ausbildungsgrundsätze(1) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugsund Verwaltungsdienstes soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen. Sie soll vielseitig verwendungsfähige Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis sowie mit organisatorischem und planerischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung, der Gefangenenbehandlung und sonstigen Bereichen zu erfüllen, die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und verständlich zu begründen. (2) Die Ausbildung vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten, auch soweit sie für den Umgang mit moderner Informationstechnik benötigt werden. Die Fähigkeiten zum problemorientierten und methodischen Denken und Handeln sind ebenso zu fördern wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und teamorientierten Zusammenarbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln. (3) Die Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit Gefangenen und Publikum, niederschlägt. (4) Die Justizvollzugsinspektoranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen; ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.
Prüfungsverfahren
§ 20 Prüfungsverfahren(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Aufgabenfeld des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. (4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.
Schriftliche Prüfung
§ 21 Schriftliche Prüfung(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Aufgaben des gehobenen Vollzugsund Verwaltungsdienstes in folgenden Gebieten an: 1. Strafvollzugsrecht, 2. Weiteres Vollzugsrecht, 3. Kriminologie, 4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen, 5. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze, 6. Vollzugsverwaltung, 7. Personalverwaltung. (2) Für jede Aufsichtsarbeit kann eine Bearbeitungszeit bis zu fünf Stunden eingeräumt werden. Die jeweils zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Behinderten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. (3) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtsführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe. (4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 22 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet. Ein Prüfer soll Professor, Dozent oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein. (2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einem dritten Prüfer festgelegt, der jeweils von dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird. (3) Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen. (5) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.
Prüfungsnoten
§ 23 PrüfungsnotenFür die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 14.
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung
§ 24 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung(1) Die Prüfung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald 1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind, 2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt oder 4. ein Prüfling ohne Genehmigung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. (2) Die Prüfung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. (3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit dem Hinweis zu verbinden, dass die Bestimmung der Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung durch das für den Justizvollzug zuständige Ministerium erfolgen wird (§ 31 Abs. 2). Im Falle des Absatzes 2 regelt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die weitere Ausbildung; § 10 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung
§ 25 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind diese durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für "ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die weitere Ausbildung; § 10 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. (3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Mündliche Prüfung
§ 26 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Der Vorsitzende und ein weiterer Prüfer müssen dem höheren Dienst angehören; der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzen. Ein Prüfer soll Professor, Dozent oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein. (2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden. (3) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. (4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet der Vorsitzende über das Vorgespräch (Absatz 3). (5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling ausschließlich der Pausen etwa 40 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. (6) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums (§ 9 Abs. 1) und des fachpraktischen Studiums (§ 10 Abs. 2).(7) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einem Prüfer abgenommen. (8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. (9) Der Vorsitzende kann Studierenden, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes befassten Personen gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies wünscht.
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
§ 27 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als "ausreichend", "befriedigend", "vollbefriedigend", "gut" oder "sehr gut". Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet. (4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 v. H. und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 v. H. zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 10 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. (6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Landesjustizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine dadurch bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. (7) Die Schlussentscheidung ist durch den Vorsitzenden zu verkünden. (8) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, dass er Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüfer wünsche, ist ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gewähren.
Niederschrift über die mündliche Prüfung
§ 28 Niederschrift über die mündliche Prüfung(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: 1. Ort und Tag der Prüfung, 2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung, 6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote, 7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe, 8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung, 9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 30 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 31 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative und 10.die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Prüfungszeugnis
§ 29 PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Einstellung
§ 3 Einstellung(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt 2. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden 3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt 4. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht das 27. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder als Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat; § 16 Abs. 5 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Der für den Justizvollzug zuständige Minister beruft nach Durchführung eines Auswahlverfahrens den ausgewählten Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und weist ihn, in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres, der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel (Fachhochschule) zu. Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Justizvollzugsinspektoranwärter" und wird durch die Zuweisung Student der Fachhochschule.
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren
§ 30 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden: 1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden, 2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für "ungenügend" (0 Punkte) erklärt werden, 3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung. (3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss; im Übrigen entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
Wiederholung der Prüfung
§ 31 Wiederholung der Prüfung(1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (2) Im Falle des § 27 Abs. 2 Satz 2 bestimmt der Prüfungsausschuss, im Falle des § 24 Abs. 1 das für den Justizvollzug zuständige Ministerium die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. (3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt das für den Justizvollzug zuständige Ministerium. (4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
Entscheidungen über Prüfungsleistungen
§ 32 Entscheidungen über PrüfungsleistungenEntscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.
Zuerkennung der Befähigung für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst
§ 33 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren allgemeinen VollzugsdienstEinem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
Aufbewahrungsfristen
§ 34 AufbewahrungsfristenDie Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
Aufstiegsbeamte
§ 35 Aufstiegsbeamte(1) Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten, die sich mindestens im ersten Beförderungsamt befinden, können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigt. Über die Zulassung entscheidet das für den Justizvollzug zuständige Ministerium. (2) Für Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung: 1. Der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer. 2. Erfüllt der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht, wird er der Fachhochschule für Rechtspflege als Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. 3. Der Beamte, der für die Laufbahn des gehobenen Vollzugsund Verwaltungsdienstes nicht geeignet erscheint oder die Prüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit der bisherigen Laufbahn. (3) Erholungsurlaub soll dem Aufstiegsbeamten anteilig während der praktischen Einführungszeit gewährt werden.
Regelung für behinderte Menschen
§ 36 Regelung für behinderte MenschenBehinderten Menschen sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch, bei der Erbringung von Leistungen nach § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Satz 2 sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit dem behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 21 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Übergangsbestimmung
§ 37 Übergangsbestimmung(1) Justizvollzugsinspektoranwärter, deren Ausbildung vor dem 1. August 2006 begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Vorschriften fort und legen die Laufbahnprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Jedoch gelten § 21 Abs. 2 Satz 3 und § 36 dieser Verordnung auch für diesen Personenkreis. (2) Für die in Absatz 1 genannten Justizvollzugsinspektoranwärter kann auf deren schriftlichen Antrag diese Verordnung Anwendung finden. (3) Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 38 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten vom 11. Mai 1992 (GVBl. S. 170) außer Kraft.
Bewerbung
§ 4 Bewerbung(1) Das Bewerbungsgesuch ist an das für den Justizvollzug zuständige Ministerium zu richten. (2) Der Bewerbung sind, gegebenenfalls auf Anforderung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums, beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. ein Lichtbild aus neuester Zeit, 3. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, 4. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 5. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist. (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.
Zulassung
§ 5 Zulassung(1) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung 1. zu erklären, a) ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und b) ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, 2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem für den Justizvollzug zuständigen Ministerium zu beantragen, 3. das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, vorzulegen. (2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf müssen weiterhin eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 30 Abs. 1 ThürLbVO). (2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft das für den Justizvollzug zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Leiter der Fachhochschule.
Gliederung und Gestaltung der Ausbildung
§ 7 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugsanstalten. (2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt: 1. Praktische Einführung 1 Monat 2. Fachwissenschaftliches Studium I 8 Monate 3. Fachpraktisches Studium I 8 Monate 4. Fachwissenschaftliches Studium II 7 Monate 5. Fachpraktisches Studium II 9 Monate 6. Fachwissenschaftliches Studium III 3 Monate. (3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt. (4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung und Studienpläne für die begleitenden Lehrveranstaltungen geregelt. Die Studienpläne erläutern Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden. Der Leiter der Justizvollzugsausbildungsstätte erstellt die Studienpläne. Die Pläne bedürfen der Genehmigung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums. (5) Die Studienordnung und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung und die begleitenden Lehrveranstaltungen sind aufeinander abzustimmen.
Praktische Einführung (Erster Studienabschnitt)
§ 8 Praktische Einführung (Erster Studienabschnitt)(1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, gewinnen. (2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden. (3) Das Nähere bestimmt der Ausbildungsplan für die praktische Einführung. (4) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, die als ausbildungsleitende Anstalt bestimmt ist.
Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt)
§ 9 Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt)(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind, und zwar 1. in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Haushaltsrecht, Kriminologie, Personalverwaltung, Psychologie, Staats- und Verwaltungsrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Vollzugsrecht, Vollzugsverwaltung, Zivilrecht und 2. in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten Bildungsmaßnahmen für Gefangene, jugendliche Straffällige, nichtdeutsche/fremdethnische Gefangene, Organisation, Rechtsschutz, Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzugs, Suchtmittelmissbrauch/-abhängigkeit, Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft, Vollzugsplanung. Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden wecken, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern. (2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen. (3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1830 Stunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Studium II etwa 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III etwa 225 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage und die Zeiten für die Anfertigung und die Besprechung von Aufsichtsarbeiten nach Absatz 5 Satz 1 sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen. (4) Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand fördert. (5) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den in der Berufspraxis anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Studierenden die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach den Sätzen 1und 3 sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 3 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.