Thüringen

Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau Vom 15. April 2014

Ausfertigungsdatum:
15.04.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 404
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Allgemeines und Zuständigkeit der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt(1) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen (Vertragspartner) errichten eine gemeinsame Justizvollzugsanstalt mit 820 Haftplätzen in Zwickau-Marienthal. (2) Die gemeinsame Justizvollzugsanstalt dient der Unterbringung männlicher, erwachsener Strafgefangener und Untersuchungsgefangener. Sie ist zuständig für den Gefangenensammeltransport der Vertragspartner. (3) In der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt stehen dem Freistaat Sachsen 450 Haftplätze und dem Freistaat Thüringen 370 Haftplätze zur Verfügung (Verteilungsschlüssel).

Artikel

Artikel 2 Betrieb und anzuwendendes Landesrecht(1) Der Freistaat Sachsen betreibt die gemeinsame Justizvollzugsanstalt. Es gilt das Recht des Justizvollzugs des Freistaats Sachsen, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. (2) Die gemeinsame Justizvollzugsanstalt unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Freistaats Sachsen; sie wird vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa wahrgenommen. (3) Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden, sofern nicht bundesgesetzliche Vorschriften gelten, die Vorschriften des Freistaats Sachsen angewendet.

Artikel

Artikel 3 Planung und Errichtung der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt(1) Die Vertragspartner werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel Miteigentümer der Grundstücke, auf denen die gemeinsame Justizvollzugsanstalt errichtet wird. (2) Bauherr ist der Freistaat Sachsen. Das Bauwerk wird in Kompaktbauweise in Anlehnung an die Bauweise der Justizvollzugsanstalt Dresden errichtet. Für die Bauplanung und -ausführung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Durchführung von Bauaufgaben geltenden Verwaltungsvorschriften des Freistaats Sachsen. (3) Die Vertragspartner erstellen einvernehmlich eine quantitative und qualitative Bedarfsanforderung. Diese bedarf der einvernehmlichen haushaltsmäßigen Genehmigung durch die für Finanzen zuständigen Ministerien der Vertragspartner. (4) Die haushaltsmäßige Genehmigung der Baubedarfe und nachträglicher Änderungen erfolgt einvernehmlich durch die für Finanzen zuständigen Ministerien der Vertragspartner. (5) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags wird eine paritätisch besetzte Baukommission eingerichtet. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Artikel

Artikel 4 Finanzierung der Grunderwerbs-, Bau- und ErstausstattungskostenDie Vertragspartner tragen die Kosten des Grunderwerbs, der Bewirtschaftung, die Planungs- und Baukosten und die Kosten der Erstausstattung entsprechend dem Verteilungsschlüssel. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Artikel

Artikel 5 Finanzierung des laufenden Betriebs(1) Die Kosten des laufenden Betriebs der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt, einschließlich der Personal-, Bauunterhalts-, Investitionskosten und Kosten für Kleine und Große Baumaßnahmen, tragen die Vertragspartner entsprechend dem Verteilungsschlüssel. Zur Ermittlung der Kosten wird in der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt ein doppisches Verfahren eingeführt. (2) Der Freistaat Thüringen leistet seinen Beitrag am Finanzierungsbedarf der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt vierteljährlich an den Freistaat Sachsen. Es erfolgt zwischen den Vertragspartnern ein jährlicher Ausgleich. (3) Die doppischen Jahresabschlüsse der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Die Rechte und Befugnisse der Rechnungshöfe der Vertragspartner bleiben unberührt. (4) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags wird eine Haushaltskommission eingesetzt. (5) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Artikel

Artikel 6 Gemeinsame Vollzugskommission(1) Zur Sicherung der Einflussmöglichkeiten der Vertragspartner auf Fragen des laufenden Betriebs der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt einschließlich der Sicherung einer einheitlichen Vollzugsgestaltung wird mit Inbetriebnahme der Justizvollzugsanstalt eine paritätisch besetzte Gemeinsame Vollzugskommission eingerichtet. (2) Die Gemeinsame Vollzugskommission hat vier Mitglieder. Sie setzt sich aus je zwei Vertretern der für Justizvollzug zuständigen Ministerien der Vertragspartner zusammen. (3) Der Leiter der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Gemeinsame Vollzugskommission regelmäßig und anlassbezogen über den laufenden Betrieb. (4) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

Artikel

Artikel 7 Personal(1) Die Bediensteten der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt werden bei Inbetriebnahme entsprechend dem Verteilungsschlüssel durch die Vertragspartner gestellt. (2) Thüringer Beamte werden grundsätzlich im Wege der Versetzung an den Freistaat Sachsen abgegeben, Tarifbeschäftigte werden im Wege der Personalgestellung dem Freistaat Sachsen überlassen. Die Möglichkeit des Freistaats Sachsen, Tarifbeschäftigte des Freistaats Thüringen im Wege der Verbeamtung oder durch Vertrag zu übernehmen, bleibt unberührt. (3) Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (4) Die Vertragspartner stellen die Voraussetzungen der länderübergreifenden Versetzung der Beamten sicher. Soweit erforderlich, werden sie dafür landesgesetzliche Vorschriften anpassen oder schaffen. (5) Für die von Thüringen nach Sachsen versetzten Beamten wird gemäß § 8 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags (VLT-SV) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265); vom 9. September 2010 (ThürGVBl. S. 285) abweichend von § 8 Abs. 2 VLT-SV vereinbart, dass die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalls oder dem Zeitpunkt eines erneuten Dienstherrenwechsels, der die Voraussetzungen des § 3 VLT-SV erfüllt, fällig wird. Bei der Berechnung des Abfindungsbetrags werden die zum Zeitpunkt der Versetzung nach § 5 VLT-SV maßgeblichen Bezüge bis zum Tag vor der Versetzung in den Ruhestand oder eines erneuten Dienstherrenwechsels entsprechend den linearen Anpassungen in Thüringen dynamisiert. (6) Über die Besetzung der Stelle des Leiters der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt und seines ständigen Vertreters entscheiden die Vertragspartner im Einvernehmen.

Artikel

Artikel 8 Vertragslaufzeit, Kündigung und Auseinandersetzung sowie Schiedsklausel(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Dieser Staatsvertrag kann ordentlich von einem Vertragspartner, frühestens nach Ablauf von 30 Kalenderjahren ab der förmlichen Übergabe der gemeinsamen Justizvollzugsanstalt an die nutzende Dienststelle, mit einer Frist von drei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Führung von Nachverhandlungen, sofern sich während der Laufzeit dieses Staatsvertrags Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben, die Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung haben. (4) Zur Auseinandersetzung nach einer Kündigung ist bis zum Vertragsende eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Hierbei ist auch eine Regelung zum Ausgleich des Restwertes und der Kosten, die den Vertragspartnern durch die Kündigung entstehen, zu treffen. (5) Über Streitigkeiten in den Nachverhandlungen nach Absatz 3 oder in der Auseinandersetzung nach Absatz 4 sowie über Streitigkeiten über die Auslegung der auf diesem Staatsvertrag beruhenden Verwaltungsvereinbarungen wird in einem schiedsrichterlichen Verfahren entschieden. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des schiedsrichterlichen Verfahrens geltenden Fassung Anwendung. Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als vorsitzendem Mitglied und aus zwei weiteren Mitgliedern, die von den Vertragspartnern gemeinsam benannt werden. Die weiteren Mitglieder dürfen zum Zeitpunkt ihrer Benennung nicht Mitglied der Gemeinsamen Vollzugskommission sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt inne haben.

Artikel

Artikel 9 InkrafttretenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe der Vertragspartner am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt*).

Eingangsformel JVAZwStVtr

Der Freistaat Sachsen vertreten durch den Ministerpräsidentenundder Freistaat Thüringen vertreten durch die Ministerpräsidentin schließen nachstehenden Staatsvertrag: PräambelDer Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen haben die Intensivierung der Zusammenarbeit der Länder beschlossen. Ausgehend von der bereits bestehenden und erfolgreichen Zusammenarbeit der Justizressorts im Bereich Justizvollzug soll eine gemeinsame Justizvollzugsanstalt erbaut und betrieben werden. Ziel ist es, einen modernen, humanen, wirtschaftlichen und sicheren Justizvollzug durch beide Länder zu gewährleisten. Um den Geist des gemeinsamen Betriebs der Justizvollzugsanstalt weiter mit Leben zu erfüllen, werden bei Bau und Betrieb der Anstalt sowohl die wirtschaftlichen als auch die Beschäftigungsinteressen beider Länder gleichberechtigt berücksichtigt. Insbesondere werden, soweit es rechtlich zulässig ist, Ausschreibungen und sonstige Vergabeverfahren für Beschaffungen und Leistungen in beiden Ländern vorgenommen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.