Anordnung über die Errichtung und den Sitz einer Thüringer Justizvollzugsanstalt Vom 5. Mai 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 102
Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVBl. S. 525), ordnet die Landesregierung an:
§ 1Im Geschäftsbereich des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums wird die Justizvollzugsanstalt Tonna mit Sitz in Tonna, Ortsteil Gräfentonna, errichtet.
§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.