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title: "Thüringer Gesetz über die Gesamtvollstreckung in das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts Vom 10. November 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/jurpersoergesgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-JurPersöRGesGTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:18:35+00:00"
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# Thüringer Gesetz über die Gesamtvollstreckung in das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts Vom 10. November 1995

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 10.11.1995
*Fundstelle:* GVBl. 1995, 341


### § 1

§ 1Über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes steht, findet ein Verfahren nach der Insolvenzordnung nicht statt.

### § 2

§ 2(1) § 1 gilt für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen sowie für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten nur insoweit, als für deren Verbindlichkeiten eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband als Gewährsträger unbeschränkt haftet.(2) § 1 gilt nicht für die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

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— Thüringer Gesetz über die Gesamtvollstreckung in das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts Vom 10. November 1995
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-JurPersöRGesGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
