Thüringen

Thüringer Gesetz über die Gesamtvollstreckung in das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts Vom 10. November 1995

Ausfertigungsdatum:
10.11.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 341
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes steht, findet ein Verfahren nach der Insolvenzordnung nicht statt.

§ 2

§ 2(1) § 1 gilt für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen sowie für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten nur insoweit, als für deren Verbindlichkeiten eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband als Gewährsträger unbeschränkt haftet.(2) § 1 gilt nicht für die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.