Thüringen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen Vom 7. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
07.12.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 758
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich der Freistaat Thüringen an den Ausgaben der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung mit jährlich 550 000,00 DM, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1999.Diese Zahlung tritt an die Stelle der bisher an die Jüdische Landesgemeinde Thüringen erbrachten freiwilligen Leistungen.Der Betrag ist in seiner Höhe jährlich, beginnend im Jahr 2000, den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten entsprechend der allgemeinen Besoldungsanpassung im Sinne von § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes anzupassen. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, 2 Kinder, 7. Dienstaltersstufe). Die Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich im Vorjahr die der Berechnung zugrundegelegte Besoldung erhöht oder vermindert hat; ausgenommen wird die Anpassung der Besoldung an die Besoldungshöhe der alten Bundesländer.

Artikel

Artikel 1Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich der Freistaat Thüringen an den Ausgaben der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung mit 360 000 Euro im Haushaltsjahr 2011; beginnend mit dem Jahr 2012 beträgt die Höhe der Landesleistung jährlich 380 000 Euro.Diese Zahlung tritt an die Stelle der bisher an die Jüdische Landesgemeinde Thüringen erbrachten freiwilligen Leistungen.Der Betrag ist in seiner Höhe jährlich, beginnend im Jahr 2013, den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten entsprechend der allgemeinen Besoldungsanpassung im Sinne von § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes anzupassen. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, 2 Kinder, 7. Dienstaltersstufe). Die Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich im Vorjahr die der Berechnung zugrundegelegte Besoldung erhöht oder vermindert hat; ausgenommen wird die Anpassung der Besoldung an die Besoldungshöhe der alten Bundesländer.

Artikel

Artikel 2Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt. Die ordnungsgemäße Verwendung der Landesleistung wird von der Landesgemeinde durch das Testat eines beeidigten Wirtschaftsprüfers jährlich nachgewiesen, das feststellt, dass die Mittel sparsam und ausschließlich für die unter Artikel 1 Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet wurden. Im Falle des Verstoßes gegen die sparsame und zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung ist der Freistaat Thüringen berechtigt, die Mittel zurückzufordern.

Artikel

Artikel 3Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Artikel 1 erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Landesgemeinde, durch die Landesgemeinde, nach Maßgabe verbindlicher Leitlinien, die der Freistaat Thüringen für die Berechnung aufstellt.Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden an den Freistaat Thüringen sind ausgeschlossen. Die Landesgemeinde stellt den Freistaat Thüringen von finanziellen Forderungen der Gemeinden frei, insoweit eine israelitische Kultusgemeinde oder eine sonstige jüdische Gemeinde solche gegen den Freistaat Thüringen erheben sollte.

Artikel

Artikel 1Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich der Freistaat Thüringen an den Ausgaben der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung mit 477.339,81 Euro im Haushaltsjahr 2022.Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der Landesleistung 511.082 Euro, wobei ein Betrag i.H.v. 478.500 Euro zur Auszahlung kommt und unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Landeshaushalt im Haushaltsjahr 2024 für das Jahr 2023 ein Betrag i.H.v. 32.582 Euro nachgezahlt wird.Ab dem Jahr 2024 beträgt die Landesleistung jährlich 558.500 Euro.Der Betrag ist in seiner Höhe jährlich, beginnend im Jahr 2025, den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten entsprechend der allgemeinen Besoldungsanpassung im Sinne von § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes anzupassen. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, 2 Kinder, 7. Dienstaltersstufe). Die Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich im Vorjahr die der Berechnung zugrundegelegte Besoldung erhöht oder vermindert hat; ausgenommen wird die Anpassung der Besoldung an die Besoldungshöhe der alten Bundesländer.

Artikel

Artikel 4Die Jüdische Landesgemeinde Thüringen wird über die gemäß Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Thüringen herantragen. Unberührt bleiben unter dem Gesichtspunkt der Denkmalpflege gewährte Zuschüsse oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern an die Kommunen gewährte Kostenerstattungen für die hoheitlich zu gewährleistende Pflege verwaister Jüdischer Friedhöfe sowie nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze gewährte Zuschüsse zur Sicherstellung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Thüringens. Die Leistungen des Freistaats Thüringen zur Sicherung des Schutzes der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen erfolgen aufgrund und nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens, das zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen geschlossen wird.

Artikel

Artikel 2Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.

Artikel

Artikel 3Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Artikel 1 erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Landesgemeinde, durch die Landesgemeinde.Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden an den Freistaat Thüringen sind ausgeschlossen.

Artikel

Artikel 4Die Jüdische Landesgemeinde Thüringen wird über die gemäß Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Thüringen herantragen. Unberührt bleiben unter dem Gesichtspunkt der Denkmalpflege gewährte Zuschüsse oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährte Zuschüsse zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe sowie nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze gewährte Zuschüsse zur Sicherstellung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Thüringens.

Artikel

Artikel 5Die Thüringer Landesregierung und die Jüdische Landesgemeinde Thüringen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stehen.

Artikel

Artikel 6Die Vertragschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel

Artikel 7Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen die Erklärung des Freistaates Thüringen zugegangen ist, daß der Thüringer Landtag dem Vertrag zugestimmt hat.*

Eingangsformel JudGemStVtrG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 1. November 1993 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.