Thüringen

Anordnung zur Verlegung der Jugendstrafanstalt Ichtershausen und der Thüringer Jugendarrestanstalt Vom 27. Mai 2014

Ausfertigungsdatum:
27.05.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 203
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JStAnstVerlAnO

Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), ordnet die Landesregierung an:

§ 1

§ 1Im Geschäftsbereich des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums wird der Sitz der Jugendstrafanstalt Ichtershausen mit Zweiganstalt Weimar von Ichtershausen und Weimar nach Arnstadt verlegt und zeitgleich die Bezeichnung in Jugendstrafanstalt Arnstadt geändert. Der Sitz der Thüringer Jugendarrestanstalt wird von Weimar nach Arnstadt verlegt.

§ 2

§ 2Der Justizminister wird ermächtigt den Zeitpunkt der jeweiligen Verlegung im Justizministerialblatt bekannt zu geben.

§ 3

§ 3Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.