Thüringen

Thüringer Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz Vom 7. August 1991

Ausfertigungsdatum:
07.08.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 326
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JSchGAG

ThürGVBl.17 1991 S. 326

§ 1

§ 1Der für den Jugendschutz zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.