Thüringer Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz Vom 7. August 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 07.08.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 326
ThürGVBl.17 1991 S. 326
§ 1Der für den Jugendschutz zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.