ThürLaufbVOJustiz · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des mittleren und des gehobenen Justizdienstes (Thüringer Laufbahnverordnung Justiz-ThürLaufbVOJustiz-) Vom 3. Mai 2017

Ausfertigungsdatum:
03.05.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 146
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürLaufbVOJustiz

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Landesbeamten in den Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes der Fachrichtung Justizdienst.

§ 2

Laufbahnzweige im mittleren Justizdienst und Ämter

§ 2 Laufbahnzweige im mittleren Justizdienst und Ämter(1) Im mittleren Justizdienst werden die Laufbahnzweige Justizwachtmeisterdienst, mittlerer allgemeiner Justizdienst, Gerichtsvollzieherdienst und mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten eingerichtet. Die Beamten des mittleren Justizdienstes führen die Amtsbezeichnung in der auf den Laufbahnzweig hinweisenden Form. (2) Zum Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes gehören die Ämter: 1. Justizoberassistent,2. Justizmeister,3. Justizobermeister und4. Justizhauptmeister. (3) Zum Laufbahnzweig des mittleren allgemeinen Justizdienstes gehören die Ämter: 1. Justizsekretär,2. Justizobersekretär,3. Justizhauptsekretär und4. Justizamtsinspektor. (4) Zum Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes gehören die Ämter: 1. Gerichtsvollzieher und2. Obergerichtsvollzieher. (5) Zum Laufbahnzweig des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten gehören die Ämter: 1. Justizvollzugsobersekretär,2. Justizvollzugshauptsekretär und3. Justizvollzugsamtsinspektor. (6) Die innerhalb eines Laufbahnzweiges bestehenden Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen. Soll aufgrund einer nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossenen Zusatzausbildung zum Gerichtsvollzieher ein solches Amt übertragen werden, so brauchen zuvor noch nicht durchlaufene Ämter der Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden.

§ 3

Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst bei Qualifizierung zum ...

§ 3 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst bei Qualifizierung zum Gerichtsvollzieher(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst kann nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 ThürLaufbG anerkannt werden, wenn der Beschäftigte: 1. mindestens über einen Realschulabschluss verfügt,2. die Ausbildung zum Justizfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat,3. mindestens drei Jahre Aufgaben des mittleren allgemeinen Justizdienstes wahrgenommen hat und4. für eine Qualifizierung zum Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen ist. (2) Eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung im Sinne des Absatzes 1 kann auch dann erfolgen, wenn ein externer Bewerber: 1. mindestens über einen Realschulabschluss verfügt,2. eine Ausbildung nach der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat,3. nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mindestens drei Jahre Aufgaben in diesem Beruf wahrgenommen hat und4. für eine Qualifizierung zum Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung zugelassen ist. (3) Soweit eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 oder 2 nicht in Betracht kommt, richtet sich die Anerkennung nach den allgemeinen Regeln des Thüringer Laufbahngesetzes. Die Fachausbildung zum Gerichtsvollzieher und die Rechtsstellung der Bewerber bestimmen sich nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

§ 4

Laufbahnzweige im gehobenen Justizdienst und Ämter

§ 4 Laufbahnzweige im gehobenen Justizdienst und Ämter(1) Im gehobenen Justizdienst werden die Laufbahnzweige Rechtspflegerdienst, Amtsanwaltsdienst und gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten eingerichtet. Die Beamten des gehobenen Justizdienstes führen die Amtsbezeichnung in der auf den Laufbahnzweig hinweisenden Form. (2) Zum Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes gehören die Ämter: 1. Justizinspektor,2. Justizoberinspektor,3. Justizamtmann,4. Justizamtsrat und5. Justizoberamtsrat. (3) Zum Laufbahnzweig des Amtsanwaltsdienstes gehören die Ämter: 1. Amtsanwalt und2. Oberamtsanwalt. (4) Zum Laufbahnzweig des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten gehören die Ämter: 1. Justizvollzugsinspektor,2. Justizvollzugsoberinspektor,3. Justizvollzugsamtmann,4. Justizvollzugsamtsrat und5. Justizvollzugsoberamtsrat. (5) Die innerhalb eines Laufbahnzweiges bestehenden Ämter sind vom Eingangsamt an regelmäßig zu durchlaufen. Soll aufgrund einer nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossenen Zusatzausbildung zum Amtsanwalt ein solches Amt übertragen werden, so brauchen zuvor noch nicht durchlaufene Ämter der Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden.

§ 5

Wechsel des Laufbahnzweiges

§ 5 Wechsel des Laufbahnzweiges(1) Die oberste Dienstbehörde kann bei persönlicher Eignung und dienstlichem Interesse einen Wechsel des Laufbahnzweiges innerhalb der Laufbahngruppe durch Entscheidung im Einzelfall zulassen. (2) Ein Wechsel des Laufbahnzweiges ist zulässig, wenn der Beamte eine fachbezogene Einführungsfortbildung absolviert, die sich an dem Ausbildungsinhalt der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den angestrebten Laufbahnzweig orientiert; über die Notwendigkeit von Leistungsnachweisen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Von dem Beamten bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen, die den Lehrveranstaltungen der Qualifizierung nach Satz 1 inhaltlich und vom Umfang her vergleichbar sind, sind auf die Qualifizierung nach Satz 1 ganz oder teilweise anzurechnen; über die Vergleichbarkeit entscheidet die oberste Dienstbehörde. (3) Im Übrigen gelten die besonderen ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vorschriften für die Laufbahnzweige des Gerichtsvollzieher-, Rechtspfleger- und Amtsanwaltsdienstes.

§ 6

Gleichstellungsbestimmung

§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.