ThürJKostG · Thüringen

Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) Vom 28. Oktober 2013

Ausfertigungsdatum:
28.10.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 295
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) vom 28. Oktober 2013

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 2 und 3 neu gefasst, § 7 neu eingefügt, bisherige §§ 7 bis 9 werden §§ 8 bis 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2026 (GVBl. S. 109)
§ 6

§ 6(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sowie den Kostengesetzen des Bundes erheben, sind befreit: 1. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen,2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,3. Hochschulen, Studierendenschaften, Forschungseinrichtungen und Studierendenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben,4. freie Wohlfahrtsverbände,5. die von dem für Justiz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Haushalt zuständigen Ministerium als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen. (2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Kostenschuldner in Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen. (4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

Anlage ThürJKostG

Anlage (zu § 1 Nr. 1)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr/ Auslagen in Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie § 1098 Abs. 3 BGB 25 bis 375 2 Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung mindestens 17 Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 [BGBl. I S. 882 -917-] in der jeweils geltenden Fassung) benötigt wird. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10 bis 350 3.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 10 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 350 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 80 3.5 Herausgabe der Wertgegenstände durch die Hinterlegungsstelle 15 Anmerkung: Neben dieser Gebühr werden Auslagen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen nicht erhoben. 4 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach Nummer 4.1 60 je weitere Sprache Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 22 a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung 30 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 15 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.

Anlage ThürJKostG

Anlage (zu § 1 Nr. 1)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr/ Auslagen in Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie § 1098 Abs. 3 BGB 25 bis 375 2 Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung mindestens 17 Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 [BGBl. I S. 882 -917-] in der jeweils geltenden Fassung) benötigt wird. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10 bis 350 3.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 10 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 350 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 80 3.5 Herausgabe der Wertgegenstände durch die Hinterlegungsstelle 15 Anmerkung: Neben dieser Gebühr werden Auslagen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen nicht erhoben. 4 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach Nummer 4.1 60 je weitere Sprache Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 20 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) bezeichneten Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer in das Verzeichnis nach § 19 ThürAGGVG zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit 30 4.4 Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder der Ermächtigung als Übersetzer für eine oder mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen 40Anmerkung: Die Anmerkung zu Nummer 4.1 gilt entsprechend. 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 15 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.

Anlage ThürJKostG

Anlage (zu § 2 Abs. 1)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr/ Auslagen in Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie § 1098 Abs. 3 BGB 25 bis 375 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken nach § 882g der Zivilprozessordnung 525 2.2 Erteilung von Abdrucken nach den §§ 882b und 882g der Zivilprozessordnung 0,50 je Eintragung mindestens 17 Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 [BGBl. I S. 882 -917-] in der jeweils geltenden Fassung) benötigt wird. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10 bis 350 3.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 10 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 350 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 80 4 Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Ermächtigung von Übersetzern 4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach Nummer 4.1 60 je weitere Sprache Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 20 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) bezeichneten Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer in das Verzeichnis nach § 19 ThürAGGVG zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit 30 4.4 Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher oder der Ermächtigung als Übersetzer für eine oder mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen 40Anmerkung: Die Anmerkung zu Nummer 4.1 gilt entsprechend. 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 15 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 1 RegelungsgegenstandDieses Gesetz regelt1. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten, 2. die Befreiung von Gebühren, welche die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, und3. die Stundung, den Erlass und die sonstigen Veränderungen von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Justizkostengesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 417), außer Kraft.

§ 2

Anwendung von Bundesrecht

§ 2 Anwendung von Bundesrecht(1) Das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung findet für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung, soweit es nicht bereits unmittelbar gilt und Absatz 2, die §§ 3 bis 7 und das Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen enthalten.(2) Das Justizbeitreibungsgesetz gilt in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung für die Einziehung der dort in dessen § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

Zuständigkeit bei Rahmengebühr in Hinterlegungssachen

§ 3 Zuständigkeit bei Rahmengebühr in HinterlegungssachenIn Hinterlegungssachen wird die Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühr festgesetzt durch1. die Hinterlegungsstelle bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage,2. die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses der Anlage.

§ 4

Auslagen in Hinterlegungssachen

§ 4 Auslagen in HinterlegungssachenIn Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:1. die Auslagen nach Teil 2 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,3. die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5

Zuständigkeit und besondere Bestimmungen in Hinterlegungssachen

§ 5 Zuständigkeit und besondere Bestimmungen in Hinterlegungssachen(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:1. zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat,2. die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist,3. die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,4. die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist,5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet,6. ist bei Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit,7. werden im Fall der Beendigung einer Betreuung durch den ehemaligen Betreuer die im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen oder verwalteten Vermögensgegenstände hinterlegt, weil Erben oder sonstige Berechtigte nicht bekannt sind, wird der ehemalige Betreuer nicht für die Kosten dieser Hinterlegung herangezogen, sofern die Betreuung ehrenamtlich geführt wurde,8. die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren,9. § 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.

§ 6

Gebührenbefreiung

§ 6 Gebührenbefreiung(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sowie den Kostengesetzen des Bundes erheben, sind befreit:1. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen,2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft,3. Hochschulen, Studierendenschaften, Forschungseinrichtungen und Studierendenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben,4. freie Wohlfahrtsverbände,5. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, wenn sich das Vorliegen dieser Voraussetzung unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung ergibt oder durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft,6. Kleingärtnerorganisationen, die nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt sind und dies durch eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle nachweisen.(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Kostenschuldner in Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.(3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen. Die Gebührenfreiheit hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners.(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlunga) der Auslagen,b) von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat, undc) von Gebühren für die Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG nach Nummer 1503 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes.

§ 8

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 8 Zeitlicher AnwendungsbereichDieses Gesetz findet jeweils in der Fassung Anwendung, die zum Zeitpunkt gegolten hat, als das Gerichtsverfahren oder die Justizverwaltungsangelegenheit anhängig geworden ist.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 7

Stundung, Erlass und sonstige Veränderungen von Ansprüchen

§ 7 Stundung, Erlass und sonstige Veränderungen von Ansprüchen(1) Gerichtskosten sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 10 JBeitrG genannten Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt auch für Beträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn1. die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,2. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.(3) Vergleiche hinsichtlich von Ansprüchen der in Absatz 1 genannten Art dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.(4) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.(5) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Anlage ThürJKostG

Anlage (zu § 1 Nr. 1)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr/ Auslagen in Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e und 1092 Abs. 2 sowie § 1098 Abs. 3 BGB 25 bis 375 2 Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung mindestens 17 Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10 bis 350 3.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 10 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 350 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 80 3.5 Herausgabe der Wertgegenstände durch die Hinterlegungsstelle 15 Anmerkung: Neben dieser Gebühr werden Auslagen für den Einsatz von Dienstfahrzeugen nicht erhoben. 4 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach Nummer 4.1 60 je weitere Sprache Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 22 a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung 30 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 15 je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.

Eingangsformel ThürJKostG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dieses Gesetz regelt ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen 1. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten (Anlage) und2. die Befreiung von Gebühren, welche die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben.

§ 2

§ 2(1) Soweit das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung für Justizverwaltungsangelegenheiten nicht bereits unmittelbar gilt, findet es für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung. (2) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

§ 3In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4

§ 4In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben: 1. die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,3. die Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5

§ 5(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3. (3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes: 1. zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat,2. die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist,3. die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,4. die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist,5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet,6. ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- und Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet,7. die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren,8. § 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.

§ 6

§ 6(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sowie den Kostengesetzen des Bundes erheben, sind befreit: 1. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen,2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,3. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben,4. freie Wohlfahrtsverbände,5. die von dem für Justiz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Haushalt zuständigen Ministerium als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen. (2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Kostenschuldner in Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen. (4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

§ 7

§ 7Für Gerichtsverfahren und Justizverwaltungsangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das Thüringer Justizkostengesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

§ 8

§ 8Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

§ 9Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Justizkostengesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 417), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.