ThürJKostG · Thüringen

Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009

Fundstelle:
GVBl. 2009, 21
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5 (1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 JVKostO ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3. (3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostenordnung Folgendes: 1. zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat, 2. die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist, 3. die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, 4. die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist, 5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet, 6. ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- und Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 960) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, 7. die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren, 8. § 3 JVKostO findet keine Anwendung.

Anlage ThürJKostG

Anlage (zu § 1 Abs. 2 ) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 , §§ 1059e , 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 25 bis 375 Euro 2 Entscheidung nach der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 6 SchuVVO ) 400 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken 0,50 Euro je Eintragung mindestens 10 Euro Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken wird eine Dokumenten- und Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,50 bis 250 Euro 3.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 7,50 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 7,50 bis 250 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 7,50 bis 60 Euro 4 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach 4.1 60 Euro je weitere Sprache Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 22 a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung 30 Euro 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 12,50 Euro je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.

§ 11

§ 11 Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12

§ 12 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 4

§ 4 In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben: 1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 6 sowie § 5 Abs. 1 JVKostO , 2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, 3. die Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

Anlage ThürJKostG

Anlage (zu § 1 Abs. 2 ) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 , §§ 1059e , 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 25 bis 375 Euro 2 Entscheidungen nach der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) und nach der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung oder § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung ) 525 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915 , 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung ) 0,50 Euro je Eintragung mindestens 17 Euro Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Euro Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürHintG ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,50 bis 250 Euro 3.2 Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürHintG 7,50 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 7,50 bis 250 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 7,50 bis 60 Euro 4 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache 120 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.2 Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen; zusätzliche Gebühr neben der Gebühr nach 4.1 60 Euro je weitere Sprache Anmerkung: Die Gebühr entsteht für die zweite sowie jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. 4.3 Verfahren über die Eintragung der in § 22 a des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscherverzeichnis zur gelegentlichen oder vorübergehenden Berufsausübung 30 Euro 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 12,50 Euro je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.

§ 12

§ 12 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage ThürJKostG

Anlage (zu § 1 Abs. 2 ) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 , §§ 1059e , 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 25 bis 375 Euro 2 Entscheidung nach der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 6 SchuVVO ) 400 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken 0,50 Euro je Eintragung mindestens 10 Euro Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken wird eine Dokumenten- und Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,50 bis 250 Euro 3.2 Anzeige nach § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung 7,50 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 7,50 bis 250 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 7,50 bis 60 Euro 4 Vereidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern 25 bis 150 Euro 4.2 Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind 25 bis 150 Euro 5 Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter 12,50 Euro je Entscheidung Anmerkung: Neben der Gebühr wird keine Dokumenten- und Datenträgerpauschale erhoben.

§ 1

§ 1 (1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 sowie Abs. 4 bis 6 jeweils in Verbindung mit Abs. 3 und § 16 JVKostO . (2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 10

§ 10 In Verfahren und Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten der §§ 6 und 8 anhängig sind, gelten die bisherigen Bestimmungen über die Gebührenfreiheit.

§ 11

§ 11 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 2

§ 2 Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

§ 3 In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4

§ 4 In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben: 1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 6 sowie § 5 Abs. 1 JVKostO , 2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder andere Stellen zu zahlen sind, 3. die Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

§ 6

§ 6 (1) Die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben keine Gebühr für: 1. Geschäfte, die auf Ersuchen von Gerichten des Bundes oder eines Landes vorgenommen werden; 2. Geschäfte, die auf Ersuchen von Verwaltungsbehörden des Bundes oder eines Landes überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden; 3. die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommenen Geschäfte in Angelegenheiten, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind; 4. Rechtsvorgänge beim Erwerb eines Grundstückes, das nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 896 -) in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile ausschließlich der übertragenden Kommune gehören, sowie die Erteilung von beglaubigten Abschriften aus dem Grundbuch im Zusammenhang mit dem Nachweis von Restitutionsansprüchen der Kommunen nach dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766 -784-); 5. Rechtsvorgänge beim Erwerb von Grundstücken zur Schaffung und Erweiterung öffentlicher Straßen, Plätze, Erholungs-, Wald- und anderer Grünanlagen; 6. Eintragungen im Grundbuch in den Fällen, in denen die Beteiligten im öffentlichen Interesse gesetzlich verpflichtet sind, sich den Rechtsänderungen zu unterwerfen. (2) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 das Grundstück innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Abschluss des Veräußerungsgeschäfts für andere Zwecke verwendet wird, sind die Gebühren nachzuentrichten. (3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. (4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

§ 7

§ 7 (1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit: 1. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen; 2. Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten der Fürsorge, des Schulwesens, der Jugendwohlfahrt (Jugendfürsorge und Jugendpflege) und der Gesundheitspflege sowie in kirchlichen Angelegenheiten; 3. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben; 4. freie Wohlfahrtsverbände; 5. die von dem für Justiz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Haushalt zuständigen Ministerium als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen. (2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Kostenschuldner in Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen. (4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen sowie von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners. (5) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 8

§ 8 Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt ist, bleiben unberührt.

§ 9

§ 9 (1) Kosten sind nach den §§ 1 bis 5 in der Fassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern sowie zur Änderung weiterer Justizvorschriften zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen fällig werden. (2) Soweit vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern sowie zur Änderung weiterer Justizvorschriften *) Kosten der in Absatz 1 bezeichneten Art nach den bisher geltenden Bestimmungen erhoben worden sind, behält der Kostenbescheid seine Gültigkeit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.