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title: "ThürIKTGerStG — Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürIKTGerStG) Vom 14. Dezember 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/jitgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-JITGTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:14:34+00:00"
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# ThürIKTGerStG — Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürIKTGerStG) Vom 14. Dezember 2023

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 14.12.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 343


### Eingangsformel ThürIKTGerStG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Grundsätze und Geltungsbereich

§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes nutzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Ermittlung, Rechtsprechung und Verwaltung Informations- und Kommunikationstechnik als Arbeitsmittel zur Informations- und Datenverarbeitung.(2) Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und die organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften einschließlich deren Einrichtung, Administration und Betreuung.

### § 10 — Gleichstellungsbestimmung

§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind1. Daten zum Zwecke der digitalen Verarbeitung zusammengefasste Zeichen, die Informationen über Sachverhalte und Vorgänge darstellen oder Informationen für bestimmte Verarbeitungszwecke,2. Hardware jede physische Komponente eines datenverarbeitenden Systems,3. Software jedes ausführbare Programm mit den dazugehörigen Daten,4. Informations- und Kommunikationstechnik Hardware, Software und Infrastruktur, mit denen Daten und elektronische Dokumente digital verarbeitet werden können,5. Dienstleister Einrichtungen der Landesverwaltung ebenso wie Einrichtungen anderer Landesverwaltungen, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Unternehmen,6. ein Sicherheitsvorfall ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Verbindlichkeit von Daten oder elektronischen Dokumenten, Informationen und Geschäftsprozessen,7. ein elektronisches Dokument ein Text, eine Zahlentabelle, ein Bild oder eine Folge oder Kombination von Texten, Tabellen oder Bildern, die durch Digitalisieren in Dateiform angelegt oder überführt wurden,8. Metadaten Informationen über Merkmale oder Eigenschaften von elektronischen Dokumenten, Daten, Rohdaten sowie des Datenverkehrs,9. Logdateien systemintern automatisch erstellte Protokolle über die Benutzung der zur Verfügung stehenden Informations- und Kommunikationstechnik.

### § 3 — Ziel

§ 3 ZielZiel dieses Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Justiz im Hinblick auf die Organisation und den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu gewährleisten und die sonstigen, sich aus der richterlichen Unabhängigkeit, der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und aus dem für die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften geltenden Legalitätsprinzip ergebenden besonderen Belange der Justiz sicherzustellen und zu schützen. Die Wahrung dieses Ziels ist auch bei der Beauftragung von Dienstleistern sicherzustellen.

### § 4 — Zuständigkeiten des für Justiz zuständigen Ministeriums

§ 4 Zuständigkeiten des für Justiz zuständigen Ministeriums(1) Das für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Strategie, die Organisation und den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und koordiniert die Umsetzung der strategischen Vorgaben für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnik. Es übt die Fachaufsicht über die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften aus.(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 soll das für Justiz zuständige Ministerium mit dem IT-Lenkungskreis kooperativ zusammenwirken und Festlegungen treffen.(3) Das für Justiz zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung des in § 3 Satz 1 genannten Ziels und der Maßgaben nach § 8 Vereinbarungen mit Dienstleistern abschließen.

### § 5 — Dienstaufsicht; Zuständigkeiten der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 5 Dienstaufsicht; Zuständigkeiten der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften(1) Die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften ist organisatorisch dem Oberlandesgericht angegliedert. Die Dienstaufsicht über die Bediensteten der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften übt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts aus.(2) Die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften ist zuständig für die Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und stellt insbesondere die Entwicklung, Einführung, Pflege und Weiterentwicklung von Software, die Anwenderbetreuung sowie die Ausstattung und Unterhaltung der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Hardware und Software sicher. Das für Justiz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem IT-Lenkungskreis die Zuständigkeit der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Satz 1 weiter ausgestalten.(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften Vereinbarungen mit dem zentralen Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung und anderen Dienstleistern abschließen, soweit hierbei das in § 3 Satz 1 genannte Ziel sichergestellt ist, die Maßgaben nach § 8 berücksichtigt werden und es sich nicht um Vereinbarungen mit Justizverwaltungen anderer Länder handelt.(4) Die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften arbeitet im Einvernehmen mit dem IT-Lenkungskreis dem für Justiz zuständigen Ministerium zum ermittelten Bedarf für die Informations- und Kommunikationstechnik für die Gerichte und Staatsanwaltschaften zu.

### § 6 — Bildung und Zuständigkeiten des IT-Lenkungskreises

§ 6 Bildung und Zuständigkeiten des IT-Lenkungskreises(1) Die Präsidentinnen und Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bilden als Mitglieder den Lenkungskreis für die Informations- und Kommunikationstechnik der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften (IT-Lenkungskreis). Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere das Abstimmungsverfahren und die Kompetenzen im Verhältnis zur Leitung der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften zu regeln sind. Die Geschäftsordnung sowie jede Änderung dieser sind dem für Justiz zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu übersenden.(2) Der IT-Lenkungskreis entscheidet über die Ausstattungsbedarfe der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Informations- und Kommunikationstechnik nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 sowie der jeweiligen Besonderheiten und Anforderungen.

### § 7 — Nutzung zentraler Infrastrukturkomponenten und Dienste; Zuständigkeiten des zentralen ...

§ 7 Nutzung zentraler Infrastrukturkomponenten und Dienste; Zuständigkeiten des zentralen Dienstleisters für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung(1) Zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik kann das für Justiz zuständige Ministerium im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 im Benehmen mit dem IT-Lenkungskreis auch die nach dem Thüringer E-Government-Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294) in der jeweils geltenden Fassung durch den zentralen Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung für die Landesverwaltung bereitgestellten zentralen Infrastrukturkomponenten und Dienste nutzen, sofern dies dem in § 3 Satz 1 genannten Ziel nicht entgegensteht. Das für Justiz zuständige Ministerium hat der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften und der IT-Kontrollkommission vor der tatsächlichen Nutzung der bereitgestellten Infrastrukturkomponenten oder Dienste nach Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(2) Dem für Justiz zuständigen Ministerium steht in Bezug auf die Nutzung der nach Absatz 1 in Anspruch genommenen zentralen Infrastrukturkomponenten und Dienste ein uneingeschränktes Recht zur Auskunft und auf Prüfung aller Geschäftsvorfälle im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 4 Abs. 1 zu; die Einzelheiten hierzu sind in gesonderten Vereinbarungen festzulegen. Das für Justiz zuständige Ministerium ist berechtigt, dem beauftragten Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik über das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium Berichtsaufträge zu erteilen, Beanstandungen auszusprechen und ihn unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe der Beanstandungen aufzufordern.(3) Der zentrale Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung unterrichtet das für Justiz zuständige Ministerium und die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften unverzüglich über ihm in seinem Zuständigkeitsbereich bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle, die auch oder ausschließlich die Gerichte und Staatsanwaltschaften betreffen. Dies gilt auch soweit Sicherheitsvorfälle Bereiche betreffen, die von den vom zentralen Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung beauftragten Dienstleistern betreut werden. Das für Justiz zuständige Ministerium unterrichtet seinerseits unverzüglich die jeweils betroffene Dienststelle und den IT-Lenkungskreis.(4) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind an das Landesdatennetz mit dessen entsprechenden Sicherheitsmechanismen oder die an dessen Stelle tretende Kommunikationsinfrastruktur angeschlossen. Die Einhaltung der jeweiligen Anschlussbedingungen ist durch die zuständigen Stellen zu gewährleisten und durch das für Justiz zuständige Ministerium zu überwachen.(5) Soweit das in § 3 Satz 1 genannte Ziel nicht entgegensteht, kann sich die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums an zentralen Beschaffungsmaßnahmen von Hardware und Software oder zentralen Dienstleistungen des für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministeriums oder des zentralen Dienstleisters für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung beteiligen.(6) Diese Regelungen gelten entsprechend für die Übertragung auf andere Dienstleister.

### § 8 — Administration und Schranken

§ 8 Administration und Schranken(1) Die technische Bereitstellung und administrative Betreuung von justiziellen Fachverfahren sowie der elektronischen Gerichts-, Strafverfahrens- und Gerichtsverwaltungsakte darf nur im Einvernehmen mit dem IT-Lenkungskreis an justizexterne Stellen oder Dienstleister vergeben werden.(2) Soweit die in den Gerichten und Staatsanwaltschaften zum Einsatz kommende Informations- und Kommunikationstechnik von Dienstleistern bereitgestellt oder betreut wird, ist durch das für Justiz zuständige Ministerium und die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung des Stands der Technik sicherzustellen, dass durch diese Dienstleister jeglicher unberechtigte Zugriff auf Daten der richterlichen, rechtspflegerischen oder staatsanwaltlichen Tätigkeit unterbleibt und insbesondere1. die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften verarbeiteten Daten und elektronischen Dokumente von den Daten und elektronischen Dokumenten Dritter zu trennen sind,2. berechtigte Inhaber administrativer Zugänge bestimmt sowie die Bedingungen einer darüber hinaus erforderlichen Öffnung der Zugänge für weitere administrativ berechtigte Personen festgelegt und dokumentiert werden,3. die im Rahmen richterlicher, rechtspflegerischer oder staatsanwaltlicher Tätigkeit erstellten Daten und elektronischen Dokumente von den administrativ berechtigten Personen weder eingesehen noch weitergegeben werden dürfen,4. keine Weitergabe von Metadaten und Logdateien erfolgt,5. Ausnahmen von den Maßgaben nach den Nummern 3 und 4 zugunsten des für Justiz zuständigen Ministeriums oder der ihm nachgeordneten Stellen der Dienstaufsicht nur zu Zwecken oder auf Veranlassung der jeweiligen Dienstaufsicht im Rahmen bestehender Gesetze zulässig sind; soweit Daten und elektronische Dokumente laufender Verfahren betroffen sind, sind die Ausnahmen nur zulässig, soweit dies zur Ausübung der Dienstaufsicht unerlässlich ist,6. die in Nummern 3 und 4 genannten Daten, elektronischen Dokumente, Metadaten und Logdateien von den administrativ berechtigten Personen nur mit Zustimmung der betroffenen Verfasserin oder des betroffenen Verfassers oder der berechtigten Nutzerin oder des berechtigten Nutzers verarbeitet werden dürfen, es sei denn, die Verarbeitung ist für die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit eines automatisierten Verfahrens oder sonst für den Betrieb der Infrastruktur der Informations- und Kommunikationstechnik unerlässlich,7. in Ausübung der Administrationstätigkeit unumgängliche Zugriffe auf Daten und elektronische Dokumente der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach dem Stand der Technik revisionssicher protokolliert und dem für Justiz zuständigen Ministerium und dem IT-Lenkungskreis unverzüglich mitgeteilt werden.Die Einzelheiten zu Satz 1 Nr. 7 sind in gesonderten Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dienstleister festzulegen; sofern auf individuell zuordnungsfähige Daten oder elektronische Dokumente zugegriffen wurde, benachrichtigt das für Justiz zuständige Ministerium die betroffene Verfasserin oder den betroffenen Verfasser oder die berechtigte Nutzerin oder den berechtigten Nutzer unverzüglich auf direktem Wege und auf dem Dienstweg.(3) Soweit die in den Gerichten und Staatsanwaltschaften zum Einsatz kommende Informations- und Kommunikationstechnik von der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften bereitgestellt oder betreut wird, gilt für die Zugriffsrechte auf die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Daten und elektronischen Dokumente, Metadaten und Logdateien das Folgende:1. Regelungen zu den im Rahmen der technischen Administration erforderlichen Zugriffsrechten sowie zur Sicherung der Zweckbindung und zum Schutz vor unbefugten Einsichtnahmen und Zugriffen trifft die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beteiligung der IT-Kontrollkommission,2. Regelungen zu den zu Zwecken außerhalb der technischen Administration, insbesondere im Rahmen der Dienstaufsicht, zu gewährenden Zugriffen, auch zur Ermittlung des Nutzungsverhaltens, der Erledigungsquote oder für sonstige Leistungskontrollen, können durch Dienstvereinbarung getroffen werden und werden durch die IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften umgesetzt.

### § 9 — Einrichtung und Zuständigkeiten der IT-Kontrollkommission

§ 9 Einrichtung und Zuständigkeiten der IT-Kontrollkommission(1) Für die Einhaltung und Kontrolle des sich aus § 3 Satz 1 ergebenden besonderen Schutzbedürfnisses ist bei dem für Justiz zuständigen Ministerium eine unabhängige Kontrollkommission für die Informations- und Kommunikationstechnik der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften (IT-Kontrollkommission) einzurichten.(2) Die IT-Kontrollkommission besteht aus Angehörigen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, welche durch den Landesrichter- und Staatsanwaltsrat sowie den Hauptpersonalrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium benannt werden.(3) Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind keinen Weisungen unterworfen.(4) Die IT-Kontrollkommission kontrolliert die Einhaltung der nach § 8 normierten Maßgaben durch sämtliche Stellen, die nach den §§ 5 oder 7 oder aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für die Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften wahrnehmen. Die IT-Kontrollkommission ist vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 anzuhören. Davon unberührt bleiben die Aufgaben der Beauftragten für Informationssicherheit und Datenschutz.(5) Die IT-Kontrollkommission ist berechtigt, bei den in den §§ 5 und 7 benannten Stellen und beauftragten Dienstleistern sämtliche Inhalte zur Datenhaltung und -verarbeitung einzusehen und Auskunft zu verlangen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 4 Satz 1 jeweils notwendig ist. Darin eingeschlossen sind insbesondere Metadaten, Logdateien und Sicherheits- und Betriebskonzepte. Über Vorfälle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 unterrichten die Stellen nach den §§ 5 und 7 auch die IT-Kontrollkommission. Für den Fall einer unbefugten Einsichtnahme oder Weitergabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist die IT-Kontrollkommission durch das für Justiz zuständige Ministerium unverzüglich zu informieren.(6) Die IT-Kontrollkommission teilt die Ergebnisse der Kontrollen ebenso wie jede Beanstandung, insbesondere die Feststellung von Verstößen gegen Regelungen nach § 8 bei den in den §§ 5 bis 7 benannten Stellen, dem für Justiz zuständigen Ministerium unverzüglich mit. Das für Justiz zuständige Ministerium fordert den betroffenen Dienstleister unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des beanstandeten Sachverhalts auf. Beanstandungen von Vereinbarungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 meldet die IT-Kontrollkommission gegenüber dem für Justiz zuständigen Ministerium. Die IT-Kontrollkommission kann auch die betroffene Dienststelle über Beanstandungen informieren.(7) Die IT-Kontrollkommission verfasst bis zum Ablauf des Februars jeden Jahres einen Bericht zur Tätigkeit im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr. Dieser wird über das für Justiz zuständige Ministerium dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat und dem Hauptpersonalrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium sowie den Obergerichten und der Generalstaatsanwaltschaft übermittelt, sofern jeweils deren Geschäftsbereich betroffen ist.(8) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt der IT-Kontrollkommission die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Sach- und Fachmittel zur Verfügung und trägt die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten.(9) Näheres zur Zusammensetzung der IT-Kontrollkommission regelt eine zwischen dem für Justiz zuständigen Ministerium und Landesrichter- und Staatsanwaltsrat sowie Hauptpersonalrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium abzuschließende Dienstvereinbarung. In der Dienstvereinbarung sind insbesondere zu regeln:1. die Zahl der Mitglieder sowie das Benennungsverfahren,2. die Konstituierung der IT-Kontrollkommission und die Amtszeit ihrer Mitglieder,3. die Vertretung der IT-Kontrollkommission durch einen Vorsitz,4. die Verpflichtung zu einer Geschäftsordnung,5. die Häufigkeit von Kontrollen,6. die Beteiligungspflichten sowie die Verschwiegenheitspflicht,7. die Unterstützung der IT-Kontrollkommission durch das für Justiz zuständige Ministerium und8. die Arbeitszeit sowie Qualifizierung der Mitglieder.(10) Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Tätigkeit in der IT-Kontrollkommission erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder der IT-Kontrollkommission entfallen dienstliche Beurteilungen. Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden.

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— Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürIKTGerStG) Vom 14. Dezember 2023
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-JITGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
